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Beschluss

26 K 5557/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0924.26K5557.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rückstandszinsen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er erhielt eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Höhe des Darlehensanteils wurde mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. September 1995, der sich nicht im von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang befindet, festgestellt. Laut Zinsbescheid vom 9. Mai 2001 betrug der Darlehensanteil an der Ausbildungsförderung 41.873 DM. Im Zeitraum bis September 2002 kam es zu einer Gehaltspfändung, bei der zugunsten der Beklagten ein Betrag von 1.925,25 Euro gepfändet wurde. Der Kläger wurde erstmals mit Bescheid vom 26. Februar 2002 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 28. Februar 2003 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Mit Bescheid vom gleichen Tag stundete das Bundesverwaltungsamt fällige Raten in Höhe von 2.147,46 Euro, Mahnkosten in Höhe von 18,41 Euro und aufgelaufene Rückstandszinsen in Höhe von 6.728,21 Euro bis zum 31. Mai 2003. Mit Bescheid vom 11. April 2002 änderte das Bundesverwaltungsamt die monatliche Ratenhöhe und setzte sie auf 105 Euro fest. Es übersandte einen neuen Tilgungsplan für noch nicht fällige Raten in Höhe von insgesamt 14.966,95 Euro. Mit Bescheid vom 23. September 2002 änderte das Bundesverwaltungsamt den Stundungsbescheid vom 26. Februar 2002 dahingehend, dass Raten in Höhe von 4.517,13 Euro und Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25,26 Euro gestundet wurden. Hinsichtlich der Höhe der gestundeten Mahnkosten und Rückstandszinsen ergab sich keine Änderung. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 wurde der Kläger bis zum 31. Dezember 2008 erneut von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Außerdem wurden fällige Beträge von insgesamt 22.191,98 Euro gestundet. Der Kläger wurde erneut mit Bescheid 11. Februar 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2016 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Der Kläger wurde gebeten, die nächste Rate bis zum 30. Juni 2016 zu zahlen. Das Bundesverwaltungsamt wies darauf hin, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freistellungszeitraum verlängert werden könne, wenn der Kläger kurz vor Ablauf der gewährten Freistellung einen erneuten Antrag stelle. Der Kläger wurde gebeten, dem Antrag den mitübersandten Einkommensermittlungsbogen und die dort genannten Unterlagen beizufügen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er keine gesonderte Erinnerung über den Zahlungstermin erhalten werde. Da das Bundesverwaltungsamt bei Veränderungen im Freistellungszeitraum prüfen müsse, ob die Freistellung aufrechterhalten werden könne, bat es den Kläger, unverzüglich mitzuteilen, wenn sich das Einkommen erhöhe oder sich die Familienverhältnisse änderten. Mit Bescheid vom gleichen Tag stundete das Bundesverwaltungsamt einen Betrag in Höhe von insgesamt 33.878,35 Euro bis zum 30. Juni 2016 und wies darauf hin, dass der Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist umgehend einzuzahlen sei, sofern keine weitere Stundung beantragt werde. Dem Kläger werde empfohlen, diesen Zahlungstermin entsprechend zu vermerken, da keine gesonderte Erinnerung zum Ablauf der Fälligkeit erfolge. Sollten sich im Stundungszeitraum die Einkünfte erhöhen oder sich die Familienverhältnisse ändern, sei der Kläger verpflichtet, dies dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen. Unter dem 30. Mai 2018 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass er sich mit einem Betrag von 36.414,35 Euro (davon Raten in Höhe von 18.587,13 Euro) im Zahlungsrückstand befinde. Der Kläger wandte sich ausweislich einer Telefonnotiz im Verwaltungsvorgang der Beklagten am 11. Juni 2018 telefonisch an das Bundesverwaltungsamt und beantragte Freistellung und Stundung. Am 13. Juni 2018 faxte er die erste Seite eines Bescheides des Jobcenters H. vom 27. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsamt. Mit Bescheid von 15. Juni 2018 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis einschließlich zum 31. Juli 2019 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Januar 2018 lehnte es eine Freistellung ab. Der Antrag sei am 11. Juni 2018 eingegangen. Der Antrag entfalte nur eine Rückwirkung von höchstens vier Monaten, so dass für den genannten Zeitraum eine Freistellung nicht möglich sei. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juni 2018 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 2.276,39 Euro für einen Zahlungsrückstand im Zeitraum vom 30. Juni 2016 bis zum 11. Juni 2018 (701 Zinstage). Es legte dabei eine Darlehensschuld in Höhe von 19.484,08 Euro und einen Zinssatz von 6 % zugrunde. Diesen Betrag stundete das Bundesverwaltungsamt mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag ebenso wie die restliche fällige Forderung (insgesamt 38.480,74 Euro). Der Kläger erhob am 28. Juni 2018 unter dem Betreff „Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom 15.06.2018“ Widerspruch. Er führte aus, dass das Bundesverwaltungsamt bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2014 eine Aufstellung des Vermögens zur Entscheidung über die Stundung erhalten habe. Hier sei verlangt gewesen, dass wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern, Handlungsbedarf bestehe. Seit dieser Zeit sei hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Gesamtbedarf auf 726 Euro gekürzt worden. Das Bundesverwaltungsamt sei seit dem 18. Februar 2014 über seine Einkünfte unterrichtet. Der Antrag auf Freistellung sei aufgrund der Aufstellung vom 18. Februar 2014 entschieden und seitdem habe sich sein Einkommen im positiven Sinn nicht verändert. Das Bundesverwaltungsamt verstand das Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2018 als Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 15. Juni 2018, wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2018 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass eine Stundung und eine Freistellung nur auf Antrag gewährt werden könne. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden. Selbst wenn sich die Einkommenssituation nicht verändere, müsse ein Folgeantrag gestellt werden. Der Kläger sei seit dem 1. Juli 2016 in Zahlungsverzug. Der Folgeantrag sei am 11. Juni 2018 telefonisch aufgenommen worden. Der Kläger hat gegen den Zinsbescheid vom 15. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2018 am 8. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt er aus, dass ihm bei der Einreichung der Unterlagen am 18. Februar 2014 die Sachbearbeiterin des Bundesverwaltungsamtes erklärt habe, dass er nicht nochmals neue Unterlagen einzureichen brauche, wenn seine Verhältnisse unverändert sein würden. Es reiche dann aus, wenn er lediglich anrufe um mitzuteilen, dass seine Verhältnisse unverändert geblieben seien. Der Kläger habe im Mai 2016 wiederum bei der Beklagten angerufen, um diese darüber aufzuklären, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert seien. Dies sei bei der Beklagten anscheinend nicht dokumentiert worden. Dieser Fehler der Beklagten könne nicht dem Kläger zur Last fallen. Der Kläger beantragt, ihm für die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 5. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2018 aufzuheben, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M. aus M1. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass ein Anruf des Klägers bei der Beklagten aus Mai 2016 nicht aktenkundig sei. Es werde bestritten, dass ein solcher Anruf erfolgt sei. Ein Folgeantrag habe somit nicht vorgelegen. Es erscheine in höchstem Maße unglaubwürdig, wenn der Kläger telefonisch einen Antrag gestellt haben wolle, sich dann aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht nach dem Sachstand erkundigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12. September 1996 – 8 E 593/96 –, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 1 BvR 1386/91 –, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. –, NJW 1991, 413. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der angefochtene Zinsbescheid vom 5. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der für die Zeit ab dem 1. August 2016 maßgeblichen bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Nach der für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2016 maßgeblichen Fassung der Vorschrift ist das Darlehen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Der Kläger hat den aufgrund des Freistellungsbescheides vom 11. Februar 2014 geltenden Zahlungstermin am 30. Juni 2016 um mehr als 45 Tage überschritten. Auch hat er nach Ablauf der mit Bescheid vom 11. Februar 2014 gewährten Stundung die bereits fälligen Raten nicht beglichen. Erst am 11. Juni 2018 hat er die ihm später gewährte weitere Freistellung und Stundung beantragt, so dass zu diesem Zeitpunkt der Zahlungsrückstand beendet wurde, OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 12 E 1229/10 –, n.v. Soweit der Kläger vorträgt, im Mai 2016 bei der Beklagten angerufen zu haben, um diese darüber aufzuklären, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert seien, so ist bereits zweifelhaft, ob hierin eine für eine Freistellung und Stundung erforderliche Antragstellung gesehen werden kann. Auch der Kläger scheint nicht davon auszugehen, einen Antrag gestellt zu haben. Denn es ist auch aus Sicht des Gerichts nicht erklärlich, aus welchem Grund der Kläger sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht nach dem Sachstand seines Antrags erkundigt hat. Es kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich im Jahr 2016 telefonisch an die Beklagte gewandt hat. Der im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierte Geschehensablauf lässt sich mit der dahingehenden Behauptung des Klägers nicht vereinbaren. Der Kläger gibt erstmals im Klageverfahren an, sich im Mai 2016 an die Beklagte gewandt zu haben. Anders als etwa der Anruf im Juni 2018 ist dieser Anruf nicht aktenkundig. Der Kläger hat sich nach Erhalt der Vollstreckungsandrohung im Juni 2018 telefonisch an die Beklagte gewandt und Freistellung und Stundung beantragt. Er hat dabei nicht auf den bereits im Jahr 2016 gestellten Antrag hingewiesen. Selbst in seinem am 28. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Widerspruchsschreiben hat der Kläger nicht ausgeführt, bereits im Jahr 2016 einen weiteren Freistellungs- und Stundungsantrag gestellt zu haben, sondern vielmehr argumentiert, dass der Beklagten die Einkommenssituation seit 2014 bekannt sei. Eine Beweiserhebung über das behauptete Telefonat durch Zeugenvernahme scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger weder den genauen Zeitpunkt noch den Namen des Gesprächspartners nennt. Eine Parteivernahme des Klägers kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Parteivernehmung kommt nach den allgemeinen aus § 86 Abs. 1 VwGO abzuleitenden Grundsätzen regelmäßig nur als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhaltes in Betracht, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bestehen und bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung der Partei erbracht worden ist. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 12 A 2860/12 –, juris Rn. 39, m.w.N. An einer solchen gewissen Wahrscheinlichkeit fehlt es hier, weil der gesamte Geschehensablauf – wie bereits ausgeführt – gegen die Behauptung des Klägers spricht. Beweisbelastet hinsichtlich der (rechtzeitigen) Antragstellung ist der Kläger. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht zu Lasten desjenigen, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. vgl. zu den Mitteilungspflichten nach dem BAföG OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 12 A 2860/12 –, juris Rn. 44, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. April 2014 – 7 B 26.13 –, juris. Den Zugang einer Willenserklärung hat demnach der Absender bzw. Erklärende nachzuweisen. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 12 A 1614/17 –, juris Rn. 5 m.w.N. Soweit der Kläger ausführt, von der Beklagten darauf hingewiesen worden zu sein, dass er sich nur im Falle einer Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse melden müsse, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn es kommt im Rahmen der Erhebung von Rückstandszinsen auf die Gründe für die zu späte Zahlung oder Antragstellung nicht an. Verschuldensgesichtspunkte sind für das Entstehen der Zinspflicht ohne Bedeutung. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 13/98 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 12 A 2466/14 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Mai 2020 – 12 A 166/19 –, juris Rn. 3. Der Kläger ist auf das Antragserfordernis in dem Stundungsbescheid und in dem Freistellungsbescheid vom 11. Februar 2014 zudem ausdrücklich hingewiesen worden. Aus den Hinweisen in den Bescheiden folgt auch unmissverständlich, dass sich die Mitteilungspflicht im Fall von Änderungen auf Änderungen innerhalb des Stundungs- bzw. Freistellungszeitraums bezog. Gegen die Richtigkeit der Berechnung der Zinsen hat der Kläger nichts vorgetragen. Rechtsfehler bei der Ermittlung der zugrundeliegenden Berechnungsgrößen des Darlehens (für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2016) bzw. des noch nicht getilgten Rückzahlungsbetrages nach § 17 Abs. 2 BAföG in der bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung (für den Zeitraum ab dem 1. August 2016) und der Dauer des Rückstandes sind nicht ersichtlich. Insbesondere wirkt sich im Fall des Klägers die Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG für die Zeit ab dem 1. August 2016 nicht aus. Denn der ab dem 1. August 2016 maßgebliche Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BaföG (a.F.) war nach dieser Vorschrift nur für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf den Betrag von 10.000 Euro reduziert. Der Bezug von Ausbildungsförderung lag im Fall des Klägers jedoch lange vor dieser Zeit. Der Zinssatz von 6 % begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Er ist insbesondere nicht wegen der andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig. VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2020 – 26 K 8055/18 –, juris Rn. 41 ff. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 –, nach dem die Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 0,5% pro Monat nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Nach dieser Entscheidung, juris Rn. 115, kann der Gesetzgeber bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen. Begrenzt wird sein Spielraum allerdings dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden. Anders als bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, dazu BVerfG, a.a.O., juris Rn. 125 ff., ist Grund für die Belastung mit Rückstandszinsen nicht (allein) die Abschöpfung von Vermögensvorteilen. Vielmehr soll der Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 – 5 C 18/88 –, BVerwGE 89, 145-153, juris Rn. 12. Für die realitätsgerechte Abbildung dieses Belastungsgrundes ist die Höhe des allgemeinen Zinsniveaus – anders als bei einer Vorteilsabschöpfung – nicht entscheidend. Vgl. zu Säumniskosten nach dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) a.F. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2021 – 6 K 4068/20 –, juris Rn. 39; zur Nichtübertragbarkeit der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinsen nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf Säumniszuschläge nach § 240 AO wegen deren Druckmittelcharakters FG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 K 11/18 –, juris Rn. 25 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.