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Urteil

15 K 1185/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0517.15K1185.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger stand in der Zeit vom 16. September 1985 bis zum 31. Dezember 2015 durchgängig in den Diensten der Vereinten Nationen (VN). Sein Dienstort befand sich bis zum 31. Oktober 2002 und ab dem 13. Juni 2009 in New York, in der dazwischenliegenden Zeit in Wien. In den Jahren 1985 bis1992 bezog er auf der Grundlage einer seinerzeit geltenden Richtlinie des Auswärtigen Amtes (AA) vom 1. Januar 1981 auf seinen jeweiligen Antrag hin jährliche Ausgleichszahlungen. Über die Verfügbarkeit der entsprechenden Antragsformulare wurde er jeweils durch die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den VN (Ständige Vertretung) unterrichtet. An die Stelle der Richtlinie vom 1. Januar 1981 trat die als “VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Richtlinie für die Bewilligung einer einmaligen Zahlung an ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen vom 1. Januar 1994 (BewRL), die die Gewährung einer Ausgleichszahlung erst nach dem Ausscheiden des betreffenden Bediensteten aus der internationalen Organisation vorsieht. Die Richtlinie wurde zum 1. Oktober 2005 neugefasst und beschränkt die Anspruchsberechtigung auf Dienstzeiten in internationalen Organisationen bis zum 30. September 2005. Am 20. Januar 2017 fragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) unter Hinweis auf seinen zwischenzeitlich beendeten Dienst bei den VN an, wie er die Ausgleichszahlung für ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen beantragen könne. Hierüber und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen setzte ihn das BVA mit E-Mail vom 23. Januar 2017 in Kenntnis, übermittelte ihm das vorgesehene Antragsformular und wies zugleich darauf hin, dass die Frist für die Stellung des Antrages sechs Monate nach Ausscheiden aus der internationalen Organisationen betrage. Der Kläger antwortete mit E-Mail vom selben Tage, dass ihm der sechsmonatige Zeitraum zur Antragstellung nicht bekannt gewesen sei. Das BVA wies den Kläger sodann mit E-Mail vom 25. Januar 2017 darauf hin, dass es sich bei der Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handele und hinsichtlich der Antragstellung “keine Flexibilität“ bestehe. Mit Schreiben vom 6. Mai 2017, beim BVA eingegangen am 15. Mai 2017, beantragte der Kläger auf dem von der BewRL vorgegeben Vordruck und unter Vorlage eines am 18. April 2017 von den VN ausgestellten Beschäftigungsnachweises, der ein Dienstzeitende am 31. Dezember 2015 ausweist, die Bewilligung einer einmaligen Zahlung nach Maßgabe der BewRL. Zur Erläuterung führte er aus, dass er den Antrag erst jetzt stelle, weil er als politischer Beamter nicht zum Regelzeitpunkt in den Ruhestand getreten sei und er bis zuletzt in Verhandlungen über einen Wiedereintritt in die Organisation der VN gestanden habe. Dies habe sich erst in diesen Tagen erledigt. Das BVA legte die Angelegenheit dem AA vor, das dem Kläger unter dem 31. Juli 2017 Gelegenheit gab, darzutun und zu belegen, ob er “guten Grund“ zu der Annahme gehabt habe, am 31. Dezember 2015 noch nicht dauerhaft aus den Diensten der VN auszuscheiden. Es solle geprüft werden, inwieweit es sich um einen Fall des “Ausscheidens“ im Sinne der BewRL handele. Hierauf antwortete der Kläger, dass er nach seinem Ausscheiden aus den VN im Laufe des Jahres 2016 wissenschaftlich zum Thema Verwaltungsreform des VN-Sekretariats gearbeitet habe. Das habe zu Gesprächen über seinen möglichen Wiedereintritt geführt, und er habe mit Schreiben vom 12. März 2017 sein entsprechendes Interesse gegenüber dem Generalsekretär der VN offiziell bekundet. Nachdem die Dinge einen anderen Gang genommen hätten, habe er den Antrag auf Bewilligung einer einmaligen Zahlung gestellt. Das AA teilte dem Kläger unter dem 6. September 2017 mit, dass nach seinen Ausführungen und vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Weiterbeschäftigung nach dem von den VN bescheinigten Datum ersichtlich seien. Durch Bescheid vom 7. September 2017 lehnte das BVA den Antrag des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Zahlung an ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen ab. Gegen den ihm nach seinen Angaben am 10. Oktober 2017 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 am 25. Oktober 2017 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Er habe den Antrag auf Bewilligung einer einmaligen Zahlung gestellt, nachdem entschieden gewesen sei, dass er nicht wieder bei den VN beschäftigt werde. Die BewRL sei ihm unbekannt gewesen. Zwar habe er sich erkundigen können oder sollen, andererseits habe man ihn auch über die Ständige Vertretung informieren und auf die Möglichkeit hinweisen können, den Antrag zu stellen und zugleich um ein Ruhen des Verfahrens für