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Urteil

15 K 7348/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0916.15K7348.19.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 3. September 2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2019 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 erneut dienstlich zu beurteilen.

  • 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 3. September 2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2019 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 erneut dienstlich zu beurteilen. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 16 BBesO bei der (...). Er war im Zeitraum der hier streitgegenständlichen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG für eine Tätigkeit bei der (...), die eine 100%-ige Tochter der (...) ist, beurlaubt und hier im Zentrum Y. als Projektleiter beschäftigt. Die Tätigkeit ist außertariflich mit T 4 (= AT 4) bewertet. Die AT (1-4) Tätigkeiten sind nach der „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ vom 4. Mai 2012 alle dem Statusamt der BesGr. A 15 BBesO zugeordnet. Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung vom 3. September 2018 zum Stichtag 31. August 2017, die den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 umfasst. Das Gesamturteil lautet auf „Gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“. Hinsichtlich der einzelnen Beurteilungsmerkmale wurden die Leistungen des Klägers bei den „Arbeitsergebnissen“, der „praktischen Arbeitsweise“ sowie der „fachlichen Kompetenz“ mit „Sehr gut“ bewertet. Die „allgemeine Befähigung“, die „sozialen Kompetenzen“ sowie das „wirtschaftliche Handeln“ wurden mit „Gut“ beurteilt. Das Gesamtergebnis wurde begründet. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Der Beurteilung liegen die Stellungnahmen der Führungskräfte X. O. für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. April 2017 und V. J. für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. August 2017 zugrunde. Während Herr O. alle zu benotenden sechs Einzelkriterien mit „Sehr gut“ bewertete, vergab Herr J. für alle sechs Einzelmerkmale die Note „Gut“. Der Kläger legte gegen die dienstliche Beurteilung mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2019 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen dem ihm am 22. November 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid am 17. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass die von ihm während des Beurteilungszeitraums innegehabte Stelle mit der BesGr. A 16 BBesO zu bewerten sei. Die Konzernvertriebsvereinbarung Beamtenbewertung sei insofern widersprüchlich. Denn es würden dort alle außertariflichen Tätigkeiten der Bewertungsstufen AT 1 bis AT 4 gleichermaßen der BesGr. A 15 zugeordnet. In der vorangegangen Fassung sei dies noch anders gewesen. Die differenzierten Verantwortungsbereiche der von AT 1 bis AT 4 bewerteten außertariflichen Arbeitsposten seien unterschiedlichen Besoldungsgruppen ab der BesGr. A 15 zugeordnet gewesen. Hintergrund der nunmehrigen gleichen Zuordnung zum Amt der BesGr. A 15 sei wohl, dass den außertariflich eingesetzten Führungs- und Spitzenkräften keine Vorteile gegenüber den amtsangemessen eingesetzten Beamten – insbesondere bei Beförderungen - eingeräumt werden sollten. Eine gleiche Zuordnung mache keinen Sinn und sei willkürlich. Ein Beamter könne die Bewertung seines Dienstpostens nicht isoliert anfechten. Deshalb könne und müsse die Zuordnung im Rahmen eines Verfahrens gegen seine Beurteilung überprüft werden. Unabhängig hiervon sei die streitgegenständliche Beurteilung aber auch im Hinblick auf das Gesamturteil rechtswidrig. Die Begründung sei nicht nachvollziehbar. Es sei festzuhalten, dass die beiden Führungskräfte seine Leistungen unterschiedlich beurteilt hätten. Die Führungskraft O. habe seine Leistungen im weit überwiegenden Beurteilungszeitraum durchweg mit „Sehr gut“ benotet. Darüber hinaus enthielten die Erläuterungen zum Teil textliche Hervorhebungen, die mit dem Beurteilungsergebnis nicht durchweg kompatibel seien. Dies gelte insbesondere für die Bewertung der Kompetenz „wirtschaftliches Handeln“. Hier dränge sich aufgrund der Erläuterung in der Stellungnahme der Führungskraft J. die Vergabe der Note „Sehr gut“ auf. