OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

14 K 5850/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0325.14K5850.18A.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.8.2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.8.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig wegen der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland. Die in den Jahren 1985 und 1990 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern des im Jahr 2012 geborenen Klägers zu 3. Sie reisten im Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erhielt über einen EURODAC-Treffer Kenntnis davon, dass den Klägern im März 2017 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. Die Kläger bestätigten in ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt, in Griechenland internationalen Schutz erhalten zu haben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16.8.2018 den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt den Klägern die Abschiebung nach Griechenland an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben dagegen Klage erhoben und verweisen auf Ihren Vortrag beim Bundesamt. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 16.8.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags der Kläger als unzulässig wegen der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Lebensverhältnisse in Griechenland sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Rechtsgrundlage der vom Bundesamt mit dem in Griechenland gewährten internationalen Schutz begründeten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat das Bundesamt die Kläger zu den Gründen über die Ablehnung als unzulässig persönlich angehört, § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags der Kläger als unzulässig wegen der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Es liegen zwar keine Zweifel daran vor, dass den Klägern internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden ist. Dies ist Ergebnis der Abfrage der EURODAC-Datenbank durch die Beklagte und wurde von den Klägern in der Anhörung auch bestätigt. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt aber voraus, dass die dortigen Lebensverhältnisse den Betroffenen nicht der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (unten 1.). Hiervon wären die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Griechenland als anerkannte Schutzberechtigte bedroht (unten 2.). 1. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt die unionsrechtlichen Ermächtigung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU um, der der für das Unionsrecht fundamentale Bedeutung habende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu Grunde liegt. Dieser Grundsatz beruht auf der Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen. Er beinhaltet die Annahme, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu bieten. Der Grundsatz verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, Jawo, juris, Rn. 80 f., und Beschluss vom 19.3.2019 – C-297/17 u. a. –, Imbrahim u. a., juris, Rn. 83 f. Ausgehend hiervon kann eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts nur ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 u. a. –, Hamed u. a., juris, Rn. 35, und Beschluss vom 19.3.2019 – C-297/17 u. a. –, Imbrahim u. a., juris, Rn. 88. Der durch Art. 4 GRC vermittelte Schutz entspricht dabei im Hinblick auf Art. 52 Abs. 3 GRC dem des Art. 3 EMRK. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, Jawo, juris, Rn. 91; Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 u. a. –, Hamed u. a., juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen in einem Mitgliedstaat fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 5. Eine unabhängig vom Willen des Betroffenen bestehende Situation extremer materieller Not liegt nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme gegebener, wenn auch bescheidener Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz im Abschiebezielstaat aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 25.7.2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 134 f. unter Verweis auf BVerwG, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 2.8.2017 – 1 C 2.17 –, juris, Rn. 22. Auch wenn die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der dem Betroffenen internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, kann der Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig steht Unionsrecht nicht entgegen, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Gerichtsverfahren haben dem hohen Wert der Rechte aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss – jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind – auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15, m. w. N. 2. Gemessen hieran ist die vom Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ausnahmsweise unionsrechtlich ausgeschlossen, weil die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Denn den Klägern würde es in Griechenland nicht gelingen, eine Unterkunft zu finden. Sie würden unabhängig von ihrem Willen längere Zeit obdachlos sein, weshalb sie sich in einer Situation extremer materieller Not befänden. Die Kammer hat sich mit der drohenden Gefahr von Obdachlosigkeit von anerkannten Schutzberechtigten erst vor kurzem ausführlich befasst. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2020 – 14 K 6380/18.A –, juris, Rn. 33 ff. Der Einzelrichter hält an den dort getroffenen Aussagen nach nochmaliger Prüfung auch im vorliegenden Verfahren fest. Die Entscheidung der Kammer bezog sich auf einen alleinstehenden Mann. Im vorliegenden Fall handelt es sich sogar um eine Familie mit einem kleinen Kind, das besonders schutzbedürftig ist. Diesem ist auch nur eine kurze Zeit der Obdachlosigkeit nicht zumutbar. Die Beklagte überstellt derzeit besonders schutzbedürftige Personen nicht nach Griechenland, geht also offenbar selbst davon aus, dass den Betroffenen dort eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Warum sie dennoch Asylanträge solcher Personen als unzulässig ablehnt, ist nicht verständlich. 3. In der Person der Kläger liegen keine Besonderheiten vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, sie könne trotz der allgemeinen Lage eine Unterkunft finden. Auch sie wäre bei einer Rückführung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer länger andauernden Obdachlosigkeit bedroht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger in Griechenland Personen kennt, bei denen sie zumindest zeitweise (legal) unterkommen könnte, um sich von dort aus um den Erwerb einer Steuernummer, die (wohl aussichtlose) Suche nach einer Arbeitsstelle und die Suche nach einer eigenen Unterkunft zu kümmern. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Kläger außerordentlich vermögend sind und unter Rückgriff auf ihre Ersparnisse die Herausforderungen in Griechenland bewältigen könnten. Dass nicht in Griechenland lebende Verwandte die Kläger finanziell unterstützen könnten, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. 4. Die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt, wie ausgeführt, nicht vor, § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht einschlägig. Die in Ziffer 5 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.