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Urteil

3 K 1558/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0715.3K1558.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin stand zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 30. September 2019 bei der Beklagten als Beamtin im Dienst. 3 Am 1. Januar 2007 trat eine Dienstvereinbarung (DV) zwischen der Beklagten und dem Personalrat zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 Abs. 6 S. 1 TVöD in Kraft. Diese gilt gemäß § 1 Abs. 2 DV auch für Beamte. Ziel der DV ist das Aufstellen von Kriterien für die Leistungsorientierte Bezahlung (LOB). 4 Gemäß § 6 Abs. 3 und 4 DV berechnet sich die jeweilige LOB des einzelnen Beamten durch die Addierung der erreichten Punkte (ab 8 Punkten) aller, einer bestimmten Vergabegruppe angehörenden Beamten. Der insgesamt zur Verfügung stehende Geldbetrag wird durch diese Summe geteilt. Auf diese Weise wird ein Geldwert pro Leistungspunkt ermittelt, welcher anschließend mit den individuell erreichten Leistungspunkten multipliziert wird. Eine LOB wird nur ausgezahlt, wenn mindestens 8 Punkte erreicht wurden. Diese Punkte werden durch den/die Vorgesetze/n im Rahmen einer systematischen Leistungsbewertung gemäß § 5 DV vergeben. Die Feststellung der Zielerreichung obliegt der Führungskraft und ist spätestens zum 1. Dezember des Jahres zu treffen, § 4 Abs. 6 Satz 1 DV. Die Auszahlung an die Beschäftigten erfolgt gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 DV im Dezember, die Auszahlung an die Beamten jeweils im Monat Januar des Folgejahres. Unterjährige Auszahlungen sind ausgeschlossen, § 3 Abs. 3 Satz 2 DV. 5 Auch an die Klägerin wurden regelmäßig LOB ausgezahlt. Im Jahr 2018, in dem die Klägerin bei der Leistungsbewertung 16 Punkte erhielt, belief sich die Prämie auf 550,00 Euro. 6 Für das Jahr 2019 führte die Klägerin mit ihrer Vorgesetzten das Mitarbeitergespräch über die systematische Leistungsbewertung am 27. Februar 2019 sowie ein Zwischengespräch am 31. Juli 2019. 7 Zum 1. Oktober 2019 schied die Klägerin aus dem Dienst bei der Beklagten aus und wechselte zu einer anderen Dienstherrin. 8 Mit Email vom 28. November 2019 bat die Klägerin die Beklagte um die Durchführung des in der DV vorgesehenen abschließenden Mitarbeitergesprächs, damit eine jährliche Leistungsbewertung für das Jahr 2019 erfolgen könne. 9 Mit Email vom 28. November 2019 antwortete die Beklagte (durch die ehemalige Vorgesetzte der Klägerin), nach ihrem Kenntnisstand entfalle ein Anspruch auf LOB, wenn man nach dem 1. November 2019 kein Mitarbeiter der Stadt mehr sei; sie würde dies allerdings noch einmal klären lassen. 10 Am 10. Dezember 2020 wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz an die Beklagte und forderte eine anteilige LOB für das Jahr 2019. In der DV gebe es keine Fristenregelung für das Ausscheiden oder den Wechsel des Dienstherrn. Deshalb habe die Klägerin einen Anspruch auf eine LOB für die Dauer ihrer Beschäftigungszeit 2019 bei der Beklagten. 11 Als die Beklagte nicht reagierte, schickte die Klägerin am 14. Januar 2020 eine Erinnerung. Am 10. Februar 2020 bestätigte die Beklagte den Eingang der Schreiben und kündigte einen Bescheid an. 12 Am 24. März 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. 13 Zur Begründung trägt sie vor, in der Mail vom 28. November 2019 sei keine Ablehnung einer Zahlung von LOB enthalten. Es sei zudem ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erforderlich gewesen, den die Beklagte auch in ihrer Antwort vom 10. Februar 2020 angekündigt habe. Es seien mehr als 3 Monate ohne einen Bescheid der Beklagten vergangen. Bezüglich des Anspruchs auf LOB führt die Klägerin aus, sie habe am 28. November 2019 ihrer Vorgesetzten die Durchführung eines Mitarbeitergesprächs für die LOB angeboten, darauf jedoch keine Antwort erhalten. Zudem verweist die Klägerin auf eine Abrechnung eines anonymen Beamten für das Jahr 2017, welcher trotz Eintritt im Oktober 2016 eine LOB für das gesamte Jahr 2016 erhalten habe. 14 Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 1. Februar 2021 abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung der LOB für das Jahr 2019, da sie nur bis September 2019 – und nicht mehr im Auszahlungszeitpunkt Januar 2020 – im Dienst der Beklagten gestanden habe. Auch schließe die DV unterjährige Auszahlungen explizit aus. Dies widerspreche auch dem System der LOB. Denn die tatsächlich bereitgestellten Haushaltsmittel würden nach einem einheitlichen Bewertungsschlüssel nach der Bewertung aller Mitarbeiter in einem identischen Bewertungszeitraum (Kalenderjahr) vollständig ausgezahlt, was die Festlegung eines Stichtages zwingend voraussetze. 