Urteil
8 K 3317/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0930.8K3317.18.00
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Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren nach teilweiser Klagerücknahme noch die Aufhebung einer Erlaubnis zur Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze, die den Beigeladenen im Zusammenhang mit der Errichtung eines rückwärtigen Anbaus erteilt wurde. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „-straße“ 00, 00000 M. . An der nördlichen Grundstücksgrenze schließt sich das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen, „-straße“ 00, an. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Stadt M. . Darin ist für die Grundstücke u. a. die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Das Baufenster auf dem Grundstück der Beigeladenen verfügt über eine Tiefe von knapp 16,00 m. In nördlicher Richtung ist dieser Bereich unter anderem durch einen mit der westlichen Baugrenze abschließenden Anbau bebaut. Dieser war zunächst eingeschossig ausgeführt. Auf seinem Dach befand sich ein Balkon. Das klägerische Wohnhaus verfügt auf seiner südwestlichen Seite ebenfalls über einen auf einem Anbau befindlichen Balkon. Zwischen den beiden Anbauten befindet sich versiegelte Fläche. Auf Seiten der Beigeladenen in Form einer überdachten Terrasse, die zum klägerischen Grundstück hin mit einer Trennwand, die über ein Milchglasfenster verfügt, abschließt. In westlicher Richtung schließt sich auf beiden Grundstücken an die Bebauung ein Gartenbereich an. Die Grundstücksgrenze ist dicht bewachsen. Die Beigeladenen beantragten unter dem 19. Juni 2017 die Erteilung einer Baugenehmigung, die neben baulichen Veränderungen des Hausinneren unter anderem den Bau eines rundum verglasten Anbaus an der Stelle des bisherigen Balkons zum Gegenstand hatte. Nach Hinweis der Beklagten beantragten die Beigeladenen unter dem 10. November 2017, bei der Beklagten eingegangen per E-Mail am 13. November 2017 und postalisch am 29. November 2017, für den geplanten Anbau eine Befreiung bzgl. der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um ca. 0,75 m. Unter dem 15. November 2017 erteilte die Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung und zur Verwirklichung dieser Baugenehmigung unter demselben Datum einen auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützten Befreiungsbescheid bzgl. der beantragten Überschreitung der hinteren Baugrenze. In Grün zur Baugenehmigung zugehörig gestempelte und mit Maßen versehene Ansichten zeigen den genehmigten Anbau dergestalt, dass sein Dachüberstand in westlicher Richtung ca. einen halben Meter über den erdgeschossigen Bestandsanbau hinausragt. Zur Begründung des Befreiungsbescheides wurde ausgeführt, infolge der Geringfügigkeit der Überschreitung bestünden gegen die Befreiung keine Bedenken, das Baufeld werde nicht vollständig in Anspruch genommen und die Grundzüge der städtebaulichen Planung seien nicht berührt. Gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid haben die Kläger am 2. Mai 2018 Klage erhoben und zunächst schwerpunktmäßig statische Bedenken bzgl. des Innenumbaus vorgebracht sowie ältere bauliche Veränderungen – insbesondere die Ausführung der Dachgauben bis an die Grundstücksgrenze, die Errichtung und Änderung einer Terrasse zwischen Bestandsanbau und Grundstücksgrenze sowie die Errichtung einer zunächst mit Glasbausteinen und dann mit einem Milchglasfenster versehenen Wand an der Grundstücksgrenze –, für die keine Genehmigungen bestünden, angeführt und eine unzureichende Beteiligung am Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Im Laufe des Jahres 2018 haben die Beigeladenen den Umbau abgeschlossen. Am 2. Juli 2021 haben eine Ortsbesichtigung und ein Erörterungstermin vor Ort mit dem Berichterstatter der Kammer stattgefunden. Darin haben die Kläger die Klage bzgl. der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Abschluss der Baumaßnahmen zurückgenommen. Die Kläger begründen ihre Klage nunmehr im Wesentlichen damit, die Befreiung sei rechtswidrig und leide unter Ermessensfehlern. Der Anbau verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme: Er entfalte jedenfalls in Gesamtschau mit den anderen Umbauten eine erdrückende Wirkung, die Hitzeentwicklung aufgrund der Verglasung sei nicht vertretbar, die Lichtemissionen führten zu starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen und durch die geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten werde die Intimsphäre der Kläger verletzt. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen erteilte Befreiung vom 15. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage richtet sich nach der im Ortstermin erklärten Teilrücknahme nur noch darauf, den Bescheid der Beklagten bzgl. der zugunsten der Beigeladenen erteilten Erlaubnis zur Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze vom 15. November 2017 aufzuheben. Soweit mit der Klage die Aufhebung der Baugenehmigung vom 15. November 2017 begehrt wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist mit ihrem aufrechterhaltenen Antrag zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. November 2017 ist jedenfalls nicht wegen Verletzung drittschützender Normen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Erlaubnis zur Überschreitung der hinteren Baugrenze findet ihre Rechtsgrundlage schon in § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Diese Rechtsgrundlage ist neben § 31 Abs. 2 BauGB anwendbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 43, 48; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. August 2011 – 8 S 2156/11 –, juris, Rn. 4. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Behörde gegebene Begründung – hier: den Bescheid auf § 31 Abs. 2 BauGB zu stützen – besteht nicht. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich (auch) aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des maßgeblichen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 60.13 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 10 CS 19.180 –, juris, Rn. 18. Das Wesen des Verwaltungsakts ändert sich vorliegend durch den Austausch nicht, insbesondere werden dadurch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erforderlich. Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sie am Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Ungeachtet der Frage, ob eine Angrenzerbeteiligung nach § 72 BauO NRW 2018 bzw. § 74 BauO NRW 2000 überhaupt erforderlich war, kann aus einem fehlerhaft durchgeführten Verwaltungsverfahren allein nicht ohne Weiteres ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn in Bezug auf die erteilte Baugenehmigung hergeleitet werden; erforderlich ist vielmehr eine – hier nicht vorliegende – Verletzung materieller Rechte des Nachbarn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2019 – 10 B 1026/19 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 7 A 2147/16 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Gleiches gilt hinsichtlich der Fragestellung, ob der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses lediglich als E-Mail vorliegende Antrag auf Befreiung dem Erfordernis der Schriftlichkeit gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 genügt. Der Bescheid erweist sich als materiell rechtmäßig; auf die Frage, ob den Klägern als Nachbarn insoweit überhaupt ein Abwehrrecht zukommt, kommt es insoweit nicht an. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO liegen vor. Nach dieser Norm kann, wenn wie vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO im Bebauungsplan eine Baugrenze festgesetzt ist, ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Ein Vortreten in geringfügigem Ausmaß ist nur anzunehmen, wenn es sich – bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes – um untergeordnete Gebäudeteile handelt. Tritt dagegen ein wesentlicher Gebäudeteil über die Baugrenze, so überschreitet damit das Gebäude selbst und nicht wie vom Gesetz verlangt, lediglich ein Bauteil die Baugrenze. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 43. Kriterien für die Unterordnung können die Wertungen des § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 bzw. des § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 über das Außer-Betracht-Bleiben für Abstandsflächen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 10 B 2255/98 –, juris, Rn. 6; OVG Rh. Pf., Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 A 11826/98 –, juris, Rn. 25, und die städtebauliche Wirkung sein, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. Juni 2010 – 1 B 09.1911 –, juris, Rn. 62. So ist insbesondere die Größe der baulichen Anlage in den Blick zu nehmen, so dass im Einzelfall auch ein umfangreiches Vor- oder Zurücktreten noch geringfügig sein kann oder ein geringes Vor- und Zurücktreten im Verhältnis zum Gesamtbaukörper nicht mehr als geringfügig bewertet werden muss. Vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 142. EL (Mai 2021), § 23 BauNVO, Rn. 41. Nach diesem Maßstab ordnet sich der fragliche Gebäudeteil unter. Der Gebäudeteil, der vorliegend auf Basis des Bescheides die Baugrenze überschreiten darf, ist der Überstand des Anbaudachs auf einer Breite von 3,99 m über eine Tiefe von 0,75 m. Dies ergibt sich jedenfalls durch die Bezugnahme des Bescheides auf das Bauvorhaben unter dem behördlichen Az. 00/X00/0000/0000. Als zugehörig zur dortigen Baugenehmigung ist eine zeichnerische Seitenansicht des Bauvorhabens grüngestempelt, aus welcher sich ergibt, dass lediglich der Dachüberstand über den auf der Baugrenze befindlichen erdgeschossigen Bestand hinausragt. Die Unterordnung ergibt sich in quantitativer Sicht aus dem geringen Umfang: Der Dachüberstand ist mit einer (genehmigten) Tiefe von 0,75 m und einer Höhe von knapp 0,50 m klein in Relation zur Tiefe des Baufensters und der Tiefe der baulichen Anlage von knapp 16 m sowie der Gebäudehöhe von ca. 15 m. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nichts anderes daraus, dass sich der Überstand über die Hälfte der Gebäudebreite erstreckt. Gleiches gilt in qualitativer Hinsicht: Der Dachüberstand hat baulich nur dienende Funktion; eine prägende Kraft wird nicht entfaltet. Diese Bewertung als untergeordneter Gebäudeteil wird bestärkt durch § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018, denn insoweit wäre für den Dachüberstand keine Abstandsfläche erforderlich. Nach dieser Norm bleiben nicht weiter als 1,50 m vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Dachüberstände bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht Vorliegend handelt es sich um einen Dachvorsprung bzw. Überstand, der mit einer Tiefe von 0,75 m unterhalb des Grenzwerts von 1,50 m bleibt. Die BauO NRW 2018 ist vorliegend auch anwendbar. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, also nach der BauO NRW 2000. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16. Allerdings haben spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9. Soweit die Ermessensausübung durch die Beklagte der gerichtlichen Überprüfung unterworfen ist, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig, § 114 Satz 1 VwGO. Es ergeben sich keine Ermessensfehler daraus, dass die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Auffassung der Kläger teilweise nicht über die erforderliche Genehmigung verfügten. Selbst wenn man derartige Abweichungen beispielsweise bzgl. der Ausführung der gartenseitigen Gaube unterstellt, besteht im vorliegenden Fall kein Zusammenhang zur Zulassung des geringfügigen Vortretens des Dachüberstands, der eine zulassende Ermessenentscheidung fehlerhaft erscheinen ließe. Die Ermessenserwägung der Beklagten, dass das Baufenster nicht in Gänze ausgenutzt wurde, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Zumindest straßenseitig besteht ein ungenutzter Bereich. Es war schon im Hinblick auf die oben dargelegte Geringfügigkeit der Überschreitung keine vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Nachbarschutz erforderlich. Vorliegend ist eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bzw. eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Vortreten des Dachüberstands nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wäre selbst dann nicht zu erkennen, wenn man insoweit den Anbau in Gänze in die Betrachtung einbezöge. Gegenüber dem Bestandsbalkon erweiterte Einsichtnahmemöglichkeiten werden durch den Anbau allenfalls insoweit eröffnet, als dass nunmehr eine Nutzung häufiger auch bei Regen oder Nässe erfolgen kann. Diese Einsichtnahmemöglichkeiten bewegen sich jedoch im Rahmen des nach der Rechtsprechung Hinzunehmenden. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. Insbesondere kann ein Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nicht notwendig beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine Unzumutbarkeit ist nur im besonderen Einzelfall anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 32, 34, 42. Für einen solchen ist vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr bestehen durch den gewahrten Abstand, den im Gartenbereich bestehenden Sichtschutz durch Baumbewuchs und das wechselseitige Vorhandensein derartiger Einsichtnahmemöglichkeiten – die Kläger verfügen über einen Balkon an vergleichbarer Stelle – gewichtige Punkte für die Zumutbarkeit. Auch im Hinblick auf die vorgetragene erdrückende Wirkung, die Hitzeentwicklung und die Lichtemissionen ergibt sich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen, an der zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 42 - 44. Besonderheiten, die es vorliegend gebieten würden, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Insbesondere die fotografisch dokumentierten Eindrücke des Ortstermins widerlegen eine erdrückende Wirkung. Hinsichtlich der Lichtemissionen ist ergänzend auszuführen, dass bei der Feststellung, ob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf eine womöglich gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen abzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 – 2 B 777/20 –, juris, Rn. 6, und vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 –, juris, Rn. 55, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 82. Nach diesem Maßstab ist jedenfalls aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Unzumutbarkeit anzunehmen. Bezüglich der vorgetragenen erdrückenden Wirkung ist zu ergänzen, dass sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann als rücksichtslos erweist, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist, ist unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 10 B 1891/20 –, juris, Rn. 10 - 14. Nach diesem Maßstab ist eine erdrückende Wirkung nicht ersichtlich. Der Anbau liegt nicht an der Grundstücksgrenze und überragt die jeweiligen Hauptgebäude nicht. Zudem besteht durch den Baumbewuchs zwischen den Grundstücken eine optische Trennung. Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Terrasse der Beigeladenen. Schon aufgrund des in Relation zu den Hauptgebäuden niedrigen Höhenniveaus ist insoweit keine „erdrückende“ Wirkung anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw., soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.