Urteil
22 K 7025/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0407.22K7025.18A.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieses Urteil hinsichtlich der Klägerin zu 1) rechtskräftig wird, wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu 2) dementsprechend internationalen Schutz für Familienangehörige (Flüchtlingseigenschaft) zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieses Urteil hinsichtlich der Klägerin zu 1) rechtskräftig wird, wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu 2) dementsprechend internationalen Schutz für Familienangehörige (Flüchtlingseigenschaft) zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die Kläger besitzen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit und sind am 00. 00. 0000 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie stellten am 29. Juni 2018 Asylanträge. Die Anhörung der Klägerin zu 1) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fand am 13. Juli 2018 in Essen statt. Die Klägerin zu 1) trug in ihrer Anhörung im Wesentlichen vor: Sie habe im Jahr 2009 geheiratet. Bereits eine Woche nach der Heirat habe ihr Mann sich verändert. Dann sei sie schwanger geworden. Der Ehemann sei immer schwieriger geworden und habe sie geschlagen und ihr auf der Arbeit nachgestellt. Er habe seinen Arbeitslohn verprasst und zusätzlich ihren Schmuck versetzt. Einmal habe ihr der Ehemann eine Vase auf den Kopf geschlagen, einmal habe er ihr in die Nieren getreten und einmal habe er ihr heißes Essen über den Kopf geschüttet. Im Jahr 2015 sei sie von ihrem Ehemann geschieden worden. Nach der Scheidung habe dieser zu ihr gesagt, dass die Scheidung nichts ändere und sie keine Ruhe in ihrem Leben finde werde. Der Ex-Mann habe ihr auch weiterhin nachgestellt. Im Jahr 2016 habe ihr Ex-Mann erhebliche Schulden bei der Bank gehabt, bei der sie gearbeitet habe. Er habe von ihr verlangt, die Eigentumswohnung zu verkaufen. Dies habe sie abgelehnt. Im Jahr 2017 sei sie dann arbeitslos geworden. Am 15. April 2018 habe ihr Ex-Mann absichtlich einen Verkehrsunfall verursacht, indem er in ihr Auto hineingefahren sei. Daraufhin sei sie zur Polizei gegangen. Die Anzeige sei jedoch im Sande verlaufen. Anfang Juni 2018 habe sich ihr Ex-Mann mit ihr treffen wollen. Bei diesem Treffen habe ihr Ex-Mann gesagt, dass er seinen Sohn zurückhaben wolle. Bei diesem Treffen sei er auch handgreiflich geworden und habe ihr den Arm verdreht und den Mittelfinger verletzt. Hierfür habe sich ihr Ex-Mann allerdings entschuldigt. Da sie keine Ruhe und keine Hilfe gefunden habe, habe sie sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 27. September 2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab (Ziffer 2.). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1. und 3.). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4.). Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5.). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) sei kein Flüchtling im Rechtssinne. Insoweit fehle es an einem asylerheblichen Anknüpfungsmerkmal. Die Kläger haben am 16. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 (Gesch.-Z.: 000000-000) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Kläger haben durch ihre Prozessbevollmächtigte am 10. März 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Bundesamt hat mit Allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2020 hat das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, mit der es „für alle Streitsachen nach dem AsylG“ sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7. Dies gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Gericht eingegangen ist. Ob zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verzichtserklärungen aller weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen sind, ist unerheblich. Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; a.A. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 27. Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017. Da diese bereits im Vorhinein für eine unbestimmte Zahl von gerichtlichen Verfahren abgegeben worden ist, ist die darin enthaltene Verzichtserklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem die vorliegende Klage anhängig geworden ist, mithin am 15. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt wirksam und damit unwiderruflich erklärt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung zum 1. Januar 2021 ist die Geltung Verzichtserklärung auch nicht entfallen. Denn diese entfällt im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht automatisch. Vielmehr führte dies zunächst nur dazu, dass die Beteiligten berechtigt wären, den vorher erklärten Verzicht ausnahmsweise zu widerrufen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 28; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12. Mit der ersatzlosen Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesamt die Verzichtserklärung indes weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Mit der Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung bringt das Bundesamt zunächst nur zum Ausdruck, dass Prozesshandlungen bzw. -erklärungen ab dem 1. Januar 2021 wieder in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren gesondert vorgenommen bzw. abgegeben werden (oder eben nicht). Da auch der Widerruf der Verzichtserklärung eine Prozesshandlung darstellt, hätte diese im vorliegenden Verfahren gesondert vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar, die zu einer Berechtigung des Widerrufs hätte führen können. Die zulässige Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs AsylG) begründet. Der Klägerin zu 1) steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG in Bezug auf ihr Herkunftsland Aserbaidschan. