Urteil
19 K 5799/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0826.19K5799.18.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 11.06.2018 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 11.06.2018 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 01.09.2013 von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stadtsekretärin ernannt. Ab dem 08.09.2015 bestand für die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot. Am 30.09.2015 begann die Mutterschutzfrist der Klägerin, die am 06.01.2016 endete. Vom 04.02.2016 bis 31.08.2016 befand sich die Klägerin in Elternzeit und wurde in Teilzeit mit 8,5 Stunden/Woche beschäftigt. Ab dem 01.09.2016 war die Klägerin in Vollzeit tätig. Mit Ablauf des 01.07.2018 sollte die regelmäßige Probezeit der Klägerin enden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin an insgesamt 102 Kalendertagen wegen Erkrankung dienstunfähig gewesen. An 82 dieser Tage hätte sie Dienst leisten sollen. Mit Schreiben vom 11.06.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Ende der Probezeit gemäß § 5 Abs. 6 LVO NRW um 124 Tage bis zum 02.11.2018 hinauszuschieben sei. Es seien während der Probezeit Krankheits- und Beurlaubungszeiten in Höhe von 124 Tagen angefallen. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als 3 Monaten seien gemäß § 5 Abs. 6 LVO NRW nicht als Probezeit anzusehen. Unter dem 26.06.201 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 11.06.2018 aufzuheben und sie mit Wirkung vom 02.07.2018 zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen. Es seien keinen Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten in der Probezeit angefallen. Bei der Berechnung der Krankheitszeiten i. S. d. § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW seien ausschließlich Arbeitstage zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon lägen lediglich 82 Krankheitstage vor, was unterhalb der Drei-Monatsgrenze des § 5 Abs. 6 LVO NRW liege. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge seien nicht angefallen. Die Mutterschutzzeit zähle nicht als solche. Mit Schreiben vom 27.06.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte aus, der Berechnung der Krankheitszeiten seien die kompletten Zeiten einer Erkrankung einschließlich Wochenenden und Feiertage zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sei zudem vorliegend die Zeit des Beschäftigungsverbots ab 08.09.2018 bis zum Beginn der Mutterschutzfrist. Diese Zeit sei als Krankheitszeit zu werten, weil § 5 Abs. 6 LVO NRW nicht danach differenziere, welche gesundheitlichen Gründe zur Abwesenheit geführt hätten. Unter dem 04.07.2018 beantragten die Prozessvertreter der Klägerin erneut die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zum 02.07.2018. Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 26.06.2018 führten sie ergänzend aus, dass die Zeit des Beschäftigungsverbots der Klägerin weder als Krankheitszeit noch als Beurlaubungszeit ohne Dienstbezüge gewertet werden könne. Mit Schreiben vom 12.07.2018 lehnte die Beklagte den Antrag unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen erneut ab. Am 20.08.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid vom 11.06.2018 sei rechtswidrig. Weder seien in der Probezeit der Klägerin Krankheitszeiten von mehr als 3 Monaten angefallen noch habe sie Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge aufgewiesen. Zur Berechnung der Krankheitszeiten dürften nur die Arbeitstage, an denen die Klägerin dem Dienst ferngeblieben sei, nicht jedoch Wochenenden oder Feiertage herangezogen werden. Die Zeit des Beschäftigungsverbots aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin falle nicht unter § 5 Abs. 6 LVO NRW. Diese Zeit sei zum einen keine Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, denn eine Beurlaubung habe gerade nicht vorgelegen. Diese Zeit sei aber auch keine Krankheitszeit. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2018 zu verpflichten, die Klägerin mit Wirkung vom 02.07.2018 zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, hilfsweise festzustellen, dass die Probezeit der Klägern am 02.07.2018 endet und die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen. Nachdem die Klägerin mit Wirkung zum 03.11.2018 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden ist, beantragt sie unter dem Verweis auf den ihr durch die spätere Ernennung entstandenen finanziellen Schaden sowie mögliche Nachteile bei Beförderungen nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11.06.2018 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Klage sei unzulässig. Bereits die ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei unzulässig, da unstatthaft gewesen. Denn das Schreiben der Beklagten vom 11.06.2018 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Schon seine äußere Gestalt ohne Rechtsbehelfsbelehrung und Bezeichnung als Bescheid spreche gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Es werde zudem keine Rechtsfolge herbeigeführt, vielmehr verschiebe sich im Falle des § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW der Ablauf der Probezeit von Gesetzes wegen. Das Schreiben vom 11.06.2018 stelle daher lediglich eine deklaratorische Mitteilung dar, gegen die Widerspruch und Anfechtungsklage nicht statthaft seien. Auch ein feststellender Verwaltungsakt könne in dem Schreiben nicht gesehen werden, weil eine Anordnung oder Regelung, die nicht bereits gesetzlich vorgegeben sei, nicht getroffen werde. In der Folge sei auch die Fortsetzungsfeststellungsklage, die eine ursprünglich erhobene zulässige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage voraussetze, unzulässig. Auch fehle es am Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei ein etwaiger Verwaltungsakt rechtmäßig. § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW bestimme nicht, dass nur die Arbeitstage der Krankheitszeiten bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle von 3 Monaten zu berücksichtigen seien. § 5 Abs. 6 LVO NRW solle dem Dienstherrn ermöglichen, die geforderte Eignungsfeststellung im Rahmen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auf der Grundlage einer validen Tatsachenbasis vornehmen zu können. Von einer solchen könne aber bei Heranziehung lediglich der Arbeitstage nicht ausgegangen werden. Denn dies würde bei einem Ausfall von 90 Arbeitstagen mehr als 18 Kalenderwochen entsprechen, wohingegen Krankheitszeiten von 3 Monaten, die die Norm nur verlange, 13 Kalenderwochen entsprächen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Drei-Tage-Woche greife die Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW bei Heranziehung nur der Arbeitstage erst bei einem Ausfall von mehr als 30 Kalenderwochen. Ein solcher Zeitraum lasse sich nicht mit der Intention der Norm vereinbaren. Die Nichtberücksichtigung der Zeiten des Beschäftigungsverbots bei der Probezeit stehe im Einklang mit der Regelung. Die LVO NRW bestimme nicht, dass Zeiten der Beschäftigungsverbote von Krankheitszeiten gesondert zu betrachten seien. Zwar dürften Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder die Pflege eines Angehörigen sich nach § 20 Abs. 1 LBG NRW nicht nachteilig bei der Einstellung und beruflichen Entwicklung auswirken. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Beschäftigungsverbots habe jedoch keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen auf die Einstellung oder berufliche Entwicklung der Betroffenen. Die Nichtberücksichtigung ziele primär darauf ab, den Bewährungszeitraum zu verlängern. Dies sei auch im Interesse der Betroffenen, die ihre Eignung auch gerade wegen der verkürzten tatsächlichen Dienstausübung noch nicht unter Beweis hätten stellen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat ursprünglich eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zum 02.07.2018 unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2018 erhoben. Sowohl die auf den Erlass eines Verwaltungsakts - die Ernennung - gerichtete Verpflichtungsklage als auch die auf Aufhebung eines Verwaltungsakts - des Bescheids der Beklagten vom 11.06.2018 - gerichtete Anfechtungsklage waren zulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 11.06.2018 stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der die sich aus den Bestimmungen des § 5 LVO NRW ergebende Probezeit neu festsetzt. Durch einen feststellenden Verwaltungsakt können ein Rechtsverhältnis und einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Pflichten verbindlich und in einer der Rechtsbeständigkeit fähigen Weise festgestellt werden. Der Verfügungssatz beschränkt sich darauf, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs festzuschreiben. Für die Frage, ob in diesem Sinne eine regelnde Feststellung oder lediglich eine behördliche Mitteilung vorliegt, sind der Wortlaut der Verfügung und der Regelungszusammenhang entscheidend. Sind in einem Rechtsverhältnis einzelne Rechte oder Pflichten klärungsbedürftig, spricht dies für den Verwaltungsaktcharakter der behördlichen Erklärung. Vgl. Knauff in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand Juli 2020, § 35 Rn. 166 ff., Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, 2018, § 35 Rn. 219. Danach ist hier ein feststellender Verwaltungsakt anzunehmen. Das Schreiben der Beklagten beabsichtigt eine Klarstellung dazu, wann die Probezeit der Klägerin abläuft. Die Dauer der Unterbrechung der Probezeit durch die nicht als Probezeit zählenden Zeiträume und der sich dadurch ergebende neue Endtermin der Probezeit sollten der Klägerin unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Eine solche Klarstellung ist auch deshalb angezeigt und sinnvoll, weil sich die Neufestsetzung als Ergebnis eines Subsumtionsprozesses unter die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm darstellt, das nicht von vornherein und in jeder Hinsicht eindeutig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.01.2021 – 6 A 4105/18 –, juris Rn. 50. Die auch im Übrigen zulässige Klage konnte die Klägerin nach Erledigung der Verfügung durch die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt bereits darin begründet, dass sich die Feststellung im weiteren Berufsleben der Klägerin, insbesondere bei Beförderungen, günstig auswirken könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 – 2 A 10.07 –, juris Rn. 11. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.06.2018 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgestellte Hinausschieben des Endes der Probezeit der Klägerin war rechtswidrig. Die Probezeit der Klägerin endete zum 01.07.2018. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge oder Krankheitszeiten von mehr als 3 Monaten lagen bei der Klägerin in der Probezeit nicht vor. Nach den Feststellungen der Beklagten war die Klägerin in der Probezeit an 102 Kalendertagen bzw. 82 Diensttagen dienstunfähig erkrankt. Hinzu kommen 22 Kalendertage des Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG ab 08.09.2015 bis zum Beginn der Schutzfrist vor der Geburt nach § 3 MuSchG am 30.09.2015. Bei korrekter Berechnung summieren sich diese Zeiten nicht zu Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten. Die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ist als Probezeit zu berücksichtigen (1.). Bei der Neufestsetzung der Probezeit sind nur die Ausfallzeiten zu berücksichtigen, an denen die Klägerin hätte Dienst leisten müssen (2.). Die danach vorliegenden Krankheitszeiten umfassen nicht drei Monate (3.). 1. Die von der Beklagten angeführte Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots fällt nicht unter die in § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW genannten Zeiten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW. Denn während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots war die Klägerin weder ohne Dienstbezüge beurlaubt noch war sie krank. Dementsprechend hat die Beklagte auch die Zeiten des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bzw. der Schutzfristen vor und nach der Geburt bei der Berechnung der drei Monate i. S. d. § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW nicht berücksichtigt. Warum sie dennoch die Zeit des weiteren mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots in die Berechnung einbezieht, erschließt sich der Kammer nicht. Steht diese doch den mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung gleich. Die von der Beklagten vorgenommene Einbeziehung der Mutterschutzzeiten benachteiligt die Klägerin unmittelbar wegen ihres Geschlechts und verstößt gegen das in §§ 20 Abs. 1 LBG NRW, 7 Abs. 1 i. V. m. 24 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 AGG und Art. 14 Abs. 1 lit. a), 15 RL 2006/54/EG geregelte Benachteiligungsverbot. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG auch im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft und Mutterschaft vor. § 7 Abs. 1 AGG verbietet es i. V. m. §§ 24 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, dass Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zu einer Verlängerung der Probezeit im Verhältnis zu anderen Beschäftigten führen. Schwangere Frauen haben Anspruch auf inhaltliche, nicht nur formale Gleichheit und damit Anspruch auf Vermeidung aller Nachteile, die ihnen durch die Nichtanrechnung von Zeiten eines Mutterschaftsurlaubs auf ihr Dienstverhältnis entstehen können. Vgl. Roetteken in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update Juli 2021, § 10 B. VIII. 2. Mutterschaftsurlaub bzw. Mutterschutzzeiten Dasselbe ergibt sich aus § 20 Abs. 1 LBG NRW, wonach sich u. a. Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern unter achtzehn Jahren bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken dürfen. 2. Bei der Berechnung der Ausfallzeiten sind Fehltage, an denen für den Beamten eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht bestand, nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist vielmehr allein auf die versäumten Arbeits- bzw. Diensttage. Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Probezeit liegt darin, einerseits dem Beamten Gelegenheit zu geben, seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen, andererseits dem Dienstherrn zu ermöglichen, das Vorliegen dieser Merkmale festzustellen. Möglich ist dies nur bei tatsächlicher Ausübung des Dienstes. Die fachliche Bewährung kann der Beamte auf Probe nur im aktiven Dienst und nicht außerhalb desselben in seiner Freizeit zeigen. Vgl. OVG NRW, aaO, Rn. 97 f. 3. Sind danach allein die Diensttage zu berücksichtigen, an denen die Klägerin dienstunfähig erkrankt war, umfassen diese nicht drei Monate. Denn die Klägerin war lediglich an 82 Diensttagen dienstunfähig erkrankt. § 5 Abs. 6 LVO NRW ist dabei dahin zu verstehen, dass Ausfallzeiten von mehr als 90 Tagen nicht als Probezeit gelten. Zur Bestimmung der Drei-Monats-Frist ist die gesetzliche Wertung des § 191 BGB heranzuziehen, wonach ein Monat zu 30 Tagen gerechnet wird, wenn ein Zeitraum – wie hier – nach Monaten oder Jahren in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. Vgl. OVG NRW, aaO, Rn. 69 ff. Somit war das Ende der Probezeit nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW hinauszuschieben und endete die Probezeit mit Ablauf des 01.07.2018. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.