Urteil
23 K 135/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0908.23K135.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Berufssoldat und steht als Q. im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Verfügung vom 25. September 2017 mit Wirkung ab dem 1. März 2018 (bis voraussichtlich 31. März 2021) vom Luftfahrtamt der Bundeswehr in Köln zum Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil Nato Alliance Ground Surveillance Force SHAPE (Supreme Headquarters Allied Powers Europe) in Mons (Belgien) versetzt. Anlässlich dieser Versetzung wurde dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt. Während seine Ehefrau und die beiden Kinder K. und B. am inländischen Wohnort in X. verblieben, trat der Kläger seinen Dienst bei SHAPE am 5. März 2018 an und bezog in M. N. (Belgien) eine bereits während einer früheren Verwendung angemietete Wohnung. Unter dem 23. Mai 2018 beantragte er die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung und machte einen Umzugshinderungsgrund geltend. Hierzu legte er Bescheinigungen des H. -G. -Gymnasiums D. (HGG D. ) vor, woraus im Wesentlichen hervorgeht, dass die Tochter K. J. im laufenden Schuljahr 2017/2018 Schülerin dieser Schule ist, die gymnasiale Oberstufe (Einführungsphase, Stufe 10 bis zum 31. Juli 2018) besucht und dass im Sommer 2020 das Abitur abgelegt werden soll. Außerdem wird bescheinigt, dass K. für die Abschlüsse des International Bachelor (IB) und des Sprachenzertifikates „CertiLingua“ eingeschrieben ist, welche sie gemeinsam mit dem deutschen Abitur im Jahr 2020 erwerben würde. Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 5. März 2018 bis 31. Juli 2018. Der Kläger beantragte unter dem 26. Juni 2018 die Weiterbewilligung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung. Auf dem entsprechenden Antragsformular gab er an, dass er sowie seine Ehefrau und die Kinder K. und B. nicht uneingeschränkt umzugswillig sind. Er bezog sich erneut auf die bereits geltend gemachte Schulform seiner Tochter K. . Mit Bescheid vom 29. August 2018 – dem Kläger am 9. Oktober 2018 zugestellt – lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterbewilligung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung ab und begründete dies damit, dass ein Umzugshinderungsgrund nicht vorliege, weil die Abiturphase nach den geltenden Vorschriften erst mit der vorletzten, mithin mit der 11., Schulklasse beginne. Im Übrigen könne nur das laufende Schuljahr, also hier das 10., berücksichtigt werden. Am 15. Oktober 2018 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. August 2018 ein. Er machte geltend, dass das HGG D. eine von 3 Schulen in Deutschland sei, die die Schulabschlüsse IB und CertiLingua anbiete. Teile der Ausbildung für diese Abschlüsse würden schon in der 10. Klasse abgehalten. Da die Tochter somit in einem bestimmten Ausbildungszweig sei und diese Schulausbildung nicht in der Deutschen Schule SHAPE in Mons angeboten werde, sei weiterhin bis zum Ende ihrer Schulausbildung ein Umzugshinderungsgrund gegeben. Die Beklagte wies die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 – abgesandt am 11. Dezember 2018 – als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Gründe aus dem Ablehnungsbescheid. Sie führte an, dass der Gesetzgeber in einem Wohnort- und Schulwechsel nach der 10. Schulklasse bzw. nach der 11. Schulklasse in der G9-Form offensichtlich keine besondere Härte, die den Wechsel unzumutbar oder gar unmöglich macht, sehe. Ein Schulwechsel an die renommierte SHAPE International School werde von der Mehrheit der ins Ausland versetzten Soldaten sicherlich als Privileg und große Chance für ihre Kinder verstanden, und nicht als Nachteil. Die Kinder könnten dort auch eine mit diversen Zertifikaten hinterlegte Fremdsprachenkompetenz erwerben. Die Argumentation des Klägers ließe den Schluss zu, dass er und seine Familie gar nicht umziehen wollen, zumal zum potenziellen Termin eines Umzugs im Sommer 2020 seine Auslandsverwendung nur noch ein ¾ Jahr andauere und sich für diesen Zeitraum allemal kein Umzug lohne. Auch habe der Kläger angegeben, dass er nicht uneingeschränkt umzugswillig sei, was jedoch zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld sei. Der Kläger hat am 9. Januar 2019 Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er insbesondere vor, dass das Gesetz die Schul- oder Berufsbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG anerkenne. Das HGG D. sei nach eigenem Bekunden das einzige Gymnasium in der Bundesrepublik, das seinen Schülern die Möglichkeit biete, zusammen mit dem deutschen Abitur 3 zusätzliche Qualifikationen (Abibac, IB und CertiLingua) zu erwerben. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung habe seine Tochter die Vorbereitungsklasse (10. Jahrgangsstufe) besucht. Diese Einführungsphase sei mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Einheit anzusehen, da sie konzeptionell aufeinander aufbauten. In Belgien seien die angestrebten Abschlüsse in ihrer Gesamtheit nicht möglich. Die bisher erbrachten Leistungen aus der Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe könnten nicht unbedingt an eine andere Schule übertragen werden. Die Tochter des Klägers besitze die deutsche und die britische Staatsangehörigkeit. Dies sei eine hier zu berücksichtigende Besonderheit. Die Aufnahme eines Studiums in Großbritannien sei allein aufgrund des deutschen Abiturs nicht möglich. Sie benötige in jedem Fall den zusätzlichen Nachweis einer entsprechenden Sprachqualifikation, idealerweise das Internationale Abitur und ein Sprachzertifikat. Das IB sei Voraussetzung, um in Großbritannien zu studieren. An seinem Einsatzort bestehe diese Möglichkeit nicht. Die Tochter müsste den Schulbesuch deutlich verlängern, um die erforderlichen Zertifikate erwerben zu können. Der Dienstherr habe aufgrund der Fürsorgepflicht bei der Gewährung von Trennungsgeld die Verpflichtung des Soldaten als Vater zu berücksichtigen, seinem Kind eine möglichst qualifizierte Schulausbildung zukommen zu lassen, die jedenfalls in bedeutenden Abschnitten störungsfrei verlaufen solle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 31. Juli 2018 hinaus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid und teilt mit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 2019 – 2 C 17/08) eine Weiterbewilligung von Trennungsgeld nur in Betracht komme, wenn sich das Kind des Soldaten in der vorletzten Jahrgangsstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu eine weiterführenden Schulabschluss führt, befinde. Eine Ausweitung der analogen Anwendung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG auf die Einführungsphase in der 10. Klasse bei der Schulform G8 sei nicht zulässig, da es insoweit an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehle. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten der Qualifikationsphasen in den letzten beiden Schuljahren 12 und 13 gegenüber der Einführungsphase im 11. Schuljahr im Blick hatte. Die Analogie des Bundesverwaltungsgerichts sei geboten gewesen, da der Gesetzgeber die Einführung des G8 und damit die Verlagerung der letzten beiden Schuljahre (Qualifikationsphasen) auf die Schuljahre 11 und 12 nicht habe voraussehen können. Hinsichtlich der geltend gemachten Abschlüsse IB und CertiLingua sei festzustellen, dass weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift eine entsprechende Ausweitung des Umzugshinderungsgrundes nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG zuließe. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht die Notwendigkeit dieser Abschlüsse dargetan. Auch an der SHAPE International School könnten z. B. zusätzlich Sprachprüfungen nach dem Cambridge Certificate absolviert werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 31. Juli 2018 hinaus. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 29. August 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Dezember 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für das begehrte Auslandstrennungsgeld ist § 12 Abs. 3 BUKG in der Fassung vom 5. Januar 2017, § 14 Abs. 1 BUKG in der Fassung vom 11. Dezember 1990 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (ATGV). Die aus Anlass einer Versetzung vom In- ins Ausland entstehenden Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld bzw. Aufwandentschädigung können einem Berechtigten, dem Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, nur gewährt werden, wenn und solange er uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels oder nach Wegfall des Wohnungsmangels aus zwingenden persönlichen Gründen nicht an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet umziehen kann. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass er mit dem ausgefüllten Antragsformular unter dem 26. Juni 2018 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass seine Familie und er nicht uneingeschränkt umzugswillig sind. Darüber hinaus sind auch Umzugshinderungsgründe nicht ersichtlich. Einen Umzugshinderungsgrund für die hier in Rede stehende Zeit ab dem 31. Juli 2018 nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG stellt nicht der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Wirksamwerdens der Versetzung nach Belgien ab dem 1. März 2018 (bis zum 31. Juli 2018) bestehende Besuch der Tochter des Klägers K. der 10. Klasse des HGG D. dar. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BUKG ist eine Berücksichtigung des Schulbesuches eines Kindes grundsätzlich nur bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres möglich. Eine Ausnahme bestimmt Satz 2 insofern, als sich die Gewährung von Trennungsgeld bis zum Ende des folgenden Schuljahres verlängert, wenn sich das Kind in der Jahrgangstufe 12 einer Schule befindet. Gleiches gilt für Kinder im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift für den Fall bejaht, in dem sich das Kind eines Beamten oder Soldaten in der vorletzten Jahrgangstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs befindet, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu einem weiterführenden Schulabschluss führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17/08 – juris, Rn. 21. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Regelungen des Trennungsgeldrechts in der Regel einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung nicht zugänglich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17/08 – juris, Rn. 15, m. w. N. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Die Tochter des Klägers befand sich weder in der Jahrgangsstufe 12, noch im vorletzten Jahr eines Berufsausbildungsverhältnisses. Auch besuchte sie nicht die 11. Klasse (Beginn der Qualifikationsphase bei dem Schulmodell G8). Vielmehr besuchte sie die 10. Klasse des HGG D. . Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 BUKG nicht analog auf den Besuch der 10. Klasse angewandt werden, da es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke und im Übrigen auch an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Dafür, dass der Gesetzgeber den Besuch der 10. Schulklasse unbeabsichtigt nicht gleichermaßen trennungsgeldrechtlich privilegiert hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat in der maßgeblichen Norm des § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG im Gegenteil erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass lediglich das vorletzte Schuljahr – zusammen mit dem letzten Schuljahr – als schützenswerte „Einheit“ mit Blick auf den angestrebten Schulabschluss gelten sollen. Entsprechend hat der Gesetzgeber auch (lediglich) das vorletzte Ausbildungsjahr im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses als relevant erachtet. Dieser gesetzlichen Wertung hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17/08 – entsprechend Rechnung getragen und klargestellt, dass eine darüber hinausgehende (extensive) Norminterpretation nicht zulässig ist. Die Gesetzesbegründung zu dem Entwurf der Neufassung des BUKG der Bundesregierung stellt zu § 12 Abs. 3 BUKG klar, dass die Hinderungsgründe, die nach Wegfall des Wohnungsmangels zu einer vorübergehenden Weitergewährung des Trennungsgeldes führen, nunmehr abschließend im Gesetz aufgeführt sind. Vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 11/6829 vom 28. März 1990, S. 17. Es drängt sich im Übrigen auch auf, dass der Gesetzgeber bewusst nicht auch noch den Besuch der 10. Jahrgangsstufe als maßgeblichen Umzugshinderungsgrund angesehen hat. Anders als die auf 2 Jahre angelegte, unteilbare Qualifikationsphase der Oberstufe, ist die Jahrgangsstufe 10 nicht als Einheit zusammen mit den Stufen 11 und 12 zur Erreichung eines weiterführenden Schulabschlusses zu sehen. Nur die Stufen 11 und 12 stellen bei einem auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgang (Abitur) eine hinreichende Einheit dar, die lediglich in 2 Jahre bzw. 4 