Urteil
8 K 9345/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0708.8K9345.17A.00
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger, von der Volkszugehörigkeit Oromo und 1998 in Bale Ginhir, Äthiopien, geboren worden. Seine Mutter, fünf Geschwister im Alter zwischen acht und 28 Jahren und die Großfamilie leben in Äthiopien. Ein Bruder lebt in den USA. Weitere Verwandte leben in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger reiste am 18. September 2015 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. April 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung des Klägers, die am 7. März 2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführt wurde, erklärte der Kläger, er sei ausgereist, da er durch das „Weyani-Regime“ unterdrückt werde. Er sei in der Schule Mitglied einer Studentenbewegung gewesen. Man habe Theaterstücke aufgeführt sowie Slogans und Plakate für Demonstrationen angefertigt. Er habe außerdem an Demonstrationen teilgenommen und die Flagge der ONEG-Bewegung (Anm.: amharischer Name für die Organisation der OLF - Oromo Liberation Front) getragen. Wegen dieser Tätigkeiten sei er der Schule verwiesen worden. Bei einer Rückkehr in die Schule wäre er verhaftet worden. In Frankfurt habe er zweimal an Versammlungen teilgenommen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er sofort verhaftet oder getötet. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Fall einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Andernfalls werde der Kläger nach Äthiopien abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung zu den Ziffern 1 bis 3 im Wesentlichen damit, dass der Vortrag des Klägers, er habe in Äthiopien die OLF unterstützt, nicht glaubhaft sei. Die behauptete exilpolitische Betätigung rechtfertige keine andere Entscheidung. Das Tragen der Flagge der OLF reiche nicht aus, um als ernstzunehmender Oppositioneller eingestuft zu werden. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründe liege nicht vor, da bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet sei. Es sei dem Kläger vor der Ausreise gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Äthiopien verfüge er außerdem über die Unterstützung seiner zwei Brüder, drei Schwestern und der Großfamilie. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht im Stande sei, sich eine existenzsichernde Grundlage, zum Beispiel mittels Gelegenheitsarbeiten und/oder mittels einer Unterstützung seiner Familie zu schaffen. Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, die dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohen könnten, seien nicht vorgetragen worden und lägen nach Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Der Kläger hat am 21. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: In Äthiopien sei es zurzeit gefährlich für alle Leute. Es seien viele Führungspersönlichkeiten der Oromo ins Gefängnis gesteckt worden. Sein ältester Bruder habe sich während der TPLF-Herrschaft versteckt gehalten und gegen die Enteignungen aufgrund des Marshall-Plans gekämpft. Nach dem Regierungswechsel sei sein Bruder an die Öffentlichkeit gegangen und im Juni 2020 inhaftiert worden, nachdem er wegen der Ermordung des Oromo-Sängers Hundessa demonstriert habe. Der Kläger habe wegen desselben Vorfalls in Frankfurt an einer Demonstration teilgenommen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, verhaftet zu werden. Der Kläger beantragt, „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.05.2017 zu verpflichten, 1. festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und der §§ 3 ff. AsylVfG vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 3. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. hilfsweise 4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, 5. die Anordnung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ausreise aufzuheben, 6. das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nach Abschiebung aufzuheben.“ Die Beklage beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers für die amharische Sprache ergänzend zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat entgegen § 3 Abs. 4 AsylG nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 18.12 -, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. -, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, so dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich aus Furcht vor politischer Verfolgung seine Heimat verlassen hat. Die Schilderung der Fluchtgründe durch den Kläger ist nicht glaubhaft. Zur Begründung wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug genommenen, § 77 Abs. 2 AsylG. Insoweit ist zu ergänzen, dass der Kläger seiner oberflächlichen Schilderung in der Anhörung durch das Bundesamt auch in der ergänzenden Befragung durch die Einzelrichterin nicht mehr Substanz verliehen hat. Der Kläger erwähnte auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte, sein in der Anhörung durch das Bundesamt geschildertes Verfolgungsschicksal mit keinem Wort. Der Kläger berief sich in der mündlichen Verhandlung anders als beim Bundesamt auf das angebliche politische Verfolgungsschicksal seines ältesten Bruders, ohne dass Gründe für den gesteigerten Vortrag ersichtlich wurden. Die Erwähnung des Bruders hätte in der Anhörung durch das Bundesamt schon deshalb nahe gelegen, da der Kläger von den Auswirkungen seines angeblichen politischen Engagements auf andere Familienmitglieder berichtete. Hinzu kommt, dass auch der Vortrag des Klägers zur Inhaftierung seines Bruders unglaubhaft ist. Der Kläger beschränkte sich weitgehend auf die Wiedergabe allgemeiner politischer Ereignisse. Persönliche Eindrücke und Erlebnisse fehlten. Die Schilderungen des Klägers blieben völlig emotionslos, oberflächlich und detailarm. Letztlich kann die Frage der Vorverfolgung allerdings unbeantwortet bleiben, denn es sprechen nunmehr jedenfalls stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen vor der Ausreise einer (erneuten) Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Aufgrund der politischen Veränderungen in Äthiopien seit 2018 ist der Kläger dort vielmehr hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Seit Anfang 2018 hat sich die politische Situation in Äthiopien für Regierungsgegner und Oppositionelle deutlich entspannt. Seit seinem Amtsantritt im April 2018 hat der dem Volk der Oromo angehörende Premierminister Abiy Ahmed eine Vielzahl tiefgreifender Reformen umgesetzt. Die bislang einflussreiche Tigray People's Liberation Front (TPLF), die die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) und den Machtapparat dominiert hatte, wurde in ihrem Einfluss zurückgedrängt. Hohe Funktionsträger des Staates wurden ausgewechselt, die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi wurde zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt. Der Ausnahmezustand wurde beendet, mit Eritrea wurde ein Friedensabkommen geschlossen. Eine große Zahl politischer Gefangener wurde aus der Haft entlassen, darunter führende Oppositionspolitiker, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Herausgehobene Exilpolitiker sind nach Äthiopien zurückgekehrt und spielen nunmehr teilweise aktive Rollen im dortigen politischen Geschehen. Bislang gesperrte Internetseiten sowie Radio- und Fernsehsender wurden zugänglich gemacht. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand der Gesamtberichte: September 2018 und März 2020 (ad hoc aktualisierte Fassung), S. 4 ff., 16 f.; Amnesty International, Jahresbericht 2019 vom 8. April 2020; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand: 7. Juli 2020. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N. Unter Zugrundelegung dieser positiven Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der von ihm angegebenen früheren politischen Tätigkeit und Flucht noch Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zwar leidet das Land mehr denn je unter gewaltsamen Auseinandersetzungen und ethnischen Konflikten, und die äthiopischen Sicherheitskräfte sind in den letzten Jahren immer wieder gegen Demonstranten und abtrünnige Regionen vorgegangen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 -, juris, Rn. 36, 37 m. w. N.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand des Gesamtberichts: März 2020 (ad hoc aktualisierte Fassung). Hierbei handelte es sich jedoch nicht um gezielte politische Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung. Soweit diese Einschätzung bei den jüngsten militärischen Maßnahmen gegen die TPLF in der Region Tigray, vgl. etwa United Nations High Commissioner for Refugees, Tigray Situation Update vom 18. November 2020, zu hinterfragen sein sollte, ist zumindest festzustellen, dass die oben beschriebene politische Entspannung gegenüber ehemaligen Oppositionellen, die wie angeblich der Kläger gerade nicht mit der TPLF sympathisierten, unverändert geblieben sein dürfte. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch nicht zu befürchten wegen der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in Deutschland nach der Ermordung Hundessas bei einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet zu werden. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Aus den genannten Gründen ist der Vortrag des Klägers, er sei bei seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht gewesen, nicht glaubhaft. Auch hier kommt es darauf aber letztlich nicht an, weil stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einem ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu rechnen hat. Unter den derzeitigen politischen Gegebenheiten in Äthiopien hat der Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nicht zu befürchten. Auch aufgrund des derzeit stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der nördlichen Region Tigray ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Bei einer Einreise des Klägers in seine Heimatstadt Addis Abeba wird er mit dem Kampfgebiet nicht in räumlichen Kontakt kommen. Für Addis Abeba lässt sich nicht feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson im Falle einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 236. Abschiebungsverbote des Klägers sind nicht erkennbar. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Falle einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dabei können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet nur dann als „Behandlung“ qualifiziert werden, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Ausländers vorliegen, die über seine allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung im Herkunftsland hinausgehen. Hierbei bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 242 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 174 f. m. w. N. Für die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung müssen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; diese muss also aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher („real risk“) und darf nicht nur hypothetisch sein. Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßungen dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent; es kann nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhobener Beweis verlangt werden. Es gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2020 - W 3 K 19.32217 -, juris, Rn. 56 m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - , juris, Rn. 26, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 (Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich) - NVwZ 2012, 681, R 265 f., für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist bei einer Rückkehr nach Äthiopien derzeit der internationale Flughafen in Addis Abeba. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2021 - A 14 K 6785/18 -, juris, Rn. 69 m. w. N. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Äthiopien wie folgt dar: Äthiopien gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung. Infolge der Heuschreckenplage waren zuletzt massive Ernteausfälle zu verzeichnen. Sozialleistungen sind nicht existent; Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für die erfolgreiche Suche nach einem Arbeitsplatz und einer Unterkunft in Äthiopien sind Geld, familiäre Kontakte und persönliche Beziehungen essentiell. Erwerbsmöglichkeiten bestehen allerdings auch für Personen ohne abgeschlossene Schulausbildung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2020 - W 3 K 19.32217 -, juris, Rn. 60 m. w. N.; VG Münster, Urteil vom 5. März 2019 - 11 K 3094/16.A -, juris, Rn. 88, 91 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 8 L 2483/20.A -, S. 8 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand des Gesamtberichts: März 2020 (ad hoc aktualisierte Fassung), S. 23 f. Im Falle des Klägers ist es auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihn in Addis Abeba Art. 3 EMRK zuwiderlaufende humanitäre Bedingungen erwarten. Der Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Armut und Bedürftigkeit ausgesetzt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse in ausreichender Weise zu befriedigen. Der Kläger ist jung und arbeitsfähig. Er verfügt mit seiner Mutter, fünf Geschwistern und der Großfamilie über familiäre Unterstützung vor Ort. Es liegt außerdem nahe, dass er von seinen im Ausland lebenden Verwandten zusätzliche finanzielle Hilfe erlangen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der in den USA lebende Bruder bereits für die Kosten der Flucht aufkam. Im Übrigen kann der Kläger Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm bei einer freiwilligen Ausreise in Anspruch nehmen. Sie können in der Anfangszeit nach einer Rückkehr dazu beitragen, dass der Kläger wieder in Äthiopien Fuß fassen kann. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Verfügung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sprechen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.