Urteil
23 K 3096/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0818.23K3096.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin steht als Hauptfeldwebel im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 17. Juni 2015 wurde die Klägerin unter vorangegangener Kommandierung im Zeitraum vom 28. bis 30. September 2015 mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 vom taktischen Luftwaffengeschwader 00„0“ in B. zum BAPersBw versetzt. Die Klägerin mietete am 24. Juni 2015 mit Mietbeginn 1. August 2015 eine 102 qm große Wohnung mit drei Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC, zwei Balkonen, Kellerraum und Pkw-Stellplatz in 00000 H2. -B1. , O1. Str. 71 an. Diese Wohnung liegt etwa 27 km von der Dienststätte entfernt. Der Mietpreis einschließlich Stellplatz und Betriebskostenvorauszahlung beträgt 875 EUR. Mit Bescheid der Abrechnungsstelle Hannover vom 23. November 2015 wurde ein Trennungsgeldanspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Die erstattungsfähigen Mietkosten für die Unterkunft in H2. wurden auf den für den Dienstort Köln maßgeblichen Höchstbetrag von 500 EUR festgesetzt. Die in der Nähe des bisherigen Dienstortes M. bewohnte Wohnung in S. , Am G1. 18 gab die Klägerin zum 15. Dezember 2015 auf und zog wieder in das elterliche Wohnhaus in N. Land, L1. Str. 30. Sie schloss mit ihrer Mutter D2. T. zum 15. Dezember 2015 einen Mietvertrag über eine Wohnung mit ca. 105 qm Wohnfläche, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur und Garage bzw. Pkw-Stellplatz zu einem Mietpreis von 659,00 Euro inkl. Vorauszahlung für Heiz-und Warmwasserkosten. Die Klägerin meldete sich am 28. Dezember 2015 unter der genannten Anschrift in N. Land mit ihrem Hauptwohnsitz an. Für diese Wohnung wurde unter dem 28. Januar 2016 eine Bestätigung nach § 10 Abs. 3 BUKG erteilt. Die Beklagte gewährte der Klägerin seit der Versetzung nach L3. antragsgemäß Trennungsgeld und Reisebeihilfen. Am 5. Mai 2017 sprach der Lebensgefährte der Klägerin, O. K. , beim BAPersBw vor und informierte sich über die trennungsgeldrechtlichen Auswirkungen einer Zusammenlegung seines und des Haushaltes der Klägerin. Dabei wies er auf die anstehende Geburt des gemeinsamen Kindes und die Absicht der Klägerin hin, Elternzeit zu nehmen. Unter dem 11. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Lebensgefährten der Klägerin mit, dass während der Elternzeit kein Trennungsgeldanspruch bestehe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei einer Wohnungsgröße über 74 qm beim Einzug des Lebenspartners die Verlegung des Lebensmittelpunktes unterstellt werde und der Trennungsgeldanspruch erlösche. Daraufhin teilte Herr K. der Beklagten mit, vom Plan eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, werde Abstand genommen. In der Folgezeit kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten, in der es u.a. darum ging, bis zu welchem Zeitpunkt Trennungsgeld gezahlt werde. Namentlich trat die Klägerin der Auffassung der Beklagten entgegen, wonach es ihr zumutbar sei, ihre Wohnung in H2. während der Elternzeit zu kündigen. Am 00. 00. 0000 wurde die Tochter der Klägerin und ihres Lebensgefährten, B. N1. T. , geboren. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Elternzeit vom 20. Oktober 2017 bis zum 19. August 2018. Die Beklagte informierte die Klägerin am 20. September 2017 über die Neue Zentrale Dienstvorschrift A 2212-1, nach der eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht mehr unterstellt werde, wenn eine gemeinsame Unterkunft mit dem Partner bezogen werde. Zu prüfen sei in diesem Fall aber dennoch, ob die anerkannte Wohnung am Familienwohnort beibehalten werde. Dies sei hier nicht erkennbar. Die Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, inwieweit geplant sei, einen Familienwohnort mit dem gemeinsamen Kind zu begründen und ob sich das Kind unter der Woche auch am Dienstort aufhalte. Ferner wurde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Wohnung in N. Land angefordert. Unter dem 24. Oktober 2017 bestätigte Frau D1. T. , die Mutter der Klägerin, die Abgeschlossenheit der von der Klägerin angemieteten Wohnung. Ferner teilte sie mit, das Kind B. N1. T. sei in den Mietvertrag aufgenommen worden. Eine entsprechende Abgeschlossenheitsbescheinigung legte auch der Lebensgefährte der Klägerin auf Anforderung für seine Wohnung in M2. vor. Die Klägerin wandte sich mit einer Eingabe vom 7. Mai 2018 an den Wehrbeauftragten und beanstandete, dass eine gemeinsame Trennungsgeldwohnung für sie und ihren Lebensgefährten nicht bewilligt werde, obwohl dies für den Dienstherrn günstiger sei. Ferner legte sie ihre Gründe für das Beibehalten der Wohnung in H2. während der Elternzeit dar. Mit Blick auf die Kürze der Elternzeit sei die Suche einer Wohnung im Kölner Raum von ihrem Familienwohnsitz in Brandenburg aus – zumal mit Kind – schwierig. Auch sei die Suche nach einem geeigneten Kita-Platz erschwert, wenn sie nicht wisse, wo ihre nächste Wohnung liege. Mit Bescheid vom 1. November 2018 versagte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 die weitere Gewährung von Trennungsgeld. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. November 2018 Beschwerde ein. Mit weiterem Bescheid vom 9. November 2018 hob die Beklagte den Bescheid vom 1. November 2018 wieder auf und trat erneut in die Sachprüfung ein. Die Klägerin wurde zu ihrer Haushaltsführung (sowie derjenigen ihres Lebenspartners in M2. ) befragt. Ferner wurden Angaben zur tatsächlichen Nutzung und zum tatsächlichen Aufenthalt in den jeweiligen Wohnungen erbeten. Hierauf teilte die Klägerin am 13. November 2018 mit, die jeweiligen Wohnungen in N. Land und M2. stellten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dar und seien entsprechend der jeweiligen Lebensbedürfnisse eingerichtet. Hinsichtlich der tatsächlichen Aufenthalte verwies die Klägerin auf die Abrechnungsbescheide zu den Reisebeihilfen. Ausweislich einer Behördenauskunft der Stadt M1. ist das Kind B. N1. T. unter der von ihrem Vater, Herrn K. seit dem 1. August 2016 bewohnten Anschrift H.---weg 1, 00000 M1. gemeldet. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Januar 2019 lehnte die Beklagte unter Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 11. Dezember 2018 für November 2018 und unter Rücknahme des Grundbewilligungsbescheides vom 23. November 2015 die Gewährung von Trennungsgeld über den Oktober 2018 hinaus ab. Zur Begründung legte die Beklagte dar, es fehle an einem Nachweis, dass mehrere Haushalte geführt würden; ein Lebensmittelpunkt in N. Land sei nicht belegt. Spätestens seit der Wiederaufnahme des Dienstes im Anschluss an die Elternzeit im August 2018 sei nicht mehr von einer getrennten Haushaltsführung auszugehen. Im Rahmen der Rücknahmeentscheidung sei ein Vertrauensschutz bis Oktober 2018 berücksichtigt worden. Ein weitergehender Vertrauensschutz komme nicht in Betracht, da die Leistungen ab November 2018 unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden seien. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. Januar 2018 Beschwerde ein. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens konkretisierte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2019 ihre Zweifel am Führen eines Haushalts in N. Land und forderte die Klägerin auf, dass Bestehen eines ordnungsgemäßen Mietverhältnisses durch Vorlage der entsprechende Belege (Kontoauszüge) über die geleisteten Mietzahlungen nachzuweisen. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, Geschosspläne vorzulegen, aus denen sich die Wohnungseigenschaften ergäben. Mit Beschwerdegründung vom 5. April 2019 machte die Klägerin geltend, bereits der Umstand, dass sie bereit sei, Zweitwohnungssteuer für ihre Wohnung in H2. zu zahlen, belege, dass sich der Lebensmittelpunkt in N. Land befinde. Unter Berücksichtigung der berufsbedingten Abwesenheitszeiten verbringe sie nur ca. 99 Stunden wöchentlich in ihrer Nebenwohnung. Auch der Umstand, dass ihre Tochter eine Kindertagesstätte in H1. besuche, besage nichts zum Lebensmittelpunkt, sondern sei allein ihrer Berufstätigkeit in L3. geschuldet. Die Klägerin legte dar, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in C. , wo sie zur Schule gegangen sei und wo die Familie und der Freundeskreis lebten. Zudem unterstütze sie ihre Eltern bei der Pflege der Großeltern. Die Versetzung nach L2. sei schließlich nur befristet erfolgt. Die Beschwerde der Klägerin wies das BAIUD Bw mit Beschwerdebescheid vom 11. April 2019 zurück. Maßgeblich für die Trennungsgeldgewährung sei, ob Mehraufwendungen für ein vom Dienstherrn als notwendig angesehenes Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienstort vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei lebensfremd, dass eine überwiegend am auswärtigen Dienstort verbleibende dienstjunge und ledige Soldaten eine so große und teure Wohnung am Familienwohnort unterhalte. Aufwendungen für die Wohnung in N. Land seien zudem trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Auch sprächen die Größe von 102 qm und Ausstattung der Wohnung in H1. sowie der Kita-Besuch der Tochter der Klägerin dafür, dass dort der Lebensmittelpunkt liege. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Wohnung auch während der Elternzeit beibehalten worden sei und die Kosten hierfür vollständig aus eigenen Mitteln bestritten worden seien. Das soziale Umfeld der Klägerin bestehe aus ihrer Tochter und ihrem Partner. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Kontakt zur Heimat bestehen bleibe. Die Klägerin hat am 15. Mai 2019 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren auf Fortzahlung des Trennungsgeldes weiterverfolgt. Sie rügt, dass die von der Beklagten aufgeführten Zweifel an der Plausibilität ihrer Angaben nur auf Vermutungen beruhten. Die Klägerin hat im Klageverfahren Lichtbilder vorgelegt, die nach ihren Angaben Teile der Ausstattung ihrer Wohnung in N. Land zeigen. Mit Wirkung zum 1. April 2020 ist die Klägerin zum Kommando Luftwaffe in Berlin versetzt worden. Mit Blick auf diese Versetzung begehrt die Klägerin Trennungsgeld nur noch bis zum 31. März 2020. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. April 2019 zu verpflichten, ihr vom 1. November 2018 bis zum 31. März 2020 Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld und Reisebeihilfen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Die vorgelegten Lichtbilder der Wohnung in N. Land seien nicht aussagekräftig. Es fehlten Nachweise über die Mietzahlungen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung von Trennungsgeld. Der dies versagende, unter Rücknahme des früheren Bewilligungsbescheides vom 23. November 2015 ergangene Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO. Die Entscheidung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 23. November 2015 findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nach den rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses. Ausgehend hiervon war der Bescheid vom 23. November 2015, als die Klägerin noch einen Haushalt unter der Anschrift „Am G. 18, 00000 S. “ geführt hat und ihr hierfür Aufwendungen entstanden sind, rechtmäßig. Da es sich bei dem Bewilligungsbescheid jedoch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, führt ein Fortfall der Bewilligungsvoraussetzungen dazu, dass der Bescheid nachträglich rechtswidrig wird, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1993 – 11 S 461/92 –, juris Rn. 13. Auch aus § 8 Abs.1 TGV folgt, dass Trennungsgeld (nur) bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt wird. Vorliegend ist der Bewilligungsbescheid vom 23. November 2015 nachträglich rechtswidrig geworden. Nach § 12 Abs. 1 und 5 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3 TGV wird Trennungsgeld gewährt für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Das Trennungsgeld wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV gewährt, solange eine Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände an, vgl. Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2016 – 23 K 2192/15 –, juris Rn. 25 sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 378/17 –, juris Rn. 6. „Beibehalten“ einer Wohnung bedeutet demzufolge, dass tatsächliche Aufwendungen z. B. in Gestalt einer Mietzahlung entstehen und kumulativ die oder der Berechtigte tatsächlich einen Haushalt am bisherigen Wohnort führt. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die Aufgabe der Wohnung in S. und den Rückumzug in das elterliche Wohnhaus nicht mehr erfüllt. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Wohnung in N. Land Aufwendungen in Gestalt einer Mietzahlung zu tragen hat. Die Klägerin hat zwar einen Mietvertrag mit ihrer Mutter vom 12. Dezember 2015 vorgelegt, in dem die Zahlung eines entsprechenden Mietzinses vereinbart worden ist. Die von der Beklagten angeforderten Belege zur Entrichtung des Mietzinses hat sie aber nicht beigebracht. Der insoweit erforderliche Nachweis für das Entstehen von Aufwendungen für das Beibehalten der Wohnung müsste ihr vor dem Hintergrund, dass die Zahlung im Mietvertrag vom 12. Dezember 2015 mittels Überweisung vereinbart worden ist, durch die Vorlage von Kontobelegen ohne Weiteres möglich sein. So hat die Klägerin etwa auf Anforderung der Beklagten Zahlungsnachweise in Bezug auf die Wohnung in H1. vorlegen können. Ein zusätzliches Indiz für eine tatsächliche Mietzahlung wäre die Entrichtung von Steuern aus Vermietung und Vermietung und Verpachtung durch die Mutter der Klägerin, welche durch einen entsprechenden Steuerbescheid nachgewiesen werden könnte. Der Umstand, dass die Klägerin entsprechende Nachweise auf Anforderung in Bezug auf die Wohnung in N. Land nicht vorgelegt hat, lässt bei Würdigung sämtlicher Umstände des Falles (Gesamtmietbelastung, Zeitpunkt der Aufgabe der Wohnung in S. und Rückumzug