Urteil
10 K 6047/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0721.10K6047.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste 2001 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Hierbei gab er an, sein Name sei I. B. G. und er sei am 00.00.1976 in N. /Irak geboren. Er habe die Schule 1987 abgebrochen, sei verheiratet, und seine Personalpapiere wie Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde habe er zu Hause gelassen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2002 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt. In der Folgezeit erhielt der Kläger unter den genannten Personalien verschiedene Aufenthaltstitel, zuletzt am 25. Januar 2010 eine Niederlassungserlaubnis. Am 20. August 2013 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Hierbei nannte er dieselben Personalien wie zuvor, gab seinen Familienstand allerdings mit ledig an, und legte eine entsprechende Eidesstattliche Versicherung vor. Auf die Möglichkeit einer Rücknahme der Einbürgerung bei vorsätzlich unrichtigen Angaben wurde im Antragsformular hingewiesen. Am 29. Januar 2014 wurde der Kläger durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gemäß §§ 10, 12 StAG unter Beibehaltung der irakischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Am 10. Juli 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Korrektur seiner Personalien. Hierbei legte er eine am 7. Januar 1991 auf den Namen B1. B. G. , geboren 1973 in I1. /Irak, ausgestellte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vor. Zur beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerung angehört trug der Kläger Folgendes vor: Er sei Kurde und am 00.00.1973 in der an der Grenze zum Iran liegenden Stadt I1. als B1. B. G. geboren. Dort habe er seine Grund- und Mittelschule abgeschlossen. Nach einem Giftgasangriff durch die irakische Luftwaffe am 16. März 1988 sei seine Familie aus der Stadt geflohen. Da viele Kurden aus den Flüchtlingslagern von den irakischen Sicherheitsdiensten verschleppt worden seien, sei seine Familie in der Stadt N. untergetaucht. Mit viel Geld habe sich die Familie neue Ausweise besorgt, um ihre Identität zu verschleiern. Auf der Flucht nach Deutschland habe er den Rucksack, in dem sich sein Ausweis befand, verloren. Nach Erhalt des deutschen Passes habe er im Irak geheiratet. Als er dort einen neuen Ausweis habe beantragen wollen, habe er erfahren, dass die seinerzeit in N. ausgestellten Ausweise entgegen der damaligen Zusicherung der bestochenen Sicherheitsleute nicht registriert worden waren. Darauf habe er einen Ersatzausweis beantragt, seine alte Staatsangehörigkeitsurkunde genommen und sei nach Deutschland zurückgekehrt. Seines Erachtens habe er sich ordnungsgemäß verhalten. Bei seiner Einbürgerung sei er von der Richtigkeit der von ihm angegebenen Personalien ausgegangen. Mit Bescheid vom 16. August 2018 nahm die Beklagte die am 29. Januar 2014 vollzogene Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband gemäß § 35 StAG mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Einbürgerung unter falschen Personalien erschlichen. Die Identität sei für die Einbürgerungsentscheidung wesentlich, da sie Basis für die nach § 11 StAG vorgeschriebenen Status- und Sicherheitsprüfungen sei. Die zu treffende Ermessensentscheidung sei zu Lasten des Klägers ausgefallen, weil das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes das private Interesse des Klägers, der sich aufgrund seiner vorsätzlichen Vorgehensweise nicht auf Vertrauen berufen könne, überwiege. Die Beklagte ordnete zudem die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung an und forderte vom Kläger die Einbürgerungsurkunde zurück. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er vorträgt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung hätten nicht vorgelegen. Er habe die Behörde nicht vorsätzlich über seine Identität getäuscht, da er davon ausgegangen sei, seine Personalien seien auch in den irakischen Registern abgeändert worden und seine ursprüngliche Identität somit nicht länger existent gewesen. Auch die unaufgeforderte Anzeige des Fehlers bei der Beklagten kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG spreche gegen seine Absicht, sich die Einbürgerung zu erschleichen. