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Urteil

23 K 7968/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0818.23K7968.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ist Berufssoldat, steht als Oberstleutnant in Diensten der Beklagten und wird im Rahmen einer Auslandsverwendung bei der Deutschen Delegation Norfolk in Virginia (Vereinigte Staaten von Amerika) eingesetzt. Er erhält nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV) hierfür einen Auslandszuschlag. Nach § 1 AuslZuschlV ist die genaue Höhe des Zuschlags insbesondere davon abhängig, ob die Zuordnung des jeweiligen Dienstortes nach Anlage 1 erfolgt (als Dienstort, an dem sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet bzw. als Dienstort, der einem solchen Dienstort mit Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Amtsbezirk entsprechend zugeordnet wird) oder ob der jeweilige Dienstort separat nach Anlage 2 aufgeführt ist. Vor dem 1. Juli 2018 gab es für den Dienstort Norfolk in der AuslZuschlV keine gesonderte Auflistung. Vielmehr wurde Norfolk aufgrund entsprechender Werte der Zonenstufe für Washington D. C. (damals Stufe 7) zugeordnet. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 wurde der Dienstort Norfolk in Anlage 2 der AuslZuschlV aufgenommen und für die Dauer eines Jahres der Stufe 5 zugeordnet. Hintergrund war, dass sich nach den erhobenen Daten für Norfolk die materiellen Belastungen in Höhe 365,36 € reduzierten (von vormals auf 2.060,84 € auf nunmehr 1.695,48 €). Die Einordnung von Washington D. C. zur Stufe 7 blieb ab dem 1. Juli 2018 zunächst unverändert bestehen. Diese Zuordnung geht auf die Einzelerhebungen, die im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Firma Mercer nach einem standardisierten Bewertungsverfahren durchgeführte, zurück. Rechnerisch ergibt sich die Zuordnung zu einer Zonenstufe hiernach aus dem materiellen Mehraufwand und den dienstortbezogenen immateriellen Belastungen. Zur Ermittlung des materiellen Mehraufwandes erfolgt das Bewertungsverfahren durch eine festgelegte Kombination von vier Bewertungsmodulen (Grundbetrag/Grundlast, Erschwernisbetrachtung, Adaptionsfaktoren und Kaufkraftbereinigung). Zur Ermittlung der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen erfolgt eine Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung (Berlin). Die Fa. N. bewertet hierzu die Lebensbedingungen an jedem Dienstort mit einem Punktewert, der das Ergebnis einer bestimmten Gewichtung ist. Dieser ist die Summe aus den Bewertungen von zehn Faktoren (politisches und soziales Umfeld, wirtschaftliches Umfeld, soziokulturelles Umfeld, ärztliche Versorgung, Schulen und Bildung, öffentliche Versorgungsleistungen und Verkehrsmittel, Freizeitangebot, Konsumgüter, Wohnumfeld sowie Klima und sonstige Naturbedingungen), die jeweils weitere Unterkategorien beinhalten. Die Ergebnisse der Erhebung der Fa. N. für die Zonenstufenfestsetzung 2018 sind hinsichtlich der immateriellen Belastungen Norfolks im Verhältnis zur Zonenstufenfestsetzung 2017 unverändert. Im Hinblick auf den materiellen Mehraufwand ergab sich für Norfolk nach den Erhebungen für die Festsetzung 2018 ein Gesamtwert von 1.695,48 € und lag somit 365,36 € unter dem jeweiligen Gesamtwert für die Festsetzung 2017 (2.060,84 €). Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weitergewährung des Auslandszuschlags der Stufe 7 für den Dienstort Norfolk (Virginia) rückwirkend zum 1. Juli 2018. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes (Außenstelle Hannover) vom 9. August 2018 – vom Kläger am 27. August 2018 erhalten – ab und wies darauf hin, dass diese Entscheidung der geltenden Rechtslage entspreche. Gegen die Ablehnungsentscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 17. September 2018 – bei der Beklagten am 18. September 2018 eingegangen – Widerspruch ein. Er führte zur Begründung an, dass zumindest die Berechnung der immateriellen Belastungen auf der Grundlage des Leitortprinzips zu beanstanden sei. Dieses verstoße gegen § 53 Abs. 1 BBesG und erscheine damit rechtswidrig. Darüber hinaus sehe er bei der konkreten Zusammenstellung der materiellen und immateriellen Belastungen die Prinzipien der Gleichbehandlung und der Transparenz verletzt. