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Urteil

19 K 4119/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0416.19K4119.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Tamilen an und ist hinduistischen Glaubens. Sie ist das Kind der Kläger zu 1) und zu 2) in dem beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren 19 K 7900/18.A. Für die Klägerin gilt gem. § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG ein Asylantrag mit der Meldung ihrer Geburt durch die Ausländerbehörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 06.05.2019 als gestellt. Das Bundesamt wies die sorgeberechtigten Eltern der Klägerin am 09.05.2019 darauf hin, dass für die Klägerin Asylverfahren eingeleitet wurde. Das Bundesamt sah angesichts des Alters der Klägerin gem. § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG von einer persönlichen Anhörung der Klägerin ab. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin verwies mit Schreiben vom 23.05.2019 auf die von ihren Eltern in deren Asylverfahren geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24.06.2019 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Sri Lanka an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde am 28.06.2019 per Einschreiben zur Post gegeben. Die Klägerin hat am 02.07.2019 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtses für Migration und Flüchtlinge vom 24.06.2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr unter teilweiser Aufhebung des Bescheides subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lankas vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Einzelrichter kann trotz Fernbleibens der Beklagten entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Regelung ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 19. Die Zuerkennung setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (§§ 3d, 3e AsylG). Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 25. Der Einzelrichter ist — diesen Maßstab anlegend — nicht überzeugt davon, dass der Klägerin in ihrem Heimatland Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Eine Gruppenverfolgung der Tamilen insgesamt oder der Tamilen im rekrutierungs-fähigen Alter in Sri Lanka besteht nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17.08.2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 87 ff.; Beschluss vom 30.01.2017 - 12 A 500/16.A -, juris, Rn. 5 ff.; Beschluss vom 15.01.2020 - 12 A 336/19.A -, unveröfftl. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskünfte an. Vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2020 (Stand: November 2020). Die Klägerin ist auch nicht von individueller Verfolgung bedroht. Sie hat keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihren Eltern im Verfahren 19 K 7900/18.A vorgebrachten Gründe berufen. Das erkennende Gericht hat das Vorbringen ihrer Eltern mit Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 19 K 7900/18.A als unglaubhaft angesehen und ihre auf Flüchtlingsanerkennung gerichtete Klage abgewiesen. Im Fall der Klägerin sind auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 AsylG deshalb nicht gegeben. 2. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Eine ernsthafte Schädigung ihrer Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG macht die Klägerin selbst nicht geltend. Der Klägerin droht in ihrem Herkunftsland auch kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Auch ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung in Sri Lanka nicht vor. 3. Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 5. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamts sind rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamtes) ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, juris, Rn. 25. Fehler im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Dauer der Befristung liegt deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Es sind keine besonderen Umstände, die im konkreten Fall für eine noch kürzere Frist gesprochen hätten, ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.