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Sie habe die konkreten Umstände, wie die Falschangabe zustande kam, sowie die Auswirkungen der Rücknahme auf den Kläger nicht hinreichend berücksichtigt. Auch sei die Rücknahme nicht erforderlich gewesen, da die Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers aufgrund der von ihm korrigierten Identitätsangaben zum Rücknahmezeitpunkt vorgelegen hätten und zumindest nunmehr ein Einbürgerungsanspruch bestanden habe, der auch außerhalb eines erneuten Einbürgerungsverfahrens habe geprüft werden können. Zumindest ergebe sich die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme aus dem Umstand, dass der Kläger sich seit 2002 erlaubt hier aufhalte und sich während dieser Zeit nahezu durchgängig in Beschäftigungsverhältnissen befunden habe, also sozial und beruflich fest in Deutschland verankert sei. Bei einer Rücknahme stehe seine seit nahezu zwei Jahrzehnten aufgebaute Existenz in Deutschland auf dem Spiel. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Rücknahme sei zu Recht erfolgt, denn der Kläger habe die deutschen Behörden bewusst 15 Jahre lang über seine wahre Identität getäuscht. Bei Annahme der Aliasidentität sei er auch alt genug gewesen, um sich der Täuschung bewusst zu sein. Eine feststehende Identität sei wesentlich für die Einbürgerung, da sie gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen darstelle. Das Ermessen sei zutreffend zugunsten des rechtsstaatlichen Interesses an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände ausgeübt worden. Es handele sich um einen schweren Verstoß, und der Kläger könne sich weder auf Vertrauenschutz noch sonstige ausnahmsweise schutzwürdige Interessen berufen. Ein Einbürgerungsanspruch habe zum Rücknahmezeitpunkt nicht bestanden, da die Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und damit unglaubhaft seien. Aufgrund der Offenlegung der tatsächlichen Identität bestünden schließlich Zweifel, ob ein achtjähriger gewöhnlicher Aufenthalt gegeben sei, da auch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht auszuschließen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Rücknahmebescheid der Beklagten vom 16. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das gilt sowohl für die darin verfügte Rücknahme der Einbürgerung als auch für die - am Ende des Bescheides - ausgesprochene Rückforderung der Einbürgerungsurkunde. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung in dem angefochtenen Bescheid ist § 35 Abs. 1 StAG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (im weiteren: StAG). Die Vorschrift ist am 12. Februar 2009 in Kraft getreten und verdrängt als spezielle staatsangehörigkeitsrechtliche Rücknahmeermächtigung für den Fall einer erschlichenen Einbürgerung die allgemeine Rücknahmeermächtigung in § 48 VwVfG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2016 - 19 A 2330/11 -, juris, Rn. 28 f. m. w. N. Nach § 35 Abs. 1 StAG kann u. a. eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (Abs. 3). Die am 29. Januar 2014 vollzogene Einbürgerung war rechtswidrig, weil sie auf der Grundlage falscher Angaben zur Identität des Antragstellers ausgesprochen worden ist und seine Identität damit entgegen dem Erfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG einer geklärten Identität tatsächlich ungeklärt war. Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung bildet daher eine notwendige Voraussetzung der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran, zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27/10 -, juris, Rn. 11 - 13. Diese Voraussetzungen waren, wie sich nachträglich erwiesen hat, zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers nicht gegeben. Einen anderweitigen Einbürgerungsanspruch, der die Rechtswidrigkeit der Einbürgerungsentscheidung entfallen ließe, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15/17 -, juris, Rn. 25, hatte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung ebenfalls nicht. Der Verwaltungsakt ist auch durch vorsätzlich unrichtige Angaben erwirkt worden, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind. Der Kläger hat im Einbürgerungsantrag unrichtige Angaben gemacht. Der angegebene Vorname „I. “, der angegebene Geburtsort „N. /Irak“ und das angegebene Geburtsdatum „00.00.1976“ sind unrichtig. Richtig sind nach der durch die Anhörung zur Rücknahme veranlassten Stellungnahme des Klägers vom 13. August 2018 die in der von ihm am 10. Juli 2018 vorgelegten irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde vom 7. Januar 1991 genannten Personalangaben: Vorname „B1. “, Geburtsort „I1. /Irak“, Geburtsdatum „00.00.1973“. Die unrichtigen Angaben bei der Beantragung der Einbürgerung hat der Kläger vorsätzlich gemacht. Der Kläger wusste bei Beantragung der Einbürgerung nach seinem eigenen Vortrag, dass die von ihm angegebenen Personalien einer von seinen Eltern im Irak durch Bestechung erlangten Alias-Identität entsprachen und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bei seiner Geburt. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt hat, war der Kläger zum Zeitpunkt der Annahme der neuen - falschen - Identität mindestens 15 Jahre alt und damit in der Lage, die Bedeutung dieses Vorgangs zumindest im Ansatz zu verstehen. Zudem besaß er im Irak nach eigenen Angaben die erst Anfang 1991 ausgestellte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde mit seinen richtigen Personalien, woraus zu schließen ist, dass ihm auch noch 1991 und später bewusst war, dass seine Aliasidentität nicht seiner richtigen Identität entsprach. Dem Verteidigungsvorbringen des Klägers, er habe die Behörde deshalb nicht vorsätzlich über seine Identität getäuscht, weil er davon ausgegangen sei, seine Personalien seien auch in den irakischen Registern abgeändert worden und seine ursprüngliche Identität somit nicht länger existent gewesen, kann nicht gefolgt werden. Angaben zur Person wie Zeit und Ort der Geburt sowie der von den Eltern bei der Geburt vergebene Vorname beziehen sich auf tatsächliche Vorgänge im Leben einer Person, die nachträglich nicht mehr verändert werden können und eine Person deshalb eindeutig identifizieren. Sowohl deutsche als auch irakische Behörden sind auf insoweit richtige Angaben angewiesen, um ein zutreffendes Personenstandsregister zu führen. Die ursprüngliche Identität hört nicht auf zu existieren, wenn durch Bestechung die Löschung der ursprünglichen Eintragung über die Identität und die Eintragung einer abweichenden Identität in einem Register bewirkt wird. Die neue Eintragung, die ebenso wie die alte nur deklaratorische Wirkung hat, ist dann vielmehr falsch. Dies war auch dem Kläger bewusst, denn er hat ausdrücklich angegeben, durch den Erwerb der neuen Identität hätten die Eltern die wahre Herkunft der Familie und damit ihre richtige Identität verschleiern wollen. Demnach ist die Berufung auf den Glauben an eine vermeintliche Eintragung der falschen Personalangaben in irakischen Registern vor vornherein nicht geeignet, den Kläger vom Vorwurf der vorsätzlichen Falschangabe zu entlasten. Durch seine vorsätzlich unrichtigen Angaben hat der Kläger die positive Einbürgerungsentscheidung der Beklagten auch erwirkt. Da eine geklärte und feststehende Identität des Einbürgerungsbewerbers wie dargelegt zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung ist, wäre die Einbürgerung bei Angabe seiner richtigen Personalien – zumindest zunächst - nicht erfolgt. Denn diese Personalangaben hätten nicht mit den Personalien übereingestimmt, die der Kläger seit 2001 durchgehend gegenüber den deutschen Behörden genannt hat. Insofern ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen unrichtigen Angaben und Erlass des Verwaltungsaktes gegeben. Dass die unrichtigen Angaben für den Erlass des Verwaltungsaktes auch wesentlich waren, wie § 35 Abs. 1 StAG zusätzlich voraussetzt, ergibt sich einerseits aus dem soeben dargestellten Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben und dem Erlass des Verwaltungsaktes, andererseits aus der oben dargelegten besonderen Bedeutung der Angaben eines Einbürgerungsbewerbers zu seiner Identität. Da die Angaben zur Person die Basis für alle weiteren Ermittlungen bilden, sind falsche Angaben in diesem Bereich stets wesentlich für den Erlass der Einbürgerungsentscheidung. Schließlich hat die Antragsgegnerin die fünfjährige Rücknahmefrist nach § 35 Abs. 3 StAG eingehalten. Die Einbürgerung des Klägers ist am 29. Januar 2014 erfolgt, der Rücknahmebescheid am 16. August 2018 ergangen und noch im gleichen Monat zugestellt worden. Ist mithin der Tatbestand für die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers erfüllt, hatte die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen. Diese Ermessensentscheidung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte, § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dem öffentlichen Interesse an der Rückgängigmachung der rechtswidrigen Einbürgerung des Antragstellers ohne Ermessensfehler den Vorrang vor dessen privatem Interesse am Erhalt seiner deutschen Staatsangehörigkeit gegeben. Hierbei hat sie zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger vorsätzlich über seine Identität getäuscht hat und deshalb nicht auf den Bestand der Einbürgerung vertrauen durfte. Die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet sowie seine soziale und berufliche Integration hat die Beklagte