Urteil
17 K 1169/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0928.17K1169.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist mit einem Eigentumsanteil von 556/1000 Miteigentümerin des in L. -E. gelegenen Grundstückes G01, Flur 0, Flurstück 0000 mit der Lagebezeichnung B. -I. -Straße 0 und 0a. Das 889 m² große Grundstück grenzt mit seiner südöstlichen Seite an die B. -I. -Straße und mit seiner südwestlichen Seite an die Straße X. an. Abzweigend von der X1. Straße verläuft die Straße X. in Richtung Südosten und geht nach ca. 280 Metern in den E1.------weg über. Die Straße X. und eine Teilstrecke des E2.------weges werden von den Festsetzungen des seit dem 23.10.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00 (X. ) in der Fassung der 2. förmlichen Änderung und Erweiterung vom 04.03.2015 erfasst. Diese Strecke (im Folgenden: Erschließungsanlage X. /E1.------weg ) wurde ab April 2018 ausgebaut. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Pläne und Fotos Bezug genommen. Die Erschließungsanlage X. /E1.------weg war als Weg seit langem in der Örtlichkeit vorhanden und bereits in der Reinkarte von 1870 bis 1954 verzeichnet (BA 3, Bl. 340). Eine erste Bebauung erfolgte in den 1950er und 1960er Jahren. Im April 1960 waren entlang der Straße X. neben dem Eckgrundstück zur X1. Straße fünf Grundstücke (Flurstücke 0000, 0000, 0000 sowie die heutigen Flurstücke 0000 und 0000) bebaut (BA 3, Bl. 337, 382 ff.). Auf einer Karte von Januar 1961 ist das Flurstück 0000 als weiteres bebautes Grundstück eingezeichnet (BA 3, Bl. 409). Weitere dazwischen liegende Grundstücke waren unbebaut. Die Bebauung befand sich überwiegend an der südwestlichen Straßenseite. Im Jahr 1959 wurde die Straße X. im Rahmen des sog. Wirtschaftswegebauprogramms erneuert und verbreitert; die bebauten Grundstücke wurden an einen Abwasserkanal angeschlossen. Der Rat der Gemeinde L. beschloss daraufhin die Heranziehung der Eigentümer der zu diesem Zeitpunkt bebauten Grundstücke zu Anliegerbeiträgen für den erfolgten Ausbau nach § 9 des preußischen Kommunalabgabengesetzes (prKAG). Mit Beschluss vom 13.06.1960 hob der Rat den Heranziehungsbeschluss wieder auf und erklärte, auf die Anliegerbeiträge zu verzichten. In der Folge wurden die bereits erlassenen Bescheide zur Heranziehung für gegenstandslos erklärt. Im Jahr 1968 wandten sich die Anwohner der Straße X. mit einem Antrag auf Errichtung einer Straßenbeleuchtung an die Beklagte. Sie wiesen außerdem auf den schlechten Straßenzustand hin und forderten die Aufbringung einer neuen Straßendecke. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass ein Ausbau aufgrund der ungünstigen Finanzlage der Gemeinde derzeit nicht möglich sei. Auch die Mittel für Straßenbeleuchtung seien für das Jahr 1969 bereits erschöpft. Die Straße solle daher nur repariert werden. Sobald Mittel für einen Ausbau der Straße vorhanden seien, solle dem Gemeinderat die Herstellung eines endgültigen Ausbaus vorgeschlagen werden. Am 07.06.2017 beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Beklagten die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage X. /E1.------weg entsprechend einer zuvor beauftragten Planung. Diese sah einen Ausbau nach minimalem Standard unter Beachtung der Richtlinien vor. Neben der Anpassung der Beleuchtung sollte erstmalig auf einem Teil der Strecke ein 1,50 m breiter gepflasterter Gehweg angelegt werden. Die Fahrbahn sollte 5,50 m bzw. 7,00 m breit, asphaltiert und mit einer Rinnenführung sowie seitlichen Begrenzungen versehen werden. Im Juli 2017 wurde die Planung im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung vorgestellt. Im April 2018 erfolgte der Beginn der entsprechenden Baumaßnahmen an der Erschließungsanlage X. /E1.------weg . Mit Bescheid vom 24.01.2019 setzte die Beklagte für das klägerische Grundstück eine Vorausleistung in Höhe von 80 % auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage X. /E1.------weg in Höhe von 11.010,36 Euro fest und zog die Klägerin entsprechend ihrem Eigentumsanteil zu einem Betrag von 6.121,76 Euro heran. Die Klägerin hat am 25.02.