Urteil
7 K 6029/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0614.7K6029.19.00
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.1974 in N. , heute T. in Kasachstan, geboren. Er beantragte wie seine Eltern mit Datum vom 10.05.1992 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes. Im Antragsformular ist der Kläger als deutscher Volkszugehöriger mit deutscher Muttersprache bezeichnet. Er verstehe die deutsche Sprache. In der Familie sprächen die Großeltern deutsch. Mit Datum vom 03.01.1995 erteilte das BVA dem Kläger einen Aufnahmebescheid. Er reiste daraufhin mit der Familie am 30.05.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Verteilung erfolgte auf das Bundesland Baden-Württemberg. Im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens beim Landratsamt Ludwigsburg erfolgte eine Anhörung des Klägers zu seinen Sprachkenntnissen. Ausweislich der hierzu vorliegenden Gesprächsnotiz wurden dem Kläger durch seinen Vater auf Deutsch die Fragen „Wie heißt du?“, „Wie alt bist du?“ und „Wo wohnst du?“ gestellt, die der Kläger nicht zu beantworten wusste. Unter dem 12.06.1995 teilte das Landratsamt Ludwigsburg dem Vater des Klägers mit, dass bei der Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen einer Prägung durch die deutsche Sprache, Erziehung und Kultur in der Person seines Sohnes nicht erfüllt seien. Es erfolge daher eine Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Einverständniserklärung des Vaters versehen, die dieser unterzeichnete. 3 Mit Schreiben an das BVA vom 02.07.2017 beantragte der Kläger seine „Höherstufung von § 7 auf § 4 des Bundesvertriebenengesetzes“. 4 Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 27.08.2019 ab. Nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise sei der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es fehle an der erforderlichen Vermittlung der deutschen Sprache. Der Kläger sei damit auch kein Spätaussiedler im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG. 5 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. In seinem Inlandspass der UdSSR sei die deutsche Nationalität vermerkt gewesen. Zur Zeit der Einreise habe er gut Deutsch sprechen können. Zudem verwies er auf den ihm erteilten Aufnahmebescheid. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2019 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Rechtsauffassung, dass sich auch in Altfällen die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach dem Zeitpunkt der Einreise bestimme. Nach dem somit anwendbaren BVFG 1993 setze die deutsche Volkszugehörigkeit unter anderem die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur voraus. Diese fehle nach dem Ergebnis der Anhörung vor dem Landratsamt Ludwigsburg am 12.06.1995. 7 Der Kläger hat am 10.10.2019 Klage erhoben. Er verweist auf nachträgliche Veränderungen in der Behördenakte und auf Deutschkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise. Er habe Deutschunterricht in der Schule gehabt und das Fach mit „befriedigend“ abgeschlossen. In der Familie sei regelmäßig Deutsch gesprochen worden. In der Öffentlichkeit habe man nicht Deutsch gesprochen, weil dies bestraft worden wäre. Auch Weihnachten und Ostern habe man nur heimlich gefeiert. Nur knapp sechs Monate nach der Einreise sei ihm die Fahrerlaubnis erteilt worden. Ohne deutsche Sprachkenntnisse habe er die Fahrschule nicht bewältigen können. Im Zeitpunkt der Anhörung sei er sehr schüchtern gewesen. Gründe seien sein russlanddeutscher Dialekt, aber auch der schwäbische Dialekt seiner Gesprächspartner gewesen. Die kurze Anhörung genüge nicht rechtsstaatlichen Anforderungen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 27.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2019 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zwar reiche es aus, dass dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache vom Säuglingsalter bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden sei; das bestätigende Merkmal „Sprache“ habe nach dem BVFG 1993 im Zeitpunkt der Einreise nicht mehr vorliegen müssen. Der Umstand aber, dass der bei Einreise gerade 20-jährige Kläger kein Wort Deutsch habe sprechen oder verstehen können, lasse nur den Schluss zu, dass ihm die deutsche Sprache in der Familie nicht so nachhaltig vermittelt worden sei, dass er bei Erreichen der Selbstständigkeit ein einfaches Gespräch habe führen können. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Bände) Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne eine mündliche Verhandlung. 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags ist folglich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der nach der Einreise gestellte Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bereits mit Datum vom 12.06.1995 bestandskräftig – und insbesondere gegenüber dem seinerzeit bereits volljährigen Kläger wirksam – abgelehnt wurde und ein erneuter Antrag nur unter den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG Erfolg haben könnte. Denn die Beklagte ist zugunsten des Klägers vorliegend von einem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ausgegangen und hat der Entscheidung damit erleichterte Voraussetzungen zugrunde gelegt. Auch diese sind indes nicht gegeben: 19 Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 - und vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. 