Beschluss
20 L 565/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0607.20L565.21.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.375 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.375 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1685/21 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.02.2021, Az. ZA 0.0-00.00.00.00-I. , hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffer 3 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheides vom 26.02.2021 bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1685/21 gegen Ziffer 2 des Bescheides anzuordnen, ist unzulässig, weil die Klage insofern gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Ziffer 2 des Bescheides, d.h. die Anordnung, die Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Antragsgegner abzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG), ist weder von Gesetzes wegen sofort vollziehbar noch hat der Antragsgegner in Bezug auf diese Ziffer die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Ziffer 3 des Bescheides enthält die Anordnung gegenüber dem Antragsteller, die noch in seinem Besitz befindlichen Waffen sowie die noch vorhandene Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einer/einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich dieser Ziffer damit begründet, dass die besondere Sicherheitslage im Waffenrecht, wonach Waffen in Händen von unzuverlässigen und/oder ungeeigneten Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren mit sich brächten, (auch) im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung rechtfertige. Diese Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. III. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 26.02.2021 begegnet auch materiell keinen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 26.02.2021 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des nach § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerrufs der dem Antragsteller am 30.05.2005 erteilten Waffenbesitzkarte Nr. 15724/05 (Ziffer 1 des Bescheides vom 26.02.2021). Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG liegen vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Waffenbesitzkarte ist eine auf Grundlage von § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erteilte Erlaubnis. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erhält nur, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG). Danach ist der Antragsteller unzuverlässig. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.05.2020 – 584 Cs 457/19 – wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in 9 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt worden. Seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils sind fünf Jahre noch nicht verstrichen. Die somit erfüllte Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG hat der Antragsteller nicht widerlegt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG typisiert die Unzuverlässigkeitsmerkmale dahingehend, dass die dort genannten Tatsachen schon für sich allein in der Regel den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d. h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht – ausnahmsweise – besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme im Einzelfall entkräften. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen, wie sie in ihrem/seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 19.09.1991 – 1 CB 24.91 – juris; Urteil vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 – juris; s. auch OVG NRW, Urteil vom 02.05.1991 – 20 A 2012/89 – (jeweils zu § 5 Abs. 2 WaffG a.F.). Besondere Umstände im vorgenannten Sinne sind nach Aktenlage vorliegend nicht gegeben. Bei den durch das Urteil vom 06.05.2020 geahndeten 9 Steuerstraftaten handelt es sich ausweislich des Strafmaßes entgegen der Argumentation des Antragstellers nicht um Bagatelldelikte. Der Antragsteller hat in vier aufeinander folgenden Jahren (2011-2014) Umsatzsteuer und in fünf aufeinander folgenden Jahren (2011-2015) Einkommenssteuer verkürzt, indem er die entsprechenden Steuererklärungen gar nicht oder deutlich zu spät abgegeben hat. Die Steuerverkürzungen belaufen sich auf insgesamt 167.398,09 Euro, wobei 71.549,15 Euro auf verkürzte Umsatzsteuer und 95.848,94 Euro auf verkürzte Einkommenssteuer entfallen. Entsprechend ist der Antragsteller zu einer – nicht unerheblichen – Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, wobei sich diese aus Einzelgeldstrafen von 1x 45, 1 x 70 und 7 x 60 Tagessätzen zusammensetzt. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass das Strafgericht bereits strafmildernd berücksichtigt hat, dass der Antragsteller Ersttäter ist, die Steuererklärungen zum Großteil nachgereicht hat, es sich bei den Verkürzungszeiträumen teilweise um weit zurückliegende Zeiträume handelt und der Fiskalschaden aufgrund von Schätzungen geringer ist als die tatsächliche Steuerverkürzung. Es ist nach Aktenlage auch keine atypische Deliktsverwirklichung ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er „ohne zutun in diese Situation gekommen“ sei, weil sein Steuerberater letztlich die Fehler gemacht habe, überzeugt diese Argumentation schon vom Grundansatz her nicht. Der Antragsteller ist wegen vorsätzlicher (Hervorhebung durch die Kammer) Steuerhinterziehung in 9 Fällen verurteilt worden; das Amtsgericht Köln ist mithin davon ausgegangen, dass er in Bezug auf die Steuerhinterziehungen, konkret die Unterlassung der (rechtzeitigen) Abgabe der Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen, jedenfalls bedingten Vorsatz hatte. Davon, dass der Antragsteller ohne sein Zutun in diese Situation geraten ist, kann mithin nicht die Rede sein. Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten ab. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert daher keine Prüfung, ob die oder der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen bzw. ob das Strafgericht den Tathergang im Detail zutreffend gewürdigt hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten der oder des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen und die Feststellung des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gestützt werden kann. Die weitere Prüfung beschränkt sich dann auf die Frage, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes können die strafgerichtlichen Feststellungen der Entscheidung allenfalls in Sonderfällen nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, etwa dann, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser aufzuklären als die Strafverfolgungsorgane. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 12.10.2006 – 3 Bf 306/04 –, juris, Rn. 46 m.w.N. Dass letztgenannte Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Straftaten des Antragstellers erscheinen auch nicht ausnahmsweise derart in einem milderen Licht, dass die nach der Wertung des Waffengesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt sind. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 12.10.2006 – 3 Bf 306/04 –, juris, Rn. 42 m.w.N. Insbesondere die Tatsache, dass es sich bei der Verurteilung um eine solche nach der Abgabenordnung handelt, mithin kein schusswaffenspezifisches Fehlverhalten zugrunde liegt, führt nicht zu der Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung mit der Neufassung des Waffengesetzes im Jahr 2002 gerade an jedwede (Hervorhebung durch die Kammer) vorsätzliche Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll. Entsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, dass das Gesetz bei strafrechtlich relevantem Verhalten künftig im Wesentlichen an das Strafmaß statt an bestimmte Delikte anknüpfe und nicht allein auf Straftaten abstelle, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen worden seien. BT-Drs. 14/7758, S. 54. Auch die von Seiten des Antragstellers vorgelegte Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in seinem Strafverfahren führt nicht dazu, dass entgegen der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG ausnahmsweise von einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis abzusehen (gewesen) wäre. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft führt in seiner Stellungnahme aus, dass aus seiner Sicht in Bezug auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers keinerlei Bedenken bestünden. Die Schuld des Antragstellers erscheine angesichts der Geldstrafe von 90 Tagessätzen, also im unteren/mittleren Bereich, in einem sehr milden Licht. Dies gelte umso mehr, als bei einem Vergehen betreffend die Abgabenordnung regelmäßig keinerlei Rückschlüsse betreffend eine Unzuverlässigkeit in waffenrechtlichen Fragen gezogen werden könnten. Bei einer Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts oder bei einem aktenkundigen Drogenproblem des Waffenbesitzers würde der Fall anders liegen. Diese Ausführungen zeigen weder besonders milde Tatumstände noch in der Persönlichkeit des Antragstellers liegende Milderungsgründe auf. Die Gesamtgeldstrafe mag aus staatsanwaltschaftlicher Sicht mit 90 Tagessätzen im unteren/mittleren Bereich liegen; im Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG, die bereits ab 60 Tagessätzen greift, liegt sie jedoch gerade nicht im unteren Bereich, sondern bereits 50 % über der Untergrenze. Soweit der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft meint, dass bei Vergehen betreffend die Abgabenordnung regelmäßig keinerlei Rückschlüsse betreffend eine Unzuverlässigkeit in waffenrechtlichen Fragen gezogen werden könnten, sieht der Gesetzgeber des Waffengesetzes dies, wie dargestellt, anders, vgl. erneut BT-Drs. 14/7758, S. 54. Dies ist auch sachgerecht. Verletzt eine Person ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen derart, dass sie wegen Verstößen gegen die Abgabenordnung strafrechtlich verurteilt wird, ist der Schluss, dass sie auch in anderen Bereichen (mindestens) unsorgfältig agiert, gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund, dass die Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass in Bezug auf die Straftaten des Antragstellers solche mindernden Umstände vorliegen, die waffenrechtlich relevant sein können, sieht sich das Gericht – jedenfalls im Eilverfahren – nicht gehalten, von Amts wegen eine Stellungnahme der Strafrichterin Bee, die den Antragsteller verurteilt hat, einzuholen. Nach alldem geht die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu Lasten des Antragstellers aus. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der in § 45 Abs. 5 WaffG getroffenen grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen wegen Unzuverlässigkeit grundsätzlich das private Interesse der oder des Betroffenen, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt hier auch nicht deshalb, weil ihm im Falle des (vorläufigen) Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte der Verlust seines Jagdreviers droht. Er übt seine Tätigkeit als Jäger insbesondere nicht beruflich, sondern rein hobbymäßig aus. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides überwiegt gleichfalls das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Aufforderung an den Antragsteller in Ziffer 3 des Bescheides, seine Waffen und seine Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einer/einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis anordnen, dass die oder der Betroffene binnen angemessener Frist die von der Erlaubnis erfassten Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einer/einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor. Auch hat der Antragsgegner die Erforderlichkeit der Unbrauchbarmachung bzw. Herausgabe der Waffen und der Munition hinreichend dargelegt; er hat darauf verwiesen, dass Waffen und Munition in den Händen von unzuverlässigen Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren mit sich bringen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.