Urteil
23 K 4013/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0714.23K4013.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, diese sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, diese sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Außenterrasse (Südterrasse O. ) der sogenannten Kommandeursburg. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes unter der Anschrift E. Straße 000 in L. C. . Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück E. Straße 000 in L. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00) die so genannte L1. , die ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurde. Zwischen den beiden Grundstücken liegen eine unbebaute Fläche sowie die L2.---------straße . Das Haus der Kläger befindet sich in einem Abstand von etwa 80 Meter zur L1. ; die hier streitgegenständliche Südterrasse O. liegt etwa 103 Meter Luftlinie vom Grundstück der Kläger entfernt. Weder für das Grundstück der Kläger noch für das Vorhabengrundstück gibt es einen Bebauungsplan. Gegen die Nutzung der L1. als Veranstaltungs- und Versammlungsstätte waren in der Vergangenheit verschiedene Verfahren anhängig. Im Verfahren 23 K 6500/12 ging es um die Baugenehmigungen vom 8. und 9. Februar 2012 (Änderung der Betriebszeiten für den Festraum im Ostflügel - Remise sowie der Festräume im Erdgeschoss des West- und Nordflügels) sowie die Baugenehmigung vom 8. Oktober 2012 (Nutzung der L1. als Veranstaltungs- und Versammlungsstätte). Die erkennende Kammer hat der Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2013 entsprochen. Nach Änderung der Auflage Nr. 25 der Baugenehmigung vom 8. Oktober 2012 durch die Beklagte hat das OVG NRW mit Urteil vom 4. Mai 2016 (7 A 615/14) die Klage abgewiesen. Eine weitere Klage (23 K 2324/15) betreffend eine Baugenehmigung vom 4. Dezember 2013 (Nutzungsänderung des Innenhofes der Burg und Stellplätze) haben die Kläger zurückgenommen. Die Beigeladene begann am 20. August 2015 mit den Bauarbeiten für die hier streitgegenständliche Terrasse. Nachträglich, am 29. April 2016, stellte sie einen Bauantrag hierfür, den sie später ergänzte bzw. abänderte. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens äußerte der S. -F. -L3. als Untere Immissionsschutzbehörde zunächst mit Stellungnahmen vom 24. Juni 2016 und 29. Juni 2017 Bedenken gegen das Vorhaben. Mit weiterer Stellungnahme vom 24. Juli 2017 teilte der S. -F. -L3. mit, dass bei Aufnahme von schallschutztechnischen Auflagen aus den Schalltechnischen Untersuchungen vom 30. November 2011, 27. Februar 2014 und 8. Juni 2016 in die Baugenehmigung keine weiteren Bedenken aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestünden. Die Personenzahl sei auf maximal 65 Personen zu begrenzen. Des Weiteren seien Musikdarbietungen in diesem Bereich unzulässig. Mit einer erneuten Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 unter Einbeziehung ergänzender schallschutztechnischer Stellungnahmen des Ingenieurbüros Y. vom 29. September 2017 und 4. Oktober 2017 in Verbindung mit dem Gutachten vom 27. Februar 2014 erklärte der S. -F. - L3. , dass Musikdarbietungen im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig seien, wenn der maximale Schallleistungspegel von 90 db(A) nicht überschritten werde und die Einhaltung des Anhaltswertes von tieffrequenten Geräuschen dauerhaft durch den Einbau eines Limiters sichergestellt sei. Auch sei ein Bericht über die Einpegelung der Musikanlage vorzulegen. Unter dem 18. April 2018 legte die Beigeladene Planunterlagen in abgeänderter Form vor. Die Änderung betraf im Wesentlichen die Errichtung einer Schallschleuse vom Südflügel zur Außenterrasse sowie eine Einkastung für ein Luftheizgebläse. Diese Anlagen sind mit Gutachten XXX U. B. vom 8. Juni 2017 schalltechnisch bewertet worden. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 23. April 2018 eine Baugenehmigung für den Ausbau der Außenterrasse und erteilte eine Vielzahl von Auflagen. So wurden alle Nebenbestimmungen aus der rechtskräftigen Baugenehmigung vom 8. Oktober 2012 in Bezug genommen. Diese seien auch für den Neubau und die Nutzung der Außenterrasse und der Lärmschleuse einzuhalten, (Auflage 3). Es wurde ferner auf die Nebenbestimmung Nr. 2 der Baugenehmigung vom 8. Oktober 2021 Bezug genommen, wonach sich in der L1. maximal 400 Personen aufhalten dürften und keine zusätzlichen Personen durch die Außenterrasse zugelassen seien. Gemäß der Beschreibung im Bauantrag seien die Gastraumbesucher und die Terrassenbesucher die gleichen Gäste (Auflage 4). Zum Bestandteil der Baugenehmigung machte die Beklagte des Weiteren die Schalltechnischen Untersuchungen vom 30. November 2011, Dokument 000000 und vom 27. Februar 2014, Dokument 000000 L1. 3, sowie die Schreiben vom 18. Mai 2017, vom 29. September 2017 und vom 4. Oktober 2017 des Ingenieurbüros für Schallschutz Dipl. Ing. X. Y. sowie die Messtechnische Überprüfung vom 8. Juni 2017, Bericht XXX 0000-00 des Büros XXX - U. B. . Die dort enthaltenen Auflagen zum Lärmschutz seien bei Ausführung und Betrieb der Außenterrasse zum O. und der gesamten L1. genau zu beachten und einzuhalten (Auflage Ziffer 10). Die Außenterrasse/Außenfläche O. , die südöstlich an die bestehenden Gasträume angrenze, dürfe nach 22.00 Uhr bis 6:00 Uhr von max. 65 Personen genutzt werden (Auflage Ziffer 11). Gemäß ergänzender Stellungnahme des Ing. Büro für Schallschutz Dipl. Ing. X. Y. vom 4. Oktober 2017 in Verbindung mit der schalltechnischen Untersuchung vom 27. Februar 2014, Dokument 000000 L1. – 2 seien in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22.00 Uhr Musikdarbietungen aller Art unter Einsatz von Lautsprecheranlagen auf der Außenterrasse O. zulässig, wenn der maximale Schallleistungspegel von 90 db(A) nicht überschritten werde und die Einhaltung des Anhaltswertes von tieffrequenten Geräuschen nach Tabelle 1 und 2 des Beiblattes 1 der DIN 45680 dauerhaft durch den Einbau eines Limiters sichergestellt sei. Auch sei ein Bericht über die Einpegelung der Musikanlage vorzulegen (Auflage 12). Darüber hinaus gab die Beklagte der Beigeladenen auf, dass die Zuwege zur Außenterrasse nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden dürften, (Auflage 13) und dass bis zum 1. Juli 2018 bei Nutzung der Außenterrasse O. im Echtbetrieb eine Schallmessung bei Tag- und Nachtzeit durch den Schallschutzsachverständigen durchzuführen und ein Protokoll hierüber vorzulegen ist, (Auflage 14). Nachdem die Beklagte die Kläger am 24. April 2018 über die Erteilung der Baugenehmigung informiert hatte, haben die Kläger am 28. Mai 2018 Klage hiergegen erhoben. Diese Klage haben sie am 13. Juli 2018 hinsichtlich der zwischenzeitlich erteilten weiteren Baugenehmigung vom 6. Juni 2018 in Bezug auf Außenterrassen auf der Süd-Westseite und des Freisitzes an der Nord-Ostseite als Veranstaltungsort erweitert. Diese Klage hat das Gericht abgetrennt; das Verfahren wird insoweit unter dem Akteneichen 23 K 1108/21 fortgeführt. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die mit den Baugenehmigungen vom 23. April 2018 und 6. Juni 2018 verbundene nahezu uneingeschränkte Nutzung im Innen- und Außenbereich als Veranstaltungs- und Versammlungsstätte. Dabei wiederholen und vertiefen sie ihre Einwände aus dem Verfahren 23 K 6500/12 (OVG NRW 7 A 615/14). Unter anderem wiederholen sei ihre Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen und ihr Wohnhaus lägen in einem faktischen Wohngebiet, so dass ihr Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt werde. Ferner meinen sie, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei unbestimmt, weil nicht sicher erkennbar sei, wie viele Personen die Terrasse nutzen dürften. Die zulässigen Maximalwerte für die Einzelterrassen (65 Südterrasse, 125 Südwest-Terrasse und 250 Freisitz Nord-Ost) überstiegen mit insgesamt 440 die zugelassene Gesamtpersonenzahl um 40. Hinzu kämen die Personen, die im C1. Innenhof außerhalb des Gebäudes feiern dürften. Offen bleibe auch, wie die Einhaltung der maximalen Personenzahl geprüft werde; Auflagen enthalte die Baugenehmigung insoweit nicht. Zudem verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Namentlich würden die Lärmschutzwerte der TA Lärm nicht eingehalten. Es komme ständig und laufend zu nicht erträglichen Lärmbelästigungen durch zu laute Musik und durch das erhebliche Verkehrsaufkommen. Während das OVG NRW im vorangegangenen Verfahren vornehmlich die Lärmbelästigung durch den Innenhof in Blick genommen und ausgeführt habe, dass die Lärmbelästigung infolge der Abschirmung des Innenhofes durch das Gebäude zumutbar sei, müsse der Sachverhalt nunmehr anders bewertet werden. Für die nunmehr genehmigte und streitgegenständliche Südterrasse O. gelte diese Abschirmung ebenso wenig, wie für die Außenterrasse an der Süd-Westseite sowie den Freisitz an der Nord-Ostseite. Die Beklagte habe nicht hinreichend geprüft, zu welcher Beeinträchtigung die zusätzliche Nutzung der Außenbereiche führe. Insoweit sei es unzureichend, dass lediglich nachträglich eine Schallmessung im Echtbetrieb gefordert werde. Zwischenzeitlich sei die Beigeladene dazu übergegangen, Lautsprecher in zwei Bäumen zum O. aufzuhängen. Beschränkungen für diese Musiklautsprecher gebe es nicht. Da an verschiedene Mieter für verschiedene Veranstaltungen vermietet werden, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass wechselseitige Absprachen oder Rücksichtnahmen erfolgten. Mit dem Catering und den damit verbundenen Anliefer-, Auf- und Abbautätigkeiten werde eine weitere Lärmquelle eröffnet. Die Kläger rügen insbesondere, dass das Zusammenwirken der verschiedenen Schallpegel und Schallquellen nicht berücksichtigt worden sei. Da eine Gesamtbetrachtung fehle, könne das Gutachten des Ingenieurbüros Y. nicht zur Grundlage der Genehmigung gemacht werden. Die Kläger widersprechen zudem der Darlegung, wonach die Türen im Südflügel verschlossen blieben. Sie machen ferner geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene die Vorgaben der Baugenehmigung einhalte. Exemplarisch führen sie Kläger eine Vielzahl von Tagen auf, an denen ihrer Meinung nach die Lärmbelästigung ein unvertretbares Maß erreicht habe. Die Einhaltung der vorgegebenen Personenzahl könne nicht kontrolliert werden, da Personenzuflüsse und Personenabflüsse über das Außengelände möglich seien, ohne dass die Beigeladene oder der jeweilige Verantwortliche einer Veranstaltung diese überprüfen könne. Die Kläger beanstanden des Weiteren die unzureichende Parksituation. Die vorhandenen Stellplätze seien nicht ausreichend und es komme zu Verkehrsbeeinträchtigungen durch Falschparker. Schließlich bemängeln die Kläger das Fehlen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. April 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die in Gestalt von Auflagen einbezogenen Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchungen und verweist auf die entsprechende Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde. Ferner tritt sie dem Vorbringen zu Unbestimmtheit entgegen. Es sei geregelt, dass maximal 400 Personen zulässig seien. Auch sei unmissverständlich klargestellt, dass sich die zulässige Nutzeranzahl durch die Außenterrasse nicht erhöhe. Schließlich liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die