Beschluss
25 L 1000/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0713.25L1000.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag, 1. nach der Tätigkeitsverweigerung durch das Jugendamt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Beratung nach § 18 bzw. § 38 SGB VIII durchzuführen und zu erreichen, dass durch Aufgabe der bestehenden generellen Kommunikationsverweigerung der Mutter gegenüber dem Vater eine direkte Kommunikation über Fragen der Elternschaft dauerhaft ermöglicht wird und den Beginn der Beratung wegen Gefahr für das Kindeswohl und wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zeitnah anzuordnen, 2. für den Fall der Entscheidung gemäß Ziffer 1 dem Jugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung folgende Aufgaben zur tatsächlichen Verwaltungstätigkeit betreffend die beiden minderjährigen Kinder T. und F. M. aufzugeben: a) Gespräche zwischen den Elternteilen über die Aufteilung der Sommerferien 2021 zu begleiten, dass die Kinder mit dem Vater die Woche vom 26.07 bis 01.08 2021 und vom 09.08. bis 15.08.2021 verbringen und dass die Sommerferien ab 2022 wieder hälftig aufgeteilt werden, b) Gespräche zu begleiten mit dem Ziel, dass zukünftig wegen Krankheit der Kinder beim Vater ausgefallene Wochenenden innerhalb der darauffolgenden vier Wochen nachgeholt werden, c) Gespräche zu begleiten für eine gleichmäßige Aufteilung der verlängerten Wochenenden Karneval, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam und Allerheiligen ab Oktober 2021 wie vor dem Beschluss des Familiengerichts vom 19.08.2020, d) Gespräche zu vermitteln darüber, dass die Mutter dem Vater Auskunft über ihre bisherigen Aktivitäten hinsichtlich der von der LVR-Klinik empfohlenen kinderpsychologischen Behandlung der Kinder gibt, e) Gespräche darüber zu vermitteln, dass die Telefonregelung laut dem Beschluss vom 19.08.2020 nicht weiter durchlöchert wird, d.h. dass die Kinder, während sie bei der Mutter sind, den Vater mindestens dreimal anrufen (d.h. alle drei bis vier Tage, also z.B. mittwochs, sonntags oder wieder mittwochs), f) Gespräche darüber zu vermitteln, dass die Mutter den Kindern zu den Betreuungszeiten beim Vater Wechselkleidung mitgibt, was trotz entsprechender Bitte erneut und beispielhaft nicht einmal für die Osterferien 2021 geschehen ist, g) Gespräche darüber zu vermitteln, dass die Mutter unwahre und den Vater gegenüber den Kindern subtil diskreditierende Äußerungen unterlässt, wie z.B. der Vater (und nicht die Mutter) hätte den Antrag im Juli 2019 auf Änderung der familiengerichtlich gebilligten Elternvereinbarung aus 2017 beim Familiengericht gestellt oder der Vater hätte die Kinder als Baby immer wie ein Stück Holz ohne Körperkontakt weit vor sich her getragen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung, den Anordnungs-anspruch, glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller - wie vorliegend - eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besondere strenge Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des konkret geltend gemachten Anspruchs auf Beratung und Unterstützung. Zunächst folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 38 SGB VIII a.F. (nunmehr: § 37 Abs. 3 SGB VIII), da hier kein Fall der Familienpflege durch eine Pflegeperson vorliegt. Ein Anspruch des Antragstellers folgt aber auch nicht aus § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII. Gemäß § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII haben Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Nach Satz 4 der Vorschrift soll bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen sowie bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Gegenstand von Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts ist jedoch nicht die Durchsetzung von Rechten gegenüber anderen Umgangsberechtigten. Es geht dabei ausschließlich um die Ausübung des Umgangsrechts in erzieherischer Hinsicht. Die konkrete Durchsetzung eigener Umgangsrechte ist nur im Rahmen eines Verfahrens nach dem FamFG durch das Familiengericht möglich. Struck, in : Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage, § 18 Rn.17; VG Aachen, Beschluss vom 18.12.2007 - 2 L 502/07 -, juris Rn. 6. Auch gibt es keinen Anspruch gegen den Träger der Jugendhilfe auf Begründung eines Umgangsanspruchs. Insbesondere ist der Jugendhilfeträger nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung eines gerichtlich festgelegten Umgangsrechtes befugt. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn 27. Ein Anspruch auf evident keinen Erfolg versprechende Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen besteht ebenfalls nicht. VG Köln, Beschluss vom 04.06.2021 - 26 L 909/21 -; vgl. zu § 17 SGB VIII: VG Mainz, Beschluss vom 25.07.2019 - 1 K 551/18.MZ -, juris Rn. 25. Die in Ziffer 1 und 2 des Antrags konkret begehrte Beratung und Hilfestellung kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht auf § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII gestützt werden. Zwar kann ein Träger der Jugendhilfe eine begehrte Hilfeleistung nicht allein wegen mangelnder personeller oder sachlicher Kapazitäten ablehnen. Darum geht es hier aber auch nicht. Das zuständige Jugendamt hat im Nachgang zu der familiengerichtlichen Umgangsregelung vom 19.08.2020 wiederholt den Kontakt zu den Eltern gesucht, um bei der Umsetzung der Umgangsregelung zu vermitteln. Insbesondere hat das Jugendamt zu der vom Familiengericht aufgegebenen gemeinsamen Elternberatung Hilfestellung geleistet. So hat das zuständige Jugendamt nicht nur über vorhandene Beratungsstellen informiert, sondern auch konkret eine Beratung durch den freien Träger der Jugendhilfe „ .“ initiiert. Die Hilfestellung ist letztlich nicht an von dem Jugendamt zu vertretenden Umständen gescheitert, sondern weil die Rahmenbedingungen für das Angebot „Kinder aus der Klemme“ aufgrund der laufenden Gerichtsverfahren nicht erfüllt waren. Die Einschätzung des Jugendamtes in der Mail vom 27.04.2021, dass eine kurzfristige Beratung, wie sie durch das Jugendamt angeboten werden kann, nicht ausreicht, um die von dem Antragsteller aufgeworfenen Themen zu lösen, sondern dass zur Lösung der vielfältigen Konflikte eine Mediation hilfreich wäre, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in Ziffer 1 und 2 des Antrags begehrte Beratung und Hilfestellung durch das Jugendamt erfordert ein Mindestmaß an Kooperation beider Eltern, das derzeit offensichtlich nicht vorhanden ist. Auch ist die beantragte Verpflichtung zu einer Gesprächsvermittlung oder -begleitung nicht zielführend, wenn ein Umgangsberechtigter eine gemeinsame Beratung ablehnt, wie dies offensichtlich bei der Mutter der Fall ist, vgl. die Mail vom 26.02.2021 an das Jugendamt (BA Heft 9, Bl. 2504). Überdies leistet das Jugendamt Hilfestellung bei der Umsetzung der bestehenden familiengerichtlichen Umgangsregelung. Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen in Ziffer 2a) hinsichtlich der hälftigen Aufteilung der Sommerferien ab 2022 und in Ziffer 2c) auf eine Abänderung des bestehenden Umgangsrechts abzielt, muss er sich deshalb auch darauf verweisen lassen, dies ggf. bei dem zuständigen Familiengericht zu beantragen. Soweit der Antragsteller eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der konkreten Aufteilung der aktuellen Sommerferien begehrt, vgl. Ziffer 2a), weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller damit seinem eigentlichen Ziel nicht näherkommt, da das Jugendamt die erstrebte konkrete Regelung weder anordnen noch durchsetzen kann und eine Einigung der Eltern offensichtlich nicht möglich ist. Überdies gilt das oben Gesagte: Ohne ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft beider Elternteile macht eine Gesprächsvermittlung durch das Jugendamt keinen Sinn. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.