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Urteil

19 K 7161/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0618.19K7161.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem ihn das beklagte Land auf Schadensersatz aus seinem Beamtenverhältnis in Anspruch nimmt. Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar (PHK) in den Diensten des beklagten Landes und ist bei der Polizeiwache (PW) P. tätig. Am 00.00.0000 wurde er während der von ihm zu leistenden Rufbereitschaft zur Unterstützung des Polizeigewahrsams im Gebäude des Polizeipräsidiums XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gerufen. Den Weg zwischen der PW P. und dem Gebäude des PP XXXXX legte der Kläger mit einem Dienstfahrzeug, einem PKW der Marke BMW 3er zurück, den er auf dem Innenhof des PP XXXXX in einer Parktasche abstellte, die zwischen den Gebäudeteilen B und C des PP XXXXX gelegen war. Nach Beendigung des Dienstes beim Polizeigewahrsam um 17.40 Uhr wollte der Kläger mit dem Dienstfahrzeug zur PW P. zurückfahren. Beim rückwärtigen Ausparken aus der Parktasche stieß er – nach Zurücklegen von etwa einer Fahrzeuglänge - mit dem rechten hinteren Teil des Dienstfahrzeugs an einen Gebäudebetonpfeiler. An dem Dienstfahrzeug entstand durch den Zusammenstoß mit dem Betonpfeiler ein Sachschaden in Höhe von 3.023,11 €. Der Kläger gab bei der Schadensmeldung vom 00.00.0000 an, dass er den Betonpfeiler auf dem Innenhof des PP während des Rückwärtsfahrens aufgrund der Unübersichtlichkeit und der Beladung des Fahrzeugs nur bedingt wahrgenommen habe. Er habe rückwärts in eine – seiner Parktasche versetzt gegenüberliegende – Parktasche fahren wollen, um auf dem Innenhof wenden zu können. Er sei mit nur geringer Geschwindigkeit gefahren und habe sich auf die Einpark-/Rückfahrhilfe des Fahrzeugs verlassen. Ein Signalton der Einparkhilfe habe nicht eingesetzt, weshalb er das Fahrzeug noch etwas zurückgesetzt habe. Dabei sei die rechte hintere Fahrzeugseite an den Pfeiler geprallt. Eine Einweisung durch eine andere Person sei nicht möglich gewesen, weil er allein mit dem Fahrzeug gefahren sei. Das beklagte Land zog den Kläger nach zuvor mit Schreiben vom 29.04.2019 erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 07.11.2019, zugestellt am 12.11.2019, zum Ersatz der für die Reparatur des Fahrzeugs entstanden Kosten in Höhe von 3.023,11 € heran. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt. Beim Rückwärtsfahren bestehe eine erhöhte Sorgaltspflicht zur Überprüfung des zu befahrenden rückwärtigen Raumes, erforderlichenfalss müsse sich der Fahrzeugführer durch eine andere Prson einweisen lassen. Der Kläger hätte – selbst wenn keine andere Person als Einweiser zur Verfügung gestanden habe – durch eine vorherige Überprüfung des zu befahrenden Bereichs selbst einen Überblick verschaffen müssen. Dazu habe Anlass bestanden. Der Kläger habe selbst angegeben, dass seine Sicht nach hinten während des Rückwärtsfahrens wegen der Unübersichtlichkeit und Beladung des Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei es auch dunkel gewesen. Der Kläger habe sich nicht ausschließlich auf die Einparkhilfe verlassen dürfen. Eine vorherige Überprüfung des rückwärtiges Raumes sei für ihn zeitlich möglich und zumutbar gewesen. Der Kläger hat am 09.12.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht habe. Er habe das Fahrzeug mit ganz geringer Geschwindigkeit noch etwas zurückgesetzt, weil ihm die hintere Einparkhilfe keinen Abstandswarnton signalisiert habe. Er habe sich keines Einweisers bedienen können, weil er allein unterwegs gewesen sei. Im Übrigen habe wegen Dunkelheit eine schlechte Sicht bestanden. Er habe nur leicht fahrlässig gehandelt. Er habe sich auf die unterstützende Wirkung der Einparkhilfe verlassen dürfen. Dass die Einparkhilfe den Betonpfeiler nicht erfasst habe, habe er nicht voraussehen können. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des beklagten Landes vom 07.11.2019 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Einzelrichter konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhanlung entscheiden. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid des beklagten Landes vom 07.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Leistungsbescheid begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Das beklagte Land hat den Kläger vor Erlass des Leistungsbescheides angehört. Einer vorherigen Zustimmung des Personalrates zu der Heranziehung des Klägers bedurfte es nicht, weil der Personalrat gem. § 72 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW im Falle des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW nur auf Antrag des Beschäftigten mitbestimmt und der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat, obwohl er vom beklagten Land im Anhörungsschreiben auf die Antragsmöglichkeit hingewiesen wurde. Der Leistungsbescheid ist auch in materieller Hinsicht bedenkenfrei. Der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Schadensersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 48 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat die ihm objektiv obliegende Pflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit ihm von seinem Dienstherrn anvertrauten Sachgütern dadurch verletzt, dass er das ihm anvertraute Dienstfahrzeug am 00.00.0000beim Ausparken auf dem Innenhof des PP XXXXX gegen einen Betongebäudepfeiler steuerte und es dadurch beschädigte. Diese objektive Dienstpflichtverletzung hat der Kläger auch schuldhaft begangen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG setzt ein Verschulden des Beamten in Form von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voraus. Das Verschulden muss nur in Bezug auf die Pflichtverletzung gegeben sein und muss sich nicht auf Schaden und Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden erstrecken. Abweichend von der grundsätzlich im Rahmen des § 48 BeamtStG geltenden Beweislastregelung trifft den Beamten nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verschuldens die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat, vgl. Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 C 15/98 – juris, Rn. 27. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Beamte die Tatumstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, oder diese selbst zwar nicht erkannt hat, sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aber hätte erkennen können oder wenn er den Tatbestand zwar nicht gewollt, ihn aber infolge der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwirklicht hat. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Deshalb muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 – juris, Rn. 14; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 35 ff.. Wird ein Fahrzeug rückwärts bewegt, bleibt in die Betrachtung der konkreten Umstände einzustellen, dass § 9 Abs. 5 StVO Fahrzeugführern beim Rückwärtsfahren besonders hohe Sorgfaltspflichten auferlegt. Nach dieser Regelung muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren über die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 bis 4 StVO hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Zwar findet die Bestimmung auf Parkplätzen nur in eingeschränktem Maße Anwendung, weil dort geringere Geschwindigkeiten gefahren werden und in besonderem Maße mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Dies entbindet den auf einem Parkplatz rückwärts fahrenden Fahrzeuglenker aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das von ihm geführte Fahrzeug. Denn beim Rückwärtsfahren handelt sich um einen atypischen Verkehrsvorgang, dem eine erhöhte Gefährlichkeit innewohnt. Ist dem Fahrzeugführer bei dem potenziell gefährlichen Rückwärtsfahren die rückwärtige Sicht auf den hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsraum durch Seiten- und Heckscheibe bedingt durch Größe, Bauart oder Beladung des Fahrzeugs nicht nur unerheblich eingeschränkt, ist er grundsätzlich gehalten, die Hilfe eines Einweisers in Anspruch zu nehmen oder sich selbst vor Beginn des Ausparkvorganges mit den örtlichen Verhältnisse im Bereich des Fahrzeugs vertraut zu machen. Ein Ausparken ohne solche Vorkehrungen stellt sich regelmäßig als grob fahrlässig dar. vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 – 2 A 726/11 -, juris Rn. 9, 12 f. m.w.N.. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger ein besonders schwerer Verstoß gegen die ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Er hat mit seiner Unfallmeldung vom 00.00.0000 angegeben, dass eine freie Sicht aus dem Fahrzeug auf den rückwärtigen Bereich hinter dem Fahrzeug nicht gegeben war. Nach seinen Angaben hat er den im rückwärtigen Bereich befindlichen Betonpfeiler aufgrund der Unübersichtlichkeit und Beladung des Dienstfahrzeugs „nur bedingt“ wahrgenommen. Wegen der vom Kläger beschriebenen Sichtbeschränkung war er gehalten, entweder einen Einweiser heranzuziehen oder den rückwärtigen Bereich hinter dem Fahrzeug selbst sorgfältig zu erkunden, bevor er mit dem Ausparkvorgang begann. Das Unterlassen dieser Sicherheitsvorkehrungen erweist sich als grob fahrlässig. Die Notwendigkeit der genannten Sicherheitsvorkehrungen musste für den Kläger auf der Hand liegen, weil die Sicht durch die im Zeitpunkt des Ausparkens gegen 17.40 Uhr am 00.00.0000 bereits bestehende Dunkelheit zusätzlich eingeschränkt war. Der Ausparkvorgang machte zudem deshalb besondere Vorkehrungen erforderlich, weil er sich – ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Unfallskizze, S. 19 - nicht auf ein kurzes Zurückstoßen aus der Parktasche beschränkte, sondern ein Zurücksetzen in „S-Form“ über eine Entfernung von mehr als drei Fahrzeuglängen umfassen sollte. Der Kläger durfte sich zum Ausgleich für die bestehende Sichtbehinderung nicht auf die technische Einparkhilfe des Einsatzfahrzeugs verlassen. Eine technische Einparkhilfe dient lediglich dazu, dem Fahrzeugführer eine zusätzliche Sicherheit und Hilfestellung zur Einschätzung des noch verbleibenden Abstandes zu geben. Sie entbindet den Fahrzeugführer nicht von den ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten. Der Kläger hat mit seiner grob fahrlässigen Pflichtverletzung einen Reparaturschaden an dem ihm anvertrauten Dienstfahrzeug in Höhe von 3.023,11 € verursacht. Umstände, die das beklagte Land aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, von der Geltendmachung der Schadensersatzforderung teilweise oder vollständig abzusehen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.023,11 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem streitigen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.