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Urteil

7 K 181/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0803.7K181.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in T. geboren. Sie beantragte mit Formblatt vom 22.08.2017 bei der Beklagten erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Hinsichtlich thalidomidbedingter Schäden verwies sie auf ein Spaltbecken, einen Bandscheibenvorfall und Niereninsuffizienz. Als Zeugen für die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft wurden eine Tante und der ältere Bruder genannt. Dem Antrag war ein persönliches Schreiben beigefügt, in dem es heißt: „...im Dezember 2016 war ich einige Tage zu Besuch meiner Ex-Schwägerin. An einem Abend saßen wir beisammen und unterhielten uns über die Vergangenheit. Auf die Frage: „Wieso bekommst du keine Conterganrente?“ Im ersten Moment war ich überrascht und fragte sie, warum? Dann erfuhr ich zum allerersten Mal, dass meine Mutter Contergan eingenommen hatte. Meine Ex-Schwägerin erzählte mir dann, dass es ihr meine Mutter ihr damals sagte und dabei sehr geweint hat, weil ich dadurch mit einer starken Behinderung zur Welt kam. Der Unterbauch war offen und die Harnleiter lagen frei. Die Blase war nicht vollständig ausgebildet. Der Beckenknochen gespalten und Genitalien waren keine da. Was war ich ... Junge od. Mädchen. Wieder zuhause angekommen konnten meine Tante (Schwester meiner Mutter) und mein älterer Bruder bestätigen, dass sie dies eingenommen hat. Danach wurde mir klar, warum sie mir immer auf meine Frage, weshalb ich behindert bin, ausgewichen ist. Leider sind meine Eltern schon verstorben, sodaß ich nicht mehr mit ihnen darüber reden kann. 1965 hat meine Mutter nach langer Suche einen Arzt (Prof. T1. ) der eine OP wagte. Es hieß das ich zu 95 % nicht überlebe. Doch Gott hat mir geholfen zu überleben. Die Harnleiter wurden in den Darm verpflanzt und die Bauchdecke geschlossen. Es folgten immer wieder Krankenhaus und Operationen bis ins Erwachsenenalter. Das Ergebnis – keine Schulausbildung, keine Familie gründen können und 2011 beinah gestorben. 2012 wieder eine große Operation (Mainz Pouch 1). Heute muss mein Ammoniakwert immer wieder überprüft werden. Die Angst bleibt, wieder durch einen zu hohen Wert zu sterben. Besitze einen Schwerbehindertenausweis mit 100 % und dem Buchstaben „G“ und bin in Pflegegrad 2 eingestuft. Bis zum heutigen Tag bin ich in psychologischer Behandlung. Anbei – Arztberichte Leider sind von früher keine mehr vorhanden. ...“ Dem Antrag war ein Bescheid des Versorgungsamtes Heidelberg vom 08.01.1980 beigefügt, der als Behinderung „Harnblasenentfernung“ und „Coffeyplastik“ aufführt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % feststellt. Dem Antrag waren verschiedene Arztberichte des Universitätsklinikums I. und des Klinikums G. beigefügt. In seiner Stellungnahme vom 16.10.2017 führte der urologische Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. X. unter anderem aus, dass sich aus der medizinischen Akte das Vorliegen einer Blasenextrophie bei Geburt ergebe. Dabei handele es sich um eine Fehlanlage der Blase, die nicht im inneren Becken, sondern zur Haut hin ausgebildet sei, sodass das Innere der Blase nach vorne austrete und der Urin nach außen auslaufe. 