Gerichtsbescheid
7 K 172/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0521.7K172.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Für die Beitragsveranlagung hatte der Kläger zuletzt zum Nachweis seiner Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbständiger Tätigkeit den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 sowie eine Lohnsteuerbescheinigung und eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für 2017 vorgelegt. Für 2018 hatte das beklagte Versorgungswerk vorläufig den Mindestbeitrag festgesetzt. Zur weiteren Beitragsveranlagung forderte es den Kläger im Juni und August 2019 vergeblich auf, die Meldung zur Sozialversicherung für 2018 und den Einkommenssteuerbescheid für 2017 vorzulegen. Mit Bescheid vom 11.12.2019 setzte das beklagte Versorgungswerk ab 01.01.2019 den Regelpflichtbeitrag fest. Der Kläger hat am 11.01.2020 Klage gegen die Beitragsveranlagung für das Jahr 2020 erhoben. Er trägt vor, neben seiner selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit im Jahr 2017 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Er habe in 2017 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Einen Einkommensnachweis werde er noch vorlegen. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid vom 11.12.2019 über die Festsetzung des monatlichen Betrags in Höhe von 1.246,20 €/Monat ab dem 01.01.2020 aufzuheben. Das beklagte Versorgungswerk weist darauf hin, dass der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2018 vorlegen müsse, wenn er sich tatsächlich gegen die Festsetzung für das Jahr 2020 wende. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist. Die Klage ist unbegründet. Die Beitragsfestsetzung vom 11.12.2019 ist für den streitbefangenen Zeitraum ab 01.01.2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass der Bescheid angefochten wird, soweit der Zeitraum ab dem 01.01.2020 betroffen ist, ergibt sich aus der entsprechenden Formulierung im Klageantrag. Einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis ist der Kläger nicht entgegengetreten. Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich zahlen Mitglieder des beklagten Versorgungswerks gem. § 30 Abs. 1 SVR den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag gem. § 30 Abs. 2 SVR nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie entsprechende Einkommensnachweise gem. § 30 Abs. 4 SVR erbringen. Einkommen im Sinne der Satzung ist nach § 30 Abs. 2 SVR, der auf die sozialversicherungsrechtlichen Legaldefinitionen der §§ 14, 15 SGB IV verweist, das aus selbständiger Tätigkeit erzielte „Arbeitseinkommen“ und das im Rahmen abhängiger Beschäftigung eingenommene „Arbeitsentgelt“. § 30 Abs. 7 SVR bestimmt, dass Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, nur für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk leisten müssen, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Bei Einkommen, das aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. sein Fehlen ist anhand des Einkommenssteuerbescheids nachzuweisen (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR). Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen ist die angegriffene Festsetzung des Regelpflichtbeitrags rechtmäßig. Der Kläger hat den Nachweis, dass der Beitrag ab 2020 nach der Höhe seiner Einkünfte zu reduzieren wäre, nicht geführt. Denn neben den für die Veranlagung für 2019 einzureichenden Einkommensbelegen sind auch der für die Beitragspflicht ab 01.01.2020 maßgebliche Einkommensteuerbescheid für 2018 und eine Meldung zur Sozialversicherung für 2020 nicht vorgelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.215,80 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Da sich die angegriffene Beitragsfestsetzung auf einen auf unbestimmte Zeitraum bezieht, ist in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Dreifachen des Jahresbeitrags auszugehen, der mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der angefochtenen Regelung zu einem Viertel berücksichtigt wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.