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Erschließungsanlage X. /E1.------weg habe bereits vor dem erschließungsbeitragsrechtlich maßgeblichen Stichtag, dem 30.06.1961, bestanden. Es handele sich daher um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB, die erschließungsbeitragsfrei sei. Die Beklagte habe zudem durch den Ratsbeschluss vom 13.06.1960 wirksam auf die Erhebung von Anliegerbeiträgen verzichtet. Die geplante Heranziehung auf der Grundlage von § 9 prKAG zeige jedoch, dass die Beklagte von einer bereits fertig gestellten Straße ausgegangen sei. Jedenfalls aber habe die Erschließungsanlage X. /E1.------weg die Merkmale einer endgültigen Herstellung nach der ersten wirksamen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten von 1965 erfüllt. Alle vorherigen Ortsstatute seien aufgrund von Verkündungsmängeln unwirksam gewesen. Die jetzige Heranziehung zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da seit dem Eintritt der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen seien. Zudem sei in ihrem Grundstückskaufvertrag mit der Erschließungsgesellschaft der Beklagten unter Ziffern II.1 und III.6 geregelt, dass die Kosten für sämtliche Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz für die Ersterschließung im Kaufpreis enthalten seien und der Veräußerer den Erwerber insoweit freistelle. Schließlich habe sie im Jahr 2002 die Kosten für die Herstellung des Fahrbahnrandes vor ihrem Grundstück übernommen. Mit der Beklagten sei damals vereinbart worden, diese Summe auf die Kosten für den Ausbau der Erschließungsanlage X. /E1.------weg anzurechnen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, den Grundstücken, die - wie das Grundstück der Klägerin - auch von den durch Erschließungs- bzw. Unternehmensvertrag hergestellten Straßen B1. L1. , K. -I1. -M. -Straße, B. -I. -Straße und Q. -Q1. -Straße erschlossen werden, gemäß § 6 Buchstabe D Abs. 1, Abs. 2 b) der Erschließungsbeitragssatzung keine Eckermäßigung mehr zu gewähren. Aufgrund der hieraus resultierenden Senkung des Beitragssatzes hat sie die Vorausleistungsbescheide hinsichtlich derjenigen streitbefangenen Grundstücke, die nicht (auch) an eine der vorgenannten Erschließungsanlagen angrenzen, entsprechend reduziert (vgl. Klageverfahren 17 K 1126/19, 17 K 1160/19, 17 K 1161/19, 17 K 1163/19, 17 K 1167/19 und 17 K 1170/19). Die Klägerin beantragt, den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 24.01.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2021 ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft und hilfsweise die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Parallelverfahren 17 K 1126/19, 17 K 1160/19, 17 K 1161/19, 17 K 1163/19, 17 K 1165/19, 17 K 1167/19, 17 K 1170/19, 17 K 1172/19 und 17 K 1174/19 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann über die Klage auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2021 entscheiden. Der Antrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2021 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht dazu besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann. Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 3 A 1.16 -, juris, Rn. 19. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2021 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die für das Gericht entscheidungserheblich wären und deshalb zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden müssten. Insbesondere hat das Gericht - siehe dazu nachfolgend unter IV. - eine rechtliche Bewertung der Regelungen des Grundstückskaufvertrages bereits auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens vornehmen können. Die unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 18.10.2021 nachgereichte Straßenanliegerbescheinigung vom 07.02.1995, nach der u.a. Erschließungsbeiträge von der Beklagten nicht mehr erhoben werden, betrifft - unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Bindungswirkung - nach ihrer Formulierung und dem Kontext, in dem sie ausgestellt wurde, überdies nicht die Erschließungsanlage X. /E1.