Semester gegliedert ist. Hingegen wird bei der Schulform G8 die 10. Klasse bei den Gymnasien als Einführungsphase und nicht als Qualifikationsphase definiert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass mit dem IB ein eigenständiger Schulabschluss (im Jahr 2020) angestrebt wird und auch in der 10. Klasse bereits Leistungen für das IB sowie für das Zertifikat CertiLingua erworben worden seien, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Es kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Qualifikationen IB und CertiLingua als „Schulabschluss“ bzw. als „Zusatzqualifikation“ zu werten ist. Auf diese Frage kommt es bereits deshalb nicht an, weil – wie bereits dargelegt – der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 3 BUKG eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, welcher zeitliche Rahmen bei der Schulausbildung dem Grunde nach als relevant für die Frage nach einem Umzugshinderungsgrund anzusehen ist. Selbst wenn bereits in der 10. Klasse besondere Leistungen für die o. g. Qualifikationen erworben werden, so führt dies nicht dazu, dass damit eine trennungsgeldrechtlich erhebliche Tatsache anzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat in der Vorschrift § 12 Abs. 3 Satz 2 BUKG offenkundig im Rahmen der besonders zu schützenden Schulabschlüsse oder Zusatzqualifikationen im Blick gehabt, dass bei einheitlichen Qualifikationsphasen lediglich ab dem vorletzten Schuljahr eine trennungsgeldrechtliche Privilegierung erfolgen soll. Dass die übrigen Ausbildungs- bzw. Schuljahre keine entsprechende trennungsgeldrechtliche Berücksichtigung zur Folge haben sollen, wird insbesondere auch durch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG klar geregelt hat, dass selbst bei Berufsausbildungen – trotz der entsprechenden „Einheitlichkeit“ der Ausbildung – lediglich im vorletzten Ausbildungsjahr eine trennungsgeldrechtliche Privilegierung erfolgen darf. Es mangelt ungeachtet dessen auch an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Denn es ist vor dem Hintergrund des Fürsorgegrundsatzes gerade nicht geboten, über den bereits hinreichend geschützten „regulären“ Schulabschluss hinaus weitere Abschluss- bzw. Qualifizierungsformen gleichermaßen zu privilegieren. So erwirbt die Tochter mit dem Abschluss des deutschen Abiturs die allgemeine Hochschulreife und damit die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums. Soweit sie zudem besondere fremdsprachliche Qualifikationen anstrebt, um ihre Chancen für ein Studium in Großbritannien zu erhöhen, muss sie sich darauf verweisen lassen, eigenverantwortlich dafür zu sorgen, die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Dass die Tochter des Klägers individuell die genannten „besonderen“ Qualifizierungsmaßnahmen anstrebt, ist zwar nachvollziehbar. Es fällt jedoch in die persönliche Sphäre und kann nicht dazu führen, dass – über den klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlage hinaus – der Dienstherr dazu verpflichtet ist, einen Umzugshinderungsgrund anzunehmen. Ohne dass es darauf ankommt, weist die Beklagte im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Aufnahme eines Studiums in Großbritannien auch durch den Nachweis von Sprachprüfungen (etwa durch das Cambridge Certificate) oder TOEFL möglich ist. Die Erlangung des Cambridge Certificate ist im Übrigen auch an der SHAPE International School möglich. Auch ist es grundsätzlich möglich, mit einem deutschen Abitur an einer britischen Universität zu studieren. Sofern der Kläger geltend macht, dass die erstrebten „besonderen Qualifikationen“ für seine Tochter, die auch die britische Staatsangehörigkeit besitze, eine gesteigerte Bedeutung hätten, weil ein Studium in Großbritannien hiervon abhängig sei, ist dies nach alledem unerheblich. Der Kläger hat – da ein Anspruch auf Trennungsgeld nach den o. g. Ausführungen nicht gegeben ist – in der Folge auch keinen Anspruch auf die Weiterbewilligung der begehrten Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.224,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Höhe orientiert sich an Ziff. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem Jahresbetrag des begehrten Trennungsgeldes und der begehrten Aufwandsentschädigung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.