die Dauer seiner Verhandlungen über einen Wiedereintritt in die VN zu bitten. Dies sei in der Vergangenheit üblich gewesen; ihm lägen zahlreiche entsprechende Schreiben der Ständigen Vertretung aus der Zeit zwischen 1985 und 1992 vor. Die Bestätigung über seine Beschäftigungszeiten bei den VN sei auf seine Bitte hin am 18. April 2017 ausgestellt worden, nachdem das BVA die Vorlage einer solchen Bestätigung verlangt habe und entschieden worden sei, dass er nicht wieder bei den VN einsteigen werde. Schließlich sei zu bedenken, dass die Ausgleichszahlung im Jahre 1981 aus gutem Grund eingeführt worden sei und es befremdlich wäre, über 30 Jahre hin erworbene Ansprüche wegen einer “Technikalität“ bzw. eines Versehens in toto zu verwirken. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. November 2017 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde - soweit ersichtlich - mittels einfacher Post an die Wohnungsanschrift des Klägers in den USA versandt und erreichte ihn nach seinen Angaben am 13. Januar 2018. Der Kläger hat am 12. Februar 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten, weil sein Antrag auf Bewilligung einer einmaligen Zahlung nicht wegen Versäumung der Antragsfrist habe abgelehnt werden dürfen. Denn die in § 4 Abs. 1 BewRL vorgesehene Frist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der internationalen Organisation könne keine Anwendung finden. Diese Regelung genüge nicht den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Um inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein, müsse die Regelung den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert werde. § 4 Abs. 1 BewRL gebe indessen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, wann ein die Antragsfrist in Gang setzendes “Ausscheiden“ aus der internationalen Organisation vorliege. Dies lasse sich auch im Kontext der übrigen Regelungen der BewRL nicht durch Auslegung mit der erforderlichen Deutlichkeit ermitteln. Zudem sei die Antragsfrist angesichts des mit ihr verfolgten Zwecks zu kurz bemessen und deshalb unverhältnismäßig mit der Folge, dass sie unangewendet zu bleiben habe. Für den mit ihr nach Meinung der Beklagten verfolgten Zweck, zeitnah und nachvollziehbar über den bestehenden Anspruch entscheiden zu können, sei eine Begrenzung der Frist auf die vorgesehene Dauer von sechs Monaten nicht erforderlich. Dieser Zweck werde auch bei Geltung einer längeren Frist nicht verfehlt und es sei auch nicht aus Gründen der Haushaltsplanung notwendig, die Frist auf sechs Monate zu begrenzen. Die Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist verstoße zudem gegen das Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung. Allein die Beklagte habe Kenntnis von der Existenz der als Verschlusssache deklarierten BewRL und der in ihr vorgesehenen Antragsfrist. Angesichts dessen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, was zur Vermeidung eines Rechtsverlusts zu tun sei. Er habe keine Kenntnis von der Richtlinie, von einem ihm daraus zustehenden Anspruch und von den Voraussetzungen für dessen Geltendmachung gehabt. Bis zum 23. Januar 2017 habe die Beklagte ihn über die Existenz der BewRL in Unkenntnis gelassen und sei damit ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen. Zudem stelle die Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Beklagte habe dadurch, dass sie die Antragsberechtigten vor Inkrafttreten der BewRL stets auf die Möglichkeit der Beantragung von Ausgleichszahlungen hingewiesen habe, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu der Annahme berechtigt habe, dass sie weiterhin entsprechende Informationen erteilen werde, sobald die Möglichkeit zur Beantragung weiterer Zahlungen bestehe. Ungeachtet dessen sei die Antragsfrist auch deshalb nicht versäumt, weil an das Merkmal des “Ausscheidens“ für den Fristbeginn nur dann angeknüpft werden könne, wenn und soweit die Richtlinie mit der Fristenregelung bekannt gegeben war. Bei der gegebenen fehlenden Bekanntgabe der Richtlinie im Zeitpunkt des Ausscheidens könne die Frist erst mit der Kenntnis des Antragsberechtigten zu laufen beginnen. Da es an der Bekanntmachung der BewRL und der darin vorgesehenen sechsmonatigen Frist gefehlt habe und da es sich um eine Frist handele, die von einer Behörde gesetzt werde, habe diese Frist nach § 31 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erst mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag zu laufen begonnen. Daraus ergebe sich, dass vorliegend die Antragsfrist am 23. Juli 2017 geendet habe und sein Antrag daher fristgerecht gestellt sei. In seiner Person lägen auch sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Das Ermessen der Beklagten, das lediglich hinsichtlich der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel bestehe, sei “auf Null“ reduziert, weil von der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel ausgegangen werden könne. