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Beschluss

24 L 639/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0920.24L639.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.714,84 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.714,84 Euro festgesetzt. Gründe Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Begehren, die Bescheide der Antragsgegnerin vom 17., 18., 21., 22., 23., 24., 25., und 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2021 aufzuheben (24 K 2125/21), anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar statthaft, weil die Antragstellerin, die ihrer Auffassung nach gegebene Nichtigkeit der Bescheide im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO geltend macht, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. November 20018 – 6 B 794/08 -, juris, Rn. 1 bis 3. Der Antrag ist jedoch unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, worunter auch Haftungsforderungen für Steueransprüche fallen (hier: die mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber der Antragstellerin festgesetzten Haftungsforderungen für Kulturförderabgaben) nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. November 2019 mitgeteilt, dass die streitigen Forderungen „ab Fälligkeit bis einen Monat nach einer rechtskräftigen Entscheidung“ [ Hervorhebung durch das Gericht] von der Vollziehung ausgesetzt würden. Diese Formulierung ist aus objektiver Empfängersicht (nur) so zu verstehen, dass die Bescheide nicht nur bis zu einer Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche, sondern bis zur einer rechtskräftigen Entscheidung über die hier erhobene Klage gegen die Haftungsbescheide (24 K 2125/21) von der Vollziehung ausgesetzt wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin diese Vollziehungsaussetzung nach Stellung des vorliegenden Eilantrages mit Schreiben vom 17. August 2021 widerrufen hat. Denn bei der Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich - ebenso wie bei den in § 80 Abs. 6 Satz 2 genannten Ausnahmen - nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung im herkömmlichen Sinne, die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden kann, sondern um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1992 – 22 B 316/92 -, n.v.; zu einem fehlenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2020 – 14 B 985/20 -, juris; Rn. 2 ff.; zur drohenden Vollstreckung: OVG NRW Beschluss vom 19. Juni 2002 – 9 B 1062/02 -, juris und Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – juris, Rn. 2 und 7, m.w.N. Da die Antragsgegnerin ihre Forderungen gegenüber der Antragstellerin bis zu dem mit Schreiben vom 17. August 2021 erfolgten Widerruf von der Vollziehung ausgesetzt hatte, drohte der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Eilantrages auch keine Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 2 und 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert beträgt in Übereinstimmung mit Nrn. 3.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31.05./01.06. und 18.07.2013, veröffentlicht unter http://www.BVerwG.de/medien/streitwertkatalog; ein Viertel des streitgegenständlichen Abgaben (insgesamt 18.859,35 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.