1965 sei dann in einer urologischen Klinik in L1. eine Harnleiter-Darm-Implantation durchgeführt worden. Aufgrund der bei dieser Operationstechnik typischen Pyelonephritiden [1] sei im April 2012 die Harnableitung in einen Nabelpouch (Mainpouch I), der durch regelmäßige Selbstkatheterisierung entleert werden müsse, umgewandelt worden. Die bei der Blasenextrophie relativ häufig vorhandene suboptimale Scheidenlage sei nach den Briefen der Klinik für Urologie und Kinderurologie G. mit mehrfachen Scheidenplastiken (zuletzt 1998) behandelt worden. Die Richtigkeit dieser Aussagen sei durch ein persönliches Gespräch mit Herrn Prof. Dr. L2. vom Klinikum G. bestätigt worden. Die Blasenextrophie sei eine sehr seltene, jedoch gleichmäßig über die Jahrzehnte auftretende Fehlbildung der Harnblase, die bei geschätzt 1 von 40.-50.000 Lebendgeburten auftrete. Jungen seien etwa zweimal häufiger betroffen als Mädchen. Die Frage, ob die Spaltbildung des vorderen Beckens bzw. ihre Ausprägung, die Blasenextrophie, als Conterganschaden einzustufen ist, sei schwierig zu beantworten. In der Schadentabelle sei sie nicht aufgeführt. Auf der anderen Seite sei es natürlich nicht ganz undenkbar, dass die Bogenschlussstörung des kleinen Beckens und die Fehlanlage der vorderen Bauchmuskulatur einem Defektschaden, der bei der Thalidomididiopathie ja prinzipiell vorherrschend sein müsse, entspreche. Andererseits sei in der Schadentabelle, die durch Prof. M. und seine Mitarbeiter anhand der tatsächlich gesehenen Fehlbildungen erstellt worden sei, dieser Schaden nicht vermerkt und in der Beobachtungszeit 1961-1965 nicht gehäuft aufgetreten. Ein Übersehen des Schadens sei unmöglich, da eine Extrophie auch für den unbedarften Laien leicht zu erkennen sei. Die Thaliomideinnahme als Ursache für diesen Schaden sei grundsätzlich nicht gesichert. Herr Dr. Schulte-Hillen schloss sich in seinem Gutachten vom 12.12.2017 den Ausführungen von Dr. X. zur Blasenextrophie an. Die Erkrankung sei selten und nicht zu übersehen. Sie hätte bei der Aufnahme der Conterganschäden unweigerlich auffallen müssen. Beim Spaltbecken handele es sich vermutlich um eine Symphysenöffnung, die eine übliche Komplikation bei der Blasenextrophie darstelle. Da es ein orthopädischer Schaden sei, empfahl er Vorlage an den orthopädischen Gutachter. Bandscheibenvorfälle seien häufige degenerative Erkrankungen, die unabhängig von Thalidomid aufträten. Im Übrigen enthalte die Akte eine Aufzählung mannigfaltiger Störungen, von Diabetes mellitus bis zu Depression, denen allesamt einzeln oder in Kombination keine diagnosesichernde Signifikanz für ein Thalidomidsyndrom zukomme. Aus seiner Sicht ergebe sich insgesamt kein Hinweis auf ein Thalidomidsyndrom. In dem hierauf eingeholten orthopädischen Gutachten Prof. Dr. med. R. G1. vom 25.01.2018 führte dieser u.a. aus: „Es trifft zu, dass hintere Bogenschlussstörungen (Spina bifida) an der Wirbelsäule bei der Thalidomid-Embryopathie beschrieben sind, aber beim Spaltbecken handelt es sich um eine Defizienz der vorderen Mittellinie, die für die Thalidomid-Embryopathie nicht beschrieben ist. Trotz der großen Varianz des ekstrophischen Fehlbildungskomplexes kann von einem Mittelliniendefekt gesprochen werden, der immer die untere Bauchwand betrifft und auf eine embryologische Mangelentwicklung des für diesen Abschnitt verantwortlichen Mesoderms zurückzuführen ist. Die kernspintomographisch nachgewiesenen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule – Bandscheibenvorwölbung im Segment L1/L2 mit gleichzeitiger Degeneration des Bandscheibenfaches und Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 mit Einengung des Spinalkanals – sind ausschließlich degenerative Veränderungen, wie sie in der Normalbevölkerung weit verbreitet sind. Typische, skelettpathologische Veränderungen wie bei einer Thalidomid-Embryopathie zum Beispiel mit vorderen Wirbelsynostosen, Bogenschlussstörungen, Spondylolisthese und Skoliose liegen nicht vor. Angeborene skelettale Defektbildungen an den oberen und/oder unteren Extremitäten