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Gerichtsbescheid

7 K 6513/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1004.7K6513.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied des beklagten Versorgungswerkes und wendet sich gegen die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2020. Für das Jahr 2020 veranlagte das beklagte Versorgungswerk den Kläger mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 zum Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.283,40 Euro. Zur Begründung verwies es darauf, dass mangels Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes in Höhe des geltenden Regelpflichtbeitrages festgesetzt werde. Der Bescheid wurde durch Einschreiben per Rückschein an die Kanzleiadresse des Klägers versandt. In dem Rückschein ist der 22. Oktober 2020 als Auslieferungsdatum eingetragen. Am 30. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Die Klage sei zulässig, da ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Er habe sich zum Zeitpunkt des Zugangs des Beitragsbescheides in den USA befunden. Seine Rückreise sei für Anfang Oktober 2020 geplant gewesen, habe aber aus krankheitsbedingten Gründen verschoben werden müssen. Wegen bestehender Vorerkrankungen gehöre er zur Covid-19-Hochrisikogruppe und könne bisher seine Rückreise wegen der deutlich erhöhten Ansteckungsgefahr nicht antreten. Selbst wenn er am 17. Oktober seine Rückreise hätte antreten können, hätte er sich bis 01. November in Deutschland in Quarantäne befunden. Da der Bescheid an seine Kanzleiadresse gesandt worden sei, hätte er in diesem Fall vor dem 02. November keinen Zugriff auf den Bescheid gehabt. Da es sich um persönliche Post handele, werde diese Post nicht in der Kanzlei geöffnet und bearbeitet. Er habe daher erst am 30. Oktober 2020 von dem Bescheid Kenntnis erlangen können. Die Klage sei auch begründet. Das Versorgungswerk müsse den Bescheid aufheben und neu bescheiden, sobald er den Einkommenssteuerbescheid vorlege. Ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 liege allerdings noch nicht vor. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2020, mit dem der monatliche Beitrag auf 1.283,40 Euro festgesetzt wird, aufzuheben. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die beigefügte Verwaltungsakte und den Bescheid vom 20. Oktober 2020 und trägt ergänzend dazu vor: Die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist abgelaufen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Die Kanzleianschrift sei die vom Kläger vermittelte Korrespondenzanschrift. Nach dem Rückschein sei der Bescheid am 22. Oktober 2020 dort zugestellt worden. Es sei Aufgabe des Klägers gewesen, bei längerer Abwesenheit im Ausland durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er Kenntnis von ihn betreffenden Schriftstücken erhalte. Auch sei das ihn an der Klageerhebung hindernde Ereignis, nämlich die nicht bekannte Zustellung, nach Aussage des Klägers am 30. Oktober 2020 entfallen. Er habe daher noch bis zum 23. November 2020 Klage erheben können. Die Klage sei auch unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes sei jedes Mitglied grundsätzlich verpflichtet, den Regelpflichtbeitrag zu zahlen. Für eine hiervon abweichende Beitragsfestsetzung sei nach § 30 Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung nur Raum, wenn nachgewiesen werde, dass das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche. Den Einkommensbescheid für das Kalenderjahr 2018 habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben wurde. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO müssen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes erhoben werden, wenn – wie hier – ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Oktober 2020 wurde ausweislich des im Verwaltungsvorgang vorgelegten Rückscheins am 22. Oktober 2020 dem Kläger in seine Kanzlei zugestellt. Nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 2. Var. LZG NRW gilt er als an diesem Tage bekannt gegeben. Die maßgebliche Klagefrist hat nach § 57 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 23. Oktober 2020 begonnen und lief nach § 188 Abs. 2 BGB bis zum 22. November 2020. Da es sich hierbei um einen Sonntag handelte, endete die Frist gemäß § 193 BGB erst am Montag, dem 23. November 2020. Die am 30. November 2020 erhobene Klage ist demnach verfristet. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt Raum bleibt. Denn der Kläger trägt vor, er habe am 30. Oktober 2020, also drei Wochen vor Ablauf der Klagefrist, Kenntnis von dem Bescheid erlangt. Ungeachtet dessen liegen aber die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weil der Kläger die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO verpasst hat. Nach Wegfall des Hindernisses, hier seiner fehlenden Kenntnis von der Zustellung des Bescheides am 30. Oktober 2020, hätte er innerhalb von zwei Wochen, also bis zum 13. November 2020, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Dem stünde nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO die Vornahme der versäumten Rechtshandlung, also die Klageerhebung, gleich, die allerdings auch nicht erfolgt ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.860,72 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger eine Reduzierung des Beitrags begehrt und daher die Differenz zwischen dem angefochtenen und dem begehrten Beitrag angenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 2020 wurden Beiträge in Höhe von 1.283,40 Euro monatlich, also 15.400,80 Euro für das Jahr 2020 festgesetzt. Der Kläger begehrt eine Reduzierung des Beitrages, wobei für ihn jedenfalls der Mindestbeitrag geltend würde. Der Mindestbeitrag liegt nach § 30 Abs. 3 der Satzung bei 1/10 des Regelpflichtbeitrages, also bei 128,34 Euro monatlich und 1.540,08 Euro für das Jahr 2020. Die Differenz liegt bei 13.860,72 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.