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ausführungen der Erläuterungen zu diesem Einzelmerkmal in der dienstlichen Beurteilung. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die von Herrn O. eingeholte Stellungnahme 20 Monate umfasse, während die von Herrn J. abgegebene Beurteilung nur 4 Monate ausmache, wobei hier auch urlaubsbedingte Abwesenheiten zu beachten seien. Die eingeholte Stellungnahme des Herrn O. wiege daher deutlich schwerer. Soweit als Begründung ausgeführt werde, ihm habe im Vergleich zu den von den anderen Beamten erzielten Ergebnissen kein „Sehr gut“ gegeben werden können, sei dies nicht nachvollziehbar. Richtwertvorgaben seien zwar einzuhalten, trotzdem müssten „Abwertungen“ aber plausibel begründet werden. Allein mit dem Hinweis auf die Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs und auf die Einhaltung von Richtwerten komme der Dienstherr seiner Begründungs- und Plausibilisierungspflicht nicht nach. Es müsse vielmehr nachvollziehbar dargelegt werden, warum andere Beamte im Vergleich bessere Leistungen erbracht hätten, was bei der Vergabe der Note „Sehr gut“ schon faktisch nicht möglich sei. Des Weiteren seien seine Leistungen auch bei der Kategorie „soziale Kompetenzen“ fehlerhaft bewertet worden. Dieses Kriterium sei von Herrn O. mit „Sehr gut“, von Herrn J. im nur viermonatigen Bewertungszeitraum mit „Gut“ bewertet worden. Eine Begründung für die Bewertung in der Regelbeurteilung mit „Gut“ sei nicht nachvollziehbar begründet. Entsprechendes gelte auch für das Einzelmerkmal der „allgemeinen Befähigung“: Für ihn nicht nachvollziehbar erläutert sei auch, warum er nicht als Gesamturteil ein „Sehr gut“ erhalten habe. Immerhin seien drei von sechs Einzelkompetenzen mit „Sehr gut“ bewertet worden. Soweit die Beklagte ausführe, bei dieser Verteilung werde stets die Gesamtnote „Gut ++“ vergeben, treffe dies nicht zu, was andere Beurteilungen belegten. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung auch deshalb, weil die Übertragung des 5-stufigen Notensystems für die Bewertung des Gesamturteils mit 6 Notenstufen nicht ersichtlich sei. Es sei offensichtlich, dass seine Beurteilung allein zur Einhaltung der Richtwerte abgesenkt worden sei. Dabei beziehe sich die Absenkung auf die Kompetenzen, die nicht direkt mit harten Performance-Kriterien zusammenhängen würden. So sei auch offensichtlich in allen anderen Fällen verfahren worden, in denen die Beurteilungen zur Verwirklichung der Einhaltung der Richtsätze abgesenkt worden seien. Es fehle aber eine Begründung hierfür. Weiterhin verweise die Beklagte in der Begründung zum Gesamtergebnis auf den Umstand, dass andere Beamte höherwertig eingesetzt seien. Demgegenüber sei er auf einem Dienstposten der Wertigkeit der BesGr. A 15 leicht unterwertig eingesetzt gewesen. Es sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, die beiden Bestnoten „Hervorragend“ und „Sehr gut“ ausschließlich an solche Beamte zu vergeben, die höherwertig eingesetzt seien. Dabei werde auch die den Beamten schützende Regelung des § 6 PostPersRG übersehen. Nach dieser Vorschrift dürften Beamte zwar unterwertig verwendet werden, und dies auch ohne ihre Zustimmung, sofern die Verwendung nicht länger als 2 Jahre andauere. Diese (unterwertige) Verwendung dürfe aber einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegenstehen. § 6 Satz 2 PostPrsRG sei dabei nicht als bloßer Programmsatz zu verstehen. Er enthalte vielmehr eine Schutzregelung für die Beamten, die unterwertig beschäftigt seien. Für den Bereich der Beamten der BesGr. A 16 sei überdies festzustellen, dass deren Bewerbungschancen auf Stellen der Wertigkeit A 16/B3 äußerst gering seien. Die entsprechenden Stellen würden ausschließlich mit nicht verbeamteten Personal oder mit externen Bewerbern besetzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 3. September 2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2019 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 dienstlich zu beurteilen, sowie festzustellen, dass die Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beurteilung des Klägers vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit rechtmäßig sei. