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Beschluss

18 L 1107/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0630.18L1107.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2021 (Az. 25.16.01/KGW 240/255/N8) erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt hingegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Dies ist vielmehr eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 – juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 – juris. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gerecht. Er hat hinreichend einzelfallbezogen dargelegt, dass nach dem öffentlichen Interesse eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise erforderlich ist. Dabei stellt er darauf ab, dass die unterbrechungsfreie Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr dem öffentlichen Interesse entspreche. Diese stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mobilität der Bevölkerung dar, u.a. indem Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitsplatz, Schüler zu ihren Schulen und mobilitätseingeschränkte Personen zu Ärzten, Einkaufsmöglichkeiten etc. befördert werden. Entfaltete ein Widerspruch gegen diesen Widerruf aufschiebende Wirkung, wäre die Durchführung der Verkehr auf den Linien 240, 255 und N8 ohne wesentliche Einschränkungen für die Nutzer ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr gewährleistet. Das Ruhen des ÖPNV sei daher für die Allgemeinheit, insbesondere aber für sämtliche ÖPNV-Nutzer mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und nicht hinnehmbar. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Abwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2021 erweist sich als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. § 49 VwVfG NRW ist trotz des speziellen, gebundenen Widerrufstatbestandes nach § 25 Abs. 1 und 2 PBefG anwendbar, vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 1/10 – juris Rn. 297 m.w.N.; Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, 2. Aufl. 2014, PBefG § 25 Rn. 2, da die Bestimmungen in § 25 PBefG den Widerruf von Verkehrsgenehmigungen nicht in einer solchen Weise insgesamt und umfassend regeln, dass die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen von vornherein ausgeschlossen sind. § 25 Abs. 1 PBefG befasst sich mit dem Wegfall der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG aufgestellten Voraussetzungen sowie speziellen Anforderungen an eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre. § 25 Abs. 2 PBefG betrifft den Wegfall der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG sowie die fehlende Erfüllung von arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen. Treten allerdings – wie noch zu zeigen sein wird – nachträgliche Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG ein, wird ein solcher Fall von § 25 PBefG nicht umfasst. Insoweit bleibt der Anwendungsbereich des § 49 VwVfG NRW eröffnet. Vgl. zu weiteren Anwendungsbereichen der §§ 48, 49 VwVfG: Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, 2. Aufl. 2014, PBefG § 25 Rn. 11. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW liegen nach summarischer Prüfung vor. Der Widerruf ist formell rechtmäßig ergangen. Als Behörde, die die zu widerrufende Bescheide erlassen hat, ist die Bezirksregierung Köln auch für den Widerruf zuständig. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung der Antragstellerin ist unter dem 6. Mai 2021 erfolgt. Die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Widerrufs sind ebenfalls gegeben. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gegenstand des Widerrufs sind die aufgrund der noch anhängigen Drittanfechtungsklagen nicht bestandskräftigen Genehmigungen zum Betrieb des Buslinienverkehrs für die Linien 240, 255, N8, jeweils vom 14. November 2016, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt. Bei Anfechtungsklagen gegen Widerrufsentscheidungen – und damit auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – ist dabei grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2010 – 6 A 10154/10 – juris Rn. 31; VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021 – 18 L 454/21 – n.v., Seite 3. Es sind nach Erlass der Genehmigungen Tatsachen eingetreten, die den Antragsgegner berechtigt hätten, diese nicht zu erlassen. Bereits in den gerichtlichen Eilentscheidungen vom 18. Juni 2021 zu den beantragten einstweiligen Anordnungen der Antragstellerin, mit denen diese den Erlass einstweiliger Erlaubnisse anstrebte, hat die Kammer entschieden, dass ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG vorliegt (18 L 1003/21; 18 L 1109/21 und 18 L 1110/21). Insoweit hat die Kammer ausgeführt: „Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG ist die Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (zwingend) zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG sind beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung die betreffende Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft – also nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung – in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, obwohl ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26.12 – juris Rn. 22 (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG a.F.). Gemessen daran geht die Kammer im Einklang mit den Ausführungen des Antragsgegners auf Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, vgl. zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab: Schoch in: Schoch/Schneider VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 122, davon aus, dass die Antragstellerin die Linie 240 (1. Teil) für die Dauer der begehrten einstweiligen Erlaubnis nicht eigenwirtschaftlich bedienen kann. Ursächlich hierfür ist, dass die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. April 2021 den „Vertrag über Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Sieg“ vom 11. März 2003 (Einnahmenaufteilungsvertrag) sowie den sog. Kooperationsvertrag vom 17. April 2000 mit Ablauf des 30. Juni 2021 gekündigt hat und die Antragstellerin damit aus den Verbundverträgen folgende Rechte, etwa die Anwendung des VRS-Tarifes, aber insbesondere das Partizipieren an dem Einnahmenaufteilungsvertrag eingebüßt