Beschluss
8 L 783/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0520.8L783.21A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 8 K 2340/21.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2021 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 8 K 2340/21.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 8 K 2340/21.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2021 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, er wurde insbesondere fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des nach Aktenlage erst am 20. April 2021 ausgefertigten Bescheids (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt. Der Antrag ist auch begründet. In den Fällen, in denen – wie hier – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden ist, kann nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. „Ernstliche Zweifel“ liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich insoweit nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, sondern umfasst auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99, 163. Gemessen daran begegnet die mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehene Abschiebungsandrohung im in der Hauptsache angefochtenen Bescheid ernstlichen Zweifeln. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung schriftlich an, wenn er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm nicht subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Absatz 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Das Offensichtlichkeitsurteil im angefochtenen Bescheid ist ernstlich zweifelhaft. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Verfahren der Mutter des Antragstellers, Frau T. H. , unter dem Aktenzeichen 8 K 4635/17.A noch anhängig ist. Ob sich ernstliche Zweifel daraus ergeben, dass die vom Bundesamt herangezogene Norm europarechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, vgl. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2020 – 5 B 3113/20 –, juris, Rn. 9 ff., VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 8 S 20.30742 –, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N., bedarf daher keiner Entscheidung. Dass das Offensichtlichkeitsurteil auf anderer Rechtsgrundlage aufrechtzuerhalten ist, vgl. dazu VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 8 S 20.30742 –, juris, Rn. 18, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. dazu auch VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2016 – 3 A 199/15 –, juris, Rn. 21 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).