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Beschluss

22 L 947/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0805.22L947.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.169,38 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.169,38 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 22 K 2742/21 gegen den Kostenbescheid der Bezirksregierung (...) vom 16. April 2021 (Aktenzeichen: 00.00.00/00-00/00) anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier des Gebührenbescheides vom 00. April 2021 – bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, juris, Rn. 4 ff. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides nicht „ernstlich zweifelhaft“. Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung selbst bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der mit der Gebührenfestsetzung abgegoltenen Amtshandlung (Überwachung der Antragstellerin nach § 26 MPG in der bis zum 25. Mai 2021 geltenden Fassung) hat die Antragstellerin – auch auf mehrfache Aufforderung des Gerichts – nichts vorgetragen, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Antragsschrift eine weitere Begründung des Eilantrags angekündigt hatte. Solche „ernstlichen Zweifel“ ergeben sich auch nicht aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung (...) oder aus sonstigen Umständen. Von einer Beiziehung der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Gerichtsakten der Verfahren 7 L 403/21, 7 K 1180/21, 7 L 404/21 und 7 K 1179/21 hat die Kammer abgesehen, da sich im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung (...) die maßgeblichen Schriftsätze der Verfahren 7 L 403/21 und 7 L 404/21 befinden und daher von der Kammer zur Kenntnis genommen werden konnten. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Verfahren der 7. Kammer des hiesigen Gerichts streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen ergeben sich hieraus nicht, so dass sich auch über § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW nicht die – teilweise, nämlich soweit mit der Gebührenfestsetzung auch die Erstellung der Ordnungsverfügungen abgegolten wird – Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Gebührenfestsetzung ergibt. Die Rechtmäßigkeit der übrigen Überwachungsmaßnahmen wird auch den Schriftsätzen der Verfahren der 7. Kammer nicht in Abrede gestellt, so dass auch insoweit die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht zweifelhaft ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht nach ständiger Rechtsprechung einem Viertel des streitigen Betrags. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.