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Beschluss

20 L 1505/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0824.20L1505.21.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.08.2021 – XX00-00.00.00-XXX-000/00 – wird wiederhergestellt, soweit auch die Nutzung der Autobahnauffahrt Mönchengladbach-Wanlo (Anschlussstellennummer 15) ausgehend vom Kreisverkehr Hochstraße/K19 in Richtung Venlo/Heinsberg/Düsseldorf bis zur Gabelung vor dem Dreieck Mönchen-gladbach - Wanlo und auf gleicher Strecke zurück für eine Zeitdauer von nicht mehr als 90 Minuten ab dem Eintreffen des ersten Versammlungsteilnehmers untersagt wird.

2.

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.08.2021 – XX00-00.00.00-XXX-0000/00 – wird wiederhergestellt, soweit darin die angemeldete Nutzung der Bundesstraße 59 untersagt worden ist. Dies gilt mit der Maßgabe, dass ab der Autobahnausfahrt Jüchen (Bundesautobahn 46, Ausfahrt 12) in nordöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße „Schaan“ die vorhandenen Radwege zu nutzen und im Übrigen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind.

3.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

4.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, der Antragsteller zu 1. zu 25 %.

5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.08.2021 – XX00-00.00.00-XXX-000/00 – wird wiederhergestellt, soweit auch die Nutzung der Autobahnauffahrt Mönchengladbach-Wanlo (Anschlussstellennummer 15) ausgehend vom Kreisverkehr Hochstraße/K19 in Richtung Venlo/Heinsberg/Düsseldorf bis zur Gabelung vor dem Dreieck Mönchen-gladbach - Wanlo und auf gleicher Strecke zurück für eine Zeitdauer von nicht mehr als 90 Minuten ab dem Eintreffen des ersten Versammlungsteilnehmers untersagt wird. 2. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.08.2021 – XX00-00.00.00-XXX-0000/00 – wird wiederhergestellt, soweit darin die angemeldete Nutzung der Bundesstraße 59 untersagt worden ist. Dies gilt mit der Maßgabe, dass ab der Autobahnausfahrt Jüchen (Bundesautobahn 46, Ausfahrt 12) in nordöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße „Schaan“ die vorhandenen Radwege zu nutzen und im Übrigen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind. 3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, der Antragsteller zu 1. zu 25 %. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers zu 1., die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage im Bescheid vom 20. August wiederherzustellen, soweit dort die beantragte Versammlungsroute über die Autobahn untersagt wurde, bzw. hilfsweise die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Untersagung des Befahrens der BAB 61 insoweit wiederherzustellen, als eine – einmalige, symbolische – Befahrung der BAB 61 vom Kreisverkehr Hochstraße bis zur Mitte des Autobahndreiecks Mönchengladbach - Wanlo und auf gleicher Strecke wieder zurück untersagt wurde, hat im Hinblick auf den Hilfsantrag im aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlichen Umfang Erfolg (I.). Der Antrag der Antragstellerin zu 2., die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage im Bescheid vom 23. August wiederherzustellen, soweit dort die beantragte Versammlungsroute über die B59 untersagt wurde, ist ebenfalls teilweise erfolgreich (II.). I. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragstellers zu 1. aus, soweit dieser ursprünglich auch die nördlich des Dreiecks Mönchengladbach - Wanlo liegenden Teile der Autobahn 61 als Versammlungsroute nutzen wollte. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Geht es – wie hier – um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung – ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen – erheblich zu verändern. Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Rechtsgutbeeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. Für unzumutbare Rechtsgutbeeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht. In diesem Zusammenhang ist für Bundesfernstraßen zu berücksichtigen, dass Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die auch dem Schutz der Rechtsgüter des Art. 2 GG dienen, zurückzutreten. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2021– 15 B 426/21 –, juris Rn. 2–14. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Verfügung vom 20.08.2021 als rechtmäßig, soweit der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. darin für die geplante Demonstration am heutigen Tage die Nutzung der nördlich des Dreiecks Mönchengladbach - Wanlo liegenden Teile der Autobahn 61 als Versammlungsroute untersagt hat. Der Antragsgegner hat hier zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der Autobahn 61 um eine Hauptverbindung von den Niederlanden in das südliche Nordrhein-Westfalen handelt. Zwar endet die Autobahn 61 derzeit am Dreieck Mönchengladbach - Wanlo, der Verkehr wird jedoch über die Autobahnen 46 und 44 bis zur Anschlussstelle Jackerath geleitet, von wo sich die Autobahn 61 in südlicher Richtung fortsetzt. Der Antragsgegner hat zu Recht auf die spezifische