Beschluss
7 L 1491/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0824.7L1491.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4366/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.08.2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Quarantäneanordnung vom 18.08.2021 ab dem 19.08.2021 auszusetzen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kommt gemäß § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In der Sache setzt die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind hier nicht erkennbar. Die Anordnung zur Absonderung in häusliche Quarantäne vom 18.08.2021 bis zum 29.08.2021 ist bei der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde bei Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden („Quarantäne“). Die Voraussetzungen für die Quarantäneanordnung lagen bei summarischer Prüfung vor. Insbesondere dürfte es sich bei dem Antragsteller nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen um einen Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gehandelt haben. Hierzu zählt eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes sind dabei an die erforderliche Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen im Gefahrenabwehrrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen, vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 28.05.2021 – 7 L 957/21 – juris, Rn. 13, vom 31.08.2020 – 7 L 1540/20 – juris, Rn. 8 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris, Rn. 31. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen gegen die Anordnung der Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall keine durchgreifenden Bedenken. Sie hat den Antragsteller im Einklang mit den aktuellen RKI-Empfehlungen als Kontaktperson eingestuft, von der ein Infektionsrisiko ausgeht, vgl. RKI-Empfehlung, „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“, Stand: 11.08.2021, abrufbar unter: https:// rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html. Nach Maßgabe dieser Empfehlungen, die für die Beurteilung einer Infektionswahrscheinlichkeit zugrunde zu legen sind, § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, handelt es sich bei dem Antragsteller um eine sog. „enge Kontaktperson“, die sich unverzüglich in eine häusliche Quarantäne begeben muss. Der Antragsteller hatte unstreitig am 15.08.2021 zum letzten Mal einen Kontakt mit einer Person, die nachweislich an COVID-19 in der Ausprägung der hochansteckenden Delta-Variante erkrankt ist. Dieser Kontakt erfüllt nach summarischer Prüfung voraussichtlich die Anforderungen eines engen Kontakts. Dieser liegt nach den RKI-Empfehlungen vor, wenn entweder 1. ein enger Kontakt (weniger als 1,5 m Abstand zur infizierten Person) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz oder 2. ein Gespräch mit dem Infizierten (face-to-face-Kontakt mit weniger als 1,5 m Abstand) unabhängig von der Gesprächsdauer ohne adäquaten Schutz oder 3. ein gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Infiziertem im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für weniger als 10 Minuten bestand. Zur Kontaktsituation ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lediglich, dass ein Kontakt zu der sog. Indexperson (dem Infizierten) in einem Abstand von weniger als 2 Metern ohne Schutzausrüstung vorlag. Da es sich bei dem letzten Tag des Kontaktes um einen Sonntag handelt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um ein privates persönliches Treffen der etwa gleichaltrigen Personen gehandelt hat. Es erscheint somit sehr wahrscheinlich, dass eine Gesprächssituation vorlag, in der der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wurde und das länger als 10 Minuten gedauert hat. Daher sind voraussichtlich jedenfalls die Voraussetzungen der 1. und 2. Alternative erfüllt. Da der Antragsteller die enge Kontaktsituation weder bestritten noch näher erläutert hat, kann angenommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei diesem Kontakt bestand. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass bei der Indexperson eine Infektion mit der hochansteckenden Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus vorlag und diese zum Zeitpunkt des Kontakts nach den Angaben im Verwaltungsvorgang am 15.08.2021 bereits Krankheitssymptome aufwies. Im Stadium der ersten Krankheitssymptome ist jedoch nach den bisherigen Erkenntnissen von einer hohen Viruslast des Erkrankten auszugehen, vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 39 vom 24.09.2020, Abschnitt „Ver- lauf der Virusausscheidung“. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass für ihn wegen der erfolgten zweimaligen Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung gilt. Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2021 in der ab dem 25.06.2021 gültigen Fassung entscheidet über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen sind, die örtliche Ordnungsbehörde. Die Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 1a der Verordnung gilt entsprechend. Dort ist für die Haushaltsangehörigen von Infizierten geregelt, dass von der Quarantänepflicht diejenigen Personen nicht erfasst werden, die gemäß § 10 Abs. 