Urteil
20 K 3626/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0624.20K3626.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.1979 in Aleppo/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 08.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und meldete sich als Asylsuchender. Am 29.10.2015 füllte er einen schriftlichen Fragebogen zu seinen Asylgründen aus. Darin gab er u.a. an, in keinem anderen Land internationalen Schutz beantragt oder erhalten zu haben. Am 13.11.2015 erzielte die Beklagte einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 für Bulgarien. Am 02.12.2015 erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellung eines formellen Asylantrags bei der Beklagten. 3 Am 02.12.2015 fand zugleich das Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Dort gab der Kläger an, über die Türkei, Bulgarien und Frankreich in die Bundesrepublik gereist zu sein. In Bulgarien sei er Mitte Juni 2015 eingereist und habe sich ca. 2-3 Monate dort im Krankenhaus U. aufgehalten. Er habe dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe diesen auch nicht erhalten. Am 13.01.2016 stellte die Beklagte auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Aufnahmegesuch an Bulgarien, das ohne Antwort blieb. 4 Am 02.11.2016 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Dort legte der Kläger u.a. einen Arztbrief des O. Krankenhauses U1. . J. vom 29.10.2016 vor, wonach er sich vom 11.10.2016 bis zum 29.10.2016 zu einer operativen Rekonstruktion der Harnröhre in stationärer Behandlung befunden hat. Eine zweite Operation zur vollständigen Rekonstruktion war in 6 Monaten geplant. In einem weiteren Gespräch vom 02.11.2016 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erklärte der Kläger, er habe in Bulgarien keinen Asylantrag stellen wollen. Er sei dort gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. 5 Mit Bescheid vom 27.12.2016, zugestellt am 11.01.2017, wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 6 Mit E-Mail vom 18.10.2017 informierte die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Köln die Beklagte darüber, dass der Kläger außer dem syrischen Pass einen bulgarischen Reiseausweis für Flüchtlinge und einen Personalausweis für Flüchtlinge besitze. Die Beklagte leitete daraufhin umgehend ein Verfahren zwecks Überprüfung des asylrechtlichen Status des Klägers ein. Am 09.08.2019 leitete die Beklagte ein Aufhebungsverfahren ein, da der Kläger zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland am 02.12.2015 Kenntnis davon gehabt habe, dass ihm in Bulgarien Schutz gewährt worden war. Somit habe er in seiner Anhörung am 02.11.2016 hinsichtlich seines Status in Bulgarien unwahre Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die Voraussetzungen gem. § 48 VwVfG lägen vor. 7 Mit Schreiben vom 29.04.2020 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme an. Der Kläger nahm hierzu durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.06.2020 Stellung und führte im Wesentlichen aus, in den Verwaltungsvorgängen befinde sich nur ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2. Hätte der Kläger in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, müsste dem Eurodac-System ein Treffer der Kategorie 1 zu entnehmen sein. So oder so drohe ihm in Bulgarien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, bereits im Anerkennungsverfahren habe er auf seine Erkrankung hingewiesen. Er leide zudem unter insulinpflichtiger Diabetes. Ärztliche Atteste darüber sowie über weitere Erkrankungen waren der Stellungnahme beigefügt. 8 Mit Bescheid vom 22.06.2020 nahm die Beklagte die dem Kläger mit Bescheid vom 27.12.2016 (0000000-000) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurück (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe über den ihm in Bulgarien gewährten Schutzstatus getäuscht. Diese Feststellung lasse sich nicht durch das Fehlen eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 erschüttern. Die Einleitung des Rücknahmeverfahrens beruhe ausdrücklich nicht auf solchen Eurodac-Erkenntnissen, sondern auf den objektiv im Besitz des Klägers befindlichen bulgarischen Dokumenten (Flüchtlingsreisepass und Aufenthaltstitel für Bulgarien, ausgestellt am 14.08.2015, gültig bis zum 27.07.2020), welche zwingend auf den positiven Abschluss eines Asylverfahrens in diesem Mitgliedstaat schließen ließen. Die Rücknahme der asylrechtlichen Begünstigung nach § 73 Abs. 2 AsylG erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine Schutzgewährung scheide auch in Bezug auf subsidiären Schutz aufgrund der unwahren Angaben und des Verschweigens wesentlicher Tatsachen hinsichtlich des Schutzstatus in Bulgarien aus. Ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Bulgarien liege nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger am 26.06.2020 zugestellt. 9 Am 09.07.