21 Denn Spätaussiedler ist nach § 4 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1995 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 - BVFG 1993 -, das auch im Aufnahmeverfahren Anwendung gefunden hat. Spätaussiedler war danach ein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Dies erforderte die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (Nr. 1), die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur (Nr. 2) und ein Bekenntnis des Antragstellers vor der Ausreise zum deutschen Volkstum (Nr. 3). Der Kläger hat zumindest die Vermittlung bestätigender Merkmale nach Nr. 2 der Vorschrift nicht darlegen können. Dies betrifft namentlich das bestätigende Merkmal „Sprache“. Die im Verwaltungsvorgang des Landratsamts Ludwigsburg befindliche Gesprächsnotiz belegt klar, dass der seinerzeit 20-jährige Kläger nicht ansatzweise in der Lage war, Deutsch auch nur zu verstehen. Fehlt es aber an der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse, kommt auch eine Vermittlung anderer bestätigender Merkmal regelmäßig nicht in Betracht. Zwar trifft es zu, dass nach seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung die Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise nicht (mehr) gegenwärtig sein mussten. Es genügte, wenn sie in der prägenden Lebensphase vermittelt wurden. Auch hierfür finden sich jedoch keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte. So waren die Sprachfertigkeiten des Bruders C. kaum besser. Auch das Ergebnis beim Vater weist eher auf passive Sprachkenntnisse. Dementsprechend wurden in dessen Aufnahmeantrag aktive Deutschkenntnisse zunächst auch nicht in Anspruch genommen. Noch den Ergänzungsbögen vom 29.07.1994 wird angegeben, dass der Kläger und sein Bruder im engsten Familienkreis selten deutsch sprächen und wenig verstünden. Angesichts des im Zeitpunkt der Anhörung noch jugendlichen Alters liegt auch nichts dafür vor, dass der Kläger die Sprache bis 1995 verlernt haben könnte. Fernliegend ist es auch, dass der Kläger bei der Anhörung geschwiegen haben sollte, um nichts Falsches zu sagen. Hiergegen spricht das vergleichbare Ergebnis beim Bruder. Auch ist es auszuschließen, dass er mit dem schwäbischen Dialekt der Beschäftigten des Landratsamtes Ludwigsburg Schwierigkeiten hatte. Denn die denkbar einfachen Fragen auf Deutsch wurden durch den Vater gestellt. Ebensowenig kommt der Absolvierung eines schulischen Deutschunterrichts für die Vermittlung bestätigender Merkmale indizielle Wirkung zu. Vergleichbares gilt für den Umstand, dass der Kläger ½ Jahr nach der Einreise den deutschen Führerschein erwarb. 22 Greifbare Anhaltspunkte dafür, die Verwaltungsunterlagen zu den Sprachfertigkeiten des Klägers seien nachträglich manipuliert worden, bestehen nicht. Die Korrektur mit „Tipp-ex“ betraf offenkundig den Vermerk „etwas“ zu den Punkten „verstehen/sprechen/schreiben“. Dieser wurde jeweils durch „Nein“ ersetzt, was auch dem Inhalt der Gesprächsnotiz entspricht. Deutlich wahrscheinlicher ist es, dass eine Verwechselung mit dem Bruder vorlag, bei dem der Vermerk „etwas“ Sinn ergibt. 23 Vor diesem Hintergrund muss dem Angebot der Zeugenbeweise aus dem Familienkreis zur Sprachpraxis in der Familie nicht nachgegangen werden. Die nunmehr aufgestellte Behauptung, es sei im Familienkreis regelmäßig – und mit der Großmutter stets – Deutsch gesprochen worden, steht in einem nicht aufzulösenden Widerspruch mit den eigenen Angaben im Aufnahmeverfahren. 24 Auch liegt für die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG 1993 nichts vor. Hiernach galten die Voraussetzungen der Vermittlung bestätigender Merkmale als erfüllt, wenn sie aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Darstellung, der Gebrauch der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit sei bestraft worden, bildet die Verhältnisse in der zerfallenden UdSSR Anfang der 90er-Jahre nicht ab. Dessen ungeachtet war der Gebrauch der deutschen Sprache im Familienkreis stets ohne staatliche Repressionen möglich. Verbote in Bezug auf den öffentlichen Gebrauch der Sprache entfielen bereits in den 50er-Jahren. Der 1974 geborene Kläger konnte davon nicht betroffen sein. 25 Vgl. zur Lage der deutschen Volksgruppe nach dem 2. Weltkrieg z.B.: BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 293/95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 78. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 30 31 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 32 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 33 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 34 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 35 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 36 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 37 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 38 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 39 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 40 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43 5.000,00 Euro 44 festgesetzt. 45 Gründe 46 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 49 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 50 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 51 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 52 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.