Urteil
17 K 8317/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0921.17K8317.18.00
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Tenor
Soweit die Klägerin zu 1) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin zu 1) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer des in Köln-Meschenich gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000, mit der Lagebezeichnung „G.------straße 0“. Das 211 qm große Grundstück grenzt mit seiner schmalen Ostseite an die G.------straße und mit seiner ebenfalls schmalen Westseite an die dort in etwa parallel verlaufende F. Straße (L.----straße 00 ‑ K 00 ‑) an. Die G.------straße knickt einige Meter nördlich des Grundstücks der Kläger nahezu rechtwinklig nach Westen hin ab und mündet in die F. Straße. Die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der F. Straße im Abschnitt zwischen der Einmündung des „Neu F. Weges“ bzw. den Südgrenzen der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000, sowie der Einmündung der Straße „S. “, an den das Grundstück der Kläger angrenzt, ist im vorliegenden Verfahren streitig. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2, Blatt 185) verwiesen. Die Gemeinde Rodenkirchen als Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der vormalige Landkreis Köln bauten die Straßenverkehrsflächen der F. Straße zwischen 1967 (Beginn des Einbaus eines Straßenkanals) und Juni 1973 (Fertigstellung von Fahrbahn und Gehwegen) erstmals technisch endgültig aus. Seinerzeit verlief die abgerechnete Teilstrecke der F. Straße noch außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt an der „freien Strecke“ Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 beauftragte der Verkehrsausschuss des Rates der Beklagten die Verwaltung, die K 00‑ F. Straße ‑ im Abschnitt von S. bis einschließlich der Parzelle 000 umzustufen von „freie Strecke“ in „Ortsdurchfahrt“. Auf entsprechenden Antrag der Beklagten hin stimmte die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 der Verschiebung der Grenze der Ortsdurchfahrt im Zuge der K 00 im Ortsteil N. der Beklagten zwischen Netzknoten 000000 und Netzknoten 000000 von km 2,302 nach km 1,975, d. h. von der nördlichen Grenze der Einmündung der Straße Im S. in die F. Straße bis einschließlich Parzelle 000, zu. Die Umstufung wurde am 2. April 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Den Erwerb der von der F. Straße in Anspruch genommenen Grundflächen schloss die Beklagte am 29. Januar 2014 ab. Die F. Straße bzw. die an sie angrenzenden Grundstücke werden nicht von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erfasst. Unter dem 30. August 2012 vermerkte die Beklagte in dem Abrechnungsvorgang, dass die Herstellung der Erschließungsanlage den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche. Die Beklagte ging bzw. geht davon aus, dass die F. Straße als klassifizierte Straße schon vor 1962 als öffentlich gewidmet galt. Weil jedoch Unsicherheit darüber herrschte, ob von der früheren Gemeinde S1. Anfang der 1970er Jahre als Gehweg ausgebaute Flächen, die seinerzeit noch nicht in städtischem Eigentum standen, im Wege einer Widmungserstreckung als gewidmet gelten könnten, sollte die F. Straße vorsorglich erneut gewidmet werden. Mit Beschluss vom 17. September 2018, im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht am 4. Oktober 2018, widmete die Bezirksvertretung S1. die F. Straße zwischen der Einmündung der Straße Im S. und dem Wirtschaftsweg / Verbindungsweg zur Neu F. Straße als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung. Mit Bescheid vom 13. November 2018 zog die Beklagte den Kläger zu 2) nach vorheriger Anhörung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 530,92 EUR für die erstmalige Herstellung der F. Straße heran; dabei wurde der Beitrag nur für die Herstellung der Straßenbeleuchtungs- und der Straßenentwässerungseinrichtung sowie für die Kosten des Grunderwerbs erhoben. Am 14. Dezember 2018 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 hat die Klägerin zu 1) die Klage zurückgenommen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zu 2) vor: Der Erschließungsbeitragsbescheid werde dem Grunde und der Höhe nach angegriffen. Die Beitragserhebung erfolge über 45 Jahre nach dem tatsächlichen Abschluss des Straßenausbaus und damit dem Eintritt der Vorteilslage. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und ‑vohersehbarkeit widerspreche. Eine tatsächliche Vorteilslage sei eingetreten, sobald eine Erschließungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspreche; dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn alle tatsächlichen Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt seien. Die Auffassung der Beklagten, die Beitragspflicht sei erst mit der Bekanntmachung der Umstufung im Amtsblatt am 2. April 2014 entstanden, sei willkürlich und ändere nichts an der bereits seit langem bestehenden tatsächlichen Vorteilslage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen könne es gerade nicht der Willkür der handelnden Gemeinde überlassen sein, durch äußere Umstände oder eine rechtliche Einordnung, die zu keiner Veränderung der tatsächlichen Vorteilslage bei dem Beitragspflichtigen führe, eine Beitragspflicht herbeizuführen. Für die Annahme einer Vorteilslage als Grundlage für die Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht komme es auf die tatsächlichen Voraussetzungen an, nicht jedoch auf die rechtlichen Voraussetzungen. Erstere hätten in dem Zeitpunkt