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Beschluss

18 L 1180/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0728.18L1180.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.600 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.600 Euro festgesetzt. Gründe Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3369/21 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Mai 2021 anzuordnen, legt das Gericht dahingehend aus, dass damit ausschließlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt wird. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin trägt in ihrem Antrag und in ihrer Klagebegründung ausschließlich zur Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage vor. Insoweit ist aufgrund der von dem Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Dass sich die Antragstellerin auch gegen die Gebührenfestsetzung in dem angegriffenen Bescheid wendet, lässt sich der Begründung ihres Antrags und ihrer Klage nicht entnehmen. Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin einen mangels zuvor gestellten Aussetzungsantrags bei der Behörde gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässigen Antrag hat stellen wollen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig. Sie wird den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin, ein Fahrtenbuch nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens führen zu müssen. Bei einer allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die an die Antragstellerin gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, als offensichtlich rechtmäßig und es ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben. Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften lag hier darin, dass mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug am 24. November 2020 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h überschritten wurde. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 41 und 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser Verstoß steht in tatsächlicher Hinsicht als Voraussetzung für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage hinreichend fest. Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei genügt es - anders als im Strafprozess oder Bußgeldverfahren -, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen dabei nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rn. 4 ff. Das hier verwendete Geschwindigkeitsmessverfahren mit dem verwendeten Gerät Vitronic Poliscan FM1 ist als standardisiertes Messverfahren zu bewerten, Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2020 - IV-2 RBs 61/20 - juris Rn. 5; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 - juris Rn. 9 - jeweils m.w.N. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt am 28. Februar 2020 in einer neuen Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0033, Revision 1, für die hier streitgegenständliche Messanlage Poliscan FM1 die Speicherung von sogenannten Hilfsgrößen untersagt hätte, so OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 Ss-OWi 256/20 -, juris Rn. 2 ff., und damit entgegen der bisherigen Erkenntnisse in der Rechtsprechung davon auszugehen wäre, dass das Gerät Poliscan FM1 die Rohmessdaten nicht ex post für eine Überprüfung der Messung reproduzieren kann, vgl. insoweit etwa VG Würzburg, Urteil vom 24. März 2021 - W 6 K 20.1327 -, juris Rn. 37 m.w.N., führte dies nicht zu der von der Antragstellerin geltend gemachten Unverwertbarkeit der Messergebnisse zu dem streitgegenständlichen Verkehrsverstoß. Dieser Umstand allein ließe nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsgegner einen Verkehrsverstoß als Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage hätte verneinen müssen. In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Dies ist erst dann geboten, wenn der Fahrzeughalter auf Unstimmigkeiten der Messung oder deren Dokumentation hinweist oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Messfehlers aufzeigt oder wenn sich der Behörde ohnedies die fehlende Plausibilität der Messung aufdrängen muss. In Massenverfahren wie demjenigen der Auferlegung eines Fahrtenbuchs kann nach dem Gebot der einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens gem. § 10 Satz 2 VwVfG NRW eine Plausibilitätsprüfung genügen. Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist erst auf einen konkreten Anhalt hin geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 -, juris Rn. 18 und vom 20. Dezember 2018 - 8 B 1018/18 -, juris Rn. 12. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, im Falle eines standardisierten Messverfahrens von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte auszugehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 39 ff. Nach diesen Maßstäben war nicht anzunehmen, dass der Verkehrsverstoß im Rahmen eines fehlerhaften Mess- bzw. Auswertungsverfahrens festgestellt worden ist. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht substantiiert auf Unstimmigkeiten der Messung oder deren Dokumentation hingewiesen oder auf andere Weise durchgreifend die Möglichkeit eines Messfehlers aufgezeigt. Sie hat vielmehr lediglich pauschal vorgetragen, dass die Messung mit dem verwendeten Gerät unzureichend sei. Konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehlerquellen im Messverfahren hat sie nicht benannt. Sie hat sich darauf beschränkt, die angenommene Fehlerhaftigkeit des Messverfahrens allein auf die Behauptung zu stützen, dass mit dem Gerät Poliscan FM1 kein standardisiertes Messverfahren durchgeführt werden könne, weil das Gerät Rohmessdaten nicht speichere. Von der Amtsermittlungspflicht der Behörden und Gerichte in Verfahren zur Auferlegung von Fahrtenbuchauflagen losgelöst ist der aus dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch eines Betroffenen, Rohmessdaten eines Geräts zur Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen selbst überprüfen zu dürfen. Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren, dem ein im Verhältnis zum Strafprozess abgestufter Sanktionscharakter zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt bleibt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen habe der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 45. Das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gilt allerdings nicht unbegrenzt. Selbst im Rahmen von massenhaft vorkommenden und der Sanktion des Betroffenen dienenden Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls bestände die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Entscheidend ist, ob der Betroffene eine Information für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs als bedeutsam erachten darf. Der Betroffene kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte haben bei entsprechenden Zugangsgesuchen hiernach im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Gesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält. Der Gewährung eines Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten. Die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege gebietet nicht nur die aufgezeigte Begrenzung des Umfangs des Informationszugangs, sondern findet ihren Niederschlag auch in der von dem Zugangsrecht unabhängigen Rechtsprechungspraxis zu standardisierten Messverfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 56 ff. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG liegt selbst im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht bereits dann vor, wenn einem Betroffenen die Rohmessdaten nicht zur Verfügung stehen. Bei standardisierten Messverfahren haben die Rohmessdaten nicht schlechthin Bedeutung für die Feststellung des Verkehrsverstoßes, sondern erst dann und nur insoweit, als entweder die Behörde oder das Gericht Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung haben, zu deren Klärung sie auf Rohmessdaten zurückgreifen müssen, oder soweit der Betroffene die Rohmessdaten für die Beurteilung des Tatvorwurfs für bedeutsam halten darf und er die Verfahrensrelevanz dieser Daten durch einen entsprechenden Verteidigungsansatz herstellt. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 8 B 1781/20 -, juris Rn. 26. Dies muss erst recht in dem - hier in Rede stehenden - Verfahren der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage gelten. In diesem Verfahren ist hinsichtlich der Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren der fehlende Sanktionscharakter der behördlichen Anordnung zu berücksichtigen. Die Fahrtenbuchauflage hat anders als das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht die Sanktionierung eines Verhaltens zum Gegenstand, gegen die sich ein Betroffener verteidigen können muss. Vielmehr ist die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Maßnahme der vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit der Auferlegung des Fahrtenbuchs soll dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach seiner Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 19 m.w.N. Damit handelt es sich um eine notwendige Ergänzung der Kennzeichnungspflicht in Gestalt einer Straßenverkehrszulassungsregelung. OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 8 A 3326/20 -, juris Rn. 14 ff. Nach diesen Maßstäben ist das Recht der Antragstellerin auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht dadurch verletzt, dass ihr im Eilverfahren die begehrten weiteren, nicht in der Ermittlungsakte befindlichen Daten des Messverfahrens nicht zur Verfügung gestellt werden. Sie hat zwar erklärt, die Rohmessdaten des Geräts Poliscan FM1 einer Überprüfung unterziehen zu wollen, jedoch nicht konkret dargelegt, inwieweit diese Daten für die Überprüfung des hier zugrunde gelegten Verkehrsverstoßes relevant sind. Sie hat sich darauf beschränkt, eine unterbliebene Speicherung der Rohmessdaten des Geräts Poliscan FM1 zu rügen, ohne konkrete Fehler im Messverfahren zu beanstanden. Die Erklärung, die Messung sei aufgrund fehlender Rohmessdaten fehlerhaft gewesen, stellt lediglich eine nicht zur Beiziehung der Rohmessdaten verpflichtende pauschale Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Der Antragsgegner ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 21. April 2008 - 8 B 491/08 -, juris Rn. 3 ff. Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder - auch wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, so dass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 1. April 2019 - 11 CS 19.214 -, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35 f. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde, das ursächlich dafür war, dass die verantwortliche Fahrerin nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat die beiden an sie adressierten Zeugenfragebögen vom 14. Dezember 2020 und vom 29. Dezember 2020 nicht beantwortet. Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin und mangels konkreter Ermittlungsansätze war es der Ermittlungsbehörde nicht zumutbar, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Verantwortlichen des Verkehrsverstoßes ausfindig zu machen. Die dennoch ergriffenen Maßnahmen der Ermittlungsbehörde haben ebenfalls aus der Behörde nicht anzulastenden Gründen nicht dazu geführt, dass der verantwortliche Fahrzeugführer rechtzeitig ermittelt werden konnte. Die im Wege der Amtshilfe von dem Rhein-Erft-Kreis am 8., 19. und 22. Februar 2021 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen vor Ort haben ausweislich des Berichts des Rhein-Erft-Kreises vom 24. Februar 2021 keine Erkenntnisse hinsichtlich des verantwortlichen Fahrzeugführers oder weitere Ermittlungsansätze hervorgebracht. Die Mitteilung zweier in Frage kommender Fahrzeugführer mit E-Mail vom 24. Februar 2021 an den Antragsgegner stellte keine hinreichende Mitwirkungshandlung der Antragstellerin dar. Diese Mitteilung erfolgte nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens am 23. Februar 2021 und damit nicht mehr rechtzeitig. Dass eine Mitwirkung nur bis zur Einstellung des Bußgeldverfahrens erfolgen kann und ggf. danach vorgenommene Mitwirkungshandlungen - auch die Benennung des Fahrzeugführers - die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage nicht entfallen lassen, ergibt sich durch Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 31a StVZO. Diese dient er Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die Ahndung eines Verkehrsverstoßes aufgrund einer Mitwirkungshandlung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers noch möglich ist. Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten können nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. November 2010 - 10 S 1860/10 -, juris Rn. 9 f. Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, soll vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden; das kann dazu beitragen, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 19. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Der angegriffene Bescheid verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten angeordnet worden ist. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an das in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegte Punktesystem anzulehnen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, juris Rn. 38. Hier wurden keine Umstände geltend gemacht oder sind sonst ersichtlich, nach denen ausnahmsweise die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei erstmalig nicht möglicher Ermittlung eines für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers unverhältnismäßig gewesen sein soll. Nach diesem Maßstab war der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangene Verkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h - von einigem Gewicht, das die Dauer der verhängten Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Er wäre mit der Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden gewesen. Das dadurch dokumentierte erhebliche Gewicht des Verkehrsverstoßes wird durch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten in verhältnismäßiger Weise abgebildet. Es war auch nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2006 - 8 B 2172/06 -, juris Rn. 23 m.w.N. Die Fahrtenbuchauflage ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Dabei ist gemäß den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern der Gefahrenabwehr dient. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage ist zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 1997 - 10 S 2113/97 -, juris Rn. 6. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für die Antragstellerin keine schwerwiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 18 Monaten also 7.200,00 Euro anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.