------weg , sondern die zum damaligen Zeitpunkt in Herstellung befindliche B. -I. -Straße, von der das Grundstück der Klägerin ebenfalls erschlossen wird. Sie gibt damit letztlich den Regelungsgehalt des § 14 des Erschließungsvertrages vom 22.06.1994 wieder (vgl. BA 3, Bl. 518), dessen Vertragsgebiet ausweislich des beigefügten Lageplans die Erschließungsanlage X. /E1.------weg nicht umfasst. Diesen Erschließungsvertrag hatte das Gericht in seine rechtliche Beurteilung bereits einbezogen. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war auch im Übrigen nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur weiteren Sachaufklärung geboten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 24.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage X. /E1.------weg sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 06.07.1988 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 08.12.2004 (EBS). § 133 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BauGB i.V.m. § 10 EBS gestattet die Erhebung von Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag bis zu dessen voraussichtlicher endgültiger Höhe, wenn mit der Herstellung einer Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. I. Die Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist dem Grunde nach rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Heranziehung zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts (und nicht des Straßenbaubeitragsrechts) gestützt. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Erschließungsanlage X. /E1.------weg nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB zählen solche Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses Rechts „programmgemäß fertig gestellten Straßen.“ Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.09.1977 - IV C 99.74 -, juris, Rn. 16, und vom 21.09.1979 - 4 C 22.78 u.a. -, juris, Rn. 20 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG; OVG NRW, Urteile vom 29.02.1996 - 3 A 743/92 -, juris, Rn. 1, und vom 09.03.2000 - 3 A 3611/96 -, juris, Rn. 4; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 2 Rn. 33 ff. jew. m.w.N. „Vorhanden“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes (prFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Besaß eine Gemeinde kein (wirksames) Ortsstatut nach § 15 prFlG, tritt an die Stelle des sonst mit dem Inkratfttreten des ersten Ortstatuts bezeichneten Zeitpunktes der letzte Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut noch hätte in Kraft setzen können, d.h. der 29.06.1961. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 09.03.2000 - 3 A 3611/96 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 19.05.1999 - 3 A 6205/95 -, juris, Rn. 2 ff., sowie Beschluss vom 23.04.2020 - 15 A 2241/18 -, juris, Rn. 8 f., jew. m.w.N.; Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 43 f. „Innerörtlicher Verkehr“ bedeutet einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage liegt vor, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34 und 35 BauGB bildet. Dafür ist eine aufeinanderfolgende Bebauung notwendig, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2000 - 3 A 3611/96 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N., und Beschluss vom 23.04.2020 - 15 A 2241/18 -, juris, Rn. 13. Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsstrecke den Anforderungen an eine zum Anbau und innerörtlichen Verkehr bestimmte Straße genügte, ist nach den jeweiligen Verhältnissen zu differenzieren. Die Anforderungen können in einer ländlichen Gemeinde durchaus niedriger sein als in einer Großstadt. Als Mindestanforderungen stellen sich aber das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer - wenn auch primitiven - Straßenentwässerung und einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ, dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.1999 - 3 A 6205/95 -, juris, Rn. 16 f. m.w.N., und Beschluss vom 05.10.2012 - 15 A 2582/11 -, juris, Rn. 9; Driehaus/Raden, a.a.O, § 2 Rn. 47. Eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 „programmgemäß fertiggestellte Straße“ ist gegeben, wenn eine Straße entsprechend einem gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut war. Dieses Programm konnte sich generell aus einem nach § 15 prFlG erlassenen Ortsstatut (Ortssatzung) oder aus individuell von den zuständigen gemeindlichen Stellen formell oder informell gefassten Beschlüssen oder aus sonstigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Willensäußerungen ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2016 - 15 A 392/15 -, juris, Rn 12 f. m.w.N., und Beschluss vom 23.04.2020 - 15 A 2241/18 - , juris, Rn. 10 f. m.w.N. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die fragliche Verkehrsstrecke bereits seinerzeit eine (zur Bebauung bestimmte) Innerortsstraße war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2020 - 15 A 2241/18 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; Driehaus/Raden, a.a.O, § 2 Rn. 37 m. w. N. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Erschließungsanlage X. /E1.-------weg weder um eine vorhandene Straße noch um eine programmgemäß fertig gestellte Straße und damit nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Dabei kann offen bleiben, ob die Anbauverhältnisse an der Erschließungsanlage X. /E1.------weg vor dem 30.06.1961 den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermittelten und es sich daher überhaupt um eine Innerortsstraße handelte, da die weiteren Voraussetzungen sowohl für eine vorhandene Straße als auch für eine programmgemäß fertig gestellte Straße nicht vorlagen. Für die Annahme einer vorhandenen Straße fehlte es der Erschließungsanlage X. /E1.------weg an der objektiven ausbautechnischen Eignung zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs. Hierfür kommt es auf die Frage, ob die Beklagte vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes über ein wirksames Ortsstatut nach § 15 prFlG verfügte, letztlich nicht an. Denn die Voraussetzungen für eine vorhandene Straße lagen bis zum letztmöglich maßgeblichen Zeitpunkt, dem 29.06.1961 als dem Tag, an dem die Beklagte ein wirksames Ortsstatut hätte in Kraft setzen können, nicht vor. So verfügte die Erschließungsanlage X. /E1.------weg bis zu diesem Zeitpunkt - und darüber hinaus - über keine Straßenbeleuchtung, obwohl bereits entlang einer Strecke von mehr als 200 Metern Bebauung vorhanden war. Dies folgt aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben der Anwohner aus dem Jahr 1968, in dem diese forderten, die Straße X. mit Straßenlampen zu versehen, sowie der Antwort der Beklagten, dass die Errichtung einer Straßenbeleuchtung auch im Jahr 1969 nicht erfolgen könne. Ein ungefährdeter Haus-zu-Haus-Verkehr war damit auch unter Berücksichtigung der Anforderungen im Jahr 1961 und des dörflichen Charakters nicht gewährleistet. Bei der Erschließungsanlage X. /E1.------weg handelt es sich auch nicht um eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 programmgemäß fertiggestellte Straße. Denn die Erschließungsanlage erfüllte nicht die zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Merkmale für die Fertigstellung einer Straße. Diese ergaben sich aus der Verordnung über die Fertigstellung von Straßen und Straßenteilen im Amte L. vom 08.03.1960, auf welche die Satzung der Beklagten über die Anlegung neuer und die Verlängerung bestehender Straßen, über die Erhebung von Anliegerbeiträgen und den Anbau an unfertige Straßen vom 20.11.1959 in § 4 Nr. 3 Bezug nahm. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich, ob diese erste Ortssatzung der Beklagten aufgrund von Verkündungsmängeln unwirksam war. In diesem Fall könnte die in Bezug genommene Verordnung vom 08.03.1960 zwar als formloses, aber gleichwohl wirksames Bauprogramm angesehen werden. Gemäß § 1 Nr. 4 der VO galt eine Straße jedoch (u.a.) erst dann als fertig gestellt, wenn sie eine ausreichende Beleuchtungseinrichtung hatte. Dies war - wie dargelegt - noch über den Stichtag 29.06.1961 hinaus nicht der Fall. 2. Die streitigen Baumaßnahmen dienen auch der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage X. /E1.