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Beschluss

20 L 674/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0528.20L674.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Unter Ziffer 5 hat der Antragsgegner eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 205 EUR erhoben. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes. Allerdings ist ein Antrag bei Gericht, die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzuordnen, nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner nicht gestellt. Ein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO, in dem ausnahmsweise kein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich ist, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Ist – wie hier – die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet (Ziffern 2 und 3) oder entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (Ziffer 1), kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur anordnen bzw. wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Widerrufsverfügung in dem hier in Rede stehenden Prüfungsumfang (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Widerrufsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Bei dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG handelt es sich – anders als etwa bei dem Waffenverbot nach § 41 WaffG – nicht um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt des Erlasses als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Wirkung sich darin erschöpft, die Wirksamkeit der waffenrechtlichen Erlaubnis aus Gründen präventiver Gefahrenabwehr zu beseitigen. Es verbleibt damit bei dem für Anfechtungsklagen geltenden Grundsatz, dem zufolge sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestimmt. Vgl. auch VGH München, Beschluss vom 17.02.2016 – 21 C 15.2791 – BeckRS 2016, 43505 Rn 7. Rechtsgrundlage für den Widerruf (Ziffer 1) ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor. Erlaubnisse nach diesem Gesetz sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG u.a., dass die betreffende Person die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden. Die von der Behörde bei dieser Bewertung anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt in diesem Zusammenhang nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und nicht verantwortungsbewusst umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 316/17 -, juris. Die entsprechende Besorgnis muss auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, vgl. VG München, Beschluss vom 08.06.2017 - M 7 S 17.933 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 22 K 4827/10 -, juris, Rn. 19. Eine missbräuchliche Verwendung ist insbesondere bei leicht erregbaren (reizbaren) oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen, zur Aggression oder zu Affekt-handlungen neigenden Personen zu befürchten, die in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Kommunikation gezeigt haben. Derartige Persönlichkeitszüge können in unterschiedlicher Art und Weise auftreten und müssen nicht in waffenrechtlich spezifischer Weise in Erscheinung getreten sein, so dass es nicht darauf ankommt, ob Waffen zum Gegenstand der Ermittlungen geworden sind. Wie der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargestellt hat, ist der Antragsteller im Verlauf der vergangenen Jahre wiederholt und auffällig aggressiv in Erscheinung getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 11, 2. Absatz bis Seite 12, 3. Absatz des amtlichen Abdrucks Bezug genommen. Insbesondere durch den Einsatz einer Machete im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung im Straßenverkehr ist offenbar geworden, dass der Antragsteller einen als Waffe geeigneten Gegenstand zumindest zur Drohung mit erheblichen oder sogar tödlichen Verletzungen genutzt hat, um seine persönlichen Gefühle und Ansichten in der gegebenen Situation durchzusetzen. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte er zudem sinngemäß geäußert, auch künftig auf eine Machete zurückgreifen zu wollen, wenn man ihn angreife. Zu diesem Zweck hatte er die Machete bereits in seinem Fahrzeug verstaut, nach seiner Einlassung allerdings lediglich wochenlang im Fahrzeug vergessen. Daneben führte er zugleich einen Hockeyschläger im Fahrzeug mit sich, der sich ebenfalls ohne weiteres als Schlagwerkzeug nutzen lässt. Der Umstand, dass die Machete bei den von dem Antragsteller getätigten Drohungen nicht aus der Scheide gezogen worden ist, bleibt dabei außer Betracht. Zunächst ist eine Machete ein Werkzeug, welches entgegen der bestimmungsgemäßen Verwendung als Hackmesser insbesondere in der Landwirtschaft auch als Waffe - bei historischen Aufständen und anderen Auseinandersetzungen - bekannt geworden ist, mit welcher auch körperlich schwächliche Personen aufgrund der Länge der Klinge und des Gewichts des Messers sowie der zum Hacken und zum wuchtigen Schlagen geeigneten Form Dritten ganz erhebliche Verletzungen zufügen können. Die Verwendung eines solchen Gegenstandes entfaltet auch bei einem Verbleib des Messers in der Scheide eine erhebliche Drohwirkung, zumal das Messer in kürzester Zeit aus der Scheide entnommen und eingesetzt werden könnte. Dass dieses und die von dem Antragsgegner benannten weiteren Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, hindert die Berücksichtigung des jeweiligen Verhaltens des Antragstellers nicht. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bindet weder die Verwaltungsbehörde noch im Streitfall das Gericht. Es ist von dem ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor Schäden zu bewahren, die aus dem Umgang mit Schusswaffen und anderen Waffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen drohen. Dass im Einzelfall bei einer strafrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller waffenrechtliche unzuverlässig ist, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Widerlegung der Regelvermutung des Gesetzes möglich wäre. So kann zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbleiben, ob die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten weiteren strafrechtlichen Vorwürfe zusätzlich den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG ausfüllen. Darüber hinaus ist der Antragsteller auch aus weiteren Gründen waffenrechtliche unzuverlässig. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG Personen in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze (u.a.: das Waffengesetz) verstoßen haben. Ein gröblicher Verstoß setzt einen schuldhaften Verstoß voraus, also eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen waffenrechtliche Vorschriften. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2006 – 20 A 524/05 –, juris Rn. 29. Entscheidend ist, ob die Rechtsverletzung im Einzelnen gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Insoweit kann letztlich auch dahinstehen, ob sich der Betreffende "nur" ordnungswidrig verhalten oder auch strafbar gemacht hat. Denn jenseits dessen ist entscheidend, ob der Verstoß gegen die Vorgaben des Waffenrechts schwer wiegt und der Betreffende in hohem Grade nachlässig und gleichgültig gehandelt hat, weil er für die Sicherheit der Allgemeinheit evident bedeutsame und naheliegende, zudem keinen nennenswerten Aufwand erfordernde Verhaltensanforderungen im Umgang mit Waffen missachtet hat. Vgl. OVG NRW a.a.O., Rn. 31. Ein derartiger Verstoß lag hier in zumindest zwei Fällen vor. Der schwerwiegendste Verstoß ist die Verwendung einer Machete zur Drohung; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ferner hatte der Kläger Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit einem gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) WaffG (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;) i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG als Gürtelschnalle getarnten verbotenen Schlagring. Als Verantwortlicher des von ihm geführten Moden- und Bekleidungsgeschäfts hatte der Antragsteller im Sinne des Gesetzes Umgang mit dem Gegenstand, weil er den Gürtel besessen, Käufer*innen überlassen und damit Handel getrieben hat. Der metallische Schlagring war Teil eines von dem Antragsteller vertriebenen Gürtels und war nur mit zwei Druckknöpfen an dem Ledergürtel befestigt, sodass er ohne weiteres abgenommen und als Schlagwerkzeug verwendet werden konnte. Die Funktion als Gürtelschnalle bestand letztlich nur dem Anschein nach, wie in dem polizeilichen Beurteilungsbogen vom 23.09.2009 in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt festgestellt wurde. Der Vertrieb des Gürtels durch das Geschäft des Antragstellers war Gegenstand des Ermittlungsverfahrens StA Köln 00 XX 000/00, welches nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist; die Staatsanwaltschaft ging dabei davon aus, dass der Antragsteller bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und erwartet werden könne, dass er durch das bisherige Ermittlungsverfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt sei. Zudem sei ihm nach dem damaligen Ermittlungsstand allenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. In seiner Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte der Antragsteller erklären lassen, ihm sei bislang nicht bekannt gewesen, wie ein Schlagring aussehe. Ein Durchschnittsbetrachter erkenne in einem solchen Gürtel bzw. der Gürtelschnalle keine Waffe, sondern lediglich einen Gürtel. Dies ist angesichts der äußeren Erscheinung des Gürtels (Abbildung Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs) wenig glaubhaft. So ist der Gürtel der Polizei wegen dem deutlich erkennbaren Schlagring aufgefallen, als er von einer Person als Gürtel getragen wurde. Im Übrigen handelt es sich um einen nicht ungewöhnlich geformten typischen Schlagring, wie er der Allgemeinheit, regelmäßig aber einem Waffenbesitzer bekannt sein muss. Ähnlich seiner Einlassung zum verbotenen Mitführen in der Öffentlichkeit bzw. zum Gebrauch der Machete will der Antragsteller auch hier nicht gewusst haben, dass es sich bei dem Gürtel mit Schlagring um einen verbotenen Gegenstand handelt. Ebenfalls unglaubwürdig ist, dass der Antragsteller nicht gewusst haben will, dass er den Gürtel zumindest zeitweise in seinem Geschäft verkauft hat. Nach den Feststellungen der Polizei, die den Antragsteller in seinem Geschäft besucht hat, handelt es sich um ein nicht allzu großes Verkaufsgeschäft, dessen Ausstellungs- und Verkaufsfläche keine großen Warenmengen zulässt, sodass der verantwortliche Leiter des Geschäfts einen guten Überblick über die Bestände hat und in aller Regel auch den Einkauf der Waren organisiert oder selbst vornimmt. Der Antragsteller hatte in seiner Funktion als Geschäftsführer und im Übrigen gerade auch als sachkundiger Waffenbesitzer dafür Sorge zu tragen, keine verbotenen Waffen in Umlauf zu bringen und entsprechend von einem Einkauf derartiger Ware, zumindest aber von dem Vertrieb solcher Waren abzusehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 3 und 9 des amtlichen Abdrucks der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Hierbei ist die in § 45 Abs. 5 WaffG getroffene grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers maßgeblich, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen wegen Unzuverlässigkeit grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz während des laufenden gerichtlichen Verfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist von dem Antragsteller weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Schließlich bestehen auch gegen die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis verbundenen notwendigen Anordnungen in Ziffern 2 und 3 (Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde und Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und der Munition) keine rechtlichen Bedenken. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs und stellen die tatsächliche Umsetzung des kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbaren Widerrufs sicher, zumal es sich um erlaubnispflichtige Waffen und Munition handelt, die der Antragsteller nicht mehr besitzen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes. Der Betrag ist im Hinblick auf die Tabelle Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG gerundet worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.