hat. Jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nimmt die Antragstellerin trotz der streitigen und vor dem Zivilgericht anhängigen Frage der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigungen ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr an der im Verkehrsverbund erfolgenden Einnahmenaufteilung teil. Die über den VRS-Verbund erzielten Einnahmen machen ausweislich der dem Gutachten der X. GmbH vom 4. Dezember 2015 zugehörigen wirtschaftlichen Prognose einen erheblichen Teil der Unternehmensumsätze der Antragstellerin aus. Bei für das Kalenderjahr 2016 prognostizierten Gesamteinnahmen von etwa 0 € sollten alleine knapp 0 € auf Einnahmen aus dem VRS-Verbund entfallen, von denen ein gewichtiger Teil bloß durch das im Verbund praktizierte Umlageverfahren erlöst werden. Wegen Einzelheiten zu den prognostizierten Gesamteinnahmen für die Jahre 2017 bis 2026 wird auf das Gutachten der X. V. GmbH vom 4. Dezember 2015, dort. S. 15 ff (= Bl. 360 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Überdies ergibt sich aus der Anlage „Endgültige Einnahmenaufteilung für das Jahr 2018 nach VE 2009“ des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg vom 14. Oktober 2019, dass die Antragstellerin im Rahmen der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund die Rolle eines Zahlungsempfängers einnahm, da die eigens erwirtschafteten Einnahmen die aus der Abrechnungsgemeinschaft erfolgten Ausgleichszahlungen deutlich unterschritten. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 239 ff., 320 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Betreffend die letzten Monate hat der Antragsgegner im Bescheid vom 11. Juni 2021 unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragstellerin nur 30 bis 40 % der der Unternehmen zustehenden Einnahmen über eigene Verkaufseinnahmen abdecken konnte. Die übrigen 60 bis 70 % habe diese im Zuge der monatlichen Abrechnungen als Zahlungen aus der Abrechnungsgemeinschaft erhalten. Daher ist es für die Kammer nach summarischer Prüfung nachvollziehbar, dass bei der Antragstellerin aufgrund des anstehenden Ausschlusses von der Einnahmenaufteilung, mit der sie – auch gemessen an ihrem Gesamtumsatz – gewichtige Umsätze generiert, erhebliche Einnahmenausfälle entstehen. Diese Annahme deckt sich mit den Angaben der Antragstellerin. Zur Begründung des Anordnungsgrundes trägt sie vor, dass durch den Entfall der Einnahmen aus dem Linienverkehr eine temporäre Unterfinanzierung drohe, die jedenfalls bis zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bestehe. Gerade mit Blick auf die verhältnismäßig kurze Geltungsdauer einstweiliger Erlaubnisse (§ 20 Abs. 3 Satz 1 PBefG) kann nicht von einer rechtzeitigen Kompensation der Einnahmenausfälle durch etwaig bestehende Sekundäransprüche ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie verfüge über hinreichende sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn, um den Verkehr auf sämtlichen Linien für die Dauer der einstweiligen Erlaubnisse in höchster Qualität aufrechtzuerhalten und sie sei daher nicht auf kurzfristige Zahlungen der VRS GmbH angewiesen, bleibt dieser Vortrag in Gänze unsubstantiiert. Es wäre der Antragstellerin diesbezüglich möglich gewesen, als Nachweis für ihre Leistungsfähigkeit ihren Vermögensbestand sowie ihre Liquiditätsreserven – ggf. als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis deklariert – darzulegen.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest und überträgt diese auf das vorliegende Verfahren, zumal die Entscheidungszeitpunkte nur wenige Tage auseinander liegen, ohne dass sich insoweit etwas am Sach- und Streitstand geändert hat. Vielmehr zeigt die weitere Entwicklung, dass die Antragstellerin mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus dem VRS-Verbund ausscheiden wird. Denn soweit die Antragstellerin zivilgerichtlich gegen die ausgesprochenen Kündigungen vorgeht, ist festzuhalten, dass ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der sie die Wirkungen der Kündigungen suspendieren wollte, erfolglos geblieben ist (Landgericht Köln, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 90 O 47/21 – n.v.). Von daher ist es der Antragstellerin verwehrt, den VRS-Tarif über den 30. Juni 2021 hinaus eigenmächtig anzuwenden und einseitig am Verbundsystem teilzunehmen. Aus den nachträglich eingetretenen Tatsachen folgt - ohne Ausübung des Widerrufs - auch die Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW, was der Antragsgegner im Bescheid bloß sinngemäß, aber in der Sache zutreffend feststellt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Seine Entscheidung, die Genehmigungen zu widerrufen, ist vertretbar und berücksichtigt auch die Interessen der Antragstellerin angemessen. Der Antragsgegner hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für das Unternehmen der Antragstellerin rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt und auch alternative Entscheidungsoptionen in Erwägung gezogen. Die Interessen und Rechte der Antragstellerin hatten hinter das geschützte öffentliche Interesse an einem einheitlichen Verbundsystem und einem kostendeckenden Verkehr zurückzutreten. Schließlich liegt auch das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin vorträgt, die Genehmigungen seien aufgrund der Drittanfechtungsklagen noch nicht bestandskräftig und könnten daher gegenwärtig nicht ausgenutzt werden. Die dahingehende Argumentation verfängt schon deswegen nicht, weil selbst nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigungsentscheidungen grds. Rechtswirkungen, etwa in Gestalt der sog. Vorwirkung, vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2021 – 18 L 1003/21 – n.v. Seite 6 f., entfalten können, an deren Beseitigung ein öffentliches Interesse besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den vorläufigen Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei berücksichtigt die Kammer Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für Linienverkehr mit Omnibussen 20.000,- € je Linie anzusetzen sind. Der für drei Linien maßgebliche Betrag war aufgrund der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren, Nr. 1.5 Satz 1 des vorgenannten Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.