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Urteil

23 K 7936/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0818.23K7936.18.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstortes Goodyear (Arizona, Vereinigte Staaten von Amerika) zur Zonenstufe 5 für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 in seinen Rechten verletzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstortes Goodyear (Arizona, Vereinigte Staaten von Amerika) zur Zonenstufe 5 für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 in seinen Rechten verletzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1974 geborene Kläger ist Berufssoldat und steht als X. in Diensten der Beklagten. Mit Verfügung vom 18. November 2016 wurde er mit Dienstantritt zum 5. Juni 2017 zur 3. Deutschen Luftwaffenausbildungsstaffel USA in Goodyear (Arizona, Vereinigte Staaten von Amerika) kommandiert. Er erhielt nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV) hierfür einen Auslandszuschlag. Nach § 1 AuslZuschlV ist die genaue Höhe des Zuschlags insbesondere davon abhängig, ob die Zuordnung des jeweiligen Dienstortes nach Anlage 1 erfolgt (als Dienstort, an dem sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet bzw. als Dienstort, der einem solchen Dienstort mit Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Amtsbezirk entsprechend zugeordnet wird) oder ob der jeweilige Dienstort separat nach Anlage 2 aufgeführt ist. Vor dem 1. Juli 2019 unterlag der Dienstort Goodyear keiner gesonderten Auflistung nach der AuslZuschlV, sondern wurde aufgrund der Amtsbezirkregelung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV der Zonenstufe für Los Angeles (damals mit Zonenstufe 8 bewertet) zugeordnet. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 wurde der Amtsbezirk Los Angeles aufgrund eines neuen Verfahrens zur Ermittlung des materiellen Mehraufwandes von Stufe 8 auf Stufe 5 herabgestuft. Für den Dienstort Goodyear wurden durch die Beklagte unter Zuhilfenahme der Dienste der Fa. O. im Herbst 2018 und im Winter 2018/2019 ebenfalls Einzelerhebungen durchgeführt. Die entsprechenden Werte, die im Rahmen dieser Erhebungen erlangt wurden, führten dazu, dass Goodyear mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Anlage 2 der AuslZuschlV aufgenommen und der Zonenstufe 9 zugeordnet wurde. Die Erhebungen zu Los Angeles hatten zur Folge, dass dieser Amtsbezirk ab dem 1. Juli 2019 der Zonenstufe 6 zugeordnet wurde. Hinsichtlich des Ergebnisses für den materiellen Mehraufwand ergab sich u. a. – im Gegensatz zu Los Angeles – für Goodyear eine Erschwernisbetrachtung mit einem Wert von 318. Außerdem wurde Goodyear bzgl. der Kategorie „Zuschlag Heimreisen“ mit einem Wert von 1013 bewertet, wohingegen Los Angeles einen Betrag von 688 erhielt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über den Umstand, dass sein Gehalt aufgrund der Senkung der Auslandsbesoldungsstufe von Stufe 8 auf Stufe 5 „abrupt“ und „ohne jeglichen Übergangszeitraum“ verringert worden sei. Dies widerspreche seiner Meinung nach dem Grundsatz der Planbarkeit und der Besitzstandswahrung. Daher beantrage er eine „Übergangsregelung“ bei der Absenkung der Auslandsbesoldungsstufe. Zudem rügte er, dass der Standort Goodyear zur Errechnung der Auslandsbesoldungsstufe nicht einzeln betrachtet, sondern als Grundlage der Standort Los Angeles herangezogen worden sei. Das entspreche nicht dem in Goodyear herrschenden materiellen und immateriellen Mehraufwand der Auslandsverwendung. Die Beklagte teilte mit Verfügung vom 21. August 2018 mit, dass sie das Schreiben vom 25. Juli 2018 – nach entsprechend erfolgter Zustimmung des Klägers – als Antrag auf Weitergewährung des Auslandszuschlags werte und lehnte diesen Antrag ab. Sie führte zur Begründung an, dass die Auslandszuschlagsverordnung zum 1. Juli 2018 mit der Folge geändert worden sei, dass nunmehr einige Dienstorte einer niedrigeren Zonenstufe zugeordnet seien als bisher. Die Zahlung der Bezüge sei somit gemäß der geltenden Rechtslage erfolgt. Besitzstandswahrende Übergangsregelungen oder Ausgleichszuschläge enthalte die Verordnung nicht. Gegen die Ablehnungsentscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2018 Widerspruch ein. Er machte hierin im Wesentlichen geltend, dass aus § 53 Abs. 1 Satz 3 BBesG hervorgehe, dass im Hinblick auf die ortsspezifischen immateriellen Belastungen eine jeweilige Dienstortbewertung zu erfolgen habe. Das sog. Leitortprinzip könne daher keinen Alleinstellungsanspruch erheben und laufe der Norm zuwider. