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Beschluss

15 L 1246/21

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamtenbewerberin steht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu; Auswahlentscheidungen dürfen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden. • Die bloße Annahme, Bewerbungen seien durch einen bereits erhaltenen „Zuschlag“ in einem anderen parallelen Verfahren konkludent zurückgenommen, ist unzulässig; jede Besetzung ist nach den Leistungsgesichtspunkten des jeweiligen Verfahrens zu prüfen. • Besteht die Gefahr, dass eine Stelle unmittelbar besetzt wird, kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch glaubhaft gemacht ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei konkurrierenden Beamtenbewerbungen; kein konkludenter Rücktritt durch Zuschlag in Parallelverfahren • Ein Beamtenbewerberin steht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu; Auswahlentscheidungen dürfen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden. • Die bloße Annahme, Bewerbungen seien durch einen bereits erhaltenen „Zuschlag“ in einem anderen parallelen Verfahren konkludent zurückgenommen, ist unzulässig; jede Besetzung ist nach den Leistungsgesichtspunkten des jeweiligen Verfahrens zu prüfen. • Besteht die Gefahr, dass eine Stelle unmittelbar besetzt wird, kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin bewarb sich auf die Stelle ‚Erste Rechtslehrerin‘ an der Marineschule sowie parallel auf eine Stelle beim MAD. In beiden Verfahren wurde sie mündlich als bestgeeignet ausgewählt. Sie teilte der Marineschule mit, sie priorisiere die heimatnahe Marineschule und wolle wissen, welche Schritte erforderlich seien, um weiter berücksichtigt zu werden. Die Dienststelle verlangte daraufhin die Rücknahme der MAD-Bewerbung oder kündigte an, das Verfahren fortzusetzen. Die Antragstellerin erklärte schriftlich, sie halte an der Bewerbung für die Marineschule fest und würde die MAD-Bewerbung nur unter der Bedingung zurückziehen, dass sie die Marineschule erhalte. Die Behörde wertete dies als konkludente Rücknahme und ließ sie im weiteren Auswahlverfahren außer Betracht; die Stelle sollte zeitnah besetzt werden. Die Antragstellerin wandte sich mit einstweiliger Anordnung an das Gericht, um die Besetzung bis zur erneuten, rechtskonformen Entscheidung zu verhindern. • Zuständigkeit und Anordnungsrecht: Das Gericht kann nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO einstweilige Anordnungen treffen, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft sind. • Anordnungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG: Art. 33 Abs. 2 GG gewährt den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; daraus folgt ein beamtenrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch, wonach Auswahlentscheidungen nur leistungsbezogen zu treffen sind. • Unzulässigkeit konkludenter Rücknahme durch Zuschlag in Parallelverfahren: Ein Ausschluss eines Bewerbers mit der Begründung, er habe in einem anderen zeitgleich laufenden Verfahren den Zuschlag erhalten, widerspricht dem Leistungsgrundsatz. Jedes Verfahren ist getrennt leistungsbezogen zu behandeln; ein Bewerber kann bei mehreren Erfolgen frei wählen. Ein Bewerber darf nur außer Betracht gelassen werden, wenn er seine Bewerbung tatsächlich zurücknimmt. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Antragstellerin hat mehrfach schriftlich erklärt, die Bewerbung für die Marineschule aufrechtzuerhalten und die Rücknahme der MAD-Bewerbung nur unter der Bedingung des Gewinns der Marineschule erklärt. Ein Zuschlag beim MAD und dessen späterer Antritt lagen zum relevanten Zeitpunkt nicht so vor, dass daraus eine konkludente Rücknahme abzuleiten gewesen wäre. • Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit): Die Behörde beabsichtigte, die streitige Stelle unmittelbar und zeitnah zu besetzen, sodass ohne einstweiligen Rechtsschutz die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt worden wäre. • Kosten und Streitwert: Die Kostenverteilung folgt § 154 VwGO; der Streitwert wurde nach den Regeln des GKG anhand der Hälfte des Jahresgehalts der Besoldungsgruppe A15 und weiterer Halbierung auf 18.339,77 Euro festgesetzt. Das Gericht untersagte der Antragsgegnerin einstweilig, den Dienstposten ‚Erster Rechtslehrer/Erste Rechtslehrerin‘ an der Marineschule zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Antragstellerin einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch glaubhaft gemacht hat und die Behörde den Bewerber nicht wirksam aufgrund eines in einem parallel laufenden Verfahren erteilten Zuschlags außer Betracht hätte lassen dürfen. Zudem war die Besetzung der Stelle unmittelbar bevorstehend, sodass die einstweilige Sicherung erforderlich war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, der Streitwert wurde auf 18.339,77 Euro festgesetzt.