werden von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Bei den aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen im konkreten Fall entnehmbaren angeborenen Defektbildungen handelt es sich ausweislich der medizinischen Fachliteratur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um keinen Thalidomid-Schaden. “ Mit Bescheid vom 22.05.2018 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag ab, da durch die Gutachter keine Schädigungen hätten festgestellt werden können, die mit einer Thalidomideinnahme durch die Mutter in Verbindung zu bringen wären. Die Klägerin erhob hiergegen am 07.06.2018 Widerspruch. Der Bescheid gehe nicht auf die angeborene genitale Fehlbildung ein. Auch seien die angebotenen Zeugen nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin legte eidesstattliche Versicherungen von Frau N. T2. (Schwester der Mutter der Klägerin) und Frau S1. L3. (weitere Schwester der Mutter der Klägerin), H. I1. (ebenfalls Schwester der Mutter der Klägerin) und von Frau T3. C. (Schwiegertochter der Mutter der Klägerin). Letzte schilderte ein Gespräch mit der Mutter Ende der 70er-Jahre, in dem diese die Einnahme von Contergan ihr gegenüber zugestanden habe. Der von der Beklagten erneut mit dem Fall befasste Priv.-Doz. Dr. med. M. X. bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 24.09.2018 seine Auffassung, dass keine typische Conterganschädigung vorliege. Bei völligem Fehlen anderer Conterganschädigungen sei ein solcher Zusammenhang außerordentlich unwahrscheinlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2018 wies die Beklagte den Widerspruch mit Hinweis darauf als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 11.01.2019 Klage erhoben. Eine Verbindung zwischen Conterganeinnahme und Blasenextrophie bzw. Spaltbecken könne nicht „eindeutig“ verneint werden. Auch Herr Dr. X. halte dies prinzipiell für denkbar. Bei Geburt der Klägerin seien ein Fehlen der weiblichen Genitalien und eine Spaltung des Intimbereichs festgestellt worden. Dies sei gleichwertig mit der als Conterganschaden anerkannten Aplasie der Scheide und des Uterus. Auch führe die von Beklagten veröffentlichte Synopsis von Zeitpunkt der Thalidomideinnahme und Art der Schädigung das Urogenitalsystem, insbesondere mit genitalen Fehlbildungen und den Gastrointestinaltrakt auf. Sie – die Klägerin – habe bei Geburt insofern massive Fehlbildungen aufgewiesen, die mehrfache Scheidenplastiken und eine Harnleiter-Darm-Implantation nach sich gezogen hätten. Auch Prof. G1. konstatiere, dass hintere Bogenschlusstörungen (Spina bifida) bei der Thalidomid-Embryopathie beschrieben seien. Dr. X. halte einen Zusammenhang zwischen Spaltbildung des vorderen Beckens in der Ausprägung einer Blasenextrophie mit Contergan nicht für völlig abwegig. Zudem sei die Punktetabelle nicht abschließend und es seien Analog-Zuordnungen erfolgt. Die Beklagte könne nicht darauf verweisen, dass die Blasenextrophie in der Conterganzeit nicht vermehrt aufgetreten sei. Der Umstand, dass eine Blasenextrophie selten auftrete und die Inzidenzangaben schwankten, lasse keine verlässliche Aussage zu. Die Beklagte könne aus der Tatsache, dass die Punktetabelle einen Schaden nicht nenne, für ihren Standpunkt nichts herleiten. Auch hätten zwei weitere Antragsteller entsprechende Schädigungen geltend gemacht. Zum Fehlen der weiblichen Genitalien bei Geburt nehme die Beklagte nicht dezidiert Stellung. Nicht von vornherein auszuschließen sei zudem ein Zusammenhang von Contergan mit den weiter geltend gemachten Schäden und Erkrankungen HWS/LWS-Syndrom, Niereninsuffizienz, Bluthochdruck und Trichterbrust. Letztere zählte zu den Thoraxasymmetrien, die