vorgelegen, als die baulichen Maßnahmen abgeschlossen worden seien. Auf das Entstehen der rechtlichen Voraussetzungen, wie sie hier möglicherweise tatsächlich erst durch die Umstufung der Straße zu einer Ortsdurchfahrt entstanden seien, komme es nicht an. Selbst wenn es auf die Umstufung ankomme, fehle es jedoch an einem wirtschaftlichen Vorteil infolge des Ausbaus der Straße. Zum einen sei ein solcher bei einer Straße, die vor rund 46 Jahren gebaut worden sei, nicht zu erkennen. Zum anderen habe sich auf dem in Rede stehenden Teilstück der F. Straße die Vorteilslage gerade nicht für die Anlieger verbessert. Vielmehr sei es so, dass zwischenzeitlich der Verkehr stark zugenommen habe und so letztlich Nachteile entstanden seien. Schließlich sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Kläger zu 2) beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers zu 2) im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin zu 1) die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu 2) zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage F. Straße im Abschnitt zwischen der Einmündung des „ F. Weges“ bzw. den Südgrenzen der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000, sowie der Einmündung der Straße „ S. “ sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001). Die Einwendungen des Klägers zu 2) bleiben ohne Erfolg, da die Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die F. Straße in dem hier interessierenden Teilstück (erst) im Jahr 2014 mit der Umstufung von „freie Strecke“ zu „Ortsdurchfahrt“ zu einer zum Anbau bestimmten Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geworden ist. Nach § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlagen sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen. Mit dem Merkmal „zum Anbau bestimmt“ knüpft das Gesetz an das Baurecht an und macht deutlich, dass beitragsfähig nur solche selbständigen öffentlichen Verkehrsanlagen sind, die dazu bestimmt sind, den von ihnen erschlossenen Grundstücken allein das an verkehrsmäßiger Erschließung zu verschaffen, was für ihre Bebaubarkeit (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit) baurechtlich erforderlich ist. Dieses Merkmal hebt nicht ab auf eine (subjektive) Absicht der Gemeinde oder der Benutzer der Anlage, sondern (objektiv) darauf, ob an ihr tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 ‑ 8 C 28, 30 und 33.81 ‑, juris Rdnr. 15 m.w.N.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 12 Rdnr. 35 f. Geht es ‑ wie hier ‑ um eine klassifizierte Straße, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob an dieser tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf, darauf an, ob das zu beurteilende Straßenstück Teil der Ortsdurchfahrt oder der sogenannten freien Strecke ist. Was eine Ortsdurchfahrt ist, ist im Baugesetzbuch nicht geregelt. Hierfür sind die einschlägigen Straßengesetze maßgeblich. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 ‑ 11 C 11.99 ‑, juris Rdnr. 22 m.w.N.; Driehaus/Raden, a.a.O., § 13 Rdnr. 96. Dementsprechend ist bei ‑ wie hier ‑ Kreisstraßen das Straßen‑ und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) maßgeblich. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Ortsdurchfahrt u. a. der Teil einer Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt (Hervorhebung durch die Kammer) ist. § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StrWG NRW bestimmt, dass in kreisfreien Städten die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße durch die Stadt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung festgesetzt wird. Die Festsetzung einer Ortsdurchfahrt ist ein Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung, was sich daraus ergibt, dass sie nicht mit der Grenze der geschlossenen Ortslage übereinstimmen muss, sondern auch abweichend erfolgen kann. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.; Driehaus/Raden, a.a.O. Die auf die festgesetzte Ortsdurchfahrt folgende freie Strecke ist demnach kraft Gesetzes ‑ vgl. insoweit auch § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Umkehrschluss ‑ nicht zum Anbau bestimmt und damit keine Erschließungsanlage (Anbaustraße) i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 ‑ IV C 82.67 ‑, dokumentiert in der Rechtsdatenbank von WoltersKluwer Rdnr. 10. Eine durch behördliche Verfügung getroffene Festsetzung einer Ortsdurchfahrt hat mithin für die Anwendung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB Tatbestandswirkung. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.; Driehaus/Raden, a.a.O. Dies bedeutet für die Gemeinde, dass sie die Ortsdurchfahrtsgrenze sozusagen „vorfindet“ und ihre beitragsrechtlichen Entscheidungen an diesen Tatbestand anknüpfen muss. Matloch/Wiens in: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 68. UPD April 2021, B. VI. 2. a) Ortsdurchfahrt, Rdnr. 231. Eine „faktische“ Ortsdurchfahrt ist nicht anzuerkennen. BVerwG, Urteil vom 24. November 1978 ‑ IV C 18.76 ‑, juris Rdnr. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2019 ‑ 15 A 24/17 ‑, juris Rdnr. 12 f., und Urteil vom 25. August 1999 ‑ 3 A 1101/96 ‑, juris Rdnr. 16. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die ‑ aufgrund des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StrWG NRW ‑ durch Beschluss des Verkehrsausschusses des Rates der Beklagten vom 31. Januar 2012 und der Zustimmung der Bezirksregierung Köln vom 20. Dezember 2012, im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht am 2. April 2014, herbeigeführte Umstufung der bislang „freien Strecke“ der F. Straße im hier streitigen Teilstück zu einer „Ortsdurchfahrt“ mithin für das vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung. Erst damit erlangte dieses Teilstück der F. Straße die Qualität einer Anbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Zuvor übte die F. Straße, soweit es sich um die freie Strecke einer klassifizierten Straße handelte, in dieser Eigenschaft keine Erschließungsfunktion für die an ihr liegenden Grundstücke aus; dies gilt ungeachtet dessen, ob bzw. dass es in diesem Bereich bereits seit längerem bebaute bzw. bebaubare Grundstücke gab. Mit der Umstufung zur Ortsdurchfahrt war die Erschließungsbeitragsfrage (neu) zu prüfen. Die F. Straße entsprach in dem hier streitigen Abschnitt mit dem im April 2014 erreichten Ausbauzustand in technischer Hinsicht vollständig dem satzungsgemäßen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen „Entwässerungseinrichtung“ und „Beleuchtungseinrichtung“) sowie dem für sie aufgestellten Bauprogramm (hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen) und Ausbauprogramm (in Bezug auf die bautechnische Ausgestaltung der flächenmäßigen Teileinrichtungen); auch der Grunderwerb war abgeschlossen. Ferner waren die Anforderungen des § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt und die Straße damit rechtmäßig hergestellt. Schließlich lagen die übrigen, für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten (vgl. § 133 Abs. 2 BauGB) notwendigen Voraussetzungen im April 2014, spätestens jedoch am 4. Oktober 2018 (und damit vor Erlass des streitigen Beitragsbescheides), vor, weil die F. Straße als öffentliche Straße gewidmet war. Das alles ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf daher keiner näheren Darlegungen. Sachliche Erschließungsbeitragspflichten sind deshalb frühestens am 2. April 2014 entstanden, so dass Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 eintreten konnte. Der Beitragsanspruch der Beklagten war deshalb entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht vor der streitigen Heranziehung durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen. Die Beitragserhebung verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausprägung als rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit. Der Grundsatz der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑, juris, und Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2013 ‑ 1 BvR 1282/13 ‑, juris; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 13, und Urteil vom 20. März 2014 ‑ 4 C 11.13 ‑, juris Rdnr. 28; vgl. ferner im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 20. April 2021 ‑ 15 A 4037/19 ‑, juris Rdnr. 91 ff. Er gilt für das gesamte Beitragsrecht. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 14 m.w.N., und Urteil vom 22. November 2016 ‑ 9 C 27.15 ‑, juris Rdnr. 23 m.w.N. Der Grundsatz gebietet, dass der Beitragspflichtige in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. Denn die Legitimation von Beiträgen liegt ‑ unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens ‑ in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑, juris Rdnr. 41 ff. Weil die F. Straße wie dargelegt erst seit dem 2. April 2014 eine Anbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist und zuvor keine abrechnungsfähige Erschließungsanlage darstellte, kann für die Beantwortung der Frage, wann die tatsächliche Vorteilslage entstanden ist, frühestens auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Der Eintritt der Vorteilslage ist für das Erschließungsbeitragsrecht nur dann anzunehmen, wenn eine dem Grundsatz nach beitragsfähige Erschließungsanlage (Hervorhebung durch die Kammer) ‑ für den Beitragspflichtigen erkennbar ‑ den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden technischen Anforderungen entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2021 ‑ 15 A 4037/19 ‑, juris Rdnr. 132. Im Erschließungsbeitragsrecht setzt sich der Beitragstatbestand aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen aus einer beitragsfähigen Erschließungsanlage und zum anderen aus einer geplanten, ihrer erstmaligen Fertigstellung dienenden Maßnahme. Deshalb kann eine vom zuständigen Landesgesetzgeber bestimmte Ausschlussfrist erst beginnen, wenn eine beitragsfähige Erschließungsanlage tatsächlich so angelegt worden ist, dass sie für den Beitragspflichtigen erkennbar einen Zustand aufweist, der den technischen Anforderungen einer von der Gemeinde bekundeten Planung entspricht. Driehaus, Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben, KStZ 2014, 181, 184. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Beitragspflichtigen bezieht sich nur auf Zeiträume, in denen dem Grunde nach eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen konnte, nicht aber auch auf einen Zeitraum, in dem die ausgebaute Straße z. B. noch im Außenbereich verlief und es deshalb schon vom Ansatz her an einer beitragsfähigen Erschließungsanlage mangelte. Driehaus, a.a.O. Ungeachtet dessen, dass Bebauung an der „freien Strecke“ der F. Straße bereits seit längerer Zeit stattgefunden hatte, konnten die Anlieger deshalb bis April 2014 nicht davon ausgehen, dass ihre Grundstücke an einer „längst fertigen“ Erschließungsanlage liegen. Im Übrigen sind Mängel der Beitragsabrechnung weder substantiiert von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 530,92 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.