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 27. September 2018 erweist ist daher als rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einer Ausländerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn sie Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GK), wenn sie sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung in diesem Sinne kann unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Dabei kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG). Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn die Ausländerin Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. § 3d Abs. 2 AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird der Ausländerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn sie in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass eine Antragstellerin bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht der Antragstellerin vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die Antragstellerin erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragstellerinnen eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird die Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren werden. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt der vorverfolgten Antragstellerin dabei auch bei der Prüfung zugute, ob für sie im Gebiet einer internen Schutzalternative keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 –, juris, Rn. 24 f. Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einer Schutzsuchenden, die das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 –, juris, Rn. 25. Bei der individuellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie die maßgeblichen Angaben der Antragstellerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob sie verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b Richtlinie 2011/95/EU). Weiterhin sind zu berücksichtigen die individuelle Lage und die persönlichen Umstände der Antragstellerin, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht ihrer persönlichen Umstände die Handlungen, denen sie ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung gleichzusetzen sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des von der Klägerin behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem sie ihre Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Asylbewerberin kann schon allein ihr eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerberinnen aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist. Die Asylbewerberin befindet sich typischerweise in Beweisnot. Sie ist als „Zeugin in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung und die Glaubwürdigkeit ihrer Person kommt es entscheidend an. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 121. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat die Klägerin zu 1) in ihrem konkreten Einzelfall Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist auf der Grundlage ihres Vortrags davon überzeugt, dass sie ihr Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch ihren früheren Ehemann verlassen hat und sie im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht ist. Dabei kommt der Klägerin die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute und das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der dort geregelten Vermutung erkennen. Unter Berücksichtigung ihres Herkommens, Bildungsstands und Alters hält das Gericht den Vortrag der Klägerin zu 1) – ebenso wie das Bundesamt – insgesamt für glaubhaft. Sie hat im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt in überzeugender Weise das Verfolgungsgeschehen ausführlich und detailreich geschildert. Das Gericht hat – ebenso wie das Bundesamt – keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1) das von ihr geschilderte Geschehen tatsächlich erlebt hat. Anders als das Bundesamt sieht das Gericht hier den Verfolgungsgrund der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG im Fall der Klägerin zu 1) als gegeben an. Vgl. so auch zu Fällen von häuslicher Gewalt VG München, Urteil vom 22. April 2016 – M 16 K 14.30987 –, juris, Rn. 21 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 20. November 2015 – 15 A 1524/13 As –, juris, Rn. 47; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Februar 2014 – A 7 K 1457/13 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2013 – A 9 K 1859/12 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 10. Juni 2011 – Au 6 K 11.30090 –, juris. Diese geht von ihrem früheren Ehemann aus und es besteht eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen. Häusliche Gewalt ist im Herkunftsland der Klägerin zu 1) weit verbreitet. Nach den Erkenntnissen des Lageberichts (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17. November 2020, Stand: November 2020, S. 16 – im Folgenden: Lagebericht AA) garantiert Art. 25 Abs. 2 der Verfassung die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Wie weiter ausgeführt wird, ist dieser Grundsatz (zwar) im Großraum Baku (geschätzt 2,7 bis 4,6 Millionen von 10,06 Millionen Gesamtbevölkerung) weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während (jedoch) auf dem Land traditionelle Vorstellungen des Geschlechterverhältnisses vorkommen. Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat derzeit nicht in der Lage ist, den betroffenen Frauen ausreichenden Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten. So wird im Lagebericht des Auswärtigen Amts ausgeführt, Frauen könnten im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen würden (vgl. Lagebricht AA S. 16). Die Klägerin hat insoweit auch vorgetragen, sich mehrfach erfolglos an die Polizei gewandt zu haben. Dabei sei jedoch nichts herausgekommen. Von einem ausreichenden Zugang zu einem wirksamen staatlichen Schutz im Sinne von § 3d Abs. 2 AsylG kann daher im Fall der Klägerin zu 1) nicht ausgegangen werden. Als vorverfolgt ausgereist ist die Klägerin zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG bedroht. Insoweit kommt ihr die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Stichhaltige Gründe nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dagegen, dass die Klägerin zu 1) erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird, bestehen nicht. Für die Klägerin zu 1) besteht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne eines internen Schutzes, § 3e AsylG. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt der vorverfolgten Klägerin zu 1) – wie ausgeführt – auch bei der Prüfung zugute, ob für sie im Gebiet einer internen Schutzalternative keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Insoweit hat die Klägerin zu 1) nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen, dass sie bereits in früheren Jahren erfolglos versucht habe, sich durch einen Umzug dem Zugriff ihres Ex-Mannes zu entziehen. Nach alledem war der Klage der Klägerin zu 1) auf Flüchtlingsanerkennung und Aufhebung der entgegenstehenden Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts vom 27. September 2018 stattzugeben, so dass über die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge nicht mehr zu entscheiden war. Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheids begehrt wird. Denn die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt die negative Feststellung des Bundesamts im Übrigen gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Der Hauptantrag des Klägers zu 2), ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist im Ergebnis insoweit begründet, als bei ihm die Voraussetzungen des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtwidrig und verletzt den Kläger zu 2) auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Auf Grund der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Mutter, der Klägerin zu 1), hat er Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 und 5 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Asylanerkennung eines Elternteils unanfechtbar geworden ist. Dies gilt auch für den Anspruch auf internationalen Schutz (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Im Fall des 2010 geborenen Klägers zu 2) liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 und 5 AsylG vor. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 29. Juni 2018 war er noch minderjährig. Das Gericht hat die Beklagte im ersten Teil des Tenors des vorliegenden Urteils verpflichtet, seiner Mutter, der Klägerin zu 1), die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der in § 26 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzung, dass der Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 4 AsylG für die stammberechtigte Mutter des Klägers zu 2) unanfechtbar, d.h. im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sein muss, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte lediglich verpflichtet wird, die positive Feststellung zu § 3 Abs. 4 AsylG bezüglich des Klägers zu 2) unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des die Klägerin zu 1) betreffenden Teils des vorliegenden Urteils auszusprechen, um den Eintritt der Voraussetzungen des zu erteilenden Verwaltungsakts zu gewährleisten. Vgl. hierzu etwa VG München, Urteil vom 22. April 2016 – M 16 K 14.30987 –, juris, Rn. 38 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 20. November 2015 – 15 A 1524/13 As –, juris, Rn. 54; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. April 2006 – A 1 K 11298/05 –, juris, Rn. 10. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu 2) zudem einen Anspruch auf Prüfung eigener Asyl- bzw. Fluchtgründe hätte, da eine solche Prüfung im Ergebnis keinen weitergehenden Anspruch vermitteln könnte. Da bei dem Kläger zu 2) jedenfalls kein geschlechtsspezifischer (und auch kein sonstiger) Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ersichtlich ist, wären die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei ihm selbst nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die subsidiäre Schutzberechtigung (§ 4 AsylG) dürften hingegen bei ihm vorliegen, ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.