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 – vom Kläger ausweislich seiner Empfangsbestätigung am 31. Oktober 2018 erhalten – als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Ausgangsbescheid. Der Kläger hat am 28. November 2018 Klage erhoben. Er trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Die Rechtswidrigkeit des als zu niedrig gerügten Auslandszuschlags ergebe sich einerseits daraus, dass die Zuordnung des Dienstortes Goodyear zur Zonenstufe 5 nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden sei. Andererseits ergebe sie sich daraus, dass auch im Ergebnis die Zuordnung zur Zonenstufe 5 evident sachwidrig sei, weil dieses Ergebnis den tatsächlich zu berücksichtigenden Kriterien nicht gerecht werde. Das angewandte Verfahren sei bereits fehlerhaft, weil § 53 Abs. 1 Satz 3 BBesG nach seinem eindeutigen Wortlaut eine dienstortbezogene Bewertung fordere. Dass der Verwaltungsvereinfachung dienende sog. Leitortprinzip sei nur in der AuslZuschlV als Verfahrensweise verankert, nicht aber im höherrangigen Gesetzesrecht des § 53 BBesG. Außerdem sei bereits nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die neuen Erhebungen der Fa. O. zu einem um drei Stufen niedrigeren Auslandszuschlag gelangen, was eine Reduktion von etwas über 18 % sei. Es sei nicht bekannt, wie und welche konkreten Daten (für Los Angeles) erhoben worden seien, um z. B. den materiellen Mehraufwand zu bestimmen, insbesondere die Erschwernisbetrachtung sei nicht bekannt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass oder weshalb sich die Verhältnisse am Dienstort im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung verbessert hätten; nur dann wäre eine Herabstufung des Auslandszuschlags rechtmäßig. Das gesamte Verfahren leide insoweit an mangelnder Transparenz. Es bestehe darüber hinaus auch keine Vergleichbarkeit mit den Verhältnissen am Leitort Los Angeles, etwa im Hinblick auf den öffentlichen Nahverkehr oder das Warenangebot. Zu den immateriellen Erschwernissen gehöre auch, dass – im Gegensatz zu Los Angeles – in Goodyear keine deutsche Schule vorhanden sei. Es gebe auch keinen internationalen Flughafen. Los Angeles sei als Leitort zudem evident sachwidrig zu niedrig eingestuft, insbesondere im Hinblick auf das Klima und die Kriminalitätsrate im Vergleich zu Berlin. Bei der Durchsicht zu den Lebensbedingungen in Los Angeles dränge sich unmittelbar der Schluss auf, dass diese Feststellungen nicht im Ansatz auf die Bedingungen in Goodyear übertragbar seien. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, um die Entscheidung der Fa. O. nachvollziehen zu können. Auch die Notenskala als solche sei intransparent. Da Goodyear mit der neuen Auslandszuschlagsverordnung nunmehr sogar der Stufe 9 zugeordnet werde, werde seine Argumentation dadurch bestätigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Oktober 2018 festzustellen, dass die Zuordnung des Dienstortes Goodyear (Arizona, Vereinigte Staaten von Amerika) zur Stufe 5 der AuslZuschlV für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 ihn in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Zuordnung von Goodyear zur Zonenstufe 5 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Da der Dienstort Goodyear weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 der AuslZuschlV aufgeführt sei, richte sich die Zuordnung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Im vorliegenden Fall sei dies Los Angeles. Dies sei im Einklang mit den Vorgaben des § 53 BBesG. Die Norm sei „neutral“ und lasse beide Varianten (Einzelbewertung und Bewertungsübertragung) gerade zu. Andernfalls würde § 2 Abs. 2 Satz 1 AuslZuschlV leer laufen. Die Vorschrift trage damit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigten weiten Gestaltungsspielraum des Bundesbesoldungsgesetzgebers Rechnung. Eine Vergleichbarkeit der Dienstorte sei für die Anwendung des §§ 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV nicht gefordert. Anhaltspunkte, die die Zuordnung von Los Angeles zur Zonenstufe 5 als evident sachwidrig erscheinen lassen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Während die dienstortbezogenen immateriellen Belastungen bereits seit 2010 jährlich anhand eines standardisierten Verfahrens überprüft würden, erfolge seit dem 1. Juli 2018 auch die Bewertung des materiellen Mehraufwands anhand eines standardisierten Verfahrens. Die vom Kläger geforderte Detaillierung sei auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, das lediglich eine Evidenzkontrolle zum Gegenstand habe, nicht