------weg . Erstmalig endgültig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist eine Ausbaustraße, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Die bautechnische Ausgestaltung der einzelnen Teileinrichtungen muss dabei durch eine Merkmalsregelung in der Satzung hinreichend bestimmt festgelegt werden, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 -, juris, Rn. 19, und vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 -, juris, Rn. 14 ff. Gemessen daran war die Erschließungsanlage vor den hier in Reden stehenden Baumaßnahmen zu keinem Zeitpunkt endgültig und programmgemäß im Sinne des § 8 Abs. 1 EBS bzw. nach den Merkmalsregelungen der früheren Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten von 1965 und 1976 und entsprechend den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts erstmalig „hergestellt“. So verfügte die Erschließungsanlage X. /E1.------weg vor den in Rede stehenden Baumaßnahmen nicht über eine nach allen Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten für eine endgültige Herstellung erforderliche ordnungsgemäße „Straßenentwässerung“ bzw. „Entwässerungseinrichtung“ (mit Anschluss an den unterirdisch verlegten Kanal). Eine solche setzt voraus, dass über die gesamte Straßenlänge Einrichtungen vorhanden sind, die das anfallende Niederschlagswasser sammeln und in den unterirdischen Kanal leiten, wie z. B. eine Rinne. Versickert das bei einem normalen Regen niedergehende Wasser überwiegend auf unbefestigten Teilen der Straße oder in angrenzenden Grundstücken oder fließt es „wild“ über die Straßenbankette ab, fehlt es an einer betriebsfertigen Entwässerungseinrichtung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.01.1994 - 3 A 1139/88 - amtlicher Umdruck S. 8 f., und vom 12.02.1998 - 3 A 176/93 -, juris, Rn. 2. An der hiernach erforderlichen Rinnenführung fehlte es der Erschließungsanlage X. /E1.------weg bis zu den in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen im Jahr 2018. Dies ergibt sich aus den vor Beginn der Baumaßnahmen angefertigten Lichtbildaufnahmen (BA 2, Bl. 137 ff.) sowie der Bestandsaufnahme des mit der Planung beauftragten Ingenieurbüros (BA 2, Bl. 143, 157 f.) Soweit von einigen Klägern der Parallelverfahren in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass früher eine Entwässerung über offene Gräben erfolgt sei, die später jedoch nicht mehr gereinigt worden seien, sodass das Niederschlagswasser „wild“ über die Straße geflossen sei, stellt dies ersichtlich keine den satzungsrechtlichen Anforderungen genügende Entwässerungseinrichtung dar. Darüber hinaus fehlte es auch in Bezug auf die Straßenoberfläche bis zum Ausbau 2018 an einer den satzungsrechtlichen Merkmalen genügenden endgültigen Herstellung. Nach § 8 Abs. 1 Buchstabe a), Abs. 2 EBS und den vorherigen Erschließungsbeitragssatzungen ist Voraussetzung, dass die Straße eine Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweist. Die Erfüllung dieses Herstellungsmerkmals setzt zugleich die seitliche Befestigung oder Begrenzung der Straße voraus. Einer Straße, die keine seitliche Befestigung aufweist, sondern gleichsam in das angrenzende Gelände „ausläuft“, fehlt es an einer satzungsgemäßen Oberflächenbefestigung. Denn an einer ohne jede Begrenzung ausgeführten Straßenkante droht die Oberfläche bei auch nur geringfügiger Belastung jederzeit wegzubrechen oder von der anschließenden Vegetation überwuchert zu werden. Ein solches Provisorium erfüllt nicht die Anforderungen an eine erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 29.17 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris, Rn. 48. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich zwar, dass die Fahrbahn der Erschließungsanlage X. /E1.------weg bereits vor den streitigen Baumaßnahmen asphaltiert war und damit über eine Deckschicht aus einem der in den Erschließungsbeitragssatzungen genannten Materialien verfügte. Jedoch fehlte es an einer seitlichen Befestigung der Fahrbahn. Dies zeigen wiederum die vor Beginn der Baumaßnahmen angefertigten Lichtbildaufnahmen (BA 2, Bl. 136 ff.). Es handelte sich bei der Straße X. /E1.