OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

22 K 1976/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0920.22K1976.20.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 16. März 2020 übersandte die VHV Allgemeine Versicherung AG dem Straßenverkehrsamt der Beklagten eine elektronische Mitteilung darüber, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-0 000, deren Halterin die Klägerin ist, seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr bestehe. Die Beklagte verfügte daraufhin mit Bescheid vom 16. März 2020, der Klägerin am 17. März 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, die Stilllegung des besagten Kraftfahrzeugs. Am 19. März 2020 teilte die VHV Allgemeine Versicherung AG dem Straßenverkehrsamt der Beklagten elektronisch mit, dass seit dem 16. Februar 2020 Versicherungsschutz für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-0 000 bestehe. Die Beklagte stellte das Zwangsstilllegungsverfahren daraufhin ein und erließ unter dem 20. März 2020, der Klägerin am 21. März 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, einen Kostenbescheid. Darin setzte die Beklagte Gebühren für den Erlass der Ordnungsverfügung in Höhe von 50,- Euro sowie Auslagen in Höhe von 4,64 Euro, insgesamt also Kosten in Höhe von 54,64 Euro fest. Nach einem gerichtlichen Hinweis hob die Beklagte den Kostenbescheid unter dem 7. Mai 2021 auf. Die Klägerin hat bereits am 21. April 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kostenbescheid sei rechtswidrig, weil die Ordnungsverfügung vom 16. März 2020 rechtswidrig gewesen sei. Zwar habe der Versicherer offenbar Mitte März mitgeteilt, dass der alte Versicherungsvertrag gekündigt worden sei. Die Beklagte habe dann aber ohne Rücksicht auf die bestehende Versicherung die Stilllegung des Kraftfahrzeugs verfügt. Unmittelbar nach Erhalt der Stilllegungsverfügung habe sie die Beklagte auf die Rechtswidrigkeit der Verfügung hingewiesen. In Kenntnis der Tatsache, dass Versicherungsschutz bestanden habe, habe die Beklagte dennoch den angefochtenen Kostenbescheid erlassen. Die Beklagte habe den Kostenbescheid daher lediglich zur Schikane sowie zur Einnahmeerzielung erlassen. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte ihr gegenüber angekündigt habe, einen neuen Kostenbescheid zu erlassen, obwohl die Stilllegungsverfügung rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin beantragt wörtlich, 1. den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 20. März 2020 in Höhe von 54,64 Euro aufzuheben sowie 2. festzustellen, dass die Festsetzung von Gebühren wegen der Ordnungsverfügung vom 16. März 2020 wegen fehlenden Versicherungsschutzes für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-0 000 rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe als Kraftfahrzeugzulassungsbehörde nicht zu prüfen, ob die Mitteilung der Versicherung über den Wegfall des Versicherungsschutzes zu Recht oder zu Unrecht ergangen sei. Sie sei vielmehr verpflichtet, unverzüglich nach Eingang dieser Mitteilung entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nur die Stilllegungsverfügung habe sich durch den Eingang der Versicherungsanzeige erledigt. Die Kosten, die im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien, blieben hiervon unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist festzustellen, dass die wörtlich gestellten Klageanträge auch nach Maßgabe von § 88 VwGO nicht in der Weise auszulegen waren, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Anfechtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt hat. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Vorschrift legitimiert das Gericht allerdings nicht dazu, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte. Bei der Auslegung ist zudem ein einer – wie hier – anwaltlich vertretenen Klägerin ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei. Vgl. Wilfried Peters/Johanna Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 88, Rn. 25 f. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin hier die ursprüngliche Anfechtungsklage nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Vielmehr hat sie im Wege der Klagenhäufung sowohl einen Anfechtungsantrag als auch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Denn im Schriftsatz vom 27. April 2021 führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich aus: „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren [...] wird die Klage erweitert und zusätzlich beantragt: 3. Es wird festgestellt, dass die Festsetzung von Gebühren [...] rechtswidrig ist.“ (Unterstreichungen nicht im Original) Wegen der Verwendung der Begriffe „erweitert“ und „zusätzlich“ sind die Anträge eindeutig und einer Auslegung insoweit nicht zugänglich. Die so verstandenen Klageanträge bleiben ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig sind. Der Klageantrag zu 1. ist nach Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheids vom 20. März 2020 unzulässig geworden. Da von diesem Kostenbescheid weder begünstigende noch belastende Rechtswirkungen mehr ausgehen, besteht für eine auf die Aufhebung des Kostenbescheids gerichtete Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der Anregung des Gerichts, die Klage insoweit für erledigt zu erklären, ist die Klägerin nicht gefolgt. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Der Klägerin fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Für ein berechtigtes Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wenn es geeignet ist, die Position der Klägerin zu verbessern. An einem besonderen Feststellungsinteresse kann es von vornherein fehlen, wenn die zuständige Behörde den Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit aufgehoben hat oder wenn sie dessen Rechtswidrigkeit anerkennt, wobei es auch in diesen Fällen einer Prüfung der jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 47/14 –, juris, Rn. 13; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Werkstand: 40. EL Februar 2021), § 113 Rn. 122 f. m. w. N. Daran gemessen fehlt es hier an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 7. April 2021 die (Teil-)Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheids anerkannt und diesen in der Folge insgesamt zurückgenommen. Hierdurch sowie durch die angekündigte Rückzahlung des festgesetzten Betrags sind sowohl das Rehabilitierungsinteresse als auch ein vermeintlich bestehendes Präjudizinteresse der Klägerin beseitigt worden. Auch eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, da die Beklagte der Einschätzung des Gerichts gefolgt ist und daher der Erlass eines Kostenbescheides, der dieselbe – rechtswidrige – Begründung aufwiese, nicht (mehr) droht. Zwar deckt sich der unter dem 7. Mai 2021 erlassene neue Kostenbescheid der Höhe nach mit dem aufgehobenen Bescheid vom 20. März 2020. Allerdings weicht die Begründung des neuen Kostenbescheids vom alten teilweise ab. Von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids vom 20. März 2020 könnte die Klägerin daher nicht profitieren. Der Klageantrag ist auch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage muss geeignet sein, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Werkstand: 40. EL Februar 2021), § 113 Rn. 150. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin hätte gegen den neuen Kostenbescheid vom 7. Mai 2021 ebenfalls Anfechtungsklage erheben und die Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen können. Die Klägerin hat den Bescheid vom 7. Mai 2021 jedoch offenbar bestandskräftig werden lassen. Daher bestehen erhebliche Zweifel daran, dass ihr an einer Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen (noch) gelegen ist. Dies lässt das Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 43 Abs. 2 VwGO hier entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54,45 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Dem Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war nicht stattzugeben, da hier ein Vorverfahren nicht stattgefunden hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.