Gefahrenlage und das hohe Unfallrisiko hingewiesen, dass die angestrebte Versammlung des Antragstellers zu 1. auf der Autobahn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit sich gebracht hätte. Ausgehend von den vom Antragsgegner genannten, vom Antragsteller zu 1. nicht in Zweifel gezogenen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterstellenden Zahlen lag die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke zwischen der Anschlussstelle Mönchengladbach - Güdderath und dem Dreieck Mönchengladbach - Wanlo bei 55.500 KFZ mit einem überdurchschnittlichen LKW-Anteil von 15,6 %. Angesichts der fehlenden Ausweichrouten in diesem Bereich ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass die notwendige Sperrung zu einer erheblichen Staubildung im gesamten umliegenden Streckennetz führen würde, für die Kammer nachvollziehbar. Die damit verbundenen Gefahren für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, insbesondere im Hinblick auf Auffahrunfälle an Stauenden, welche auch im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG nicht im Sinne einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Rechtspositionen hingenommen werden müssen, sowie die unzumutbare Überlastung des Streckennetzes in der Region überwiegen das Interesse des Antragstellers zu 1. an der Durchführung der Versammlung auf diesem Abschnitt der Autobahn. Die vom Antragsgegner verfügte vollständige Untersagung der Nutzung der Autobahn 61 ist jedoch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat nicht berücksichtigt, dass Teile der Autobahn 61 bzw. der Anschlussstelle Wanlo ohne die beschriebenen Gefahren durch Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer befahren werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie in Ziffer 1 dieses Beschlusses festgelegt, die Autobahnauffahrt Mönchengladbach - Wanlo (Anschlussstellennummer 15) ausgehend vom Kreisverkehr Hochstraße/K19 in Richtung Venlo/Heinsberg/Düsseldorf bis zur Gabelung vor dem Dreieck Mönchengladbach - Wanlo und auf gleicher Strecke zurück befahren wird. Von der notwendigen Sperrung des südlich des Dreiecks Mönchengladbach - Wanlo gelegenen Teilstücks der Autobahn 61 wäre nur der von Wanlo ausgehende Autoverkehr der umliegenden Ortschaften betroffen. Schon die vom Antragsgegner festgelegte Alternativroute über die Hochstraße führt zu einer zeitweisen Sperrung dieser Auffahrt für den Autoverkehr. Eine Nutzung der Autobahn 61 durch den Antragsteller zu 1. im tenorierten Umfang hätte keine weiteren Auswirkungen auf den Verkehr auf der Autobahn im Übrigen. Die Kammer gibt dabei dem Hilfsantrag des Antragstellers zu 1., der eine Befahrung der Anschlussstelle bis zur „Mitte“ des Autobahndreiecks beantragt hat, nicht in vollem Umfang statt. Eine über die Gabelung hinausgehende Route hätte jedenfalls Sperrungen im Bereich der Autobahn 46 bedingt. Zur Verdeutlichung der nunmehr erlaubten Route verweist die Kammer auf den nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt: II. Soweit der Antragsgegner hinsichtlich des von der Antragstellerin zu 2. angemeldeten Route, vgl. https://www.outdooractive.com/de/route/rennrad/region-koeln-bonn/entwurf-westtour/198807803/?share=%7Ezph4hkwt%244ossyxgh , die Nutzung der Bundesstraße 59 in dem Bereich ab Grevenbroich untersagt hat, ist die Verfügung teilweise rechtswidrig. Für den von der Antragstellerin zu 2. angemeldeten Streckenverlauf der Bundesstraße 59 ab der Autobahnausfahrt Jüchen (Bundesautobahn 46, Ausfahrt 12) in nordöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße „Schaan“ ist nach einer überschlägigen Betrachtung der Straße mittels der Programme Google-Maps und Street-View festzustellen, dass in dem Bereich der Stadt Jüchen die Bundesstraße die einzige durch die Stadt führende Hauptstraße ist und grundsätzlich mit Fahrrädern befahren werden kann. Insofern bestehen mit Ausnahme der Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs gegen eine Nutzung der Straße keine Bedenken, soweit die Fahrradfahrer und -fahrerinnen die geltenden Verkehrsregeln einhalten und insbesondere nicht die Fahrspur in ihrer vollen Breite nutzen und damit für andere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen blockieren. In der Strecke ab dem Ortsausgang der Stadt Jüchen befindet sich in Fahrtrichtung links gesehen durchweg ein ausgebauter asphaltierter Weg, der für Fahrradfahrer und -fahrerinnen zugelassen und – soweit erkennbar – benutzbar ist. Soweit sich Straßeneinmündungen und Kreuzungen finden, sind entsprechende Markierungen auf dem Asphalt aufgetragen, sodass es einer Nutzung der Fahrbahn der Bundesstraße 59 grundsätzlich nicht bedarf. Unter Abwägung der Interessen der Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen einerseits und der oben näher beschriebenen Verkehrsinteressen, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist den Versammlungsteilnehmern und -teilnehmerinnen der Verzicht auf die Nutzung der Fahrbahn und entsprechend die Nutzung des Radwegs zuzumuten. Der Zweck der Veranstaltung, mit dem Fahrrad von