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vorgebracht habe, griffen diese insgesamt nicht durch. Insoweit setze der Kläger lediglich seine Einschätzung und Interpretation an die Stelle derjenigen seiner Führungskräfte und Beurteiler. Entscheidend für die Notenvergabe sei jedoch ein Quervergleich mit den Leistungen anderer Beamten, die sich im gleichen Statusamt befinden würden. Ferner sei auch das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entgegen der Einschätzung des Klägers hinreichend plausibel. Der Übergang von der 5-stufigen Notenskala bei der Stellungnahme und den Einzelkriterien der Beurteilung zur 6-stufigen Notenskala beim Gesamtergebnis der Beurteilung sei mit dem Beurteilungsspielraum der Beurteiler zu begründen. Mit der 6-stufigen Notenskala hätten die Beurteiler die Möglichkeit, ihre eigene Wertung zum Ausdruck zu bringen. Denn allein die Beurteiler, die im Auftrag des Dienstvorgesetzten handelten, seien befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Vorliegend stehe das Gesamtergebnis im Einklang zu den Bewertungen der Einzelmerkmale. Der Kläger habe in drei Einzelmerkmalen „Sehr gut“ und in drei Einzelmerkmalen „Gut“ erhalten, so dass auch das Gesamtergebnis mit „Gut“ mit der Ausrichtung ++ stimmig sei. Von einer willkürlichen Bewertung könne somit keine Rede sein. Klarstellend sei anzumerken, dass das Beurteilungssystem der Beklagten neben der Vergabe einer Note für das jeweilige Einzelkriterium eine textliche Erläuterung zum jeweiligen Einzelkriterium vorsehe. Es handele also nicht um ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen. Aus der Begründung des Gesamtergebnisses gehe somit nachvollziehbar hervor, wie dieses auf der Grundlage der Einzelbewertungen durch die Beurteiler hergeleitet worden sei. Die vorhandene Begründung berücksichtige zum einen allgemeine Wertmaßstäbe und entspreche auch den Erfordernissen der Beurteilungsvorgaben. Aus den Ausführungen werde insbesondere deutlich, dass die Schaffung der Notenstufe „Hervorragend“ erfolgt sei, um gerade Beamte, die bereits in den Stellungnahmen der Führungskräfte die Höchststufe erreicht hätten und zudem noch höherwertig eingesetzt seien im Vergleich zu anderen Beamten, die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt seien, angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend beurteilen zu können. Daneben solle sie aber auch solchen (amtsangemessenen beschäftigten) Beamten zugute kommen, die ausweislich der beschreibenden Texte ihrer unmittelbaren Führungskräfte ein so hervorragendes Leistungsbild abgäben, dass ihre Bewertungen der Einzelmerkmale mit der Note „Sehr gut“ dieses besonders hervorstehende Leistungsbild nur unvollkommen wiedergeben würde. Diese Handhabung sei nicht zu beanstanden. Sie führe nicht dazu, dass amtsangemessen beschäftigte Beamte von vornherein bei der Vergabe der Spitzennote „Hervorragend“ in unzulässiger Weise ausgegrenzt werden könnten. Der Kläger habe weder in der Stellungnahme der Führungskraft J1. die Höchstnote erreicht, noch sei er höherwertig eingesetzt. Zudem hätten die Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt, dass die fachseitige Stellungnahme von Herrn J1. nur einen Zeitrahmen von vier Monaten betroffen habe. Es liege im Übrigen in der Natur der Sache, dass Bewertungen durch andere Vorgesetzte auch zu unterschiedlichen Beurteilungen führen könnten. Insgesamt sei zu beachten gewesen, dass der Kläger nicht höherwertig eingesetzt gewesen sei, sondern leicht unterwertig. Entgegen der Annahme des Klägers sei in der Stellungnahme der Führungskraft J. auch keine Tendenz zu der Benotung „Sehr gut“ erkennbar. Die Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung sei entgegen der Annahme des Klägers auch nicht widersprüchlich. In der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung sei die Übersetzung der tariflichen Entgeltgruppen der (...) in Besoldungsgruppen vorgesehen. Die Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung ende mit der Entgeltgruppe T 10 (= A 14). Außertarifliche Stellen entsprächen der Besoldungsgruppe A 15. Dies sei nicht zu beanstanden. Eine Widersprüchlichkeit sei daher nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Beurteilung vom 3. September 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 18. November 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 und auf Neubeurteilung für den gesamten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 - 50 Bundeslaufbahnverordnung – BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Kläger angegriffene Beurteilung zu beanstanden. Die angefochtene Beurteilung genügt nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die ausreichende Begründung des Gesamturteils im Bereich der Beklagten entwickelt worden sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers, in den Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskräfte fänden sich zu den von ihnen zu bewertenden Einzelmarkmalen verbal herausragenden Umschreibungen seiner Leistungen, die auch eine Gesamtbewertung als „Sehr gut“ rechtfertigen könnten, nichts zu seinen Gunsten herleiten lässt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in erster Linie die in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte genannten Einzelnoten maßgeblich sind. Vergleichsgrundlage für die Bewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte ist für die Beurteiler im Wesentlichen allein die vergebene Note, deren Definition durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegeben wird, nicht aber die durch freien Text erfolgte Begründung der Note. Für die Umschreibungen der Leistungen in der Begründung fehlen konkrete Hinweise in den Beurteilungsbestimmungen, mit welchen Begriffen die jeweiligen Leistungsstufen zu umschreiben sind. In den Stellungnahmen können folglich völlig unterschiedlich gewählte Formulierungen wie beispielsweise „ganz außerordentlich“, „hervorragend“ „mustergültig“ oder „enorm“ verwandt werden, um eine gute Leistung des zu Beurteilenden hervorzuheben. Letztlich ist es hier der unmittelbaren Führungskraft frei gestellt, die Bewertungen in den Stellungnahmen zu umschreiben, ohne dass die Gewissheit besteht, dass sein Verständnis von dem Aussagegehalt der gewählten Formulierung mit dem des Beurteilers übereinstimmt. Wollte man aus den unterschiedlich gewählten Formulierungen in den Bewertungen der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte bei gleich vergebener Note Leistungsunterschiede herleiten wollen, würde man faktisch zu Zwischennoten gelangen, die die Beurteilungsrichtlinien weder vorsehen noch definieren. Nicht ausgeschlossen ist es aber, dass die verbale Umschreibung der Leistungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskraft vom Beurteiler inhaltlich beanstandet werden können, weil sie die vergebene Note aus seiner Sicht nicht rechtfertigen können. In einem solchen Fall müsste der Beurteiler mit der unmittelbaren Führungskraft Rücksprache nehmen, um den Widerspruch zwischen vergebener Note und verbaler Leistungsumschreibung aufzuklären. Einen solchen Widerspruch haben die Beurteiler aber offensichtlich nicht festgestellt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. März 2021 – 15 L 2148/20 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 1 B 430/21 -, juris, Rn. 19 ff. Allerdings können in den jeweiligen Erläuterungen der Einzelmerkmale enthaltene Umschreibungen in den Blick genommen werden, um zu bestimmen, ob Bedienstete, die in allen Einzelmerkmalen von ihren unmittelbaren Führungskräften mit der Spitzennote "Sehr gut" bewertet worden sind, über diese Note hinausgehende Leistungen erbracht haben und daher in ihrer dienstlichen Beurteilung die Spitzennote "Hervorragend" erhalten können. Diese Spitzennote muss grundsätzlich allen Bediensteten, auch den lediglich amtsangemessen eingesetzten, offenstehen. Eine Tendenz zur Gesamtnote "Hervorragend" wird den Erläuterungen der Einzelmerkmale in einer Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft in Anbetracht des Fehlens näherer Maßstäbe für erläuternde Umschreibungen aber regelmäßig nur dann zu entnehmen sein, wenn sie auch unter Berücksichtigung der Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens deutlich auf Leistungen oberhalb der in den Stellungnahmen zur Verfügung stehenden Spitzennote "Sehr gut" schließen lassen und den beurteilten Bediensteten daher aus dem Kreis derjenigen, die ebenfalls in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Note "Sehr gut" bewertet worden sind, herausheben. Daran fehlt es vorliegend. Auch wenn die Leistungen des Klägers in einzelnen Bereichen hervorgehoben werden, lässt sich den Stellungnahmen bei einer Gesamtbetrachtung nicht entnehmen, dass seine Leistungen ausschließlich mit „Sehr gut“ hätten bewertet werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 1 B 430/21 -, juris, Rn. 19 ff. Die streitgegenständliche Beurteilung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil die Begründung des Gesamturteils in Einzelheiten nicht den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung speziell für das Beurteilungssystem im Bereich der Beklagten entwickelt hat. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, sind dienstliche Beurteilungen zu begründen. Das ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Da der Dienstherr das Beurteilungssystem grundsätzlich nach seinen Vorstellungen und den Erfordernisses seines Geschäftsbereichs gestalten kann, ist er u. a. auch befugt, eine Notenskala aufzustellen und festzulegen, welcher Begriffsinhalt den einzelnen Notenbezeichnungen zukommen soll. Das Gesamturteil, mit dem die dienstliche Beurteilung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV schließt, ist nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden und muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den einzelnen Gesichtspunkten der Bestenauswahl herleiten lassen. Der Dienstherr ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er solche dienstlichen Beurteilungen vorsieht, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, oder ob er mit seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche textliche Begründungen etabliert. Im zuerst genannten Fall muss sich schon aus dem Fließtext ergeben, welches Gewicht den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird und wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde. Entscheidet sich der Dienstherr hingegen für ein Ankreuzverfahren, so müssen die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich (durch bestimmte "Ankertexte") definiert sein. Das Gesamturteil ist als die erforderliche zusammenfassende Bewertung durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der (ggf.) unterschiedlich bedeutsamen Einzelbewertungen zu bilden, wobei es im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens dessen Sache ist, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Das Gesamturteil darf sich deshalb nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den Einzelbewertungen beschränken. Die angesprochene Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung des Gesamturteils wird erkennbar, wie dieses aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen Gesichtspunkten der Bestenauswahl gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei (ohne Hinzutreten sonstiger, Abweichendes gebietender Umstände) umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere als die vergebene Note nicht in Betracht kommt, weil sie sich - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 12 bis 25, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris, Rn. 30 bis 39, m. w. N., und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, Rn. 59 bis 65. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich nach der ständigen, der Beklagten hinlänglich bekannten Rechtsprechung des OVG NRW, ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 1 B 787/19 -, juris, Rn. 9 ff., vom 25. März 2020 - 1 B 724/19 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 25. März 2020 - 1 B 725/19 -, juris, Rn. 12 ff.; ferner Beschlüsse vom 5. September 2017- 1 B 498/17 -, juris, Rn. 37 ff., vom 23. Oktober 2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rn. 17 ff., vom 11. Dezember 2018 - 1 B 741/18 -, juris, Rn. 13 bis 21 , vom 14. August 2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rn. 11 ff., vom 28. August 2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rn. 10 ff., der sich die erkennende Kammer anschließt, für dienstliche Beurteilungen, die nach den - hier einschlägigen - Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der (...) beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und einen im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigten Beamten betreffen, mit Blick auf diese Umstände die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils. Schon das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Unerheblich ist daher, ob dem Beurteilungssystem ein "Ankreuzverfahren" für vorgegebene Einzelbewertungen zugrunde liegt. Das Beurteilungssystem gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen - nicht am Statusamt - misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden. Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem höherwertig – gleiches muss allerdings auch dann gelten, wenn er wie der Kläger leicht unterwertig - eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Näher zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris, Rn. 49 bis 52 und 58, m. w. N. Diesen Anforderungen kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen unzulässig in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ein, Der geschützte Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist nicht betroffen. Es ist, wie ausgeführt, vielmehr geboten, im Rahmen der Gesamtnotenbegründung zu erläutern, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 1 B 741/18 -, juris, Rn. 16 f. Ebenso ist, um die Nachvollzieh- und Überprüfbarkeit der Notenfindung zu sichern, erforderlich, dass die Ableitung der Gesamtnote aus den Einzelnoten begründet wird, zumal der Gesamtnote ein sechsstufiges Notensystem zugrunde liegt, während die Einzelnoten nach einer fünfstufigen Notenskala vergeben werden, OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 B 1038/19 –, juris, Rn. 9 – 26. J An diesen Vorgaben ist auch im Hinblick darauf festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsreicht zu der Beurteilungsrichtlinie im Bereich der Landespolizei NRW - in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung - festgestellt hat, dass das Gesamturteil in einer Beurteilung, die im Wege des sog. Ankreuzverfahrens erstellt worden ist, dann nicht mehr besonders zu begründen ist, wenn der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen – im entschiedenen Fall sieben – beschränkt und er diesen jeweils gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zumisst. Denn in diesem Falle lasse sich das Gesamturteil ohne weiteres aus der Verteilung der Einzelmerkmale ableiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 -, juris, Rn. 66; sich anschließend OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2021 – 6 A 2176/19 -, juris, Rn. 36 ff. Mit dem Beurteilungssystem der Landespolizei NRW ist das vorliegende jedoch nicht vergleichbar, auch wenn hier nur wenige Leistungsmerkmale zu bewerten sind. Das sich aus den einzelnen Leistungsmerkmalen abzuleitende Gesamturteil lässt sich wegen der verschieden notwendig werdenden Überleitungen gerade nicht ohne weiteres rechnerisch aus der Verteilung der Einzelmerkmale ableiten. Den Vorgaben, die nach wie vor an die Begründung des Gesamturteils im Bereich der Beklagten zu stellen sind, wird die Begründung des Gesamturteils in der streitgegenständlichen Beurteilung nicht gerecht, weil zum einen nicht nachvollziehbar dargelegt ist, warum er in den Einzelmerkmalen „Arbeitsergebnisse“, „praktische Arbeitsweise“ und „fachliche Kompetenz“ die Note „Sehr gut“ erhalten hat, in den Merkmalen „allgemeine Befähigung“, „soziale Kompetenz“ und „wirtschaftliches Handeln“, jedoch nur ein „Gut“. Die Verteilung dieser zwei Notenstufen erscheint vielmehr unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden fachlichen Stellungnahmen willkürlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seitens der unmittelbaren Führungskraft O. für den weit überwiegenden Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis 30. April 2017 – mithin 20 Monate von 24 Monaten – in allen Einzelkriterien mit „Sehr gut“ bewertet worden ist, während er lediglich nur vier Monate Herrn J. unterstand, der ihn durchweg mit der Note „Gut“ bewertet hat. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger während des gesamten Beurteilungszeitraum gemessen an seinem statusrechtlichen Amt der BesGr. A 16 leicht unterwertig auf einem Arbeitsplatz mit der Bewertung der BesGr. A 15 eingesetzt worden ist, erschließt sich hieraus ohne weitere Begründung nicht, wie der Beurteiler unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeiträume mit entsprechender Gewichtung zu seinen Beurteilungsnoten gekommen ist. Im Beurteilungstext findet sich hierzu lediglich, soweit die Note „Sehr gut“ vergeben worden ist, die stereotype Begründung: „Die aufgeführten Leistungen aller vorliegenden Stellungnahmen führen unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile insgesamt zum angekreuzten Ergebnis“. Wurde die Note „Gut“ vergeben, wurde neben dem vorstehenden Satz der weitere stereotype Satz angefügt: „Eine bessere Bewertung der Einzelleistungen des Herrn T. ist in Anbetracht der erzielten Ergebnisse der Beamtinnen und Beamten, die auf derselben Beurteilungsliste zu vergleichen sind, nicht geboten“. Es mag zwar zulässig sein, Einzelnoten zur Maßstabswahrung herabzusetzen. Dies muss jedoch auch so weit begründet werden, dass es für den Betroffenen nachvollziehbar wird, warum gerade bei diesem Merkmal im Hinblick auf die Ergebnisse der Vergleichsgruppe eine Herabsetzung notwendig geworden ist. Ohne eine solche nachvollziehbare Begründung erscheint die Vergabe der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ geradezu willkürlich. In der Begründung des Gesamtergebnisses wird dieses Defizit nicht ausgeglichen. Ferner fehlt aber auch jede Überleitung, inwiefern die „unterwertige“ Beschäftigung zu einer schlechteren Beurteilung der Einzelbewertungen geführt hat, und zudem eine Begründung, warum dies gerade in den Einzelmerkmalen „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ notwendig geworden ist. Da mit einem höheren Statusamt regelmäßig die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, der auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzte Beamte erfülle die geringeren Aufgaben seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise als die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2018 - 5 ME 124/18 -; Beschluss vom 12. August 2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 5 ME 141/19 -. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Schlussfolgerung grundsätzlich im Hinblick auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem benoteten Einzelkriterien (hier: sechs) gilt, denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in der Regel nicht nur bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in der Gesamtheit betreffen, OVG NRW, Beschluss vom 17. August .2017 – 1 B 1132/16 -, juris, Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 5 ME 217/15 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 8. November 2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 12. August 2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 5 ME 141/19 -. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung, wenn die Beurteiler lediglich einzelne Merkmale höher bewertet haben, als dies in der von der unmittelbaren Führungskraft vorgelegten, auf den höherwertigen Dienstposten bezogenen Stellungnahme geschehen ist. Die Begründung muss erkennen lassen, warum gerade diese Einzelleistungsmerkmale (und andere nicht) höher bewertet worden sind. Gleiches gilt auch für den Fall, wenn die Vergabe der Einzelnoten im Wesentlichen darauf beruht, dass der zu Beurteilende – wie vorliegend - leicht unterwertig eingesetzt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der dienstlichen Beurteilung des Klägers nicht. Vorliegend fehlt es schon an der Darlegung des zunächst zu machenden Schrittes, dass nämlich die Anforderungen des auf dem – hier – unterwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Dies wird auch in der Begründung des Gesamturteils nicht nachvollziehbar nachgeholt. Aus der Begründung der Einzelleistungsmerkmale geht zudem nicht hervor, warum der Beurteiler in dem einen oder anderen Fall von den Stellungnahmen der Führungskräfte abgewichen ist und wie diese Bewertungen durch die leicht unterwertigen Beschäftigung beeinflusst worden ist. Hinzu kommt noch, dass die Vergabe der Note „Sehr gut“ für die Einzelkriterien die Höchstnote darstellt. Insoweit dürfte logischerweise auszuschließen sein, dass der Umstand, dass der Kläger unterwertig eingesetzt war, Berücksichtigung gefunden hat. Warum das bei drei Merkmalen der Fall war, bei den anderen drei jedoch nicht, ist nicht plausibel. So leuchtet es etwa nicht ein, weshalb die Bewertung einer bestimmten, im Beurteilungszeitraum dokumentierten Fachkompetenz unabhängig davon sein soll, ob der Beamte diese Kompetenz auf einem Dienst- oder Arbeitsposten gezeigt hat, der der Bewertung nach seinem Statusamt entspricht, oder ob er insoweit solchen Anforderungen ausgesetzt gewesen ist, die wegen der Höherwertigkeit des Postens über die seines Statusamtes hinausgehen oder