Urteil
26 K 578/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0908.26K578.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nahm zum Wintersemester 2010/2011 am 1. Oktober 2010 das Bachelorstudium im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung“ an der C. Universität U. auf. Mit Bescheid vom 30. März 2011 bewilligte das Studentenwerk U. – Amt für Ausbildungsförderung – dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag hin für den Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich September 2011 teilweise rückwirkend eine Ausbildungsförderung von 150,00 € monatlich, wovon jeweils 75,00 € als Darlehen und 75,00 € als Zuschuss gewährt wurden. Auf einen weiteren Antrag des Klägers hin bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger in der Folge mit Bescheid vom 14. Februar 2012 teilweise rückwirkend für den Zeitraum von Oktober 2011 bis einschließlich September 2012 eine Förderung von 475,00 € monatlich, davon jeweils 237,50 € als Darlehen und ebenso viel als Zuschuss. Zum 27. August 2015 beendete der Kläger das Studium im Bachelorstudiengang und nahm daraufhin zum Wintersemester 2015/2016 am 1. Oktober 2015 wiederum an der C. Universität U. das Masterstudium im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung“ auf, für das er ebenfalls Ausbildungsförderung beim Amt für Ausbildungsförderung beantragte. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 bewilligte daraufhin das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich September 2016 eine Förderung von 482,00 € monatlich, davon jeweils 241,00 € als Darlehen und 241,00 € als Zuschuss. Auf einen Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2016 hin bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2016 eine Förderung von 495,00 € monatlich, jeweils hälftig – also in Höhe von je 247,50 € – als Darlehen und als Zuschuss. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Ziel der Verpflichtung des Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung einer höheren Ausbildungsförderung. Auf einen weiteren Antrag des Klägers hin bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 für den Zeitraum von Oktober 2016 bis einschließlich September 2017 Ausbildungsförderung in Höhe von 537,00 € monatlich, davon jeweils die Hälfte, also 268,50 €, als Zuschuss bzw. Darlehen. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage vor dem VG Gelsenkirchen mit dem Ziel der Verpflichtung des Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung einer höheren Förderungssumme. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 setzte das Bundesverwaltungsamt das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2013 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2018 fest und stellte für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2016 eine Darlehensschuld von insgesamt 8.013,00 € fest. Zudem enthielt der Bescheid den Hinweis darauf, dass dem Kläger bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens ein Nachlass von 2.043,32 € gewährt werde. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. Mai 2018 stellte die Beklagte eine weitere Darlehensschuld für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 2.416,50 € fest. Dieser Bescheid wies im Tilgungsplan unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. ein zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von insgesamt 10.000,00 € aus und der Kläger wurde zur Rückzahlung der ersten vierteljährlichen Tilgungsrate zum 31. Dezember 2018 aufgefordert. Gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 und den Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. Mai 2018 erhob der Kläger am 10. Mai 2018 Widerspruch. Er führte aus, er könne den darin genannten Betrag der Darlehensschuld von 8.013,00 € bzw. 10.000,00 € nicht nachvollziehen. Ferner bat er um Erläuterung einerseits, ob der im Bescheid vom 29. April 2018 genannte Einzahlungsbetrag zur Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Ablösung auch für den im Bescheid vom 4. Mai 2018 genannten Darlehensbetrag von 10.000,00 € gelte sowie andererseits um Erläuterung, warum die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 09/2013 festgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger daraufhin mit, dass ihm bei vorzeitiger Rückzahlung ein Nachlass von 29,5 % der gesamten Darlehensschuld von 10.429,50 €, mithin 3.076,70 € gewährt werden könne. Hierzu müsse spätestens am 31. Dezember 2018 ein Betrag von 7.352,80 € bei der Bundeskasse Halle eingehen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erbat die Beklagte außerdem beim Amt für Ausbildungsförderung Auskunft über die an den Kläger ausgezahlten Darlehensbeträge. Dieses teilte der Beklagten unter näherer Aufschlüsselung der einzelnen Bewilligungszeiträume