angezeigt. Der Gesetzgeber könne aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit pauschalierend Dienstorte hinsichtlich ihrer Bewertung anderen (bewerteten) Dienstorten zuordnen, wie dies über die Amtsbezirksregelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV geschehen sei. Goodyear sei auch in der Vergangenheit dem Amtsbezirk Los Angeles zugeordnet worden, was bislang nicht zu Beanstandungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit oder der Höhe der Zonenstufe geführt habe. Ein konkreter Anlass, Goodyear einer Einzelüberprüfung zu unterziehen, habe daher nicht bestanden. Als nach der Herabstufung des Dienstortes Los Angeles zum 1. Juli 2018 erstmals Anfragen aus dem Bereich Goodyear mit dem Ziel der gesonderten Betrachtung stattgefunden hätten, habe das BMVg umgehend die Einzelerhebung für Goodyear für die nächstmögliche Änderung der Zonenstufenzuordnung eingeleitet. Die diesbezüglichen Feststellungen der Fa. O. zu Goodyear aus Herbst 2018 und Winter 2018/2019 hätten erst bei der darauf basierenden Änderung der AuslZuschlV zum 1. Juli 2019 berücksichtigt werden können. Es sei anzumerken, dass wegen der grundsätzlichen Systemumstellung bei der Ermittlung des materiellen Mehraufwandes ein unmittelbarer Vergleich der Zonenstufenzuordnung für die Zeit vor dem 1. Juli 2018 mit der Zeit danach nicht zielführend sei. Erst nach Vorliegen der Erhebungsergebnisse (abschließend ermittelt im Frühjahr 2019) sei eine Aufnahme des Dienstortes Goodyear mit der vom Amtsbezirk abweichenden Zonenstufenzuordnung in Anlage 2 der AuslZuschlV rechtlich möglich gewesen. Ein Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse zwischen Los Angeles und Goodyear vor dem 1. Juli 2019 sei für die Zonenstufenzuordnung zum 1. Juli 2018 nicht von Belang. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und insbesondere als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt insoweit vor. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass sie sich gegen die Beklagte als Verordnungsgeberin richtet und – hier in der Form der Feststellung – einen Anspruch aus höherrangigem Recht auf Verordnungsergänzung bzw. -änderung, also auf Rechtsetzung geltend macht. Vgl. dazu im Einzelnen VG Würzburg, Urteil vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihn die Zuordnung des Dienstortes Goodyear (Arizona, Vereinigte Staaten von Amerika) zur Zonenstufe 5 im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 in seinen Rechten verletzt. Die gesetzliche Grundlage der Gewährung des Auslandszuschlages ist § 52 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 53 BBesG. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BBesG zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss. Der Auslandszuschlag hat gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG den Zweck, materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland abzugelten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil sowie der Ermittlung des materiellen Mehraufwandes wird gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 BBesG eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Gemäß § 53 Abs. 7 BBesG regelt das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 BBesG sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. Die entsprechende AuslZuschlV – nach der hier maßgeblichen Fassung in der Gültigkeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 – regelt gemäß § 1 Abs. 2, dass die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet werden. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet. Hiernach war der Dienstort des Klägers (Goodyear, Arizona) im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV für die Dauer eines Jahres dem Amtsbezirk Los Angeles (Stufe 5) zugeordnet. Dies erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als rechtswidrig: Zwar enthalten weder § 53 BBesG noch Art. 33 Abs. 5 GG noch die Auslandszuschlagsverordnung prozedurale Anforderungen für den Verordnungsgeber dazu, wie die für eine „standardisierte Dienstpostenbewertung“ relevanten Berechnungsfaktoren zu ermitteln sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ihr allein die Regelung zu entnehmen, dass die in den Anlagen nicht ausdrücklich geregelten Dienstorte sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richten, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Die Auslandszuschlagsverordnung folgt damit dem in der (ursprünglichen) Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 144, ausgeführten Prinzip der Leitorte, was im Hinblick auf die