------weg auch aus diesem Grund aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht um ein Provisorium. Ob die zwischenzeitlich vereinzelt aufgestellten Straßenlaternen (vgl. BA 2, Bl. 136 ff.) den Anforderungen der Erschließungsbeitragssetzungen an eine betriebsfertige Beleuchtungseinrichtung genügten, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Nach alldem entsprach die Erschließungsanlage X. /E1.------weg erst mit Abschluss der streitigen Baumaßnahmen in bautechnischer Hinsicht erstmals dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm, dem (flächenmäßigen) Bauprogramm und dem (technischen) Ausbauprogramm. Sie ist damit in voller Ausdehnung erstmals endgültig technisch hergestellt worden. Dies entspricht im Übrigen - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt - auch der durchgängigen eigenen Einschätzung der Beklagten (vgl. das Antwortschreiben der Beklagten aus dem Jahr 1968 zum Antrag der Anwohner auf Errichtung einer Straßenbeleuchtung, BA 3, Bl. 404, sowie die Vermerke in den Bauakten betreffend die Grundstücke X. 00, 00 und 0, wonach diese an eine Gemeindestraße grenzen, die im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung noch nicht endgültig ausgebaut ist, BA 3, Bl. 400 f., 411, 414, 424). 3. Schließlich steht der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 1959 zunächst geplant hatte, die Anwohner der Straße X. für die damaligen Baumaßnahmen im Rahmen des Wirtschaftswegebauprogrammes zu Anliegerbeiträgen auf der Grundlage von § 9 prKAG heranzuziehen, der heutigen Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage X. /E1.------weg nicht entgegen. Zunächst ist zu beachten, dass eine tatsächliche Heranziehung der Anwohner der Straße X. zu Anliegerkosten nach § 9 prKAG letztlich nicht erfolgte. Die entsprechenden Bescheide wurden infolge des Ratsbeschlusses der Beklagten vom 13.06.1960 wieder aufgehoben. Ungeachtet dessen entfaltet § 9 prKAG keine wie auch immer geartete „Sperrwirkung“ für die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag, da die Erschließungsanlage X. /E1.------weg - wie dargelegt - nicht bereits einmal endgültig hergestellt worden war. Gegenteiliges lässt sich gerade nicht aus der zunächst beabsichtigten Heranziehung zu Anliegerbeiträgen auf der Grundlage von § 9 prKAG schließen. Denn die Regelung setzt bereits ihrem Wortlaut nach nicht das Bestehen einer endgültig hergestellten Straße voraus. Zudem stellte § 15 prFlG, auf dessen Grundlage die Gemeinden Beiträge und Kosten für die ersten Einrichtungen, Entwässerungen und Beleuchtungseinrichtungen einer Straße in bestimmten Fällen erheben konnten, zwar eine Sonderregelung (lex specialis) zur Grundnorm des § 9 prKAG dar. Vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 6. Dies hatte allerdings nur zur Folge, dass die Gemeinde bei einem Sachverhalt, der einem in § 15 prFlG geregelten Tatbestand entsprach, Beiträge ausschließlich nach dieser Vorschrift erheben durfte. In allen anderen Fällen konnte sie - unabhängig davon, ob die Straße bereits erstmals endgültig hergestellt worden war oder nicht - unter den Voraussetzungen des § 9 prKAG Beiträge für Straßenbau- und Unterhaltungsmaßnahmen erheben. Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 5; Driehaus, DVBl. 2020, S. 1233 (1235); siehe auch BGH, Urteil vom 08.05.1961 - III ZR 58/60 -; VG Köln, Urteil vom 19.03.2021 - 17 K 6832/18 -, amtlicher Umdruck S. 14. II. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Soweit die Beklagte den Bedenken der Kammer, dass nach § 6 Buchstabe D Abs. 2 b) EBS eine Eckermäßigung für solche mehrfach erschlossenen Grundstücke ausscheidet, bei denen Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen, in der mündlichen Verhandlung dadurch Rechnung getragen hat, dass sie die Regelung über die Eckermäßigung auf die Grundstücke X. 00, X. 00, X. 00, E1.