analog anerkannt würden. Auch sei festgestellt worden, dass Menschen mit Thalidomid-Embryopathie in erhöhtem Maße an Bluthochdruck und Nierenproblemen litten. Die Klägerin rügt den Umstand, dass die Beklagte immer wieder dieselben Sachverständigen mit der Begutachtung befasse und hat in der mündlichen Verhandlung erfolglos die Befassung eines gerichtlichen Sachverständigen beantragt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2018 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus den Gutachten ergebe sich kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme durch die Mutter. Sie legt eine weitere Stellungnahme von Dr. X. vom 10.07.2019 vor. Dieser wiederholt seinen Hinweis darauf, dass eine Blasenextrophie nicht zu übersehen sei und als Conterganschaden berücksichtigt worden wäre. Die Beklagte legt zudem eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. med. G1. vom 09.02.2020 vor. Dieser verweist darauf, dass Dr. X. unvollständig zitiert werde und in seiner Stellungnahme vom 10.07.2019 einen Zusammenhang von Blasenextrophie klärend verneint habe. Auch eine aktuelle Literaturanalyse habe keinen Beleg hierfür erbracht. Dies gelte auch für die geltend gemachte Trichterbrust. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1887). Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solcher durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen auch gar nicht feststellen. Ein Entschädigungsanspruch soll jedoch nur dann bestehen, wenn die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Fehlbildungen ursächlich war. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Aus Sicht der Kammer bestehen bereits Zweifel an einer Thalidomideinnahme durch die Mutter im sensiblen Zeitraum der der Frühschwangerschaft (34. bis 50. Schwangerschaftstag). Bei den vorgelegten Erklärungen der Geschwister der Mutter handelt es sich um vorformulierte Angeben, die von den betagten Verwandten lediglich noch unterschrieben wurden. Die dargelegten Umstände lagen im Zeitpunkt der Erklärungen 58 Jahre zurück. Inhaltlich aussagekräftiger ist sind die Angaben von Frau T3. C. in ihrer Erklärung vom 01.06.2018, in der sie schildert, mit ihrer damaligen Schwiegermutter, also der Mutter der Klägerin, Ende der 70er-Jahre in der Küche gesessen zu haben und dort von ihr unter Tränen über die Conterganeinnahme als Ursache der gesundheitlichen Probleme der Klägerin informiert worden zu sein. Allerdings wurde die Klägerin in den Jahren seit 1965 immer wieder operiert. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch im Übrigen engmaschig ärztlich betreut wurde. Es ist schwer nachvollziehbar, dass niemand aus der beteiligten Ärzteschaft jemals eine Thalidomidgenese in Betracht gezogen hat, obwohl gerade in den 60er- und 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts die Folgen der Einnahme für das ungeborene Leben in das Licht der Öffentlichkeit gerückt waren. Es ist davon auszugehen, dass gerade in dieser Zeit Ärztinnen und Ärzte in besonderem Maße in dieser Hinsicht sensibilisiert waren. Dem braucht aber nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Denn eine Gesamtbetrachtung des Sachvortrags unter Einbeziehung des Erscheinungsbildes der geltend gemachten Fehlbildungen führt nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen der Klägerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 - . Hiervon hat sich die Kammer nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnahmen von Herrn Prof. Dr. med. G1. , Herrn Priv.