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages auf Bewilligung einer Ausgleichszahlung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. November 2017 zu verpflichten, ihm eine einmalige Zahlung an ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Oktober 2002 in Höhe von 50.541,66 Euro zu gewähren. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2017 ausgesprochene Versagung einer einmaligen Zahlung an ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen ist nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtswidrig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Gewährung einer solchen einmaligen Zahlung für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Oktober 2002 in Höhe von 50.541,66 Euro nicht zu. Die Beklagte war deshalb nicht in der beantragten Weise zu verpflichten. Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Zahlung ergibt sich nicht aus den als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmungen der BewRL in Verbindung mit der aufgrund der behördlichen Vergabepraxis durch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG bewirkten Selbstbindung der Verwaltung. Der Kläger kann die streitbefangene einmalige Zahlung nicht beanspruchen, weil er die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL einzuhaltende Antragsfrist nicht gewahrt hat. Nach der genannten Bestimmung ist der Antrag auf eine Ausgleichszahlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der internationalen Organisation beim BVA zu stellen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Das folgt aus der entsprechenden ständigen Verwaltungspraxis. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, es entspreche der ständigen behördlichen Übung, diese Frist als materielle Ausschlussfrist zu handhaben. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten und es besteht auch für das Gericht kein Anlass, diese Angabe in Zweifel zu ziehen. Da die Regelungen der BewRL als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften anders als Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung nicht zugänglich sind, ist kein Raum für die Prüfung, ob die Fristbestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL bei Anlegung der für die Auslegung gesetzlicher Fristenregelungen maßgebenden Kriterien als materielle Ausschlussfrist anzusehen wäre oder nicht. Das Gericht hat vielmehr von demjenigen Verständnis der Regelung auszugehen, das der Zuwendungsgeber ihr in ständiger Praxis beilegt. Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL endete im vorliegenden Falle mit Ablauf des 30. Juni 2016. Denn der Kläger war zum 31. Dezember 2015 aus den Diensten der VN ausgeschieden. Auf die vom Kläger geäußerten Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des von § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL verwendeten Begriffs “Ausscheiden“ als Anknüpfungspunkt für den Beginn des Laufs der Antragsfrist kommt es nicht an. Denn abgesehen davon, dass Richtlinienbestimmungen nicht an den Vorgaben des rechtsstaatlichen Gebots der Normenklarheit zu messen sind, erfüllten die Umstände des Falles des Klägers keine der von ihm erörterten Konstellationen, die seines Erachtens (auch) als “Ausscheiden“ angesehen werden können. Zudem ist - wie erwähnt - derjenige Inhalt dieses Begriffes maßgebend, den die Behörde ihm in ihrer ständigen Verwaltungspraxis beilegt. Für eine Praxis des Richtliniengebers und des Richtlinienanwenders, die zur Bestimmung des Ausscheidens des Klägers aus den Diensten der VN auf einen Zeitpunkt führen könnte, bei dem eine Versäumung der Antragsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL nicht vorliegt, sind keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar mögen die Ausführungen des AA in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2017 die Annahme nahelegen, dass in der behördlichen Praxis erst der endgültige (dauerhafte) Austritt aus den Diensten der internationalen Organisation als “Ausscheiden“ im Sinne der Richtlinie behandelt wird; im Falle des Klägers stand indessen im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags auf Bewilligung der Ausgleichszahlung am 15. Mai 2017 fest, dass er zum 31. Dezember 2015 endgültig (dauerhaft) aus den Diensten der VN ausgeschieden war. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL geregelte Antragsfrist in Ansehung des mit ihr verfolgten Zweckes zu kurz bemessen sei und gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der Folge verstoße, dass sie seinem Zahlungsbegehren nicht entgegengehalten werden könne bzw. entgegenstehe. Dieser Einwand verfängt bereits deshalb nicht, weil der Richtliniengeber bei der Regelung der Vergabe von Fördermitteln nicht in gleicher Weise wie der Gesetzgeber an die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden ist. Ungeachtet dessen erscheint eine mit sechs Monaten bemessene Antragsfrist keineswegs unverhältnismäßig, weil sie dem antragsberechtigten Personenkreis einen ohne weiteres ausreichend erscheinenden Zeitraum eröffnet, um die - vergleichsweise wenigen Aufwand erfordernde - Antragstellung rechtzeitig vornehmen zu können. Aus dem Umstand, dass eine längere als die von § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL vorgesehene Antragsfrist die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks möglicherweise nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen würde, folgt im Übrigen nicht schon die Unverhältnismäßigkeit der hier in Rede stehenden Fristenregelung. Ebenso wenig kann der Kläger mit seiner Erwägung durchdringen, dass die sechsmonatige Antragsfrist in seinem Falle erst am 23. Januar 2017 zu laufen begonnen habe, dem Zeitpunkt, zu dem er vom BVA über die Modalitäten der Beantragung der einmaligen Zahlung und der hierbei geltenden Antragsfrist unterrichtet worden war. Die für diese Sichtweise vom Kläger angeführten Gründe, er habe keine Kenntnis von der BewRL und der für den Erhalt einer Ausgleichszahlung einzuhaltenden Antragsfrist gehabt und mangels Bekanntgabe der BewRL auch nicht haben können, ist nicht geeignet, den Fristbeginn auf den vom Kläger geltend gemachten Zeitpunkt zu bestimmen. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL legt als maßgeblich für den Beginn des Laufs der Antragsfrist das Ausscheiden des Bediensteten aus der internationalen Organisation, nicht aber den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der BewRL und den darin geregelten Voraussetzungen für den Erhalt einer einmaligen Zahlung fest. Die tatbestandliche Anknüpfung des Beginns der Antragsfrist an das Ausscheiden aus der internationalen Organisation kann nicht wegen des Fehlens einer allgemein zugänglichen Bekanntgabe der BewRL und einer darauf beruhenden Unkenntnis einzelner Angehöriger des durch sie begünstigten Adressatenkreises ausgeblendet werden. Es bestehen nach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auch keine Anhaltspunkte für eine Praxis der Beklagten, in Fällen, die der vorliegenden Fallgestaltung gleich gelagert sind, den Antragstellern eine sechsmonatige Antragsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. -verschaffung von der BewRL einzuräumen. Angesichts der ausdrücklichen Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der internationalen Organisation zu stellen ist, kann auch der Hinweis des Klägers auf § 31 Abs. 2 VwVfG nicht weiterhelfen. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. Indem das BVA den Kläger über die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL für die Beantragung einer einmaligen Zahlung zu wahrende Frist unterrichtet hat, hat es dem Kläger nicht im Sinne der genannten Vorschrift eine (Antrags-)Frist gesetzt, insbesondere keine (erst) ab dem Zeitpunkt dieser Unterrichtung beginnende sechsmonatige Frist. Eine solche Fristsetzung hätte nämlich einen dahingehenden behördlichen Willen erfordert, von dessen Vorhandensein schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil das BVA dem Kläger unter dem 25. Januar 2017 mitgeteilt hatte, dass die BewRL nach dem Sinn und Zweck der darin geregelten Ausschlussfrist von sechs Monaten “keine Flexibilität“ hinsichtlich des Antrages des Klägers ermöglichen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger gegen die Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG zu gewähren. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es der - maßgebenden - Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, in Fällen der Nichteinhaltung der Antragsfrist von der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Gebrauch zu machen. Gegen die Annahme einer solchen Verwaltungspraxis spricht zudem, dass die Beklagte die Antragsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL als materielle Ausschlussfrist handhabt. Dies legt es nahe anzunehmen, dass die Beklagte hier eine Wiedereinsetzung in gleicher Weise auszuschließen pflegt, wie dies bei gesetzlich geregelten materiellen Ausschlussfristen der Fall ist. Ungeachtet dessen war dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber auch deshalb verwehrt, weil in seinem Fall die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VwVfG nicht vorgelegen haben. Denn selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt der BewRL und von der für die Gewährung einer einmaligen Zahlung zu wahrenden Antragsfrist hatte, war dieses Hindernis für eine rechtzeitige Stellung des Antrages durch die Informationen und Unterlagen entfallen, die die Beklagte dem Kläger in der E-Mail vom 23. Januar 2017 übermittelt hatte. Einen den Formerfordernissen (vgl. dazu ebenfalls § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL) genügenden Antrag hat der Kläger indessen erst am 15. Mai 2017 (Eingang seines Schreibens vom 6. Mai 2017 nebst Antragsunterlagen beim