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 – vom Kläger am 31. Oktober 2018 erhalten – als unbegründet zurück und legte dar, dass mit der AuslZuschlV (9. Änderung) der Dienstort Norfolk ab dem 1. Juli 2018 der Stufe 5 zugeordnet worden sei und eine Zahlung des Auslandszuschlags in anderer Höhe nicht erfolgen könne. Der Kläger hat am 29. November 2018 Klage erhoben. Ab dem 1. Juli 2019 fiel die Festlegung des Dienstortes Norfolk aus der Anlage 2 der AuslZuschlV wieder weg. Norfolk wurde von diesem Zeitpunkt an – wie Washington D. C. – der Zonenstufe 6 zugeordnet. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 wurde Washington D. C. (und damit auch Norfolk) der Zonenstufe 7 zugeordnet. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Die Rechtswidrigkeit der für zu niedrig erachteten Auslandszuschlags ergebe sich einerseits daraus, dass die Zuordnung des Dienstortes Norfolk zur Stufe 5 nicht zutreffend ermittelt bzw. begründet worden sei. § 53 Abs. 1 Satz 3 BBesG fordere nach seinem eindeutigen Wortlaut eine dienstortbezogene Bewertung. Für Norfolk seien keine entsprechenden Erhebungen durchgeführt worden. Ein Schreiben des Leiters der G. G1. N1. vom 25. Juni 2018 weise für den Dienstort Norfolk auf eklatante Ermittlungsfehler hin, z. B. im Bereich Klima. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die neuen Erhebungen der Fa. N. zu einem um zwei Stufen niedrigeren Auslandszuschlag gelangen. Es sei nicht bekannt, wie und welche konkreten Daten erhoben worden seien, um z. B. den Mehraufwand zu bestimmen. Die genaue Art der Bewertung und Berechnung sei nicht transparent. Zudem sei nicht ersichtlich, dass oder weshalb sich die Verhältnisse am Dienstort im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung verbessert hätten. Es seien höhere Reisekosten für Norfolk zu berücksichtigen. Außerdem sei das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr schlechter als in Berlin. Selbst bei der Kriminalitätsrate könne nicht davon ausgegangen werden, dass das deutlich kleinere Norfolk sicherer ist als Berlin. Naturgemäß sei auch das Freizeitangebot C. nicht mit dem von Norfolk zu vergleichen. Auch die Bildungseinrichtungen Norfolks könnten nicht die Bandbreite der Berliner Hochschullandschaft abdecken. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb bei einer Neubewertung nach gut zehn Jahren ein deutlich geringerer materieller Bedarf ermittelt wurde. Selbst bei einer genaueren Kalkulation dürfe davon auszugehen sein, dass im Rahmen der allgemeinen Inflation und der deutlichen Verschlechterung der politischen und wirtschaftlichen Lage auch und gerade in den USA eher eine Steigerung zu verzeichnen ist. Die vorgelegten Unterlagen bezögen sich nur auf die Bewertung immaterieller Aufwendungen. Auch der Einschätzung in dieser Hinsicht könne nicht gefolgt werden. So könne das Trinkwasser in Norfolk nur gefiltert bzw. abgekocht genossen werden. Die Belastung mit Glyphosat sei in Norfolk das Sechzigfache des europäischen Grenzwertes. Der Punktewert 10 in der Rubrik „schädliche Tiere und Insekten“ sei nicht nachvollziehbar und offensichtlich ein Indiz für fehlende Ortskenntnis und unzureichende Recherchen. Auch die Bewertung der Stromversorgung mit 10 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Straßenzustand liege in weiten Teilen Norfolks deutlich unter dem Standard in Berlin. Lebensmittel seien verfügbar, jedoch unverhältnismäßig teurer als in Berlin. Versicherungen seien ungleich teurer als in Berlin und oft nicht für das gemietete Objekt verfügbar. Die Sicherung der Wohnungen mittels Alarmanlage sei in weiten Teilen der Stadt unbedingt notwendig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie eine Referenzierung der Metropole Berlin auf die Standorte, die vorher demselben Amtsbezirk Washington D. C. zugeordnet waren, angewendet wurde. Die Grenze des Ermessensspielraums sei überschritten, wenn die Bemessung evident sachwidrig ist. Die Anhebung von Norfolk auf Stufe 6 ab dem 1. Juli 2019 bestätige die Richtigkeit seiner Argumentation. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Oktober 2018 festzustellen, dass die Zuordnung des Dienstortes Norfolk, Virginia (Vereinigte Staaten von Amerika) zur Stufe 5 der AuslZuschlV ab dem 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 ihn in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie teilt mit, dass es für Norfolk auch in der Vergangenheit jährlich eine eigene Dienstortbewertung gegeben habe und dass die für Norfolk festgestellten Ergebnisse bisher zu derselben Zonenstufe, die auch für den Amtsbezirk Washington D. C. ermittelt wurde, geführt hätten. Die Erhebungsergebnisse des Jahres 2018 hätten jedoch für Norfolk zu einem vom Amtsbezirk abweichenden Ergebnis geführt. Entsprechend sei der Dienstort 2018 in Anlage 2 der AuslZuschlV, die in erster Linie Dienstorte im Geschäftsbereich des BMVg enthalte, aufgeführt. Es habe sich gezeigt, dass die Dienstortbewertung für Norfolk ab dem 1. Juli 2018 für die immateriellen Belastungen keine Veränderung ergeben habe, sondern nur für den materiellen Bereich. Generell sei anzumerken, dass bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum habe. Soweit der Kläger darauf verweise, dass die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV den gesetzlichen Vorgaben des § 53 BBesG nicht gerecht werde, sei festzustellen, dass diese Vorschrift im Falle des Klägers nicht einschlägig sei, weil für den Dienstort Norfolk eine eigene Dienstortbewertung ja gerade durchgeführt worden sei. Eine evidente Sachwidrigkeit der Zuordnung des Dienstortes Norfolk zur Zonenstufe 5 bestehe nicht. Die aktuelle Einstufung Norfolks zum 1. Juli 2019 beruhe auf leicht veränderten Daten, wie z. B. ein leicht erhöhter materieller Mehraufwand und leicht erhöhte immaterielle Belastungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig und insbesondere als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt insoweit vor. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass sie sich gegen die Beklagte als Verordnungsgeberin richtet und – hier in der Form der Feststellung – einen Anspruch aus höherrangigem Recht auf Verordnungsergänzung bzw. -änderung, also auf Rechtsetzung geltend macht. Vgl. dazu im Einzelnen VG Würzburg, Urteil vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihn die Zuordnung des Dienstortes Norfolk, Virginia zur Zonenstufe 5 im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 in seinen Rechten verletze. Die gesetzliche Grundlage der Gewährung des Auslandszuschlages ist § 52 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 53 BBesG. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BBesG zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss. Der Auslandszuschlag hat gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG den Zweck, materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland abzugelten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil sowie der Ermittlung des materiellen Mehraufwandes wird gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 BBesG eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Gemäß § 53 Abs. 7 BBesG regelt das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 BBesG sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. Die entsprechende AuslZuschlV – nach der hier maßgeblichen Fassung in der Gültigkeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 – regelt gemäß § 1 Abs. 2, dass die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet werden. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet. Hiernach war der Dienstort des Klägers (Norfolk, Virginia) im streitgegenständlichen Zeitraum in Anlage 2 der AuslZuschlV aufgenommen und für die Dauer eines Jahres der Stufe 5 zugeordnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder § 53 BBesG noch Art. 33 Abs. 5 GG noch die Auslandszuschlagsverordnung enthalten prozedurale Anforderungen für den Verordnungsgeber dazu, wie die für eine „standardisierte Dienstpostenbewertung“ relevanten Berechnungsfaktoren zu ermitteln sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ihr allein die Regelung zu entnehmen, dass die in den Anlagen nicht ausdrücklich geregelten Dienstorte sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richten, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Die Auslandszuschlagsverordnung folgt damit dem in der (ursprünglichen) Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 144, ausgeführten Prinzip der Leitorte, was im Hinblick auf die in § 53 Abs. 1 Satz 2 BBesG vorgegebene Pauschalierung nach Dienstortstufen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dabei setzt der