------weg 0, Q. -Q1. -Straße 0, Q. -Q1. -Straße 00, B. -I. -Straße 0 und 0a, B. -I. -Straße 0, K. -I1. -M. -Straße 0 und K. -I1. -M. -Straße 0 nicht mehr angewandt hat, ergibt sich hieraus zwar eine Reduzierung des Beitragssatzes. Diese wirkt sich jedoch nicht zugunsten des mehrfach erschlossenen Grundstückes der Klägerin aus. Soweit die Klägerin auf die mit der Beklagten im Jahr 2002 getroffene Vereinbarung über die Anrechnung der Herstellungskosten für den Fahrbahnrand verweist, fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag zur konkret gezahlten und ggf. anzurechnenden Summe. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegt, in welcher Höhe Kosten für die Herstellung des Fahrbahnrandes angefallen und von ihr übernommen worden sind. Eine Aufrechnung ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO jedoch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.1997 - 3 A 2080/90 -, juris, Rn. 3. Sonstige Fehler hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Vorausleistungsbeitrages sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. III. Die Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausprägung als rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit, der auch im Erschließungsbeitragsrecht gilt, schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2021 - 15 A 4037/19 -, juris, Rn. 92. Maßgeblich ist hiernach, wann und unter welchen Umständen der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen zu betrachten ist, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil für den jeweils betroffenen Bürger als Beitragspflichtigen verwirklicht hat. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 -, juris, Rn. 17 ff m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017 - 15 A 1812/16 -, juris, Rn. 45 f. m.w.N. Für das Erschließungsbeitragsrecht ist der Eintritt dieser Vorteilslage grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Erschließungsanlage sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nicht nur provisorisch hergestellt, sondern endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 -, juris, Rn. 55. Im Einzelfall kann es unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit für den Beitragspflichtigen auch ausreichend sein, wenn das gemeindliche Bauprogramm zwar noch nicht im vollem Umfang verwirklicht ist, jedoch die unmittelbar in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale erfüllt sind, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist, die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt erscheint und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten Bauprogramms von dessen mangelnder Umsetzung Kenntnis erlangen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.04.2021 - 15 A 4037/19 -, juris, Rn. 122 m. w. N.; vorgehend VG Köln, Urteil vom 27.08.2019 - 17 K 10264/17 -, juris, Rn. 106 ff. Ausgehend hiervon war die Vorteilslage vorliegend nicht vor dem Abschluss der streitigen Baumaßnahmen eingetreten. Denn wie dargelegt stellte die Erschließungsanlage X. /E1.------weg bis dahin ein, auch für die Klägerin als solches erkennbares, Provisorium dar, das die satzungsrechtlichen Merkmale der endgültigen Herstellung nicht erfüllte und für sich genommen auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten keine beitragsrelevante Vorteilslage vermittelte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 B 29.17 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 -, juris, Rn. 55. IV. Schließlich steht einer Inanspruchnahme der Klägerin auch der Grundstückskaufvertrag nicht entgegen. Bei der darin enthaltenen Regelung, nach der im Kaufpreis die Kosten der vollständigen Erschließung enthalten sind und die Erschließungskosten vom Veräußerer übernommen werden, handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages, die keine Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht der Klägerin hat. Diese ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BauGB als Miteigentümerin des Grundstückes zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Umfang ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.121,76 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.