streitgegenständliche Außenterrasse liege in Luftlinie 103 m vom Haus der Kläger entfernt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor, wenn die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten würden, was hier nach den vorliegenden schalltechnischen Stellungnahmen für alle Terrassen der Fall sei. So dürften die beiden Terrassen an der Süd-West-Seite und der Nord-Ost-Seite nur ohne jegliche Musikdarbietung genutzt werden. Tagsüber sei die Nutzung der streitgegenständlichen Terrasse O. mit Musikanlagen nur mit einer Schallpegelbegrenzung erlaubt. Zudem sei die Zahl der Personen, die sich zur Nachtzeit auf den jeweiligen Terrassen aufhalten dürften, begrenzt. Die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Nebenbestimmungen betreffe nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Gegen eine genehmigungswidrige Nutzung müsse gegebenenfalls im weiteren Verlauf mit ordnungsrechtlichen Mitteln eingeschritten werden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie derjenigen der Verfahren 23 K 1108/21, 23 K 6500/12 und 23 K 2324/15 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des hiesigen Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 23 K 1108/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Baugenehmigung vom 23. April 2018 ist nicht in nachbarrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris Rn. 5 und vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4. Nicht maßgeblich ist im Nachbarverfahren hingegen, ob das Vorhaben objektiv sämtlichen baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ausgehend hiervon können die Kläger weder mit ihrem Einwand gehört werden, es fehle eine wasserrechtliche Genehmigung noch greift ihre Rüge zur unzureichenden Stellplatzsituation durch. Hinsichtlich beider Belange sind nicht nachbarschützende Vorschriften betroffen, sondern die jeweils maßgeblichen Regelungen dienen dem öffentlichen Interesse. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist des Weiteren allein die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung. Nicht zum Prüfungsgegenstand gehört somit die Frage, ob die von der Beigeladenen betriebene Nutzung von der erteilten Baugenehmigung abweicht. Eine Abweichung von der erteilten Baugenehmigung wäre in einem Verfahren auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zu prüfen. Somit können die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mit ihren Einwänden gehört werden, wonach die Vorschriften der Baugenehmigung nicht eingehalten würden, indem etwa die Türen zum Südflügel geöffnet im laufenden Betrieb geöffnet seien und die höchstzulässige Personenzahl überschritten werde. Die Beklagte wird im Zuge der Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der erteilten Baugenehmigungen zu prüfen haben, ob das Vorhaben entsprechend der erteilten Baugenehmigung betrieben wird, oder ob der tatsächliche Betrieb ein „aliud“ darstellt, für den keine Genehmigung besteht. Anlass für eine derartige Prüfung besteht nicht zuletzt deshalb, weil die Beigeladene schon seit Jahren in ihrem Internetauftritt damit wirbt, es stünden 6 verschiedene Räume von 20 bis 600 Sitzplätzen zur Verfügung. Auch wird u.a. mit dem Slogan „Feiern bis 8.30 Uhr morgens“ sowie einer „Beschallung im Außenbereich“ geworben. Dieser Internetauftritt erweckt den Eindruck, dass die Beigeladene die Räume auch ohne Einhaltung der Genehmigungsauflagen vermietet. Soweit die mittels Auflagen festgesetzten schalltechnischen Überprüfungen im Rahmen des Echtbetriebs noch nicht vorliegen, wird die Beklagte überdies eine Nutzungsuntersagung zu erwägen bzw. bei Nichteinhaltung bzw. Nichteinhaltbarkeit der der Genehmigung zugrunde liegenden Vorgaben sogar die Rücknahme der Baugenehmigung zu prüfen