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides seien rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Kläger Anspruch auf Durchführung eines nationalen Verfahrens, wenn sich herausstelle, dass ihm im europäischen Drittstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots sei zudem so auszulegen, dass sie sich auch auf Bulgarien beziehe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten zu Ziffern 1 und 2 des Bescheides aufzuheben, 12 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Bescheidaufhebung zu verpflichten, dem Kläger den subsidären Schutz zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Systemische Mängel des Asylverfahrens, die zu einer erniedrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh führten, lägen in Bulgarien nicht vor. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung verneine für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, jedenfalls für Personen ohne besondere Verletzlichkeit, übereinstimmend eine Situation extremer materieller Not. Auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines etwaig im Nachgang zu erlassenen Drittstaatenbescheides gem. § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG komme es im vorliegenden Fall nicht an. Eine Vorwegnahme der Entscheidung im sich ggf. anschließenden Klageverfahren führe nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Rücknahme der asylrechtlichen Begünstigung sei darauf gestützt, dass der Kläger im Rahmen seines Asylverfahrens unwahre Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig und begründet. 20 Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2020 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger mit Bescheid vom 27.12.2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 21 Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Diese Vorschrift ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden. 22 Ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne der vorgenannten Vorschrift lag hier zwar vor. Der Kläger hat in dem Erstverfahren gegenüber dem Bundesamt angegeben, in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und keinen Schutzstatus erhalten zu haben. Tatsächlich wurde ihm jedoch in Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt. Dies ergibt sich aus den im Jahr 2017 vorgefundenen Dokumenten, einem bulgarischen Reiseausweis für Flüchtlinge und einer Identitätskarte. Der zu diesen Dokumenten nicht passende Eurodac-Treffer der Kategorie 2 wirft Fragen allenfalls hinsichtlich der Verlässlichkeit der Eurodac-Daten auf, nicht aber hinsichtlich der Aussagekraft der vorliegenden bulgarischen Dokumente, deren Echtheit der Kläger im Übrigen auch nicht bestreitet. 23 Aber auch unter Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhalts hätte sich der Asylantrag des Klägers vom 02.12.2015 aus Gründen höherrangigen Rechts nicht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erwiesen. 24 Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Diese Befugnis gilt jedoch nur, wenn der Antragsteller keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. 25 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien u. Griechenland - und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -. 26 An das Vorliegen einer solchen Gefahr sind hohe Anforderungen zu stellen. Bestehende Schwachstellen in einem Mitgliedstaat fallen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist etwa dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. 27 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – sowie Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien - 28 Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers am 27.12.2016 ist das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Entscheidungspraxis zahlreicher Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlagen, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassten und die für jeden einzelnen das tatsächliche Risiko begründeten, einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein. Im einzelnen stellte sich die Situation für Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien wie folgt dar: 29 Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien ist aussichtslos. Seit dem Auslaufen des Nationalen Integrationsprogramm im Jahr 2013 gibt es kein operatives Integrationsprogramm mehr in Bulgarien. Ein neues Programm wurde am 25.06.2014 veröffentlicht und sollte abhängig von der Finanzierung im Jahr 2015 beginnen, die Finanzierung ist bis heute nicht erfolgt. 2014 wird daher als „zero integration year“ bezeichnet, mit einer Änderung im laufenden Jahr 2015 ist nicht zu rechnen. 30 Gerade die Entwicklung eines neuen Integrationsprogramms hatte auch UNHCR in seiner oben zitierten Stellungnahme vom April 2014 für entscheidend gehalten. 