zutreffend nicht als besonderen Umstand gewertet, der hier ausnahmsweise besonders schutzwürdige Interessen begründen könnte. Zum einen ist ein jahrelanger rechtmäßiger Aufenthalt sowie eine Integration in die hiesige Gesellschaft ohnehin Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, stellt also für einen Einbürgerungsbewerber keine Ausnahmesituation dar. Zum anderen greift auch insoweit der vom Kläger selber zu verantwortende fehlende Vertrauensschutz in den Bestand des von ihm Erreichten. Der Kläger trägt selber die Verantwortung für seine derzeitige Lage, weil er seit seiner Einreise im Jahre 2001 durchgehend falsche Personalien angegeben hat, ihm aber eine Offenlegung der (nach seinen Angaben) wahren Sachlage bereits im Asylverfahren möglich und zumutbar und er hierzu auch rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Schließlich hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigt, dass der Kläger durch die Rücknahme nicht staatenlos wird, da er gemäß § 12 Abs. 1 StAG unter Hinnahme des Bestandes seiner irakischen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht verletzt. Insbesondere war die Rücknahme zur erneuten Überprüfung des Vorliegens der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich, denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zum Rücknahmezeitpunkt aufgrund der von ihm korrigierten Identitätsangaben einen Anspruch auf Einbürgerung gehabt hat, der auch außerhalb eines erneuten Einbürgerungsverfahrens hätte geprüft werden können. Ein solcher, der Rücknahmeentscheidung entgegenstehender (hypothetischer) Einbürgerungsanspruch gehört zu den Umständen, die bei einer fehlerfreien Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG von Amts wegen zu berücksichtigen sind, da die Verlagerung in ein neuerliches Einbürgerungsverfahren mit entsprechendem Antrag in einem solchen Fall regelmäßig unverhältnismäßig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15/17 -, aaO, Rn. 40 - 43. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers zum Rücknahmezeitpunkt bestand nicht. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach Offenlegung der anderen Identität auch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht auszuschließen sind, die den für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland rückwirkend in Frage stellen könnten. Hinzu kommt, dass für die Einbürgerung wesentliche Angaben des Klägers in mehreren Punkten widersprüchlich bzw. unschlüssig sind. Dies betrifft etwa die Frage des Erwerbs eines Schulabschlusses im Irak sowie die Frage seines Familienstandes, evtl. auch die Frage des Verbleibs seines irakischen Personalausweises. Insoweit dürften sich zunächst weitere Ermittlungen der Behörden als notwendig erweisen, bevor erneut über eine Einbürgerung des Klägers entschieden werden kann. Als unverhältnismäßig im engeren Sinne kann die Rücknahme der Einbürgerung ebenfalls nicht angesehen werden. Dies gilt auch, soweit mit der Rücknahme die seit nahezu 20 Jahren aufgebaute Existenz des Klägers in Deutschland auf dem Spiel stehen sollte, wie dieser meint. Hier kommt die oben angestellte Erwägung erneut zum Tragen, dass der Kläger diese mögliche Gefährdung seiner Existenz in Deutschland sich letztlich selber zuzuschreiben hat, weil er die deutschen Behörden von 2001 bis 2018 über seine wahre Identität getäuscht hat. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an wahrheitsgemäßen Angaben zur Identität einer Person und daran, ein Erschleichen von Einbürgerungen und anderen rechtlichen Vorteilen durch unzutreffende Angaben zur Person zu verhindern, stellen sich die mit der Einbürgerungsrücknahme verbundenen Nachteile für den Kläger vor diesem Hintergrund als zumutbar dar. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Einbürgerungsurkunde ist § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden zurückfordern, wenn dieser unanfechtbar zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Hier ist die Wirksamkeit der Einbürgerung des Klägers aus einem anderen Grund i.S. der Vorschrift nicht mehr gegeben, weil die Beklagte die sofortige Vollziehung ihrer Rücknahmeentscheidung angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung ist ein solcher „anderer Grund“ im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW, der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trotz der gegen seine Rücknahme erhobenen Klage entfallen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. 03.2016 - 19 A 2330/11 -, juris, Rn. 85 - 88 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.