ins elterliche Wohnhaus, fortbestehende Unklarheit zur Aufteilung und Zuordnung der Räumlichkeiten im Elternhaus) erhebliche – und von der Klägerin nicht ausgeräumte – Zweifel entstehen, dass es sich nicht lediglich um ein Scheinmietverhältnis handelt. Selbständig tragend ist überdies zweifelhaft, ob die Klägerin in N. Land tatsächlich einen Haushalt führt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat. Die Beklagte hat im Beschwerdebescheid ausführlich und für das Gericht gut nachvollziehbar begründet, warum – unterstellt ursprünglich sei ein Haushalt in N. Land geführt worden – jedenfalls nicht von einer fortbestehenden Haushaltsführung ausgegangen werden kann. Auf die Begründung des Beschwerdebescheides wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Tragend ist vor allem die Erwägung, dass nach aller Lebenserfahrung der Lebensmittelpunkt dort besteht, wo sich Kind und Partner aufhalten. Dies ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die Stadt L2. bzw. deren Einzugsbereich, denn hier ging auch der Partner der Klägerin seiner Tätigkeit nach. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin nach eigenen Angaben regelmäßig nach N. Land fährt, um dort ihre Eltern zu unterstützen bzw. ihre Freunde zu sehen. Auch Größe und Ausstattung der unmöbliert angemieteten Wohnung in H1. sind so ausgelegt, wie es einer Wohnung am Lebensmittelpunkt entspricht. Zu dieser Bewertung trägt auch der Umstand bei, dass die Klägerin diese Wohnung durchgehend beibehalten hat, obwohl sie über den erstattungsfähigen Höchstbetrag hinaus einen Eigenanteil von immerhin 375 EUR zu tragen hatte bzw. während der Elternzeit sogar die Miete in voller Höhe zahlen musste. Für nicht überzeugend hält die die Kammer demgegenüber den Hinweis der Klägerin auf die entrichtete Zweitwohnungssteuer. Sie meint, die Inkaufnahme der finanziellen Belastung belege, dass sie ihren Lebensmittelpunkt gerade nicht nach H1. verlegt habe. Die Argumentation der Klägerin verkennt, dass sie für die Zweitwohnungssteuer nicht selbst aufkommen musste, sondern diese Steuer vielmehr vom Dienstherrn erstattet wurde, jedenfalls solange die Klägerin einen Anspruch auf Trennungsgeld hatte. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Wohnung in N. Land keinen Haushalt führt und auch im streitgegenständlichen Zeitraum dort keinen Haushalt geführt hat. Unbeschadet des fehlenden Nachweises tatsächlicher Mietaufwendungen dürfte zudem eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Auffassung des Gerichts spätestens ab der Geburt des gemeinsamen Kindes eingetreten sein und nicht erst ab Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Ablauf der Elternzeit. Da der Bescheid über die Bewilligung von Trennungsgeld rechtswidrig geworden ist, konnte die Beklagte ihn gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG zurücknehmen. Unbedenklich ist die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft, denn insoweit besteht kein rechtlich schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der rechtswidrigen Bewilligung, vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Aber auch soweit die Rücknahme ab November 2018 ausgesprochen worden ist und damit 2 Monate in die Vergangenheit zurück reicht, kann die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aufgrund der umfangreichend Vorkorrespondenz zum Ende der Trennungsgeldzahlung und der von der Beklagten geäußerten Zweifel hinsichtlich des Haushaltes in N. Land, vor allem aber infolge des Rückforderungsvorbehaltes für die Leistungen ab November 2020 konnte die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Bewilligung vertrauen. Die Beklagte hat insoweit auch ordnungsgemäß ihr Rücknahmeermessen ausgeübt. Sie hat beanstandungsfrei das öffentliche Interesse an einer ausschließlich zweckentsprechenden Verwendung der für den Ausgleich trennungsbedingter Erschwernisse bereitgestellten Haushaltsmittel dem Interesse der Klägerin am Fortbestand der Bewilligung gegenübergestellt. Dabei hat sie unter anderem auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt, indem nicht die Klägerin gegenüber anderen Anspruchstellern, denen die Bewilligung versagt bleibt, ungerechtfertigt bevorzugt werden darf. Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Mangels Beibehaltens einer Wohnung entfällt auch ein Anspruch auf die weiteren, an den getrennten Haushalt anknüpfenden trennungsgeldrechtlichen Leistungen wie Trennungstagegeld sowie der Anspruch auf Reisebeihilfen gemäß § 5 TGV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.987,90 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.