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Urteil

20 K 3676/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0722.20K3676.20A.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid vom 02.07.2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 02.07.2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. T a t b e s t a n d Die am 00.00.2008 und 00.00.2009 in Damaskus/Syrien geborenen Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Nach Aktenlage besitzen sie ebenfalls die marokkanische Staatsangehörigkeit. Sie reisten am 24.11.2017 mit ihren Eltern auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten am 29.11.2017 Asylanträge bei der Beklagten. Der Vater der Kläger ist ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, die Mutter ist marokkanische Staatsangehörige. Mit Blick auf die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern wurden die Verfahren des Vaters einerseits und der Kläger und ihrer Mutter andererseits getrennt. Im Verfahren der Kläger und ihrer Mutter fand am 29.11.2017 das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit der Anträge vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Dort gab die Mutter der Kläger an, von Marokko aus am 12.07.2017 die Reise angetreten zu haben und u.a. über Spanien in die Bundesrepublik gereist zu sein. Bei der Anhörung zur Zulässigkeit der Anträge am 01.12.2017 erklärte die Mutter der Kläger, sie hätten in Spanien Fingerabdrücke abgeben müssen, sie hätten dort aber keine Asylanträge gestellt. Sie und ihre Kinder hätten eine Ablehnung bekommen. Sie habe zweimal Berufung eingelegt, Dokumente darüber habe sie nicht mehr. Am 01.12.2017 fand zugleich die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Am 04.12.2017 ersuchte die Beklagte Spanien um Wiederaufnahme der Kläger und ihrer Mutter sowie mit einem separaten Ersuchen auch des Vaters. Mit Schreiben vom 18.12.2017 stimmten die spanischen Behörden dem Ersuchen bezogen auf die Kläger und deren Mutter zu. Mit Bescheid vom 20.12.2017 lehnte die Beklagte die Asyläntrage als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufentG wurde auf 6 Monate befristet. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 20.04.2018 – 3 K 38/18.A – ab. Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 zu dem Verfahren 3 K 38/18.A hob die Beklagte den Bescheid vom 20.12.2017 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Mit Verfügung vom 10.04.2019 verfügte die Beklagte, auch die Asylverfahren der Kläger und ihrer Mutter zukünftig getrennt zu bearbeiten. Hinsichtlich der Mutter der Kläger lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und forderte sie zur Ausreise innerhalb einer Woche auf. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 K 2540/19.A anhängig. Durch Beschluss vom 05.05.2021 wurde dieses Verfahren mit Blick auf das vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Verfahren 1 C 2.19 ausgesetzt, weil die dort zur Vorabentscheidung gestellten Fragen auch in dem Verfahren der Mutter entscheidungserheblich seien. Dem Vater der Kläger wurde – ebenfalls nach Aufhebung eines vorausgegangenen Dublin-Bescheids vom 20.12.2017 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist - mit Bescheid vom 11.05.2020 der subsidiäre Schutz zuerkannt (0000000-000). Die hiergegen erhobene Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 20 K 2488/20.A anhängig. Hinsichtlich der Kläger lehnte die Beklagte mit Bescheid 02.07.2020 die Asylanträge erneut als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliege, im Übrigen lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (Ziffer 2). Zugleich wurden die Kläger unter Abschiebungsandrohung in das Königreich Marokko aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist, und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags ausgesetzt (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufentG wurde auf 1 Monat befristet (Ziffer 4). Die Ablehnung der Anträge als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Es handele sich um Folgeanträge nach § 71a AsylG und Wiederaufgreifensgründe für die Durchführung eines weiteren Verfahrens lägen nach dem Vortrag der Eltern in deren persönlichen Anhörungen nicht vor. Der syrische Vater, dem zwischenzeitlich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne diesen Schutz nicht im Wege des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG vermitteln, da die Kinder neben der syrischen Staatsangehörigkeit auch die marokkanische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter besäßen. Der Bescheid wurde den Klägern am 09.07.2020 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt. Am 11.07.2020 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, ihnen stehe ein Anspruch auf Familienasyl zu. Es lägen insoweit auch die Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Asylverfahren vor, denn nachdem dem Vater der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei, ergebe sich die Möglichkeit einer Statusänderung für die Kläger. Die Frage des Familienschutzes bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten sei in der Rechtsprechung umstritten. Eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof stehe noch aus. Auf den gleichzeitig gestellten Eilantrag wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 03.08.2020 – 20 L 1243/20.A – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Den ursprünglichen Klageantrag haben die Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 abgeändert, den Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfolgen sie nicht weiter. Die Kläger beantragen nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2020 – bis auf das Abschiebungsverbot für Syrien – aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, den Klägern den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kläger könnten sich nicht auf Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 2 AsylG, hier abgeleitet vom Vater, berufen, da die Kläger zusätzlich, neben der syrischen Staatsangehörigkeit, auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besäßen und der Staat Marokko ihnen Verfolgungssicherheit biete. Insofern sei der Schutz des § 26 AsylG hier subsidiär zu betrachten. Auch nach Art. 23 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie (Q-RL) hätten Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz erfüllten, nur Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 24-35 Q-RL. Die Gewährung dieser Rechte erfolge im deutschen Recht u.a. über das AufenthG. Die Vorgaben der Q-RL sprächen aber explizit nicht von „Schutzgewährung“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren der Eltern (20 K 2488/20.A und 3 K 2540/19.A) sowie den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann zunächst im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22.12.