in § 53 Abs. 1 Satz 2 BBesG vorgegebene Pauschalierung nach Dienstortstufen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dabei setzt der weite Spielraum, den der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber bei der in § 53 BBesG vorgesehenen „standardisierten Dienstpostenbewertung“ überlassen wollte, auch der gerichtlichen Überprüfung Grenzen. Auch wenn die präzise Vorgabe eines Ermittlungsverfahrens sachlich sinnvoll erschiene und eine gerichtliche Kontrolle erleichtern würde, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht zu einer derartigen stringenten Methodenwahl nicht. Hinzu kommt, dass besoldungsrechtliche Regelungen – soweit im Verwaltungsprozess von Beamten oder Soldaten im „Außenverhältnis“ gerügt – von den Gerichten nur am Maßstab einer „evidenten Sachwidrigkeit“ zu messen sind. Das führt dazu, dass sich die Rechtswidrigkeit eines gewährten Auslandszuschlags nicht schon deshalb ergibt, weil eine Berechnungsweise möglicherweise nicht vollumfänglich zutreffend oder überzeugend erfolgt ist. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die jeweilige Zuteilung der Zonenstufe „evident sachwidrig“ wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 2 B 5.16 –, juris, Rn. 24, 28, 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. März 2018 – 14 ZB 16.2354 –, juris, Rn. 12. Diese Grenze zur „evidenten Sachwidrigkeit“ hat die Beklagte durch die Zuordnung des Dienstortes Goodyear zum Amtsbezirk Los Angeles gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV mit Wirkung im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 hier jedoch in unzulässiger Weise überschritten. Zwar ist es nach den o. g. Maßstäben grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, im Wege des § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV einzelnen Dienstorten einem bestimmten „Leitort“ zuzuordnen. Ein solches Vorgehen dient offenkundig der Verwaltungsvereinfachung und ist Ausprägung des dem Verordnungsgeber zukommenden, weiten Einschätzungsspielraums. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung war jedoch der jeweilige Dienstort einem „passenden“ Leitort zuzuordnen. Vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 144. Dies deckt sich mit der vom Gesetzgeber bezweckten dienstortbezogenen Bewertung (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG) hinsichtlich der immateriellen Belastungen und dient der sachgerechten Bestimmung der Höhe des jeweiligen Auslandszuschlags. Demgemäß ist im Rahmen der Zuordnung des Dienstortes zu einem bestimmten Leitort – auch unter Beachtung des aufgrund der Grenze der „evidenten Sachwidrigkeit“ bestehenden weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers – jedenfalls vorauszusetzen, dass die jeweiligen Umstände und Bewertungen einerseits des „Leitorts“ und andererseits des zuzuordnenden Dienstortes nicht derart voneinander abweichen, dass eine entsprechende Gleichbehandlung aufgrund von erheblichen Differenzen schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist und einer sachlichen Grundlage entbehrt. Gestützt wird diese Auslegung insbesondere durch die Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, welches mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 bzgl. des § 53 BBesG festlegte, dass nunmehr neben der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen auch die Ermittlung des materiellen Mehraufwandes anhand von „standardisierten Dienstortbewertungen“ im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung erfolgt. Vgl. BT-Drs. 18/10512 vom 30. November 2016, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/9834, insbesondere S. 20 f. Es wird insbesondere in diesem Bericht festgehalten, dass die regelmäßige Ermittlung des materiellen Mehraufwands geboten sei, um Aktualität und Angemessenheit des Auslandszuschlags sicherzustellen. Zudem sei es zur genaueren Erfassung des dienstortbezogenen materiellen Mehraufwands erforderlich, Werte für alle Dienstorte zu ermitteln, da die Zuordnung von Dienstorten zu Leitorten Besonderheiten zahlreicher Dienstorte nicht berücksichtigen könne. Das Verfahren der standardisierten Dienstortbewertung ersetze das in der Begründung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes beschriebene Verfahren auf der Grundlage der „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe“ des Statistischen Bundesamts und der Bestimmung der 37 Leitorte. Im konkreten Fall erweist sich die Zuordnung des Dienstortes Goodyear zum Amtsbezirk Los Angeles aufgrund erheblicher Unterschiede offensichtlich als sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Dies ergibt sich daraus, dass schon nach den von der Beklagten mitgeteilten Erhebungen für den Dienstort Goodyear für den Erhebungszeitraum vor dem 1. Juli 2019 davon auszugehen ist, dass sich die entsprechenden Werte zur Bestimmung der örtlichen Verhältnisse derart von denjenigen im Amtsbezirk Los Angeles unterscheiden, dass eine identische Zuordnungsstufe jeder sachlichen Grundlage entbehrt. Die Ergebnisse für den Dienstort Goodyear im Erhebungszeitraum vor dem 1. Juli 2019 führten dazu, dass mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 Goodyear in Anlage 2 der AuslZuschlV mit der Zonenstufe 9 aufgenommen wurde, wohingegen der Amtsbezirk Los Angeles ab dem 1. Juli 2019 nach Anlage 1 mit der Zonenstufe 6 bewertet wurde und demnach drei Stufen unter dem Wert von Goodyear liegt. So ergibt sich nach den ermittelten Daten für den Dienstort Goodyear hinsichtlich der immateriellen Belastungen ein Punktwert von 82 und damit ein um 3 Punkte „schlechterer“ Wert als Los Angeles. Der Dienstort Goodyear schnitt in den Kriterien „Bankdienstleistungen“, „Abwasser“, „Elektrizität“, „Flughafen“, „Entfernung nach Berlin“, „Restaurantvielfalt“, „Theater und Musikveranstaltungen“ und „Klima“ schlechter ab als Los Angeles, was im Ergebnis einen Betrag in Höhe von 336,45 € (Los Angeles: 280,38 €) zur Folge hat. Bei der Bewertung des materiellen Mehraufwandes ergab sich für Goodyear ein Betrag in Höhe von 2.272,78 € (Los Angeles: 1.736,13 €), wobei – im Gegensatz zu Los Angeles – insbesondere eine Erschwernisbetrachtung in Höhe von 318 angesetzt wurde und ein Zuschlag für „Heimreisen“ in Höhe von 1.103 (Los Angeles: 688). Die Tatsache, dass die o. g. Ergebnisse auf Erhebungen der Fa. O. aus dem Zeitraum ab Herbst 2018 beruhen und damit nicht ohne Weiteres schon auf den Zeitpunkt ab 1. Juli 2018 übertragen werden können, steht der Annahme der evidenten Sachwidrigkeit der Zuordnung für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2018 nicht entgegen. Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, dass vor dem 1. Juli 2019 die tatsächlichen Verhältnisse in Goodyear solche Werte erreicht hätten, die im Ergebnis eine Gleichbehandlung mit Los Angeles (auch nur annähernd) gerechtfertigt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die o. g. erhobenen Werte zumindest im Wesentlichen auch schon im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 vorgelegen haben. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit die entsprechenden Kriterien in Goodyear damals besser zu bewerten gewesen wären. Vielmehr drängt es sich auf, dass insbesondere die Erschwernisbetrachtung sowie der Zuschlag für „Heimreisen“ typischerweise kaum Schwankungen unterworfen sind. Auf den umfangreichen Vortrag des Klägers, der darauf abzielt, die tatsächlichen Umstände in Goodyear entsprechend mit höheren Belastungswerten einzustufen, kommt es nach alledem nicht mehr an. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass – wie hier – die tatsächlichen Verhältnisse am jeweiligen Dienstort einem „passenden“ Amtsbezirk wegen erheblicher Unterschiede nicht mehr zuzuordnen sind, die AuslZuschlV gerade die Möglichkeit vorsieht, dem jeweiligen Dienstort gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV eine individuelle Betrachtung nach Anlage 2 zukommen zu lassen. Dies hat die Beklagte indes erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 umgesetzt. Der Annahme der „evidenten“ Sachwidrigkeit steht zudem auch nicht entgegen, dass zum damaligen Zeitpunkt (ab dem 1. Juli 2018) die erst in der Folge ermittelten Werte für den Dienstort der Beklagten noch nicht bekannt gewesen sind. Die Beklagte hätte ohne weiteres die Erhebungen für Goodyear schon früher einholen können. Dies hatte sie für den Dienstort Los Angeles ebenso gehandhabt. Die subjektive (und fahrlässige) Unkenntnis über die entsprechenden Werte für den Dienstort Goodyear können der Beklagten daher unter dem Gesichtspunkt der „evidenten“ Sachwidrigkeit nicht zum Vorteil gereichen. Vielmehr ist entscheidend, ob sich bei fiktiver Kenntnis der entsprechenden Erhebungen eine evidente Sachwidrigkeit ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre rechtliche Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs. Hiernach war im Rahmen des sog. Teilstatus der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus (Differenz zwischen der Höhe des Auslandszuschlags nach Stufe 5 und Stufe 9) zugrunde zu legen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.