31 Personen mit Schutzstatus haben zwar formal bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach der positiven Entscheidung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie Asylbewerber in Höhe von 65 BGN/33,23 € pro Person, was dem Minimum der staatlichen Sozialhilfe in Bulgarien entspricht. Dieser Betrag reicht aber anerkanntermaßen nicht aus, um selbst grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung zu befriedigen, geschweige denn eine Unterkunft oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Die einzige Option zur Erlangung einer Unterkunft während dieser sechsmonatigen Zeit besteht in dem weiteren Verbleib in einem der Aufnahmezentren, was nur ausnahmsweise der Fall ist und durch wiederholte Zwangsräumungsaktionen, von denen auch besonders schutzbedürftige Personengruppen betroffen sind, erschwert wird. In der Regel bleiben anerkannten Flüchtlingen nur 14 Tage, bevor sie des Lagers verwiesen werden. 32 Außerhalb der Aufnahmezentren besteht ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, das wegen des Fehlens eines Integrationsprogramms dadurch erhöht wird, dass Flüchtlinge keinerlei finanzielle Unterstützung wie Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten und auch keine Unterkunft in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen finden können. Ohne Wohnung ist auch der Zugang zu jeglichen anderen staatlichen und medizinischen Leistungen unmöglich, da hierfür eine Meldeadresse vorgewiesen werden muss. Mangels Integrationsprogramm, ohne Sprachkenntnisse und in Abwesenheit von Sozialarbeitern ist dies Schutzberechtigten nahezu unmöglich. So wurden bei ca. 7000 Personen, die allein 2014 einen Schutzstatus erhalten haben, nur in 12 Fällen Sozialleistungen ausgezahlt. Ebenso aussichtslos sind die Möglichkeiten, sich durch Erwerbstätigkeit das Existenzminimum zu sichern, zumal unter den in Bulgarien herrschenden schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer ohnehin hohen Arbeitslosenquote. Auch der Zugang zu Schule/Bildung ist für Flüchtlingskinder praktisch nicht gewährleistet. 33 Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für Personen mit Schutzstatus ebenfalls nicht gewährleistet. Der monatliche Beitrag für das Gesundheitssystem muss selbst bezahlt werden, eine staatliche Unterstützung gibt es hierfür nicht. Selbst wenn der Beitrag irgendwie aufgebracht werden kann, sind Aufwendungen für Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Auch kassenfinanzierte Leistungen können kaum in Anspruch genommen werden, da man hierzu auf eine Patientenliste eines Hausarztes gelangen muss, was oft mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist. 34 Vgl. Urteile vom 18.06.2015 – 20 K 5432/14.A – und vom 25.11.2016 – 20 K 3007/16.A -. 35 Im Fall des Klägers kam erschwerend hinzu, dass er infolge einer schwerwiegenden Erkrankung der Harnröhre dringender medizinischer Behandlung bedurfte einschließlich der Notwendigkeit mehrerer operativer Eingriffe. Dies ist durch den bei der Anhörung im Erstverfahren vorgelegten Arztbrief des O. Krankenhauses U1. . J. vom 29.10.2016 hinreichend belegt. Der Kläger gehörte daher schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Dezember 2016 innerhalb der insgesamt bereits besonders schutzbedürftigen Gruppe der Asylsuchenden/Schutzberechtigten zu einer in besonders hohem Maße vulnerablen Personengruppe, für die eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Falle einer Rückschiebung nach Bulgarien anhand der hierzu bestehenden Auskunftslage offen zu Tage trat. 36 Der Kläger hat darüber hinaus auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung unverändert einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik. Denn die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien führt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer weiterhin nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, da der Kläger infolge systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh zu erfahren. Auch hier sind bei der notwendigen konkreten Bewertung im Einzelfall die durch aktuelle ärztliche Bescheinigungen dokumentierten und offenkundig dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankungen des Klägers, darunter eine Blasenentleerungsstörung, chronische Urethritis und insulinpflichtiger Diabetes, erheblich risikoerhöhend zu berücksichtigen. 37 Vgl. Urteile der Kammer vom 26.09.2019 - 20 K 14819/17.A und 20 K 4097/18.A - sowie vom 23.09.2020 - 20 K 6172/19.A -. 38 Mit der Aufhebung der Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides ist die Grundlage für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes entfallen, so dass Ziffer 2 des Bescheides ebenfalls der Aufhebung unterliegt. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 42 43 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 44 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 46 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 47 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 48 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 49 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.