wegen der Unterwertigkeit darunter gelegen haben. Vgl. hierzu und auch zur Unzulässigkeit einer Verengung der Betrachtung der höherwertigen Tätigkeit auf ein oder zwei ggf. "ins Auge stechende" wertprägende Einzelmerkmale OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris, Rn. 20 bis 22, m. w. N. Das kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - gerade bei einem geringfügigen Notensprung um nur eine Notenstufe auch abgrenzende (und nicht als hypothetisch qualifizierbare) Erwägungen zu einer höheren, von dem Beurteilten im Ergebnis zwar nicht erreichten, aber mit in Betracht zu ziehenden Note notwendig machen, um die Benotung nachvollziehbar zu machen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 - 1 B 226/17 -, juris, Rn. 31 bis 33, m. w. N. Darüber hinaus ist die Beurteilung aber auch deshalb fehlerhaft, weil die Begründung des Gesamturteils nicht ausreichend erkennen lässt, wie das Gesamturteil im konkreten Fall des Klägers aus den Einzelbewertungen abgeleitet worden ist. Es ist nicht ausreichend beachtet worden, dass das Erfordernis der nachvollziehbaren Begründung der Bildung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen insbesondere dann gilt, wenn die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für die Bewertung der Einzelkriterien einerseits und für das Gesamturteil andererseits verschiedene Beurteilungsskalen vorsehen. Insbesondere muss in diesem Fall erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Enzelbewertungen gebildet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 36. Hieraus folgt, dass im Streitfall aufgrund der von der Beklagten verwendeten fünfstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung der Einzelkriterien einerseits und der sechs- bzw. (unter Berücksichtigung der Ausprägungsgrade) achtzehnstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung des Gesamturteils andererseits eine Erläuterung des „Übertragungsvorgangs“ erforderlich ist. Die in der Begründung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Klägers enthaltenen Ausführungen sind in Bezug auf den „Übertragungsvorgang“ und der hierbei auch zu berücksichtigenden der vom Kläger im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeit nur formelhaft und daher nicht geeignet ist, das vergebene Gesamturteil nachvollziehbar zu begründen. Die an den Kläger in den Einzelkriterien vergebenen Noten von dreimal „Gut“ und dreimal „Sehr gut“ hätten sowohl ein „Gut“ als auch ein „Sehr gut“ rechtfertigen können. Die Vergabe der einen oder anderen Gesamtnote hätte gerade in diesem Fall der gleichmäßigen Vergabe beider Einzelnoten einer nachvollziehbaren Begründung erfordert. Diese nachvollziehbare Begründung folgt nicht aus den formelhaften Sätzen: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote „Gut ++“ wird festgesetzt, wenn in den Einzelmerkmalen dreimal „Sehr gut“ und dreimal „Gut“ vergeben worden sind“. Auch die Erklärung, warum der Kläger kein besseres Gesamturteil erhalten konnte, weil das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ und „Sehr gut“ auf der Beurteilungsliste nur diejenigen Beamten erhalten haben, die von ihren Führungskräften eine bessere Leistungseinschätzung erhalten haben und die außerdem vergleichbar oder höherwertig eingesetzt sind, erschöpft sich in reinen Floskeln, zumal die Leistungen des Klägers seitens Herrn O. für den weit überwiegenden Beurteilungszeitraum durchgehend mit der Höchstnote bewertet worden sind. Auch in der ergänzenden Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils werden lediglich die verwendeten Skalensysteme in abstrakter Weise verbal beschrieben ohne darzutun, nach welchen Kriterien der „Übertragungsvorgang“ im Falle des Klägers tatsächlich erfolgt ist. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob der Umstand, dass nach der „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ vom 4. Mai 2012 die außertariflichen Tätigkeiten, die von AT 1 bis AT 4 bewertet sind, alle gelichermaßen einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entsprechen sollen, rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2010, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw.. Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen Ziffer 2 des Tenors kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.