Urteil
19 K 7206/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0416.19K7206.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tamilen an und ist hinduistischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich als Asylbewerber und stellte am 18.10.2018 einen förmlichen Asylantrag. Nach Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurden dem Kläger am 21.04.2016 in Zürich/Schweiz Fingerabdrücke abgenommen. Der Kläger stellte am 21.04.2016 Asylantrag in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylbegehren gab der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 10.10.2018 an, er sei am 00.00.0000 aus seinem Heimatland von Colombo per Flugzeug Richtung Türkei ausgereist. Von der Türkei sei er nach Spanien geflogen und von dort mit dem Auto am 12.04.2016 in die Schweiz gefahren. Von der Schweiz sei er über Katar zurück nach Sri Lanka geflogen., wo er am 00.00.0000 angekommen sei. Am 00.00.0000 sei er aus Sri Lanka über Katar wieder in die Türkei geflogen. Von der Türkei sei er auf dem Landweg nach Deutschland gefahren und dort am 00.00.0000 eingereist. Er sei bei seiner Ankunft in Sri Lanka am 00.00.0000 am Flughafen verhaftet worden. Zwei Offiziere hätten ihn beschuldigt, in einem Haus Sprengstoff versteckt zu haben. Seine Verlobte habe ihn dann mit Bestechungsgeldern freigekauft. Ein Schlepper habe dann gegen Zahlung von 35.000,00 € seine erneute Ausreise organisiert. Er – der Kläger – sei zwar kein Mitglied der LTTE gewesen. Er habe die LTTE aber in der Zeit von 1998 bis 2007 mit Lebensmitteln unterstützt. Er sei im Jahre 2006 festgenommen und verhört worden, weil er einen verwundeten LTTE-Kämpfer ins Krankenhaus gebracht und ihn nach seiner Entlassung bei sich versteckt habe. Bei dem Haus, in dem der Sprengstoff versteckt gewesen soll, habe es sich um ein Haus seines Geschäftspartners Julien Albert in der Ortschaft Maruvampula gehandelt. Sein Geschäftspartner sei ihm als LTTE-Kämpfer bekannt gewesen. Der Geschäftspartner sei am 30.03.2016 verhaftet worden. Das Bundesamt richtete am 18.07.2018 ein Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO an die Schweiz. Die Schweiz stimmte dem Übernahmeersuchen am 12.10.2018 zu. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16.10.2018 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Ferner ordnete es die Abschiebung des Klägers in die Schweiz an (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am 24.10.2018 Klage erhoben. Das erkennende Gericht hat seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage mit Beschluss vom 05.11.2018 im Verfahren 19 L 2496/18.A abgelehnt. Der Kläger trägt vor, dass die Schweiz nicht für sein Asylverfahren zuständig sei, weil er nach Abschluss des Verfahrens in der Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, Ziffn. 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 16.10.2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.10.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Schweiz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Überstellungsfrist in die Schweiz auf den 05.05.2020 verlängert worden sei. Der Mitgliedstaat Frankreich habe am 01.04.2019 mitgeteilt, dass der Kläger dort eingereist und am 15.02.2019 Asyl beantragt habe. Dies begründe die Annahme, dass der Kläger flüchtig sei. Für ihn gelte deshalb die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Dies sei der Schweiz mitgeteilt worden. Das Bundesamt hat am 31.03.2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gem. § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit der Begründung ausgesetzt, dass Dublin-Überstellungen pandemiebedingt nicht zu vertreten seien. Am 17.06.2020 hat das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung widerrufen, weil die Schweiz die covid-bedingten Reisebeschränkungen in die Schweiz weitgehend aufgehoben habe. Das Bundesamt hat den schweizerischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist wegen des Widerrufs der Aussetzung nunmehr am 17.12.2020 ende. Nach Aufassung der Beklagten ist die Überstellungsfrist am 17.12.2020 abgelaufen. Der Bescheid werde dennoch nicht aufgehoben, weil der Kläger weiterhin unbekannten Aufenthalts ist. Bei einem Wiederauftauchen des Klägers sei die Zuständigkeit für sein Asylverfahren nach Art. 19 Dublin III-VO erneut zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Statthafte Klage ist in Bezug auf Ziffn. 1, 3 und 4 des angefochtenen Bescheides vom 16.10.2018 allein die Anfechtungsklage. Die dem Wortlaut auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage ist unstatthaft. Geht es - wie hier - um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III-Verordnung (Verordnung –EU- Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ABl. L 180 S. 31), ist die gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gerichtete Anfechtungsklage die allein statthafte Klage, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32/14 – juris, für Verfahren nach der Dublin II-VO. Der Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO steht entgegen, dass die Dublin III-Verordnung - Dublin III-VO - ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht. Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. Vielmehr fordert das Dublin-III-Regelungswerk, dass im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staats die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde - hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - die Möglichkeit erhält, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen. Die Stellung eines solchen Ersuchens, das den Lauf von zuständigkeitsbegründenden Fristen auslöst, ist eine dem Bundesamt zugewiesene Aufgabe, die das Gericht im Fall des Durchentscheidens nicht erfüllen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32/14 – juris. Die statthafte Klage hat aber keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Hält sich ein Asylbewerber entweder an einem unbekannten Ort im Bundesgebiet oder im Ausland auf und ist er deshalb für Behörden und Gerichte nicht erreichbar, so fehlt ihm grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für das weitere Betreiben des Asylverfahrens. Ein Asylbewerber der unter Verstoß gegen die Mitteilungspflichten über seinen Aufenthaltsort unbekannten Aufenthalts und zugleich auch unerreichbar ("untergetaucht") ist, gibt damit zu erkennen, dass er an einer Entscheidung über sein Rechtsmittel nicht mehr interessiert ist. Vgl. etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. 08. 2000 - 12 UE 420/97.A -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat - wie das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der französischen Behörden vom 01.04.2019 belegt – das Bundesgebiet verlassen, hat den Kontakt zum Gericht, dem Bundesamt sowie zu seiner Prozessbevollmächtigten abreißen lassen und ist unbekannten Aufenthalts. Die Prozessbevollmächtige des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass sie zum Kläger keinen Kontakt mehr hat. Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Asylklageverfahrens ist damit für den Kläger entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.