Köln bzw. dem bis zur Bundesautobahn 46 reichenden Braunkohleabbaugebiet (Mahnwache Lützerath) in mehreren Etappen bis nach Berlin zu fahren und dabei „Schnittstellen zwischen gescheiterter Verkehrs- und Energiepolitik aufzuzeigen“ wird durch diese Einschränkung nicht spürbar beeinträchtigt. Andererseits bedeutete die Benutzung der Fahrbahn der nur zweispurigen Bundesstraße neben den erheblichen Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen eine deutliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses, wobei neben den in Fahrtrichtung fahrenden Kraftfahrzeugen auch der Gegenverkehr beeinträchtigt wäre. Denn das Auftreten einer großen Kolonne von Fahrrädern ist auf einer Bundesstraße ungewöhnlich und lenkt entsprechend ab; hinzu kommt eine gesteigerte Unfallgefahr, wenn Fahrradfahrern und -fahrerinnen gegebenenfalls die Fahrspur verlassen und auf die Gegenfahrbahn kommen. Gleiches gilt erst recht, wenn entgegenkommende Kraftfahrzeuge – z.B. beim Überholen – die Gegenfahrbahn nutzen. Den Effekt einer gesteigerten Wahrnehmung können die Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen zudem auch erreichen, wenn sie auf dem Radweg neben der Straße her fahren und allein dadurch die Aufmerksamkeit der passierenden anderen Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen auf sich ziehen. Soweit das Verbot zur Nutzung der Bundesstraße 59 das Teilstück zwischen der oben genannten Autobahnausfahrt und der Stadt Grevenbroich (Einmündung der Bundesstraße 59 auf die Kölner Straße) betrifft, ist die Strecke der ehemaligen Bundesautobahn 540 gemeint, die zu Beginn des Jahres 2020 zur Bundesstraße zurückgestuft und in den Streckenverlauf der Bundesstraße 59 eingegliedert worden ist, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesautobahn_540. Wegen der Auswirkung einer Sperrung dieses Teilstücks der Bundesstraße 59 hat sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 20.08.2021 (Az. 00.00.00) gestützt, die insbesondere die Gefahr von Rückstaus auf Autobahnen als Hauptursache von Verkehrsunfällen und das Problem einer Ableitung des fließenden Verkehrs im Falle einer Teil- oder Vollsperrung in den Vordergrund stellt. Neben den verkehrlichen Folgen wird die dabei bestehende erhebliche Eigengefährdung der eingesetzten Kräfte benannt. Die Kammer kann diese grundsätzlich zutreffenden Überlegungen, die entsprechend Eingang in die Versammlungsbestätigung gefunden haben, im Ergebnis jedoch nicht teilen. In dem oben zitierten Artikel aus Wikipedia zu der Geschichte der Bundesautobahn 540 ist die Besonderheit benannt worden, dass das auch hier betroffene Autobahnteilstück zwischen Jüchen und Gustorf verschiedentlich für Filmaufnahmen zu einer Actionserie gesperrt worden ist. Dazu heißt es in Wikipedia wörtlich: „Das Autobahnteilstück zwischen Jüchen und Gustorf kann, ohne große Verkehrsprobleme zu verursachen, für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden. Aus diesem Grund und aufgrund der Nähe zu den Medienstandorten Köln und Düsseldorf diente die A 540 bis 2005, vor dem Umzug des Sets zur Filmautobahn nach Aldenhoven, regelmäßig als Drehort der Firma action concept für die Actionszenen in der RTL-Krimiserie Alarm für Cobra 11 – Die Autobahnpolizei. Für diesen Zweck wurde sie stundenweise für den regulären Verkehr gesperrt. Aufgrund der von der Autobahn gut einsehbaren Kraftwerke Frimmersdorf und Neurath lassen sich in der Serie die auf diesem Abschnitt gefilmten Szenen gut erkennen.“ Vor diesem aus Sicht des Gerichts überraschenden Hintergrund einer fortlaufenden Nutzung einer Autobahn als Kulisse, was mit einer mehrstündigen Vollsperrung zwecks Aufbaus, Aufnahme des Films und Abbaus sowie Reinigung der Fläche verbunden gewesen war, hätte es im Rahmen einer Beurteilung der Sperrung für eine „Fahrrad-Demonstration“ einer vertieft begründeten Beurteilung bedurft, die der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf nicht zu entnehmen ist. Denkbare Änderungen der verkehrlichen Situation, dass etwa bis zum Jahr 2005 bei Vollsperrungen keine Verkehrsprobleme bestanden haben, während im Jahr 2021 erhöhtes Verkehrsaufkommen eine andere Bewertung erfordert, sind nicht vorgetragen oder erkennbar. Vor diesem Hintergrund lässt es die Kammer offen, ob und in welchem Maße die Einstufung einer Straße als Bundesautobahn oder (nur) als Bundesstraße bei der hier anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Vgl.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2021– 10 CS 21.1590 –, juris Rn. 21. Denn bereits vor der Rückstufung der Autobahn zu einer Bundesstraße war im Falle einer Vollsperrung keine erhebliche Auswirkung auf den Verkehr zu erwarten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin zu 2. wurde entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Hinblick auf ihr nur geringfügiges Unterliegen nicht an der Kostenverteilung beteiligt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffern 1–4 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 5 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.