Urteil
10 K 7200/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0324.10K7200.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 18. Mai 2009 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29. Mai 2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Juni 2009 in Dortmund gab der Kläger an, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Ausweispapiere könne er nicht vorlegen, weil er solche nie besessen habe. Auch sonstige Urkunden, die Rückschlüsse auf seine Identität zuließen (z.B. Zeugnisse, Geburtsurkunde), habe er nie besessen. Er habe am 19. November 2008 in Mogadischu geheiratet. Sein Vater sei bereits am 00. 00. 0000 verstorben. Er habe einen Bruder und eine Schwester in Somalia, die beide jünger seien. In der Schule sei er nie gewesen, nur ein Jahr in einer Koranschule. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe seinem Vater geholfen, der eine Näherei gehabt habe. Nachdem der Vater verstorben sei, habe die Mutter die Familie ernährt. Sie habe mit Milch gehandelt, die sie bei Nomaden gekauft und dann in der Stadt verkauft habe. Er habe Somalia verlassen, weil Al-Shabaab Jugendliche rekrutiert habe und er befürchtet habe, ebenfalls mitgenommen zu werden. Verlassen habe er Somalia am 2. April 2009. Eine in Kenia lebende Cousine habe ihm geholfen, einen Schlepper zu finden. Die Flugreise nach Europa habe 7.000 $ gekostet, das Geld habe ihm die Cousine geliehen. Diese habe das Geld von ihrem Ehemann gehabt, der in Amerika lebe und ihr das Geld geschickt habe. Mit Bescheid vom 4. März 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Der Kläger beantragte am 16. August 2016 bei der Beklagten die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Zusammenhang mit der Antragstellung gab der Kläger unter anderem folgendes an: Sein Vater sei nicht verstorben. In der Zeit von 1997 bis 2000 habe er eine „Grundschule“ und in der Zeit von 2000 bis 2004 eine „Hochschule“ mit Abschluss besucht. In Mogadischu sei er in der Zeit von 2005 bis 2007 als Textilverkäufer in einem Bekleidungsgeschäft tätig gewesen. Im Verfahren legte der Kläger folgende Unterlagen vor: Kopie einer Geburtsbestätigung (Birth Certificate) vom 29. August 2016 Kopie eines Identitätsnachweises (certificate of identity confirmation) Kopie einer Heiratsurkunde zu einer religiösen Trauung am 29. November 2008 mit einem Bestätigungsvermerk des Ministeriums für Justiz und religiöse Angelegenheiten vom 30. November 2008 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, um seine Identität zu belegen. Es werde anheimgestellt, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen. Ein Ablehnungsbescheid erging nicht. Der Kläger hat am 24. Oktober 2018 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil seine Identität nicht nachgewiesen sei. Das Gericht hat den Kläger in der in der mündlichen Verhandlung zu seiner Identität befragt und Herrn B1. N. I. B. als Zeugen vernommen. Wegen der Ergebnisse der Befragungen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Ausländerakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, denn seine Identität steht nicht fest. Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 10 ff. Die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit sind im Sinn des Gesetzes grundsätzlich dann „geklärt“, wenn der Einbürgerungsbewerber zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachweist, dass er unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie z.B. Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz solcher amtlichen Identitätsdokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Heirats-, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität auch sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde bzw. des Gerichtes feststehen, zu diesem sogenannten Stufenmodell: BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris. Dabei ist der Einbürgerungsbewerber gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 10 ff. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne dass diese völlig ausgeschlossen sein müssen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 19 ff. Daran gemessen hat der Kläger seine Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, seine Identität zu belegen. Über einen Pass, einen anerkannten Passersatz oder eine Identitätskarte verfügt der Kläger nicht. Das „certificate of identity confirmation“ ist ebenfalls zum Nachweis ungeeignet. Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert, er habe den Identifikationsnachweis bei der somalischen Botschaft in Berlin beantragt und dazu auch Formulare ausgefüllt. Es habe dann einige Zeit gedauert, bis er von dort informiert worden sei, dass der Identifikationsnachweis vorliege. Diesen habe er danach persönlich abholen müssen. Abgesehen davon, dass der vorgelegte Nachweis unvollständig ist, weil der offenbar erforderliche Fingerabdruck fehlt, wurde der Identitätsnachweis nicht von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia ausgestellt, sondern (angeblich) von einer Behörde in Mogadischu (Bürgermeister). Dies widerspricht der jedenfalls bis 2018 bestehenden Auskunftslage, wonach davon auszugehen ist, dass allein die Botschaft der Bundesrepublik Somalia die Identität bestätigt. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2018 hat die Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin dazu erklärt, dass sie auf Bitten eines somalischen Staatsbürgers etwaige Identitätsnachweise selbst erstelle. Zur Identitätsfeststellung bzw. Prüfung, ob jemand somalischer Staatsangehöriger sei, gebe es ein feststehendes Verfahren, bei dem Physionomie, Sprache (einschl. Akzent / Dialekt), regionale Abstammung und Clanzugehörigkeit von der Botschaft überprüft würden. Diese Vorgehensweise sei notwendig, weil seit dem Zusammenbruch der staatlichen Strukturen in Somalia keine Personenregister mehr existierten bzw. in Mogadischu und anderen Städten erst langsam wieder im Aufbau seien. Die Clanstrukturen ersetzten diese Funktion in gewisser Weise. Die Botschaft der Bundesrepublik Somalia nehme Kontakt mit Clan-Leadern (oftmals auch Parlamentsabgeordneten) in Somalia auf, um die Herkunft der jeweiligen Person zu verifizieren. Über dieses Verfahren ließen sich zwar Herkunft und Identität feststellen, aber wegen der fehlenden Register lasse sich das Geburtsdatum nicht bestätigen. Der Kläger ist auch nicht im Besitz sonstiger Unterlagen, die geeignet wären, seine Identität nachzuweisen. Die vorgelegten Geburtsurkunden erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die angeblich der somalischen Botschaft in Berlin übersandte und dem Kläger bei seiner zweiten Vorsprache in der Botschaft ausgehändigte Geburtsurkunde vom 29. August 2016 widerspricht der dargelegten Praxis der Botschaft Somalias. Wie sich aus der Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin an das Auswärtige Amt ergibt, werden nur dort Bescheinigungen zur Identitätsfeststellung ausgehändigt. Abgesehen davon ergibt sich aus der Mitteilung, dass nach dem Zusammenbruch der staatlichen Strukturen keine Personenregister mehr existieren und sich das Geburtsdatum nicht bestätigen lässt, welches aber in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung enthalten ist und dessen Richtigkeit mit dem Papier bestätigt werden soll. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichte Geburtsurkunde vom 5. Februar 1991 ist ebenfalls nicht zum Nachweis der Identität geeignet. Die darin enthaltenen Angaben sind bereits in sich nicht nachvollziehbar. Sie enthält schon keine Angaben zum Vater. Nach ihrem Inhalt beruht sie auf eigenen Angaben der antragstellenden Person. Zudem ist sie unvollständig und unsorgfältig ausgefüllt. Die Angaben zum Status und zum Beruf (Kind) sind nicht nachvollziehbar. Auch spricht alles dafür, dass es sich um eine Fälschung handelt. Sie ist offenbar auf der Basis einer Farbkopie erstellt worden, die nachträglich mit handschriftlichen Zusätzen versehen worden ist. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2020 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Januar 2020) ist es für Somalier einfach, Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven, z. B. in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Eine Möglichkeit, die Echtheit zu überprüfen, besteht nicht. Es gibt keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2020, 5.1. Echtheit der Dokumente sowie die Information der Deutsche Botschaft in Kenia, Somalia und auf den Seychellen, https://nairobi.diplo.de/ke-de/service/urkundenueberpruefung/1510466 , abgerufen am 25. März 2021. Dies stimmt auch mit der Antwort der Bundesregierung vom 27. August 2018 auf die Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter, vgl. BT-Drucksache 19/4022, überein, wonach alle somalischen Identitätsdokumente, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, grundsätzlich von deutschen Behörden nicht anerkannt werden können, weil ihre Echtheit nicht überprüft werden kann. Schließlich ist auch die vorgelegte Heiratsurkunde nicht geeignet, den Nachweis der Identität zu erbringen. Zum einen handelt es sich nicht um eine Originalurkunde, sondern um eine Farbkopie. Zum anderen stimmt sie auch inhaltlich nicht mit den Angaben des Klägers überein. Aus der Übersetzung ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Heirat „Student“ gewesen sein soll. Dies lässt sich nicht mit den Angaben des Klägers im Einbürgerungsantrag, in der mündlichen Verhandlung und beim Bundesamt in Einklang bringen, wonach der Kläger 2008 keiner Ausbildung, sondern Aushilfstätigkeiten nachgegangen sein will. Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben des Klägers dazu, wie er in den Besitz der Urkunde gekommen ist. Dazu hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, diese habe seine Frau mitgebracht, als sie nach Deutschland gekommen sei. Die Urkunde habe er erstmals in Deutschland gesehen. Er habe auch nicht die Bestätigung des Ministeriums für Justiz und religiöse Angelegenheiten vom 30. November 2008 beantragt. Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Heirat 18 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass er keine Kenntnis von der Heiratsurkunde und der Beantragung einer staatlichen Bestätigung gehabt hat. Liegen damit zum Beweis geeignete Urkunden nicht vor, kann die Identität Klägers schließlich auch nicht allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen angesehen werden. Denn das Vorbringen des Klägers zu seiner Identität ist in erheblicher Weise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Der Kläger hat anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt am 3. Juli 2009 in Dortmund zu seinen Eltern erklärt, sein Vater sei am 00. 00. 0000 verstorben. In seinem Antrag auf Einbürgerung hat er demgegenüber angegeben, der Vater lebe noch. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage dann mitgeteilt, sein Vater sei verschwunden, als er 15 Jahre alt gewesen sei. Er vermute, dass sein Vater getötet worden sei. Widersprüchlich sind auch die Angaben zu den Familienverhältnissen. Anlässlich der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger an, er habe einen Bruder und eine Schwester. Demgegenüber hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie seien insgesamt 6 Geschwister, die sich bis auf seinen ältesten Bruder noch in Somalia aufhielten. Auch die Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten seiner Eltern sind widersprüchlich. Anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, der Vater habe eine Näherei gehabt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, sein Vater sei Lehrer an einer allgemeinen Schule gewesen. Dieser habe, solange der Kläger sich erinnern könne, immer nur als Lehrer gearbeitet. Hinsichtlich der Tätigkeiten seiner Mutter hat der Kläger anlässlich der Anhörung beim Bundesamt mitgeteilt, nachdem der Vater verstorben sei, habe die Mutter den Lebensunterhalt durch den Verkauf von Milch sichergestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber erklärt, seine Mutter habe einen Laden nahe einer Bushaltestelle gehabt und dort (ausschließlich) Tee zubereitet und verkauft. Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben des Klägers zur Schulbildung und einer beruflichen Tätigkeit. Während der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, er sei nie in der Schule gewesen und habe nur ein Jahr in einer Koranschule verbracht. In seinem Einbürgerungsantrag hat der Kläger erklärt, von 1997 bis 2000 eine Grundschule und von 2000 bis 2004 eine weiterführende Schule besucht zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger dagegen an, in Somalia nur kurze Zeit eine Koranschule besucht zu haben. Eine normale Schule habe er nur ungefähr zwei Monate besucht, weil dies eine Privatschule gewesen sei, die Geld gekostet habe. Beim Bundesamt hat der Kläger zu beruflichen Tätigkeiten angegeben, er habe keinen Beruf erlernt, aber seinem Vater in der Näherei geholfen. In seinem Einbürgerungsantrag hat der Kläger demgegenüber erklärt, in der Zeit von 2005 bis 2007 als Textilverkäufer in einem Bekleidungsgeschäft in Mogadischu tätig gewesen zu sein. Schließlich sind auch die Angaben des Klägers zu seiner Ausreise widersprüchlich. In seinem Einbürgerungsantrag hat der Kläger angegeben, sich in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 10. Mai 2009 in Kenia aufgehalten zu haben. Anlässlich der Anhörung beim Bundesamt hat er erklärt, Somalia am 2. April 2009 verlassen zu haben. Widersprüchlich sind im Übrigen auch die Angaben des Klägers dazu, wie die Flucht finanziert wurde. Anlässlich der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger dazu erklärt, die in Kenia lebende Cousine habe von ihrem in Amerika lebenden Ehemann 7.000 $ erhalten, um die Flucht des Klägers zu organisieren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber erläutert, seine Mutter habe die Ausreise finanziert. Als er in Kenia gewesen sei, hätten seine Mutter und seine Cousine darüber gesprochen, wie man ihm helfen könne. Seine Mutter habe dann ein ihr gehörendes Grundstück verkauft und 7.000 $ zur Verfügung gestellt, damit er nach Europa reisten könne. Schließlich ergibt sich eine andere Bewertung hinsichtlich der Identitätsfrage auch nicht aus der Aussage des Zeugen B1. N. I1. . Die Aussage des Zeugen ist unergiebig. Der Zeuge hat lediglich erklärt, er kenne den Kläger aus Mogadischu, sie seien Nachbarn gewesen. Die näheren Umstände, wie die Familie gelebt habe, kenne er nicht. Er sei lediglich mit dem älteren Bruder des Klägers befreundet gewesen. Ist damit die Identität des Klägers als Einbürgerungsbewerber nicht geklärt, geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten. Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Einbürgerung vorliegen, kommt es daher nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.