haben. Die nachträgliche Legalisierung der Errichtung der Außenterrasse O. sowie die Genehmigung von deren Nutzung mit Bescheid vom 23. April 2018 nach Maßgabe der dortigen Auflagen sind nach Auffassung des Gerichts indes nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Zunächst ist die Genehmigung formell rechtmäßig, namentlich enthält sie keine Regelungen, die in nachbarrelevanter Weise unbestimmt sind. Nicht gefolgt werden kann den Klägern, wenn sie geltend machen, eine Unbestimmtheit ergebe sich daraus, dass die bei Addition der zulässigen Besucherzahlen für jede Einzelterrasse die zulässige Gesamtbesucherzahl übersteige. In der Auflage 4 der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist ausdrücklich aufgeführt, dass die insgesamt maximale Personenzahl, welche sich gleichzeitig auf der Gesamten Anlage der L1. aufhalten darf – Gäste und Personal, Nutzer der Wohnungen, Gästezimmer, Veranstaltungsräume usw. auf 400 festgesetzt ist. Sodann ist geregelt, dass durch die Errichtung und Nutzung der Außenterrasse zum O. keine zusätzlichen Personen zugelassen werden. Schließlich ist klargestellt, dass die Gastraumbesucher und die Terrassenbesucher die gleichen Gäste sind. Diese Regelung ist klar und eindeutig und eröffnet keinerlei Auslegungsspielräume zu Lasten der Kläger. Soweit die Zahl der für die jeweiligen Terrassen zulässigen Besucher in der Addition die Gesamtzahl der insgesamt für die L1. zugelassenen Benutzerzahl überschreitet, bedeutet dies, dass die Beigeladene die zulässigen Einzelkontingente nicht ausschöpfen darf, wenn dadurch die Gesamtzahl überschritten wird. Auch materiell-rechtlich erweist sich die Baugenehmigung als nicht nachbarrechtsverletzend. Soweit die Kläger geltend machen, das Vorhaben verletze ihren Gebietsgewährleistungsanspruch wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 23 K 6500/12 bzw. nachgehend OVG NRW 7 A 615/14. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 18. Dezember 2013 und im Urteil des OVG NRW vom 4. Mai 2016 (jeweils S. 12 f des Urteilsabdrucks). Neue oder ergänzende Aspekte, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Die Baugenehmigung für die Außenterrasse O. vom 23. April 2018 verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 17, vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 18, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris Rn. 9. Das Gebot der Rücksichtnahme wird bei baulichen Anlagen unter anderem dann verletzt, wenn deren Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hervorruft. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm -) vom 26. August 1998 zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –; OVG NRW vom 18. Februar 2013 – 2 A 2135/11 – juris. Die Maßgeblichkeit der TA Lärm ist vom OVG NRW im Urteil vom 4. Mai 2016 im vorangegangenen Verfahren 23 K 6500/12 (7 A 615/14) auch unter Einbeziehung des Aspekts der „gemischten Gaststätte“ bestätigt worden, (vgl. S. 15 des Urteilsabdrucks). Dabei folgt die Kammer der Einschätzung des OVG NRW im vorgenannten Urteil, wonach wegen der Außenbereichsrandlage des klägerischen Grundstücks ein Zwischenwert entsprechend Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm von hier 42,5 dB(A) für Nachtzeiten in Ansatz zu bringen ist. Der entsprechend für die Tageszeit zu bildende Zwischenwert aus dem Wert für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und den angrenzenden Außenbereich von 60 dB(A) beläuft sich auf 57,5 dB(A). Diese Werte werden ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom 30. November 2011, nebst den ergänzenden Schreiben vom 18. Mai 2017, 29. Mai 2017, 4. Oktober 2017 sowie der Messstechnischen Überprüfung vom 8. Juni 2017 des Büros XXX U. B. auch unter Betrachtung eines Betriebes