mit, der Kläger habe in den Jahren 2011, 2012, 2015, 2016 und 2017 ein Darlehen in Höhe von insgesamt 9.717,00 € erhalten. Daraufhin änderte die Beklagte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 im Hinblick auf die Feststellung der Darlehensschuld und die Rückzahlungsverpflichtung mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 dahingehend ab, dass eine Darlehensschuld von insgesamt 9.717,00 € festgestellt wurde, die ab dem 31. Dezember 2018 zurückzuzahlen sei. Dem Widerspruchsbescheid fügte das Bundesverwaltungsamt als Anlage die vom Amt für Ausbildungsförderung übersandte Auflistung der bis dato geleisteten Darlehensbeträge – aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Bewilligungszeiträumen in den Jahren 2011, 2012, 2015, 2016 und 2017 – bei. Zudem wies die Beklagte den Kläger in diesem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld ein Nachlass von 28,5 % von der Darlehensschuld in Höhe von 9.717,00 € und damit von insgesamt 2.769,35 € gewährt werde. Bei der Bundeskasse Halle müsse dazu spätestens am 31. Dezember 2018 ein Betrag von 6.947,65 € eingehen. Den gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte dagegen mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 als unbegründet zurück. Gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 29. April 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Juni 2018 erhob der Kläger am 19. Juni 2018 Klage, die unter dem Aktenzeichen 26 K 4523/18 geführt wird Bei der Bundeskasse Halle ging am 21. Dezember 2018 eine Zahlung des Klägers in Höhe von 7.352,80 € ein. Nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren über die Bewilligungsbescheide des Amtes für Ausbildungsförderung für die Förderungszeiträume 10/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 vor dem VG Gelsenkirchen meldete das Amt für Ausbildungsförderung dem Bundesverwaltungsamt im Jahr 2019 die nachträgliche Auszahlung weiterer Darlehensbeträge für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 in Höhe von insgesamt 2.238,00 € unter Aufschlüsselung der Einzelbeträge für die einzelnen Kalenderjahre. Mit „Zusatzfeststellungs- und Rückforderungsbescheid“ vom 6. Januar 2020 stellte das Bundesverwaltungsamt daraufhin für die Jahre 2015, 2016 und 2017 eine (weitere) Darlehensschuld von 2.238,00 € fest und forderte den Kläger zur ratenweisen Rückzahlung mit erstmaliger Fälligkeit zum 30. Juni 2020 auf. Mit dem Bescheid beigefügtem Schreiben vom 10. Januar 2020 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung der festgestellten Darlehensschuld von 2.238,00 € ein Nachlass von 12,5 %, mithin ein Nachlass von insgesamt 279,95 € gewährt werde. Dazu müsse bis zum 31. März 2020 ein Betrag von 1.553,10 € bei der Bundeskasse Halle eingehen. Bei der Berechnung des für den Nachlass erforderlichen Einzahlungsbetrages berücksichtigte die Beklagte die zuvor Ende 2018 geleistete Überzahlung des Klägers von 405,15 €. Der Kläger erhob am 16. Januar 2020 Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 6. und 10. Januar 2020 mit der Begründung, aus dem Bescheid vom 6. Januar 2020 ergebe sich, dass das Darlehen nur bis zu einer Höhe von 10.000,00 € zurückzuzahlen sei. Er habe aber bereits eine Rückzahlung in Höhe von mindestens 9.717,00 € geleistet. Der noch zurückzuzahlende Betrag könne daher maximal 283,00 € betragen und nicht – wie im Bescheid vom 6. Januar 2020 festgestellt – 2.238,00 €. Auch die Nachlassberechnung sei unzutreffend. Ziehe man von den allenfalls von ihm noch zu zahlenden 283,00 € den angebotenen Nachlass von 279,75 € ab, so ergebe sich ein von ihm zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens höchstens noch zu leistender Betrag von 3,25 €. Im Übrigen dürfte es sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, dass er die Bewilligung von Ausbildungsförderung in der letztlich ausgezahlten Höhe erst vor Gericht habe erstreiten müssen. Der Nachlassprozentsatz sei daher aufgrund der Darlehensgesamtsumme zu ermitteln. Aus der Nachlasstabelle ergebe sich damit bei einer Darlehensgesamtschuld von 11.955,00 € eine Nachlassquote von 32 %, so dass ihm bei vorzeitiger Ablösung der nachgemeldeten Darlehenssumme in Höhe von 2.238,00 € ein Nachlass von 716,16 € zu gewähren sei. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 27. Januar 2020 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Kläger habe zur vorzeitigen Rückzahlung der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 festgestellten Darlehensschuld von 9.717,00 € zum 21. Dezember 2018 einen Betrag von 7.352,80 € eingezahlt und müsse zur vorzeitigen Rückzahlung der nachgemeldeten Darlehensschuld daher jetzt – aufgrund der Überzahlung von 405,15 € – nur noch einen Betrag von 1.553,10 € einzahlen, so dass die gesamte Einzahlungssumme 10.000,00 € nicht übersteige. Im Übrigen könne ein Nachlass auf die Darlehensschuld nur auf noch nicht fällige und noch nicht getilgte Darlehensbeträge gewährt werden. Der bereits getilgte Darlehensanteil in Höhe von 9.717,00 € könne daher bei der Berechnung des Nachlasses nicht mehr berücksichtigt werden. Der Kläger hat am 3. Februar 2020 gegen die Bescheide vom 6. und 10. Januar 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Januar 2020 Klage erhoben. Am 6. September 2021 teilte die Beklagte dem Gericht auf Nachfrage telefonisch mit, dass der Kläger nach Zahlung von 7.352,80 € im Dezember 2018 keine weitere Zahlung zur Tilgung seiner Darlehensschuld mehr geleistet habe, insbesondere auch keine Zahlung innerhalb der mit Bescheid vom 10. Januar 2020 genannten Frist. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, ihm dürfe im Hinblick auf den ihm bei vorzeitiger Tilgung der Darlehensschuld zu gewährenden Nachlass kein Nachteil durch die rechtswidrig verspätete BAföG-Zahlung seitens der Beklagten entstehen. Er sei hinsichtlich des zinslosen Darlehens in Bezug auf einen zu gewährenden Nachlass daher so zu stellen, wie wenn er die BAföG-Zahlungen für die Bewilligungszeiträume 10/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 unmittelbar in der richtigen Höhe ausgezahlt bekommen hätte. Das hätte zu einer Zahlung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 11.955,00 € bis zum 31. September 2019 geführt. Er hätte nach der BAföG-Rückzahlungstabelle bei vorzeitiger Rückzahlung daher einen Nachlass von 31 %, mithin von 3.706,05 € erhalten. Im Übrigen sei zu beachten, dass der vom Kläger maximal zurückzuzahlende Betrag gemäß § 17 Abs. 2 BAföG auf 10.000,00 € begrenzt sei. Die Differenz von 1.955,00 € zu den ausgezahlten 11.955,00 € müsse der Kläger ohnehin nicht zurückzahlen. Daher habe der Kläger zum Erhalt des maximalen Nachlasses lediglich einen Betrag von 10.000,00 € abzüglich 3.706,05 €, mithin 6.293,95 € zu zahlen. Mit der Überweisung von 7.352,80 € im Dezember 2018 habe er dies bereits getan. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.1.2020 betreffend vorzeitige Rückzahlung und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.1.2020 betreffend Rückforderung der Darlehensbeträge aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, die Berechnung des angebotenen Nachlasses sei zutreffend. Der Nachlass sei insbesondere nicht aus dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 11.955,00 € zu berechnen, da der Nachlass nur auf noch nicht getilgte Beträge gewährt werden könne. Da der Kläger die ursprünglich festgestellte Darlehensschuld in Höhe von 9.717,00 € bereits vollständig abgelöst habe, könne sie bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Nachlass sei auch zutreffend von der Darlehensrestschuld berechnet worden und nicht unter Berücksichtigung des Deckelungsbetrages von 10.000,00 €. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. begrenze lediglich die Rückzahlungspflicht für den Fall, dass der Rückzahlungsbetrag auch unter Berücksichtigung etwaiger Nachlässe noch oberhalb dieser Grenze liege. Im Übrigen habe der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einzahlung die Möglichkeit gehabt, den zum Erhalt des maximalen Nachlasses erforderlichen Betrag selbst zu errechnen und entsprechend rechtzeitig zu überweisen. Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch dessen Prozessbevollmächtigter erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte zum Verfahren 26 K 4523/18. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung am 8. September 2021 nicht erschienen sind, da die Beteiligten unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen wurden, vgl. § 102 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Im Interesse des Klägers ist zunächst der auf den Bescheid vom 10. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2020 bezogene Klageantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend umzudeuten, dass der Kläger unter entsprechender Aufhebung dieses Bescheides die Verpflichtung der Beklagten begehrt, dem Kläger einen Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 936,70 € statt der angebotenen 279,75 € zu gewähren. So verstanden ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 10. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm wegen vorzeitiger Rückzahlung des Restdarlehens ein Nachlass in Höhe von 936,70 € statt der angebotenen 279,75 € gewährt wird. Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Nachlasses ist § 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG a. F. in Verbindung mit § 6 DarlehensV a. F. (vgl. § 13a DarlehensV) und der Anlage zur DarlehensV. Eine „vorzeitige Rückzahlung“ im Sinne dieser Vorschriften setzt jedoch voraus, dass die Zahlung geleistet wird, bevor die zurückgezahlten Beträge fällig geworden sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2007 – 4 A 2657/05 –, juris, Rn. 8. Hintergrund ist, dass fällige Raten ohnehin sofort in einer Summe einzuzahlen sind, so dass es eines Anreizes zur vorzeitigen Tilgung durch Nachlassgewährung nicht bedarf. Zudem entsteht für den Staatshaushalt bei Einzahlung bereits fälliger Summen kein wirtschaftlicher Vorteil, der durch den Nachlass auszugleichen wäre, vgl. VG Köln, Urteil vom 15.01.2008 – 25 K 1861/06 –, juris, Rn. 18 f. Vorliegend trat die Fälligkeit der ersten vierteljährlichen Rate der im Bescheid vom 6. Januar 2020 festgestellten Darlehensrestschuld spätestens zu dem im Tilgungsplan im Rückzahlungsbescheid vom 6. Januar 2020 genannten Zeitpunkt ein, mithin spätestens zum 31. Juni 2020. vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2007 – 4 A 2657/05 –, juris, Rn. 8 ff. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch keine Einzahlung zur vorzeitigen Rückzahlung der mit Bescheid vom 6. Januar 2020 festgestellten Darlehensschuld geleistet. Insbesondere ist in der Überweisung von 7.352,80 € im Dezember 2018 keine solche vorzeitige Rückzahlung der erst später nachträglich bewilligten, ausgezahlten und festgestellten Darlehensrestsumme von 2.238,00 € zu erkennen. Denn mit Einzahlung der Summe von 7.352,80 € – die exakt dem Nachlassangebot der Beklagten vom 17. Mai 2018 entspricht – machte der Kläger der Beklagten gegenüber deutlich, dass er die Zahlung zum Erhalt eines Nachlasses wegen vorzeitiger Ablösung der bis dato festgestellten Darlehensschuld leisten wollte, mithin letztlich lediglich zur Ablösung der Darlehensschuld von 9.717,00 €. Auch der Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 6. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der Feststellung der Darlehensschuld in Höhe von 2.238,00 € beruht der Bescheid auf § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F., im Hinblick auf deren Rückforderung auf § 10 DarlehensV a. F. Die festzustellende „Höhe der Darlehensschuld" im Sinne des § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG meint dabei die Höhe der tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge – ohne Rücksicht auf Teilerlasse, bereits erfolgte Tilgungsleistungen oder andere tilgungsrelevante Umstände. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 – 11 C 2.93 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 02.07.2014 – 12 A 404/13 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2015 – 12 A 1800/14 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 15.05.2019 – 26 K 11508/17 –, juris, Rn. 65. Dass der Kläger die festgestellte Darlehensschuld tatsächlich im Jahr 2019 – zusätzlich zu dem bereits zuvor ausgezahlten, festgestellten und vorzeitig zurückgezahlten Darlehensanteil von 9.717,00 € – bewilligt und ausgezahlt bekommen hat, ist zwischen den Beteiligten wiederum nicht streitig. Auch die in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. angesprochene Begrenzung des Darlehens auf 10.000,00 € hat keinen Einfluss auf die Feststellung und Rückforderung der weiteren Darlehensschuld. Sie ist eine reine Rückzahlungsbegrenzung, die die Darlehenssumme nicht von selbst reduziert, sondern lediglich im zeitlichen Vorlauf des Rückzahlungsverfahrens die weitere Einziehung ab dem Zeitpunkt beendet, ab dem tatsächlich 10.000,00 € zurückgezahlt worden sind. Daher ist ein etwaiger Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung in seiner Wirkung der Bestimmung der Deckelungsgrenze vorrangig. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24.11.2014 – 25 K 5251/14 –, juris, Rn. 12. Der Kläger hat bislang einen Betrag von 7.352,80 € gezahlt. In der Summe ergibt sich daher bezogen auf das gesamte Darlehen eine maximale Rückforderungssumme von 9.185,65 € und damit ein Betrag, der die Deckelungsgrenze von 10.000,00 € nicht übersteigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der bereits geleisteten Überzahlung von 405,15 € zur Ablösung der weiteren Darlehensschuld lediglich noch einen Betrag von maximal 1.832,90 € auf die Ablösung der Darlehensrestsumme von 2.238,00 € wird leisten müssen. Auch § 18 Abs. 5a Satz 2 Hs. 1 BAföG a. F. steht der Feststellung einer weiteren Darlehensschuld für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in Höhe von 2.238,00 € nicht entgegen, obwohl sich die im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 festgestellte Darlehensschuld auch bereits auf diese drei Kalenderjahre bezieht. Denn der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 war aufgrund des Klageverfahrens 26 K 4523/18 im Januar 2020 noch nicht bestandskräftig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.