15 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Zahlung der LOB für das Jahr 2019 der Klägerin vom 28. November 2019 und 10. Dezember 2019 zu bescheiden. Die Klägerin beantragt nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nunmehr sinngemäß, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2021 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2019 eine LOB in gesetzlicher Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu gewähren, 17 und hilfsweise, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2021 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2019 eine LOB in Höhe von 550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu gewähren. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zahlung einer LOB für das Jahr 2019. Die LOB sei an eine erbrachte Leistung und damit nachgewiesenen persönlichen Erfolg der Klägerin gekoppelt. Auch sei die Durchführung eines Gesprächs zur abschließenden Leistungsbewertung, welches nicht durchgeführt wurde, eine formelle Voraussetzung für die LOB; inzwischen sei der Leistungszeitraum 2019 bereits beendet und die zur Verfügung stehende Summe zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern aufgeteilt worden; die Leistungsbewertung sei damit auch nicht mehr nachzuholen. Aufgrund von Tätigkeitsschwankungen im Jahresverlauf sei eine unterjährige Auszahlung einer LOB nicht möglich. Die Grundsystematik der DV sehe eine jahresbezogene Gesamtschau vor. Deshalb scheide auch eine anteilige LOB für die anteilige Beschäftigung der Klägerin aus. 22 Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin eine LOB in der Höhe der gezahlten LOB von 2018 verlange. Dies entbehre zum einen einer formellen sowie materiellen Grundlage. Zum anderen seien die Leistungszeiträume (12 Monate Leistung im Jahr 2018 und 9 Monate Leistung im Jahr 2019) nicht vergleichbar. Die Klägerin müsse zudem beweisen, dass ihr Leistungsniveau 2019 dem des Vorjahres entspreche. 23 Die Beklagte widerspricht zudem der Behauptung der Klägerin, dass im Jahresverlauf neu eintretende Beamte eine volle LOB bekommen würden. Eine solche Verwaltungspraxis existiere nicht. Sollte an den anonymisierten dritten Beamten für das Jahr 2017 tatsächlich eine volle LOB gezahlt worden sein, handele es sich hier um ein Fehlverhalten der jeweiligen Führungskraft. 24 Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Im Einverständnis der Parteien konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 28 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage gem. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Ein Vorverfahren war vorliegend entbehrlich. 29 Die Klage ist aber unbegründet. 30 Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer LOB für das Jahr 2019. 31 Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der DV vom 9. Mai 2017. Zwar ist die DV gemäß § 1 Abs. 2 DV grundsätzlich auch auf die verbeamtete Klägerin anwendbar. Allerdings vermittelt die DV der Klägerin für das Jahr 2019 keinen Anspruch. 32 Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass die Auszahlung der vom Rat der Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel für das Jahr 2019 im Januar 2020 vollständig erfolgt ist. Die Klägerin wurde in die Auszahlung nicht einbezogen. 33 Darüber hinaus scheitert der Anspruch der Klägerin aber auch daran, dass sie im Bewertungszeitraum – Kalenderjahr 2019 – nicht durchgehend im Dienst der Beklagten stand. Eine Auslegung der DV kommt zu dem Ergebnis, dass Anspruch auf Auszahlung der LOB nur derjenige Beschäftigte oder Beamte hat, der im jeweiligen Haushaltsjahr – jedenfalls aber im Bewertungszeitpunkt im Dezember eines jeden Jahres – im Dienst der Beklagten stand. 34 Dies folgt aus dem in der DV zum Ausdruck gebrachten System der Ermittlung und Auszahlung der LOB. Gemäß § 4 DV sind im 1. Quartal des Kalenderjahres Zielvereinbarungen abzuschließen. Nach § 4 Abs. 4 ist die Laufzeit/Befristung der Zielvorgabe in der Regel „bezogen auf das Haushaltsjahr“. Die Feststellung der Zielerreichung obliegt dann der Führungskraft und ist gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 DV spätestens zum 1. Dezember des Jahres zu treffen. Im Anschluss ermittelt die Personalverwaltung jährlich gem. § 6 DV das für die LOB zur Verfügung stehende Volumen und bildet verschiedene Gruppen und Untergruppen. Zur Berechnung der individuellen Leistungsprämie erfolgt eine Addition aller in einer Gruppe vergebenen Punkte ab einem Punktwert von 8. Dieser Punktwert wird durch das Finanzvolumen der Gruppe dividiert, so dass ein Wert pro Punkt ermittelt wird. Dieser wiederum wird mit der individuellen Punktzahl des Beschäftigten multipliziert und ergibt die individuelle Leistungsprämie. 35 Das Verfahren für eine für alle Beschäftigten vergleichbare Ermittlung der Zielerreichung ist folglich auf einen Vergleich der Beschäftigten über das volle Haushaltsjahr angelegt. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den Zeiträumen der Festlegung der Zielvereinbarung (1. Quartal des Haushaltsjahres) und Feststellung der Zielerreichung (4. Quartal des Haushaltsjahres). Deutlich zeigt sich dies in der Laufzeit der Zielvereinbarung, die „in der Regel bezogen auf das Haushaltsjahr“ (§ 4 Abs. 4 DV) ist. Vorliegend ist auch keine abweichende Befristung vorgetragen oder sonst ersichtlich. 36 Auch sind bei der Auszahlung der LOB die zur Verfügung stehenden Mittel des jeweiligen Haushaltsjahres maßgeblich. Die nach dem oben genannten Verfahren ermittelte individuelle Prämie basiert auf der Multiplikation der individuellen Punktzahl mit dem Wert pro Punkt. Eine Vergleichbarkeit und gleichförmige Bewertung aller Beschäftigten ist auf dieser Grundlage nur dann möglich, wenn der Beschäftigte über das volle Haushaltsjahr bei der Behörde beschäftigt ist. Andernfalls wäre der nur kurzzeitig Beschäftigte bevorteilt, der nach den in der DV niedergelegten Grundsätze bei derselben Punktzahl dieselbe Prämie erhalten würde wie ein über das ganze Jahr Beschäftigter. Denn eine gesonderte Beurteilung oder eine Kürzung des Anspruchs sieht die DV gerade nicht vor. Auch ist die Ermittlung der individuellen Punktzahl grundsätzlich nicht von der Dauer der Beschäftigung abhängig. Eine abweichende Regelung enthält die DV lediglich für Teilzeitbeschäftigte, bei denen gem. § 6 Abs. 5 DV der anteilige Punktwert im Verhältnis Teilzeitstunden zu Vollzeitstunden festgelegt wird. Auch der Umkehrschluss – eine solche Regelung gibt es nur für Teilzeitbeschäftigte – spricht dafür, dass die DV eine Prämie für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis sich nicht über das volle Haushaltsjahr erstreckt, nicht vorsieht. 37 Dass bei der Ermittlung der Prämie das komplette Haushaltsjahr zu berücksichtigen ist, findet seine Kongruenz schließlich in der Regelung des § 3 Abs. 3 DV. Danach erfolgt die Auszahlung am Ende des Haushaltsjahres. Unterjährige Auszahlungen sind nach Satz 3 ausdrücklich ausgeschlossen. 38 Es ergibt sich auch kein Anspruch aus Art. 3 GG in Verbindung mit einer von dem oben Gesagten abweichenden Verwaltungspraxis der Beklagten. Dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen (systematisch) eine Prämie ausgezahlt hat, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu lediglich eine anonymisierte Abrechnung vorgelegt. Die Beklagte hat die Praxis bestritten und konnte zu dem konkreten Fall aufgrund der Anonymisierung auch nicht näher Stellung beziehen. Auch folgt aus der einzelnen Abrechnung nicht, inwieweit es sich um einen (fehlerhaften) Einzelfall handelt. 39 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Beurteilung Ermittlung einer Leistungsprämie. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht vorhanden, denn die Klägerin wurde nach den obigen Ausführungen zurecht bei der Verteilung der LOB im Jahr 2019 nicht berücksichtigt. 40 Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen nach §§ 286, 288 BGB in analoger Anwendung. 41 Da kein Anspruch dem Grunde nach besteht, bleiben Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar, da die Klägerin den Rechtsstreit nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts fortgesetzt hat und in der Sache unterliegt. In diesen Fällen richtet sich die Kostenfolge einheitlich nach § 154 VwGO, da sich die verzögerte Bescheidung durch die Beklagte als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess erweist, 43 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, Rn. 13, juris. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 45 Rechtsmittelbelehrung 46 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 47 48 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 49 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 50 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 51 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 52 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 53 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 54 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 55 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 56 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 57 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 58 Beschluss 59 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 550,00 € 61 festgesetzt. 62 Gründe 63 Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). 64 Rechtsmittelbelehrung 65 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 66 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 67 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 68 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 69 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.