-Doz. Dr. med M. X. und Herrn Dr. med. T4. -I2. überzeugt. Sämtliche Sachverständige der Medizinischen Kommission, die auf dem Gebiet der Einschätzung von conterganbedingten Körperschäden eine hohe Expertise und jahrelange Erfahrung besitzen, haben ein contergantypisches Schadensbild letztlich einstimmig verneint. Die Kammer folgt dieser Einschätzung, da sie dem gesammelten Erfahrungswissen aus der Zeit unmittelbar nach dem gehäuften Auftreten der fehlgebildeten und nachweislich thalidomidgeschädigten Neugeborenen entspricht, das auf der Grundlage von zahlreichen Fallberichten gewonnen wurde und in der medizinischen Literatur wissenschaftlich dokumentiert ist. Danach ist das typische Schädigungsbild in orthopädischer Hinsicht von zweiseitigen Fehlbildungen der oberen Extremitäten geprägt, die radial und longitudinal verlaufen und einer bestimmten Reihenfolge und Richtung folgen (teratologische Reihe). Hierbei ist zunächst der Daumen von der Fehlbildung betroffen. Mit Zunahme der Schädigung folgt eine Schädigung des Radius, sodann des Humerus, schließlich der Ulna und zuletzt der ulnaren Finger der Hand, bevor der Arm vollständig fehlt. Es handelt sich also um eine radial geprägte Reduktionstendenz der Knochen der Extremität, die sich zuerst verschmächtigen, bei längerer Einwirkung in der Länge zurückbilden und schließlich ganz fehlen. Hierbei folgt die Reduktion der Knochen der Längsachse der Extremität, also longitudinal. Entsprechende Reihungen zeigen sich auch bei Schädigungen der unteren Extremitäten und weiteren skelettalen Veränderungen. vgl. H.-G. Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, in: Die Contergankatastrophe – eine Bilanz nach 40 Jahren; Deutsches und Orthopädisches Geschichts- und Forschungsmuseum, Jahrbuch Band 6 (2005), S. 75, 77 f; RW Smithells, CGH Newman, Recognition of thalidomide defects, in: J Med Genet 1992, 715, 718 f. Bei der Klägerin fehlen jedwede Bezüge zu diesem typischen Schadenbild. Die im Sachvortrag der Klägerin ganz im Zentrum stehenden Blasenextrophie, eine Fehlbildung resp. Fehlanlage de Blase, ist eine seltene angeborene Deformität der Harnblase, die bei einer von ca. 40.000 bis 50.000 Lebendgeburten auch ohne Thalidomideinwirkung auftritt und in der Literatur nicht mit einer solchen in Zusammenhang gebracht wird. Bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 16.10.2017 hat Herr Dr. med. M. X. ausgeführt, dass sie relativ häufig mit einer Fehlanlage der Scheide assoziiert ist. Soweit der Sachverständige in dieser Stellungnahme äußert, dass angesichts des Umstandes, dass es nicht ganz undenkbar sei, dass auch eine Bogenschlussstörung des kleinen Beckens, also die mit der Blasenextrophie assoziierte orthopädische Schädigung, und eine Fehlanlage der vorderen Bauchmuskulatur einem Thalidomidschaden entsprechen könne, ergibt sich hieraus noch nicht die Annahme, die Blasenextrophie könne mit einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden. Schon in diesem Zusammenhang führt der Sachverständige relativierend aus, dass bei den 1961-1965 beobachteten Fehlbildungen thalidomidgeschädigter Kinder eine Blasenextrophie nicht beobachtet worden sei. Diese Aussage ist umso gewichtiger, als die Fehlbildung ohne weiteres zu erkennen ist und seinerzeit auch ohne weiteres erkannt worden wäre. In der zweiten Stellungnahme vom 24.09.2018 hat Herr Dr. med. M. X. ergänzend darauf hingewiesen, dass andere Thalidomidschäden nicht vorlägen. Dies mache den behaupteten Zusammenhang außerordentlich unwahrscheinlich. In seiner Stellungnahme vom 12.12.2017 hat der Sachverständige Dr. med. T4. -I2. diese Bewertung bekräftigt und ebenfalls darauf hingewiesen, dass in der Vielzahl der beobachteten Thalidomidschäden eine Blasenextrophie unweigerlich aufgefallen wäre. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Fehlbildung in der sog. Punktetabelle nicht aufgeführt ist, durchaus Bedeutung zu. Denn sie beruht im Wesentlichen auf den seinerzeit durch Prof. M. und seine Mitarbeiter erstellten sorgfältigen Aufbereitung der thalidomidbedingten Schadensbilder. Sie diente gerade dazu, Thalidomidschäden von den mit einer gewissen Inzidenz ohnehin vorkommenden Fehlbildungen anderer Genese abzugrenzen. Entspricht eine Fehlbildung nicht den beobachteten Schäden, bedarf es besonderer Umstände, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Eine analoge Bewertung zu anderen in der Tabelle enthaltenen Schadensbildern setzt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zu bekannten Schäden voraus. Hieran fehlt es jedoch. Dies gilt namentlich auch für die geltend gemachte Aplasie der Scheide und des Uterus Die Feststellungen von Dr. med. M. X. und Dr. med. T4. I2. werden durch das Gutachten von Prof. Dr. med. G1. vom 25.01.2018 in vollem Umfang bestätigt. Dieser vermochte aus orthopädischer Sicht keinen Zusammenhang zwischen der Beckenfehlbildung und einem Thalidomidschaden herzustellen und kommt zu der unzweideutigen Aussage, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Thalidomidschaden vorliege. Sowohl Dr. med. M. X. als auch Herr Prof. Dr. med. G1. haben in ihren weiteren Stellungnahmen vom 10.07.2019 bzw. vom 09.02.2020 unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Literatur an ihrer Bewertung festgehalten. Die Kammer schließt sich dieser aus eigener Überzeugung an. Die sachverständigen Stellungnahmen sind nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen. Der Umstand, dass die mit dem Fall der Klägerin befassten Sachverständigen, wie in § 16 Abs. 2 ContStifG vorgesehen, von der Beklagten beauftragt wurden, rechtfertigt nicht die Annahme, sie stünden gleichsam „im Lager der Beklagten“ und verträten einseitig deren Interessen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2020 - 16 A 139/17 -. Auch der Beweisantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2021 bietet keine weiterführenden Ermittlungsansätze. Insbesondere bleibt nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Gesamtschau aller bestehenden Beeinträchtigung der Klägerin zu einer abweichenden Bewertung führen könnte. Überdies ist heute die Anzahl derjenigen Spezialisten, die für die Bewertung einer Thalidomidgenese einer Fehlbildung überhaupt in Frage kommen, überaus begrenzt. Hierzu hat auch die Klägerin nichts Weiterführendes vorgetragen. Soweit die Klägerin mit der Klagebegründung auch ein HWS- bzw. BWS-Syndrom sowie eine Trichterbrust geltend macht, ergibt sich nichts Abweichendes. Bereits in seinem Gutachten vom 25.01.2018 hat Prof. Dr. med. G1. ausgeführt, dass typische skelettpatologische Veränderungen wie bei einer Thalidomidembryopathie, z.B. vordere Wirbelsynostosen, Bogenschlussstörungen, Spondylolistese oder Skoliose bei der Klägerin nicht vorliegen. Die attestierten Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule seien ausschließlich degenerative Fehlbildungen, die in der Normalbevölkerung weit verbreitet seien. Dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen, zumal eine thalidomidbedingte Assoziierung mit der hier zentralen Blasenextrophie nicht ansatzweise herstellbar ist. Fehlt es hinsichtlich der Blasenextrophie an einem Thalidomidbezug, ist dieser auch nicht für die ebenfalls vorgetragene Niereninsuffizienz und den erhöhten Blutdruck begründbar. Insoweit ist auch nichts für einen Geburtsschaden erkennbar. Können die geltend gemachten Fehlbildungen damit nach keiner Betrachtungsweise mit einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] Nierenbeckenenzündungen