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Urteil

25 K 3925/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0730.25K3925.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskünfte aus Personenstandsregistern. Der Kläger war in F. als Schönheitschirurg tätig. Er recherchiert zum Verwandtschaftsverhältnis zweier medizinischer Berater seiner Berufsgenossenschaft, deren Stellungnahmen in einem von ihm geführten, auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gerichteten Sozialgerichtsverfahren zitiert worden waren. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 wandte sich der Kläger an das Standesamt der Beklagten und bat um Mitteilung des Verwandtschaftsgrades von Dr. Q. X. , L. T. Straße 00, 00000 X. Y. und Herrn Prof. Dr. U. X. , R. Straße 0, 00000 X. Y. . Zur Begründung gab er an, dass beide Personen Gutachter im Verfahren L15 U 565/18 am Landessozialgericht Essen seien. In Ärztekreisen sei ein Verwandtschaftsverhältnis bekannt. Dem Schreiben waren Seite 1 und 3 des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf S 6 U 226/15 vom 18. September 2018 beigefügt. Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, bei der er als selbständiger Unternehmer freiwillig versichert war, auf Anerkennung eines Aortenklappenschadens als Unfallfolge und Zahlung einer Verletztenrente abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Essen mit Urteil vom 23. Februar 2021 zurückgewiesen. In dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Essen hatte der Kläger geltend gemacht, dass nach seiner Kenntnis zwischen Dr. Q. X. und Prof. Dr. U. X. verwandtschaftliche Beziehungen bestünden. Bei einer solchen Konstellation sei nicht zu erwarten, dass eine unabhängige und vor allem unvoreingenommene Beurteilung der gutachterlichen Leistung des anderen erfolge. Da das Gericht seine Entscheidung nicht auf die von der beklagten Berufsgenossenschaft eingeholten und für das Begehren des Klägers ungünstigen medizinischen Äußerungen der genannten Gutachter gestützt hat, kam es auf die vom Kläger gegen die Verwertbarkeit dieser Äußerungen erhobenen Einwendungen nicht an. Gegen das Urteil hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Unter dem 12. Dezember 2019 teilte das Standesamt der Beklagten dem Kläger mit, dass zu den angefragten Personen im Standesamt keine Daten oder Unterlagen vorlägen. Gleichzeitig wies das Standesamt den Kläger darauf hin, dass vorbehaltlich rechtlicher Zulässigkeit die benötigten Auskünfte gegebenenfalls über das im Bürgerbüro erreichbare Einwohnermeldeamt erfragt werden könnten. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 an das Einwohnermeldeamt. Dieses wies den Kläger unter dem 17. Dezember 2019 darauf hin, dass die gewünschte Auskunft vom Einwohnermeldeamt nicht erteilt werden könne. Mit Eintritt der Volljährigkeit von Kindern werde die Familienverkettung gekappt. Da es sich bei den gesuchten Personen um Volljährige handele, sei ein Verwandtschaftsverhältnis nicht mehr erkennbar. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2019 teilte das Standesamt der Beklagten dem Kläger ferner mit, dass ihm eine Auskunft gemäß § 61 ff. Personenstandsgesetz (PStG) nicht gewährt werden könne. Ungeachtet dessen könne die Auskunft auch nicht gewährt werden, da die Herren nicht in X. Y. geboren worden seien. Die Geburtsurkunden – und damit sämtliche hervorgehende Verwandtschaftsverhältnisse – lägen dem Standesamt nicht vor. Aufgrund der Meldeadressen könne ihm lediglich das Meldeamt behilflich sein. Ob er auskunftsberechtigt sei, könne er beim Meldeamt erfragen. Unter dem 8. Juni 2020 teilte das Standesamt der Beklagten dem Kläger auf weitere Anfrage nochmals mit, dass mit den Angaben des Klägers kein Verwandtschaftsgrad zwischen Dr. Q. X. und Prof. Dr. U. G. X. festgestellt werden könne. Er möge sich an das Geburtsstandesamt wenden. Dort könne über die Eheschließung der Eltern eine eventuelle Verwandtschaft zurückverfolgt werden. Bereits am 28. Mai 2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Mit Beschluss vom 16. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass das Standesamt der Beklagten seit Monaten die Auskunft trotz nachgewiesenem berechtigten Interesses verweigere. Beide Gutachter hätten in dem sozialgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abgegeben, die aufgrund der anzunehmenden Verwandtschaft nicht verwertbar seien. Das Standesamt könne zur erweiterten Melderegisterauskunft auf Geburtsdatum und Ort der beiden Gutachter in der eigenen Meldebehörde zugreifen. Sodann könne es mit den Geburtsdaten beim Standesamt M. entsprechend den §§ 65, 68 PStG die Eltern feststellen und zum Verwandtschaftsgrad Aussagen treffen. Zum Nachweis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren sei die Frage der Verwandtschaft maßgeblich. Die Beklagte versperre den Weg zur Befangenheit. Außerdem berühre die Begründung einer Auskunftsverweigerung von der Behörde durch das Gericht demokratische Grundrechte. Der Kläger beantragt, ihm Auskunft zu der Frage zu geben, ob die Herren Dr. Q. X. und Prof. Dr. U. X. verwandt sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen kein Anspruch bestehe. Angaben über die Eltern, die ein Verwandtschaftsverhältnis belegen könnten, seien personenstandsrechtlich nur in den Geburtenbüchern enthalten. Zuständig sei das Standesamt des Geburtsortes. Zudem unterlägen die in den Personenstandsregistern eingetragenen Daten einem besonders strengen Schutz. Die in § 62 PStG genannten Ausnahmen lägen nicht vor. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht. Gleiches gelte für die erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG. Das Archivgesetz NRW gestehe die Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich den betroffenen Personen oder deren Rechtsnachfolgern zu. Ein Anspruch Dritter bestehe nicht. Auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ergebe sich kein Anspruch. § 4 Abs. 1 IFG NRW begrenze das Recht auf vorhandene Informationen. Zudem gehe das Melderecht dem IFG NRW vor. Die Beklagte habe auch keine Verpflichtung, beim Standesamt M. die Eltern feststellen zu lassen. Sein Anliegen sei nicht zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben, wie es § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG erfordere, erforderlich. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Das Klagebegehren des Klägers war gemäß § 88 VwGO – wie geschehen – auszulegen. Im Kern geht es dem Kläger um die Feststellung der Verwandtschaft des Herrn Dr. Q. X. und Herrn Prof. Dr. U. X. zum Nachweis der Befangenheit in seinem sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Blatt 1 der Gerichtsakte „Verweigerung der Feststellung zum Verwandtschaftsgrad“, Blatt 59 der Gerichtsakte „den Weg zum Nachweis der Befangenheit nicht versperren“; Blatt 76 der Gerichtsakte „Klage auf Feststellung der Verwandtschaft“). Es kann dahinstehen, ob die Klage mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig ist, da sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, Vorb § 40 Rn. 38. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Auskunft über das Verwandtschaftsverhältnis der Herren Dr. Q. X. und Prof. Dr. U. X. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Auskunft zum Verwandtschaftsverhältnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 62 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 PStG. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG sind Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, wobei beim Geburtenregister oder Sterberegister die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreicht, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Nach § 62 Abs. 2 PStG gilt Absatz 1 entsprechend für Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Spezialgesetzlich geregelt ist daneben in § 65 PStG die Benutzung der Personenstandsregister durch Behörden und Gerichte. Diese Vorschriften setzen voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Begriff des rechtlichen Interesses setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Das rechtliche Interesse wird im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch nur anerkannt, wenn die Einsicht begehrende Person auf die Kenntnis der Personenstandsdaten angewiesen ist, um Rechte zu verfolgen oder Ansprüche abzuwehren. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 S 2005/19 –, juris Rn. 55 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben vermag das Interesse des Klägers, den Verwandtschaftsgerad im Hinblick auf die Frage der Befangenheit der Gutachter in Erfahrung zu bringen, kein rechtliches Interesse zu begründen. Denn gegenüber den Eintragungsbetroffenen Prof. Dr. X. und Dr. X. selbst verfolgt der Kläger keine Ansprüche oder Rechte. Es geht im sozialgerichtlichen Verfahren um die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Dortiger Beklagter sind aber nicht die Eintragungsbetroffenen, sondern die beklagte Berufsgenossenschaft. Der Kläger benötigt die Auskunft also nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar. Diese mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus. Zudem ist es Sache des Gerichts, eine vom Kläger geltend gemachte Befangenheit von Gutachtern zu bewerten. Schließlich hat das Landessozialgericht seine Entscheidung auch nicht auf die von der im dortigen Verfahren beklagten Berufsgenossenschaft eingeholten und für das Begehren des Klägers ungünstigen medizinischen Äußerungen der genannten Gutachter X. gestützt. Folglich kommt es auf die vom Kläger gegen die Verwertbarkeit dieser Äußerungen erhobenen Einwendungen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht an. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Sozialgericht Düsseldorf die Gutachten nach Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Denn der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die das Landessozialgericht zurückgewiesen hat. Auch wenn aufgrund des klägerischen Antrages auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts das auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gerichtete Sozialgerichtsverfahren noch nicht mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt ist, scheidet ein Auskunftsanspruch mangels rechtlichen Interesses aus. Der klägerische Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 7 BMG. § 45 Abs. 1 BMG setzt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses voraus. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftiger Abwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Es genügt dabei auch ein tatsächliches Interesse. Das Bestehen einer anerkannten Rechtsposition ist nicht vorausgesetzt. Vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 12.02.2019 – M 13 K 17.5759 –, juris Rn. 50 m.w.N. Zweck der Auskunft ist es – wie oben bereits ausgeführt –, eine vom Kläger aufgrund vermuteter Verwandtschaft angenommene Befangenheit zu belegen. Mithilfe der Geburtsdaten der Gutachter möchte der Kläger dessen Eltern feststellen lassen, um auf diese Art und Weise Aussagen zum Verwandtschaftsgrad treffen zu können. Dies wäre aber ggf. Aufgabe des Sozialgerichts bzw. des Landessozialgerichts gewesen, wenn es auf den Verwandtschaftsgrad angekommen wäre. Dies war aber – wie dargelegt – nicht der Fall. Sonstige Gesichtspunkte, die zu einem Erfolg der Klage führen könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich und wurden von dem Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.