weite Spielraum, den der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber bei der in § 53 BBesG vorgesehenen „standardisierten Dienstpostenbewertung“ überlassen wollte, auch der gerichtlichen Überprüfung Grenzen. Auch wenn die präzise Vorgabe eines Ermittlungsverfahrens sachlich sinnvoll erschiene und eine gerichtliche Kontrolle erleichtern würde, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht zu einer derartigen stringenten Methodenwahl nicht. Hinzu kommt, dass besoldungsrechtliche Regelungen – soweit im Verwaltungsprozess von Beamten oder Soldaten im „Außenverhältnis“ gerügt – von den Gerichten nur am Maßstab einer „evidenten Sachwidrigkeit“ zu messen sind. Das führt dazu, dass sich die Rechtswidrigkeit eines gewährten Auslandszuschlags nicht schon deshalb ergibt, weil eine Berechnungsweise möglicherweise nicht vollumfänglich zutreffend oder überzeugend erfolgt ist. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die jeweilige Zuteilung der Zonenstufe „evident sachwidrig“ wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 2 B 5.16 –, juris, Rn. 24, 28, 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. März 2018 – 14 ZB 16.2354 –, juris, Rn. 12. Diese Grenze zur „evidenten Sachwidrigkeit“ hat die Beklagte im Rahmen der Zuordnung des Dienstortes Norfolk zu Anlage 2 der AuslZuschlV nicht überschritten. Die zonenstufenmäßige Zuordnung des Dienstortes Norfolk (Virginia) im streitgegenständlichen Zeitraum lässt evident sachwidrige Elemente im Rahmen der „standardisierten Dienstortbewertung“ im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 BBesG nicht erkennen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 144, ist zwischen den allgemeinen Belastungen durch den Dienst im Ausland einschließlich der spezifischen Belastungen, die sich aus der Stellung und den Aufgaben als Bundesbeamter, Richter oder Soldat im Ausland ergeben, und den dienstortspezifischen immateriellen Belastungen zu unterscheiden. Unter allgemeinen Belastungen versteht der Gesetzesentwurf insbesondere die Aufgabe des soziokulturellen Umfeldes in Deutschland, die physischen und psychischen Belastungen des Auslandsdienstes und den Wegfall des öffentlichen Leistungsangebots für die Bürger im Inland. Diese Belastungen werden durch einen nach einheitlichem Maßstab im immateriellen Teil des Auslandszuschlags zu berücksichtigenden Grundbetrag abgegolten. Daneben treten die dienstortspezifischen immateriellen Belastungen z. B. aufgrund von Instabilität, Kriminalität, Versorgungsengpässen, Gesundheitsrisiken etc. Für sie gibt es kommerzielle Bewertungssysteme, auf die zurückgegriffen wird. Dadurch kann diese Bewertung weltweit einheitlich nach gleichen Maßstäben nachvollziehbar und objektiviert erfolgen, gleichzeitig können Veränderungen mit geringem Aufwand zeitnah erkannt und durch regelmäßige Anpassung der Zuteilung der Dienstorte zu den Zonenstufen berücksichtigt werden. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 hat der Gesetzgeber in § 53 BBesG zudem festgelegt, dass nunmehr neben der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen auch die Ermittlung des materiellen Mehraufwandes anhand von „standardisierten Dienstortbewertungen“ im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung erfolgt. Vgl. BT-Drs. 18/10512 vom 30. November 2016, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/9834, insbesondere S. 20 f. Hiernach soll das Verfahren der standardisierten Dienstortbewertung das in der Begründung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes beschriebene Verfahren auf der Grundlage der „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe“ des Statistischen Bundesamts und der Bestimmung der 37 Leitorte ersetzen. Die Beklagte hat im konkreten Fall durch die Erhebungen der Fa. N. gerade diesen Anforderungen Rechnung getragen, da die entsprechenden Bewertungsparameter für Norfolk vollumfänglich individuell bewertet wurden. Ausweislich der genannten zehn Kriterien zur Beurteilung der immateriellen Belastungen, die in weitere Unterkriterien aufgeteilt sind, wurde im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung (Berlin) ein einheitliches Bewertungssystem angewendet und hierbei die konkreten Umstände vor Ort in Norfolk geprüft. Das ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig aus der von der N. LLC. vorgelegten City Survey „Quality of Living“ zu Norfolk, VA von September 2017. Eine Mitteilung und Aufschlüsselung, wie das Unternehmen zu diesen Ergebnissen kam, ist nicht einzufordern. Ansonsten würde eine in allen Einzelheiten nachvollziehbare Begründung für die Zuteilung des Dienstortes verlangt werden. Dies wäre jedoch für die Prüfung, ob eine evidente Sachwidrigkeit vorliegt, nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass die Einzelbewertungen der maßgeblichen Kriterien Teil des weiten Einschätzungsspielraums der Beklagten ist, dringt der Kläger auch mit seinen umfangreichen Einwendungen gegen die Bewertung bzw. Gewichtung der Einzelkriterien nicht durch. Die textlichen Begründungen zu den einzelnen Kriterien lassen jedenfalls keine evident sachwidrigen bzw. willkürlichen Elemente erkennen. Im Übrigen stellt sich das Ergebnis für die immateriellen Belastungen am Dienstort Norfolk im Rahmen des Berichts von September 2017 als identisch im Vergleich zu den zuvor ermittelten Ergebnissen dar, sodass sich bei den immateriellen Belastungen bereits kein seit dem 1. Juli 2018 zu Tage getretener Nachteil im Vergleich zu vorher für den Kläger ergibt. Ferner ist auch die Ermittlung des materiellen Mehraufwands nicht evident sachwidrig. Die materiellen Belastungen betreffen die kostenmäßigen Mehraufwendungen für die Lebensführung im Ausland. Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 94. Update, April 2021, Stand: 1. Januar 2017, § 53 BBesG, Rn. 20. Die Aufteilung in vier unterschiedliche Module, die aus einem Grundbetrag, einer Erschwernisbetrachtung, Adaptationsfaktoren (Zuschläge für Sprache, Wohn- Energiekosten, Hauspersonal, Heimreisen sowie Kriminalität) sowie einer Kaufkraftbereinigung bestehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen im Einzelnen sich die Herunterstufung der Zonenzuordnung von Stufe 7 auf Stufe 5 dabei genau ergibt. Konkrete Anhaltspunkte für eine sachfremde Bewertung der relevanten Einzelmerkmale sind nicht ersichtlich. Eine detaillierte Erklärung dazu, weshalb etwa für Washington D. C. eine Erschwernisbetrachtung erfolgte und für Norfolk nicht oder weshalb Washington D. C. einen höheren Zuschlag für Wohn-/Energiekosten sowie für Hauspersonal erhielt, ist aufgrund des dargelegten eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht erforderlich. Im Übrigen ist es dem Gericht weder möglich noch rechtlich gestattet, eine eigene Bewertung bzw. Stufenfestsetzung an Stelle der Beklagten vorzunehmen. Selbst wenn sachliche Fehler im Rahmen der Bestimmung der materiellen Belastung vorliegen sollten, so lässt sich allein daraus nicht „automatisch“ der Schluss ziehen, dass auch die Stufenfestsetzung 5 im Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Auch aus der Tatsache, dass Norfolk (Virginia) ab 1. Juli 2019 – wie bereits vor dem 1. Juli 2018 – dieselbe Stufe wie Washington D. C. zugeteilt wurde und insofern die Zonenstufe 6 aufwies, lässt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht herleiten, dass die Zuteilung vor dem 1. Juli 2019 zur Stufe 5 „falsch“ gewesen ist. Die Beklagte hat – unabhängig davon, dass die Bewertung, die der Zuordnung zum 1. Juli 2019 zugrunde lag, hier nicht gegenständlich ist – insofern auf entsprechende Nachfrage hin mitgeteilt, dass sich die jeweiligen Daten sowohl für die immateriellen Belastungen, als auch für den materiellen Mehraufwand geringfügig geändert haben und die Werte leicht gestiegen sind. Hieraus ergibt sich jedenfalls keine „evidente Sachwidrigkeit“. Anhand der ermittelten Werte für immaterielle Belastungen und materiellen Mehraufwand gelangt die Beklagte plausibel zu dem Gesamtergebnis, dass sich für Norfolk (Virginia) eine Summe von 1.932,80 € ergibt. Dieser Wert fällt nach der Tabelle für die Zonenstufen in die Stufe 5 (1.771,41 € bis 1.948,15 €). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.554,12 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre rechtliche Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs. Hiernach war im Rahmen des sog. Teilstatus der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus (Differenz zwischen der Höhe des Auslandszuschlags nach Stufe 5 und Stufe 7) zugrunde zu legen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.