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Beschluss

7 L 957/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0528.7L957.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 7 K 2776/21) gegen die von der Antragsgegnerin fernmündlich angeordnete Absonderung des Antragstellers in häusliche Quarantäne bis zum 31.05.2021 anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Der Antrag mit dem Ziel, die Quarantäneanordnung in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller zu suspendieren, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 07.05.2021, BGBl. I S. 850 - IfSG -) kommt gem. § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. 6 In der Sache setzt die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. 7 Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Die fernmündliche Anordnung zur Absonderung in häusliche Quarantäne bis zum 31.05.2021 ist bei der in Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. 8 In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken. Zwar werden Anordnungen der Ordnungsbehörden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) grundsätzlich durch schriftliche Ordnungsverfügung erlassen. Eines schriftlichen oder elektronischen Erlasses bedarf es nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, Gefahr im Verzug besteht. Dass der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung verlangt hat, ist hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 9 Auch in materieller Hinsicht dürfte die Anordnung rechtmäßig sein. 10 Die Anordnung, sich bis einschließlich 31.05.2021 in häuslicher Quarantäne abzusondern, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde bei Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden ("Quarantäne"). 11 Die Voraussetzungen für die Quarantäneanordnung lagen bei summarischer Prüfung vor. Insbesondere dürfte es sich bei dem Antragsteller nach allen vorliegenden Erkenntnissen um einen Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gehandelt haben. Hierzu zählt eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person ansteckungsverdächtig ist, sind die Art der übertragbaren Krankheit, namentlich ihre Infektiosität, die Übertragungswege, die Inkubationszeit sowie Zeitpunkt, Zeitdauer und Art des Kontakts des Betroffenen mit dem Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen zu berücksichtigen. Maßgebend sind dabei die aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung einer Infektion. Bei einem Ansteckungsverdächtigen besteht eine ungewisse Gefahrenlage, bei der objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr sprechen. 12 vgl. VG Köln, Beschl. v. 31.08.2020 - 7 L 1540/20 -, juris Rn. 8 m.w.N. 13 Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes sind dabei an die erforderliche Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen im Gefahrenabwehrrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen, 14 vgl. VG Köln, Beschluss vom 31.08.2020 - 7 L 1540/20 -, juris Rn. 8 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 31, 32. 15 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen gegen die Anordnung der Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall keine durchgreifenden Bedenken. Sie hat den Antragsteller in Einklang mit den aktuellen RKI-Empfehlungen, 16 vgl. RKI-Empfehlung, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 20.5.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html 17 als „enge Kontaktperson“ zu einem bestätigten Covid-19-Fall eingeordnet. 18 Als enge Kontaktpersonen gilt nach den RKI-Empfehlungen, wenn ein enger Kontakt bestand, d.h. der Abstand weniger als 1,50 m betrug und länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz bestand. Darüber hinaus gilt als enge Kontaktperson, wer mit dem Indexfall unabhängig von der Gesprächsdauer ein Gespräch geführt (sog. Face-to-face-Kontakt) und keinen adäquaten Schutz getragen hat. Schließlich begründet der gleichzeitige Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als 10 Minuten ein erhöhtes Infektionsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn durchgängig Masken getragen wurden, da die Aerosole an der Maske vorbeigeatmet werden können. 19 Unter Punkt 3.1.1 der Empfehlungen führt das RKI beispielhafte Konstellationen für eine enge Kontaktperson an. Dort heißt es: „Optional (nach Ermessen des Gesundheitsamtes, auch im Hinblick auf die Praktikabilität): Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer 20 vgl. RKI-Empfehlung, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 20.5.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html 21 Dies zu Grunde gelegt spricht überwiegendes für die Einordnung des Antragstellers als enge Kontaktperson. Nach den Angaben der Schulleitung saß der Antragsteller im Klassenraum in unmittelbarer Nähe zum Indexfall. Während der 10 - 15 minütigen Frühstückspause dürfte der Kontakt auch ohne einen adäquaten Schutz, d.h. ohne Mund-Nasen-Schutz, bestanden haben, sodass der Antragsteller schon aus diesem Grunde als enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person in Betracht kommt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Unbeschadet dessen durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens aber auch davon ausgehen, dass der Antragsteller gemäß Punkt 3.3.1 der RKI-Empfehlungen allein deshalb als enge Kontaktperson einzustufen ist, weil er sich über einen gewissen Zeitraum mit einem bestätigten Covid-19-Fall in einem Raum aufgehalten hat, respektive dass aufgrund der Schulsituation eine unüberblickbare Kontaktsituation bestanden hat. Mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr und bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle muss es der Behörde in unüberblickbaren Kontaktsituationen, wie es etwa bei Schulklassen insbesondere in der Primarstufe der Fall sein dürfte, möglich sein, auch unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, aber bei bestehenden Anhaltspunkten für eine Infektion, eine Quarantäneanordnung auszusprechen. Die Antragsgegnerin hat insoweit für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass aus Gründen der Vorsicht, trotz der eingeführten Hygienestandards, im Falle eines positiv getesteten Schulkindes solche Mitschüler, die näheren Kontakt zu ihm hatten bzw. eine längere Zeit in dessen Nachbarschaft gesessen haben, in Quarantäne geschickt werden. 22 Auf die vom Antragsteller angeführten Hygienemaßnahmen der Schule, wie etwa das regelmäßige Lüften, Masken tragen, etc., kommt es bei dieser Betrachtungsweise nicht wesentlich an. Sie wirken sich im Ergebnis aber soweit aus, als nicht mehr für die gesamte Schulklasse eine Quarantäne angeordnet werden muss, sondern nur noch für diejenigen Mitschüler, die sich in unmittelbarer Nähe zum positiv getesteten Schüler befunden haben. 23 Die Absonderung trifft den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig. Die Dauer der Quarantäneanordnung hält sich mit 14 Tagen im Rahmen der Empfehlungen des RKI. 24 Vgl. vgl. RKI-Empfehlung, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 20.5.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html. 25 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die bislang durchgeführten PCR-Tests sämtlich negativ waren, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Handlungsempfehlung des RKI ist insoweit eindeutig. Ein negatives Testergebnis jedweden Tests während der Quarantäne hebt das Gesundheitsmonitoring nicht auf und ersetzt oder verkürzt die Quarantäne nicht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes war im Hinblick darauf, dass der Antrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte, nicht angezeigt. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 30 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 31 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 32 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 33 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 34 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 35 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 36 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 37 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.