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Urteil

3 K 15618/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0721.3K15618.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Am 00. 00. 2009 erlitt er in Ausübung seines Dienstes einen Unfall, als er zwei Personen aus einem verunreinigten Tanksilo barg, die beide kurz darauf verstarben. Ab September 2009 traten bei dem Kläger Symptome einer psychischen Erkrankung auf, die in der Folge – zunächst vom Hausarzt – als Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erkannte die Beklagte die Posttraumatische Belastungsstörung des Klägers als Dienstunfallfolge an. Zudem gewährte sie nach Abschluss eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichs vom 23. März 2012 (Az. 19 K 5379/11) rückwirkend zum 1. Oktober 2011 ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Am 20. Januar 2014 beantragte die Ehefrau des Klägers, die zugleich seine Betreuerin ist, bei der Beklagten unter Hinweis auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand ihres Mannes die Bewilligung einer Pflegekostenerstattung gem. § 34 BeamtVG. Der von Klägerseite vorgeschlagene Dr. G. erstattete unter dem 27. Januar 2016 ein Gutachten hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Ergänzend hierzu führte der Sachverständige Dr. G. in dem Erörterungstermin vom 15. April 2016 (Az. 3 K 4846/14) aus, das bisherige Behandlungs- und Versorgungs-Setting habe im Falle des Klägers zu einem extremen Vermeidungsverhalten geführt. Dort müsse eine neue Behandlungsstrategie ansetzen. Der Kläger könne innerhalb eines Zeitraums von mehreren Wochen oder wenigen Monaten zu einer stationären Therapie hingeführt werden. Daraufhin sicherte die Beklagte zu, zur Abgeltung des Pflegebedarfs des Klägers diesem seit Antragstellung einen Betrag von monatlich 3.500,00 Euro unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen bis zur Aufnahme des Klägers in eine stationäre Einrichtung, längstens jedoch bis zum 30. März 2017, zu zahlen. Ferner einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass eine erneute Begutachtung zu diesem Zeitpunkt erforderlich sei und durch einen Traumaexperten durchzuführen sei. Eine stationäre Behandlung hat in der Folge nicht stattgefunden. Auch eine weitere Begutachtung ist nicht erfolgt, da der Kläger sich lediglich zu einer ambulanten Begutachtung bereit erklärte, die Beklagte jedoch eine stationäre Begutachtung forderte. Die den Kläger behandelnden Therapeutinnen I. und C. -S. führten in ihrem Befundbericht vom 26. Januar 2017 aus, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, das Tempo dieses Prozesses aufzunehmen, sodass beschlossen wurde die Therapie durch die beiden Therapeutinnen weiterzuführen. Weitere Koordinationsgespräche mit Herrn Dr. G. führten letztendlich ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit Bescheid vom 3. August 2017 bewilligte die Beklagte ab September 2017 befristet bis zum 31. Mai 2018 nur noch ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, eine stationäre Aufnahme habe bislang nicht erreicht werden können und die stationär durchzuführende Begutachtung sei nicht erfolgt. Seit dem Erstgespräch mit dem H. X. am 7. April 2017 sei es zu keinem weiteren Kontakt gekommen. Ein weiterer Termin sei erst ab dem 6. November 2017 angekündigt, sodass es kaum möglich sei, an die Ergebnisse des ersten Kontaktes anzuknüpfen und eine kleinschrittige Vorbereitung auf eine stationäre Behandlung hierin nicht gesehen werden könne. Die Grundlage des gerichtlichen Vergleichs über den maximalen Bewilligungszeitraum hinaus sei daher entfallen. Da auch die vom Fachgutachter für zwingend erforderlich gehaltene stationäre Begutachtung des tatsächlichen Pflegebedarfs bislang nicht habe durchgeführt werden können, könne lediglich eine ungefähre Orientierung an den nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz zu erbringenden Pflegeleistungen erfolgen. Da die Ehefrau des Klägers einen Aufwand von durchschnittlich 7,5 Stunden pro Tag beschreibe, sei von einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit auszugehen. Um den besonderen Anforderungen an die Ehefrau Rechnung zu tragen, werde aber statt des Pflegegrades 3 vom Pflegegrad 5 ausgegangen. Da Dr. G. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in seinem Abschlussbericht vom 13. Dezember 2016 darauf hingewiesen habe, dass eine bloße Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes die Erkrankung chronifizieren würde, führte die Beklagte aus, „[...] entsprechend [ ihrer ] Befugnisse nach § 29 Abs. 4 BeamtStG davon aus[ zugehen ], dass der Bewilligungszeitraum von 9 Monaten ausreicht, bei einer kleinschrittigen Vorbereitung Ihre [ Anm.: des Klägers ] Aufnahme in eine stationäre Behandlung nunmehr durchzuführen“. Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Beklagte nicht die im Einzelfall notwendigen Pflegekosten ermittelt habe. Es sei unstreitig, dass er zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande sei, sodass für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person oder einer für die Pflege geeigneten Einrichtung in Anspruch genommen werden müsse. Seine Ehefrau habe der Beklagten eigens eine Pflegedokumentation zur Verfügung gestellt, welche einen deutlich höheren, nämlich durchschnittlichen täglichen Pflegebedarf von 7,58 Stunden dokumentiere. Zudem schlug der Kläger drei Gutachter zur Begutachtung vor. Seine Krankheit sei aus ärztlicher Sicht so ausgeprägt, dass es sogar Jahre dauern könnte, bis eine stationäre Therapie möglich sei. Der weitere eingereichte fachärztliche Bericht der Fachärztinnen und Psychotherapeutinnen I. und C. -S. vom 21. November 2017 legt dar, dass der Kläger kleine Verbesserungsschritte mache. Mit Bescheid vom 20. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte sie geltend, die bislang herangezogene Heilverfahrensordnung würde nach jetzt gültiger Rechtslage nicht mehr herangezogen werden, insbesondere nicht § 12 HeilvfV. Eine Regelung durch Rechtsverordnung sei bislang noch nicht erfolgt. Nunmehr werde Pflegegeld nach dem Pflegegrad fünf der gesetzlichen Pflegeversicherung des SGB XI gewährt. Dies sei nach der Reform des Pflegerechts durch das Pflegestärkungsgesetz sinnvoll. Der Kläger hat am 11. Dezember 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, die Kürzung der für seine Pflege erforderlichen Kosten auf 901,00 Euro seit September 2017 verletze ihn in seinen Rechten. Die Beklagte habe nicht einmal versucht, die notwendigen Pflegekosten zu ermitteln. Sie sei der in dem Verfahren 3 K 4846/14 getroffenen Vereinbarung, ihn begutachten zu lassen, trotz Vorschlags dreier Gutachter nicht nachgekommen. Die Forderung nach einer stationären Begutachtung missachte die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zudem habe die Beklagte das falsche Gesetz angewandt, da das SGB XI nicht einschlägig sei. § 104 Abs. 1 a) LBeamtVG NRW ordne vielmehr die Anwendbarkeit der Heilverfahrensverordnung an. Im vorliegenden Fall bestehe keine andere Möglichkeit, als dass seine Ehefrau die Pflege im Wesentlichen selbst übernehme. Des Weiteren legt er ein Attest der Frau Dr. B. vom 19. Juli 2018 vor, wonach eine stationäre Therapie zurzeit nicht möglich sei. Dies bestätigte sie nochmals mit fachärztlicher Bescheinigung vom 27. Januar 2019. Der Feststellungsantrag sei statthaft, da Streit zwischen den Beteiligten darüber bestehe, ob der Kläger verpflichtet sei, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen. Von dem Wortlaut des Bescheides vom 3. August 2017 gehe ein faktischer Zwang aus. Dieser Druck konterkariere seine Therapie. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, von einer stationären Behandlung abzusehen. Es fehle an einem konkreten dienstlichen Bedürfnis an der Wiedererlangung der Arbeitskraft des Klägers, da keine Absicht bestehe, ihn zu reaktivieren. Darüber hinaus bestehe keine medizinisch gesicherte Grundlage für die Eignung und Erforderlichkeit der stationären Behandlung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 zu verpflichten, ihm weitere Pflegekosten in Höhe von monatlich 2.599,00 Euro für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Mai 2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, sich stationär behandeln bzw. begutachten zu lassen; 3. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wie folgt: Der von der Ehefrau des Klägers gewünschte Sachverständige Dr. G. sei in seinem Abschlussbericht zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht lediglich das singuläre Dienstunfallereignis Grund für die zu vermutende Persönlichkeitsveränderung des Klägers als Folge extremer Belastung sein könne, sondern weitere systemisch/familiäre Einflussfaktoren zu vermuten seien. Es könne auch keine Aussage zur tatsächlichen Hilflosigkeit und einem daraus resultierenden Pflegebedarf des Klägers gemacht werden, da er keine Fremdhilfe zulasse. Eine ambulante Begutachtung erscheine nicht zielführend, da Dr. G. eine Begutachtung vorgeschlagen habe, die sowohl den Verlauf der Erkrankung und die aktuelle diagnostische Würdigung exploriere als auch das Vorliegen von Hilflosigkeit und Pflegebedarf durch eine mehrtägige stationäre Beobachtung erhebe. Obwohl es in der Folgezeit zu keinen erkennbaren Fortschritten hinsichtlich einer Akzeptanz für die stationäre Begutachtung gekommen sei, habe die Beklagte noch bis Ende August 2017 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 3.500,00 Euro gewährt. Diese Summe habe den geschätzten Kosten für eine stationäre Unterbringung entsprochen. Da eine solche nach wie vor nicht möglich sei, müsse sich die Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes an der tatsächlichen Situation der häuslichen Versorgung ausrichten. Zudem wäre eine stationäre Begutachtung auch erforderlich, um zu klären, inwieweit die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit noch auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Hinsichtlich des Feststellungsantrags macht sie geltend, der genannte Zeitraum habe sich zwischenzeitlich erledigt. Außerdem solle die stationäre Begutachtung nicht der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers dienen, sondern der Feststellung des objektivierbaren Pflegebedarfs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der nachträglich im Wege der Klageerweiterung gestellte Feststellungsantrag ist aufgrund seiner Subsidiarität bereits unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Kläger kann seine Ansprüche betreffend Dienstunfallfürsorge einfacher durch eine Verpflichtungsklage erreichen. Dies hat er vorliegend auch bereits getan. Soweit der Kläger fürchtet, dass ihm künftig Belastungen auferlegt oder finanzielle Leistungen versagt werden, wäre dies vordringlich im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend zu machen, jedoch nicht gleichsam vorbeugend im Rahmen einer Feststellungsklage. Es ist nicht erkennbar, welches darüber hinausgehende Interesse der Kläger mit dem Feststellungsantrag verfolgt. Eine Verpflichtung zur Begutachtung ist in der Formulierung der Beklagten nicht zu erblicken. Allein der von dem Kläger empfundene Druck, der aus seiner Sicht von der Formulierung ausgehe, begründet zudem auch kein Feststellungsinteresse. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Pflegekosten in Höhe von monatlich 2.599,00 Euro für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Mai 2018 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 40 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) sind für den Fall, dass die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos ist, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, die notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten. Gemäß § 39 Abs. 4 LBeamtVG regelt das Finanzministerium das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens durch Rechtsverordnung. Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 - Heilverfahrensverordnung - (HeilvfV NW) werden die Kosten, die für eine angemessene Unterbringung in öffentlichen oder, falls solche nicht vorhanden sind, in freien gemeinnützigen Einrichtungen am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung aufzuwenden wären, erstattet, wenn der Verletzte, wenn geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet ist, in einer zur Pflege geeigneten Einrichtung untergebracht wird. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2021 – 3 K 5193/19 –, juris, Rn. 24. Hilflosigkeit im Sinne der Norm liegt nach der Konkretisierung des § 12 Abs. 1 HeilvfV dann vor, wenn der Beamte zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so dass für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Peron oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden muss. Dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere der schweren Posttraumatischen Belastungsstörung, dem Grunde nach hilflos ist und der Pflege durch eine andere Person bedarf, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch eindeutig aus den vorliegenden Gutachten und Befunden. Allerdings sind die von der Ehefrau des Klägers erbrachten Leistungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) als notwendig zu erachten. Zwar dürfte die Pflegebedürftigkeit dem Grunde nach weiterhin bestehen. Die für den Kläger notwendige Pflege besteht laut Gutachten des von Klägerseite vorgeschlagenen Dr. G. vom 27. Januar 2016 und dessen Stellungnahme im Rahmen des Erörterungstermins vom 15. April 2016 in dem Verfahren 3 K 4846/14 jedoch in einer stationären Behandlung. Die häusliche Pflege führe im Gegensatz dazu sogar noch zu einer Chronifizierung des Krankheitsbildes. Die Notwendigkeit der erbrachten Pflegeleistungen ist nach wenigen Monaten, spätestens aber mit Ablauf des Monats August 2017, entfallen. Insoweit hat Dr. G. am 15. April 2016 ausgeführt, dass eine Heranführung des Klägers an eine stationäre Behandlung innerhalb einiger Wochen oder weniger Monate möglich sei. Dies erklärt er nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich in zunehmend abhängigen Beziehungsmustern auf der Entwicklungsstufe eines Kindes organisiert und es akzeptiert, dass man ihm sagt, was als nächstes zu tun sei. Er sehe darin die einzige Möglichkeit, den ausgeprägten Krankheitszustand des Klägers günstig zu beeinflussen. Angesichts des besonders schweren Krankheitsverlaufs halte er eine externe Begutachtung für dringend empfehlenswert. Eine dieses Ergebnis substantiiert in Frage stellende Begutachtung oder sonstige ärztliche Stellungnahme liegt nicht vor. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seiner behandelnden Ärztinnen stellen lediglich dar, dass eine stationäre Behandlung nach wie vor nicht möglich sei, ohne dass die Aussagen des Dr. G. substantiiert erschüttert oder sich grundlegend geänderte Umstände vorgetragen würden. Überdies kann auch nicht festgestellt werden, dass eine kleinschrittige Vorbereitung auf eine stationäre Behandlung erfolgt ist. Anders als von Dr. G. in dem Termin am 15. April 2016 ausgeführt, ist offenbar keine tägliche Konfrontation mit der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung von Seiten eines Traumaberaters erfolgt. Auch im Übrigen hat eine engmaschige Vorgehensweise der Heranführung an eine stationäre Aufnahme über Monate hinweg nicht stattgefunden. Nach dem Erstgespräch mit dem H. X. am 7. April 2017 wurde der Beklagten der nächste Termin erst ab dem 6. November 2017 angekündigt. Jedenfalls wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, bei der Aufklärung einer etwaigen Notwendigkeit der weiterhin ambulant erfolgten Pflege in dem dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Dabei genügt der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht bereits dadurch, dass er eine ambulante Begutachtung vorgeschlagen, eine stationäre Begutachtung jedoch verweigert hat. Die Beklagte durfte eine ambulante Begutachtung als nicht zielführend zur Ermittlung des Sachverhalts erachten, da die aktuelle diagnostische Würdigung, die Ermittlung des Verlaufs der Erkrankung sowie des Vorliegens von Hilflosigkeit und Pflegebedarf nur durch eine mehrtägige stationäre Beobachtung möglich gewesen wäre. Dass nach mehr als einem Jahr nicht nur eine stationäre Behandlung, sondern auch eine stationäre Begutachtung nicht möglich gewesen sein soll, erscheint vor dem Hintergrund des von Dr. G. erstellten Gutachtens nicht plausibel und nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.