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 06.05.2021 über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung nach § 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 1 bis Nr. 5 der Schutzmaßnahmenverordnung verfügen. Nach § 10 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) vom 08.05.2021 gilt eine Pflicht zur Absonderung nicht für geimpfte Personen. Bei diesen Personen wird von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgegangen, § 1 Nr. 1 SchAusnahmV. Geimpfte Personen sind nach § 2 Nr. 2 der Verordnung asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. Als Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anzusehen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) genannten Impfstoffen erfolgt ist und aus der vom PEI genannten Anzahl vom Impfstoffdosen besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Zwar hat er bereits die zwei Impfungen mit den vom PEI anerkannten Impfstoffen von AstraZeneca und Biontech erhalten, die auch für eine Kreuzimpfung zugelassen sind, vgl. RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ): „Wer gilt nach rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“, Stand: 09.07.2021, abgerufen bei https:// www.rki.de/Shared/Docs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html . Jedoch waren im Zeitpunkt des Kontaktes mit der infizierten Person am 15.08.2021 die 14 Tage nach der zweiten Impfung noch nicht vergangen. Die zweite Impfung erfolgte am 04.08.2021. Demnach war die 14-Tage-Frist erst am 19.08.2021 abgelaufen. Folglich war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig geimpft, sodass er nicht von der Ausnahmeregelung erfasst wird. Hierbei kann offen bleiben, ob für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 18.08.2021 oder auf den späteren Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Denn für die Frage, ob der Antragsteller vollständig geimpft ist, kommt es weder auf den Zeitpunkt der Ordnungsverfügung, noch den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, sondern allein auf den Zeitpunkt des Kontaktes mit der infizierten Person. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung in § 10 SchAusnahmV und § 16 Abs. 1a Corona-Test-und-Quarantäneverordnung. Es folgt jedoch zwingend aus dem Sinn und Zweck dieser Befreiung. Diese soll nur für Personen gelten, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung verfügen und damit ein deutlich geringeres Risiko für eine Infizierung, Erkrankung und Weiterübertragung des Virus darstellen. Diese Immunisierung besteht jedoch erst nach Ablauf der 14-Tage-Frist. Kommt es zu einem Kontakt mit einer infizierten Person vor Ablauf der Frist, war die Immunisierung noch nicht vollständig, sodass von der geimpften Person nunmehr das Risiko einer weiteren Übertragung des Virus ausgeht, das eine Absonderung zur Minimierung dieses Risikos rechtfertigt. Der Umstand, dass die 14 Tage-Frist während der Zeitdauer der angeordneten Quarantäne endet, ändert nichts daran, dass möglicherweise wegen des Kontaktes mit der infizierten Person eine Ansteckung in der Zeitspanne der nicht vollständigen Immunisierung stattgefunden hat. Die Absonderung trifft den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die weitere Verbreitung des Virus zu verhindern. Ein milderes und gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist auch angemessen, da der Schutz einer großen Anzahl dritter Personen vor einer potentiell tödlichen Erkrankung das Interesse des Antragstellers an seiner uneingeschränkten Bewegungsfreiheit überwiegt. Die Dauer von 14 Tagen entspricht der in § 17 Abs. 2 CoronaTestQuarantäneVO festgelegten Zeitspanne. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die bislang durchgeführten Antigen-Tests und der zuletzt vorgenommene PCR-Test negativ waren, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Handlungsempfehlungen des RKI sind insoweit eindeutig. Ein negatives Testergebnis jedweden Tests während der Quarantäne hebt das Gesundheitsmonitoring nicht auf und ersetzt oder verkürzt die Quarantäne nicht, vgl. RKI-Empfehlung „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2 Infektionen“ vom 11.08.2021, Nr. 3.2.2. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Gleichbehandlung mit anderen Kontaktpersonen berufen, für die die Antragsgegnerin keine Quarantäne angeordnet hat, obwohl auch deren Immunisierung im Zeitpunkt des Kontakts mit der infizierten Person noch nicht abgeschlossen war, aber im Zeitpunkt des möglichen Erlasses einer Ordnungsverfügung. Es muss offen bleiben, ob eine derartige Verwaltungspraxis besteht, da die Antragsgegnerin hierzu keine Stellung genommen hat. Falls die Antragsgegnerin tatsächlich so verfährt, wäre die Praxis rechtswidrig, weil es – wie ausgeführt – auf den Zeitpunkt des Kontakts ankommt. Ein Anspruch aus Art. 3 GG auf eine Gleichbehandlung im Unrecht existiert jedoch nicht. Da die Verfügung somit nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Auch wenn möglicherweise das Risiko einer Infektion und damit der Weiterverbreitung der Pandemie am Ende der 14-tägigen Frist geringer wird, überwiegt gleichwohl das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Dies folgt aus der Entscheidung des Verordnungsgebers, eine Befreiung von der Absonderungspflicht generell erst nach Ablauf von 14 Tagen nach der 2. Impfung zu erlauben, ungeachtet des konkreten Grades der individuellen Immunisierung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war im Hinblick darauf, dass der Antrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte, nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.