BVA) gestellt. Die Anfrage des Klägers vom 20. Januar 2017 und seine Antwort vom 23. Januar 2017 auf die E-Mail des BVA vom selben Tage erfüllten auch nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, unter denen eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen (ohne ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrag) erfolgen kann. Denn der Kläger hatte keine Tatsachen angegeben und glaubhaft gemacht, aus denen ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist folgt. Der bloße Hinweis auf seine fehlende Kenntnis der BewRL und der für den Erhalt der einmaligen Zahlung zu wahrenden Antragsfrist genügte nicht. Dem Kläger kann wegen des Versäumnisses der materiellen Ausschlussfrist auch keine Nachsicht gewährt werden. Das richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut der Nachsichtgewährung, die namentlich bei der Versäumung materieller Ausschlussfristen in Betracht kommt, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. etwa Urteile vom 27. November 2019 - 8 C 13.18 -, BVerwGE 167, 110 = juris, Rn. 34, und vom 25. März 2010 - 5 C 15.09 -, Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 4 = juris, Rn. 19, jeweils mit weiteren Nachweisen, zum einen ein für die Versäumung der Frist kausales staatliches Fehlverhalten und zum anderen voraus, dass der Zweck der vorgesehenen Ausschlussfrist durch die Berücksichtigung der verspäteten Antragstellung nicht verfehlt würde. Es kann letztlich auf sich beruhen, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Denn unterstellt, dass die nicht erfolgte allgemeine Bekanntmachung der (allerdings als “VS - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften) BewRL ein staatliches Fehlverhalten darstellt, das ursächlich für die - hier ebenfalls unterstellte (obgleich nicht ohne weiteres plausibel erscheinende) - Unkenntnis des Klägers von der Möglichkeit des Erhalts einer einmaligen Zahlung und der hierfür einzuhaltenden Antragsfrist mit der Folge gewesen ist, dass der Kläger die Antragsfrist versäumt hat, könnte es ihm nicht nachgesehen werden, dass er seinen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung erst am 15. Mai 2017, mithin rund dreieinhalb Monate, nachdem er Kenntnis von den Antragsvoraussetzungen und der Antragsfrist erlangt hatte, gestellt hat. Denn Nachsichtgewährung bedeutet nicht, dass die verfehlte Ausschlussfrist zugunsten des säumigen Antragstellers erneut in Gang gesetzt wird und ihm für die Nachholung des unterlassenen Antrags erneut zur Verfügung steht. Nachsichtgewährung bedeutet vielmehr, dass es der Behörde - hier: wegen eines für die Versäumung der Frist kausalen Fehlverhaltens - aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf den Fristablauf zu berufen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1995 - 7 B 290.95 -, Buchholz 112 § 30a VermG Nr. 1, und vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, BVerwGE 111, 61 = juris, Rn. 3 f. Die wegen eines behördlichen Fehlverhaltens begründete “Sperre“ für die Berufung auf ein Fristversäumnis entfällt indessen dann, wenn nach den Umständen erwartet werden konnte, dass der Betroffene hinreichend Gelegenheit hatte, die versäumte Antragstellung nachzuholen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles kann insoweit ohne weiteres auf die den Regelungen des § 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugrunde liegende Wertung zurückgegriffen werden, dass binnen einer Frist von zwei Wochen seit Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung nachzuholen ist. Dass hier Umstände vorgelegen haben, die es der Beklagten für einen längeren als diesen Zeitraum verwehrt haben könnten, dem Kläger die Versäumung der Antragsfrist entgegenzuhalten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war die Beklagte nicht deshalb daran gehindert, sich auf den Ablauf der Antragsfrist zu berufen und dem Kläger Nachsicht zu versagen, weil dieser im Zeitpunkt der Kenntnisverschaffung von den Voraussetzungen und Modalitäten der Beantragung und Gewährung einer einmaligen Zahlung seinen Angaben zufolge noch nicht absehen konnte, ob er wieder in die Dienste der VN würde eintreten können. Diese Umstände lagen außerhalb der Verantwortungssphäre der Beklagten und stehen nicht mit einem ihr zurechenbaren - hier unterstellten - Fehlverhalten in Zusammenhang. Die Klage hat auch mit dem Neubescheidungsantrag, der in dem in der mündlichen Verhandlung allein gestellten Vornahmeantrag als “Minus“ enthalten ist und den der Kläger in der Klagebegründung angekündigt hatte, keinen Erfolg. Denn es fehlt nach dem vorstehend Ausgeführten an der für eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages des Klägers vorausgesetzten Rechtswidrigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist kein Raum, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.541,66 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.