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Gerichtsbescheid

20 K 2039/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0426.20K2039.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben staatenlos und stammt aus dem Libanon. Er reiste nach eigenen Angaben über Österreich auf dem Landweg am 03.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.09.2016 einen förmlichen Asylantrag. In der Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – ist eine Mitteilung der Stadt Köln über die aktuelle Anschrift des Klägers enthalten, die beim Bundesamt am 14.03.2016 eingegangen war. Danach lautete die Anschrift des Klägers G. U. . 000, 00000 Köln. Neuere Mitteilungen über die Anschrift des Klägers finden sich nicht in der Akte. Tatsächlich wohnte der Kläger ausweislich einer Meldebestätigung der Stadt Köln vom 09.09.2016 seit dem 06.09.2016 in der J. . 00 in 00000 Köln. Im Rahmen der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates anlässlich der förmlichen Antragstellung am 07.09.2016 versicherte der Kläger mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der beim Bundesamt erfassten Daten, darunter auch die Anschrift G. U. . 000, 00000 Köln. Weiter wurde ihm eine „wichtige Mitteilung“ – zusätzlich auch in arabischer Sprache – ausgehändigt, in der auf die Verpflichtung der Anzeige jedes Wohnungswechsels auch gegenüber dem Bundesamt hingewiesen wurde. Als Konsequenz eines entsprechenden Versäumnisses wurde u.a. die Wirksamkeit von Zustellungen an die alte Anschrift und die daraus möglicherweise folgende Rücknahme des Asylantrags genannt. Auch wurde die Vorschrift des § 10 AsylG im Wortlaut wiedergegeben. Der Kläger hat den Empfang der Mitteilung quittiert. In der Asylakte des Klägers findet sich im Anschluss an die Niederschrift über die Anhörung am 07.09.2016 ein Scan der offenbar vom Kläger vorgelegten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Auf dieser befindet sich im Feld „zuständige Aufnahmeeinrichtung“ bzw. „NRW Unterbringungseinrichtung des Landes“ ein Stempelaufdruck der Bezirksregierung Arnsberg, wonach der Kläger am 20.01.2016 nach Köln zugewiesen wurde. Neben dem Feld „Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder) in der BR Deutschland (nur von AE ausfüllen)“ befindet sich ein weiterer Stempelaufdruck, in dem es heißt: „Einzug am: 06.09.2016, Zimmer 00“. Mit Schreiben vom 22.11.2016 lud das Bundesamt den Kläger zur persönlichen Anhörung am 02.12.2016. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Kläger an der Anschrift G. U. . 000 am 24.11.2016 nicht persönlich angetroffen, sodass die Ladung durch den Zusteller in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Nachdem der Kläger zur Anhörung nicht erschienen war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.12.2016 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, dass das Asylverfahren des Klägers eingestellt sei und dass Abschiebungsverbote in den Libanon nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Libanon angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dieser Bescheid wurde laut Aktenvermerk des Bundesamtes am 27.12.2016 als Einschreiben zur Post gegeben und war an den Kläger unter der Anschrift G. U. . 000, 00000 Köln adressiert. Das Anhörungsschreiben vom 22.11.2016 kam im Postrücklauf am 29.12.2016 zurück zur Beklagten. Im Begleitschreiben der Deutschen Post hieß es, dass die Zustellungsaufträge zum damaligen Zeitpunkt unter den der Post bekannten Umständen korrekt zugestellt worden seien. Die Schriftstücke seien nachträglich im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden, die näheren Umstände der Rückgabe seien nicht bekannt. Der Umschlag mit dem Bescheid vom 22.12.2016 ging am 02.02.2017 wieder beim Bundesamt mit dem Vermerk ein, dass die Sendung nicht abgeholt worden sei. Der Kläger hat am 15.02.2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Kläger habe den Bescheid erst am 09.02.2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln erhalten. Unter Vorlage einer Meldebestätigung der Stadt Köln vom 09.09.2016 (Einzugsdatum: 06.09.2016) trägt er vor, dass er seit September 2016 in der J. . 00 in 00000 Köln wohne. Dies sei den beteiligten Behörden bekannt gewesen. In einer zur Akte gereichten „eidesstattlichen Versicherung“ nennt der Kläger den 09.09.2016 als Einzugsdatum. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2016 zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Klage ist unzulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG wurde nicht gewahrt. Danach müssen Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 22.12.2016 erst am 15.02.2017 – und damit zu spät – Klage erhoben. Die Klage hätte innerhalb von zwei Wochen ab dem 27.12.2016 erhoben werden müssen. Eine längere Klagefrist ergibt sich dabei nicht aufgrund der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Diese war nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Dies folgt insbesondere nicht aus der dort enthaltenen Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss. An der anderslautenden Rechtsansicht aus dem Beschluss vom 29.06.2017 im dazugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – 20 L 664/17.A – hält das Gericht angesichts der dazu zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.08.2020 – 1 C 28.19 – NVwZ 2021, 246 undUrt. v. 29.08.2018 – 1 C 6.18 – NJW 2019, 247 nicht fest. Die Zustellung des Bescheides galt gem. § 10 Abs. 2 S. 1 und 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post am 27.12.2016 als bewirkt. Der Kläger musste Zustellungen an die von ihm bei Antragstellung bestätigte Anschrift Escher Str. 247a Köln gem. § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG gegen sich gelten lassen, obwohl er unter dieser Anschrift nicht mehr wohnte. Zustellungen gelten dabei gem. § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG als mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Zustellungsfiktion greift ein, wenn die Sendung dem Empfänger nicht zugestellt werden kann. Soweit weder die allgemeinen Zustellungsmöglichkeiten noch die Möglichkeiten einer Ersatzzustellung eine wirksame Bekanntgabe ermöglichen, gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Empfänger unter der Anschrift tatsächlich nicht wohnt. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, § 10 Rn. 44. Im Fall des § 4 VwZG ist ein solches Scheitern der Zustellung anzunehmen, wenn die Annahme des Einschreibens verweigert bzw. es – wie hier – bei der Post nicht abgeholt wird. Vgl. BeckOK AuslR/ Preisner , 28. Ed. 1.1.2021, § 10 AsylG Rn. 31. Aus § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG folgt, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt gem. § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Bei Aufgabe des Bescheids am 27.12.2016 zur Post lag dem Bundesamt nur die Adressmitteilung der Stadt Köln bzw. die diesbezügliche Angabe des Klägers bei der Asylantragstellung vor, in der die Anschrift G1. U1. . 000, 00000 Köln mitgeteilt wurde. Die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Adresse des Klägers in der J1. . 00 in 00000 Köln ist nicht zur Kenntnis der Beklagten gelangt. Aus der vom Kläger offenbar am 07.09.2016 vorgelegten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ergab sich für die Beklagte nichts anderes. Aus dem isolierten Stempelaufdruck „Einzug am: 06.09.2016, Zimmer 00“ konnte die Beklagte nicht schließen, dass der Kläger nicht mehr unter der von ihm am gleichen Tag genannten Anschrift wohnte. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er die neue Anschrift dem Bundesamt mitgeteilt hätte. Er hat im gerichtlichen Verfahren lediglich eine Meldebestätigung der Stadt Köln vom 09.09.2016 vorgelegt. Dies genügt nicht, um der Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylG nachzukommen. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Wechsel jeder der genannten Stellen mitzuteilen ist. Das Bundesamt ist nicht zu eigenständigen Anschriftsermittlungen beim Melderegister oder den anderen in § 10 Abs. 1 AsylG genannten Stellen verpflichtet. Die Pflichten aus Abs. 1 bestehen zudem unabhängig von einer etwaigen Unterrichtung der Behörden untereinander. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2020 – 1 C 28.19 – NVwZ 2021, 246. Auch wurde der Kläger über diese Konsequenz bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung belehrt, wie es § 10 Abs. 7 AsylG erfordert. Die dem Kläger am 07.09.2016 auch in arabischer Sprache ausgehändigte „wichtige Mitteilung“ umschreibt auf ihrer dritten Seite den Regelungsgehalt des § 10 Abs. 1 und 2 AsylG in verständlicher Sprache. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2020 – 1 C 28.19 – NVwZ 2021, 246. Der Kläger hat den Empfang dieser Belehrung quittiert. Er hätte entsprechend den Umzug (wenn nicht schon bei der Stellung des Asylantrags) unverzüglich gegenüber dem Bundesamt anzeigen müssen. Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. § 10 Abs. 1 AsylG bestimmt die dem Asylbewerber im konkreten Einzelfall zuzumutenden Mitwirkungsobliegenheiten. Das vorliegende Fristversäumnis resultiert gerade aus der unterbliebenen Adressmitteilung, sodass insoweit von einem Verschulden des Klägers auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2019 – 19 A 3700/18 – und Beschl. v. 04.12.2001 – 11 A 3003/01.A – juris; VG Minden, Urt. v. 01.09.2020 – 1 K 1732/18 – BeckRS 2020, 24545. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.