Beschluss
19 L 358/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0505.19L358.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens Gründe Der Antrag des Antragstellers zu 1), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) ab sofort vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen, und der Antrag der Antragstellerin zu 2), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zu 2) ab sofort vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragsteller getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die von den Antragstellern begehrten Regelungsanordnungen sind auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragsteller möchten mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihnen in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Solche einstweilige Anordnungen sind grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und können mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen werden. Es spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin den geltend gemachten Anordnungsanspruch mit dem Nachweis des Betreuungsplatzes in der öffentlich geförderten städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) T.---straße 000, 00000 U. C. für den Antragsteller zu 1) und dem Nachweis des Betreungsplatzes in der öffentlich geförderten Kita Q.-------straße 00, 00000 U. C. des Trägers X. e.V. für die Antragstellerin zu 2) bereits erfüllt hat. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie der Antragsteller zu 1) – das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das wie die Antragstellerin zu 2) das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. § 24 Abs. 2, 3 Satz 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung. Die Tageseinrichtung oder die Tagespflegestelle muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. In städtischen Bereichen eines Stadtgebiets ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Tageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist, ständige Kammerrechtsprechung, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13, juris, Rn. 32 ff. Im ländlichen Raum – wie im Gebiet der Antragsgegnerin - gelten für die Zumutbarkeit indes andere Maßstäbe als für städtische Ballungsgebiete mit naturgemäß höherer Dichte an Betreuungseinrichtungen und besser ausgebauter Verkehrsinfrastruktur. Eltern des Anspruchsberechtigten, die außerhalb städtischer Ballungsgebiete wohnhaft sind, haben sich auf längere Wegstrecken einzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2014 – 12 B 70/14, juris, Rn. 20. Maßgeblich ist für mehr ländlich gelegene Bereiche, ob die einfache Wegstrecke von dem Wohnort der Anspruchsberechtigten bis zu der jeweiligen Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle mit dem Kraftfahrzeug in weniger als 30 Min. zurückgelegt werden kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 13.03.2015 – 19 K 5896/13, juris. Nach diesen Grundsätzen sind die Kitas T.---straße 000 und Q.-------straße 00 in 00000 U. C. in zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Antragsteller gelegen. Die einfache Wegstrecke vom Wohnort der Antragstellerin bis zur Kita T.---straße 000 kann auch bei einer vorherigen Anfahrt der Kita Q.-------straße 00 in weniger als 30 Min. mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. Die vom Wohnort der Antragstellerin 1,9 km entfernt gelegene Kita Q.-------straße 00 ist ausweislich Google Maps mit dem Auto in ca. 5 Min. zu erreichen. Bei einer Weiterfahrt zur Kita T.---straße 000 ist eine Strecke von 4,1 km zurückzulegen, für die man mit dem Kraftfahrzeug ca. 10 Min. benötigt, www.google.de/maps . Kann - wie hier - in ländlichen Bereichen die einfache Wegstrecke vom Wohnort zur Tageseinrichtung mit dem Kraftfahrzeug in weniger als 30 Min. bewältigt werden, fällt die konkrete Organisation und Durchführung des Transportes zur Tageseinrichtung und zurück grundsätzlich in die Verantwortungssphäre der Eltern. Besondere Umstände, die wegen eines Härtefalls zugunsten der Antragsteller ein Abweichen von der pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze gebieten, sind nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung der Antragsteller, dass ihre Eltern nur über ein Kraftfahrzeug verfügten und dass dieses Fahrzeug für ihren Transport zu den Betreuungseinrichtungen nicht zur Verfügung stehe, weil es von ihrem Vater für seine auswärtige berufliche Tätigkeit als Bauleiter in H. /Frankreich benötigt werde, begründet keinen solchen Härtefall. Steht der Familie eines Anspruchsberechtigten nach § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII – wie hier - ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es für die Familie zumutbar, das vorhandene Kraftzeug vorrangig für den Transport des anspruchsberechtigten Kindes zur Kindertageseinrichtung und zurück einzusetzen. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Vater für seine Berufstätigkeit als Bauleiter zwingend auf das eigene Kraftfahrzeug angewiesen ist und dass er die Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz nach H. /Frankreich nicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Dafür dass die Eltern der Antragsteller den Transport der Antragsteller zu ihren Tageseinrichtungen organisieren können, ohne den öffentlichen Nahverkehr nutzen zu müssen, spricht im Übrigen auch, dass die Antragsteller durch ihre Eltern für die Zeit ab dem 01.08.2021 das Betreuungsangebot der Kita R. angenommen haben, die mit 6 km weiter von ihrem Wohnort entfernt liegt als die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Kitas Q.-------straße 00 und T.---straße 000, vgl. www.google.de/maps . Der Einwand der Antragstellerin zu 2), dass ihre Eltern das X. -Erziehungskonzept ablehnten, macht den für sie nachgewiesenen Betreuungsplatz in der Kita Q.-------straße 00 nicht unzumutbar. § 24 Abs. 2, 3 Satz 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung. Das Wahlrecht der Eltern besteht grundsätzlich nur in Bezug auf die dem örtlichen Jugendhilfeträger zur Verfügung stehenden Betreuungsangebote (vgl. § 3 Abs. 1 KiBiz NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.