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hatte den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt. Der Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung steht auch nicht entgegen, dass sie unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgegeben wurde. Denn dieser Widerrufsvorbehalt bezieht sich im Kontext der von der Beklagten zur Vereinfachung und Beschleunigung gewählten Verfahrensweise der Abgabe einer allgemeinen Prozesserklärung erkennbar auch nur auf den Widerruf dieser allgemeinen Prozesserklärung, wie er etwa mit der Erklärung vom 27.06.2017 für alle vorausgegangenen Erklärungen erfolgte. Eine solche Änderung bzw. vollständiger oder teilweiser Widerruf der allgemeinen Prozesserklärung steht auch im freien Ermessen der Beklagten und kollidiert nicht mit allgemeinen prozessualen Grundsätzen, so lange eine der dort abgegebenen allgemeinen Prozesserklärungen noch nicht in einem einzelnen bereits anhängigen Verfahren als abgegeben gilt. Ist Letzteres aber der Fall, unterliegt die dann in einem konkreten Verfahren wirksam gewordene Prozesserklärung allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Hinsichtlich des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO bedeutet dies, dass es sich um eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung handelt. Allerdings bezieht sich der Verzicht seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden. Auch eine Änderung der Prozesslage führt im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch macht sie die Erklärung widerruflich. Insbesondere ist im Verwaltungsprozess § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anwendbar, denn das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess eine eigenständige Regelung erfahren. Ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird auch nicht allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums verbraucht oder unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.06.2014 – 5 B 11/14 -, vom 13.12.2013 – 6 BN 3/13 – und vom 01.03.2006 - BVerwG 7 B 90.05 - Juris. Da eine den Verzicht verbrauchende Zwischenentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht ergangen, ist nach den obigen Grundsätzen der Verzicht auf mündliche Verhandlung seitens der Beklagten im vorliegenden Verfahren weiterhin wirksam und die nunmehr erfolgte Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung mit Schreiben vom 23.12.2020 führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Das erkennende Gericht sieht auch aus anderen Gründen keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da das Verfahren bereits nach Aktenlage entscheidungsreif ist und weiterer Klärungsbedarf in einer mündlichen Verhandlung nicht besteht. Soweit die Kläger den Klageantrag geändert haben, ist darin eine konkludente Klagerücknahme hinsichtlich des zuvor gestellten Verpflichtungsantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu sehen. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 02.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil ihre erneuten Asylanträge zulässig sind und die Kläger auf ihre Folgeanträge hin einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens haben. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u. a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Vom Vorliegen eines Zweitantrages ist nach § 71a Abs. 1 AsylG auszugehen, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Liegt ein Zweitantrag vor, ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland hierfür zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das Gericht geht auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Eltern der Kläger bei ihren jeweiligen Anhörungen vor dem Bundesamt zwar davon aus, dass es sich bei den Asylanträgen der Kläger um Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylG handelt, da die Anträge der Kläger und ihrer Mutter danach in Spanien abgelehnt wurden. Soweit hieran in dem Beschluss des Gerichts vom 03.08.2020 im Verfahren 20 L 1243/20.A mit Blick auf die Angaben der spanischen Behörden in dem Dublin-Verfahren Zweifel geäußert wurden, wird daran nicht mehr festgehalten. Die Prüfung der Asylanträge unterliegt daher den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG. Vgl. hierzu Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 04.12.2019 – 2 BvR 1600/19 –, vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 –, vom 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92 –und vom 11.05.1993 – 2 BvR 2245/92 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 -; Bay. VGH, Urteil vom 13.02.2019 – 8 B 18.30257 -. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch vor, weil sich die der ersten Ablehnung in Spanien zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten der Kläger geändert hat und diese Änderung auch geeignet ist, den Anträgen zum Erfolg zu verhelfen. Denn dem Vater der Kläger wurde während des laufenden Zweitantragsverfahrens durch Bescheid der Beklagten vom 11.05.2020 bestandskräftig der subsidiäre Schutz zuerkannt. Es besteht daher nun – auch bei Annahme einer doppelten Staatsangehörigkeit der Kläger und ungeachtet des Ausgangs des Klageverfahrens des Vaters auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – die ernsthafte Möglichkeit, dass den Klägern Familienschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG zu gewähren ist. Zur weiteren Begründung wird insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Gerichts im Eilbeschluss vom 03.08.2020 – 20 L 1243/20.A – verwiesen. Nach der dort dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Gerichte steht eine vom Stammberechtigten abweichende oder zusätzliche Staatsangehörigkeit dem Anspruch auf Familienschutz nicht entgegen. Vgl. auch: VG Münster, Urteil vom 28.09.2020 – 8 K 1539/20.A –; VG Aachen, Urteil vom 27.03.2020 – 3 K 1373/18.A –. Ungeachtet des Ausgangs des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 – 1 C 2/19 – zur Auslegung der Art. 3 und 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU steht für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Zweitantrags jedenfalls fest, dass eine den Klägern günstigere Entscheidung nach der Schutzgewährung für ihren Vater möglich ist. Erweist sich nach dem Vorgesagten die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 02.07.2020 als rechtswidrig, so gilt dies auch für die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides, insbesondere für die Abschiebungsandrohung nach Marokko in Ziffer 3, so dass der Bescheid insgesamt – mit Ausnahme des Abschiebungsverbots hinsichtlich Syrien in Ziffer 2 Satz 1 und Ziffer 3 Satz 5 – der Aufhebung unterliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.