auf allen drei Terrassen (sowie im Inneren der L1. ) unter Beachtung der maßgeblichen Personengesamtzahl sowie der höchstzulässigen Besucherzahlen auf den einzelnen Terrassen sowie der Berücksichtigung sämtlicher Auflagen eingehalten. Für die Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr sind allein auf der hier streitgegenständlichen Terrasse - nicht aber auf den anderen beiden Terrassen - Musikdarbietungen zulässig, wobei der maximale Schallleistungspegel LW mx. von 90 dB(A) nicht überschritten werden darf und die Einhaltung der Anhaltwerte von tieffrequenten Geräuschen nach Tabelle 1 und 2 des Beiblattes 1 der DIN 45680 dauerhaft sicherzustellen ist. Die Einhaltung der vorgenannten Werte wird dadurch gewährleistet, dass in der Baugenehmigung der Einbau eines Limiters, der zusätzlich zu versiegeln ist, aufgegeben wird. Dies bedingt zugleich, dass Musikdarbietungen auf der Südterrasse O. (wie im übrigen auch im Gebäudeinneren) nur unter Einsatz der von der Beigeladenen vorgehaltenen, eingepegelten und versiegelten Anlagen möglich sind. Mit anderen Worten sind Musikdarbietungen mittels von den Veranstaltern mitgebrachten, nicht limitierten und versiegelten Anlagen nicht genehmigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten eine entsprechende Klarstellung vorgenommen, die vom Geschäftsführer der Beigeladenen so auch akzeptiert worden ist. Dass die Geräusche zur Nachtzeit durch die Personen, die sich auf den jeweiligen Terrassen zulässigerweise aufhalten dürften, die zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist aufgrund der oben in Bezug genommenen Schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros Y. vom 30. November 2011, nebst den ergänzenden Schreiben vom 18. Mai 2017, 29. Mai 2017, 4. Oktober 2017 sowie der Messstechnischen Überprüfung vom 8. Juni 2017 des Büros XXX U. B. unter Einhaltung der dort für die einzelnen Emissionsorte festgesetzten Personenhöchstzahl nicht zu erwarten. Ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Y. vom 30. November 2011 wurde eine Bewertung der Emissionen durch Gespräche gemäß VDI 3770 mit gehobener Sprache beurteilt und so ein Schallleistungspegel von Lw = 70 dB(A) je Person ermittelt. Hieraus wurde nach dem Eintrag aller Schallquellen die höchstzulässige Anzahl von Personen auf der Außenterrasse O. sowie den beiden im Parallelverfahren streitgegenständlichen Terrassen (Freisitz Nord Ost sowie Südterrasse = Garden Lounge) bestimmt. Ferner wurde zur Berechnung des Spitzenpegels eine rufende Person am ungünstigsten Standort mit einem Schallleistungspegel von Lw max = 100 dB(A) berücksichtigt. Zusätzlich wurden in der Schalltechnischen Untersuchung vom 27. Februar 2014 aufgrund der Informationshaltigkeit sowie der Basslastigkeit von Musik und Sprache die Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten um 6 dB gesenkt. Gegen diese Ermittlung bestehen methodisch keine Bedenken. Der vorgenommene Pegelabschlag entspricht Ziffer A.2.5.1.2 des Anhangs zur TA Lärm. Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit dieser Begutachtung haben die Kläger nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, dass sie die Neutralität des Gutachters anzweifeln und ihre subjektiven Eindrücke zu den wahrgenommenen Geräuschemissionen schildern. Des Weiteren gehen sie generell davon aus, dass bei maximaler Ausschöpfung der höchstzulässigen Personenzahl die Geräuschentwicklung durch die Gespräche zwangsläufig die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Das Vorbringen genügt in dieser Pauschalität nicht, um die Plausibilität der gutachterlichen Feststellungen durchgreifend zu erschüttern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs. 1 und 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.