Gerichtsbescheid
8 K 4188/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1004.8K4188.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verlängerung seines am 31. März 2019 abgelaufenen Jagdscheins. Dem Kläger wurde erstmals 2013 ein Dreijahresjagschein erteilt, der 2016 um drei Jahre verlängert wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 19. Dezember 2017 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung (§§ 229, 230, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Nr. 2 lit. d, Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch - StGB -) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Als Nebenstrafe wurde ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten (§ 44 StGB) ausgesprochen. Nach den strafrichterlichen Feststellungen fuhr der Kläger am 4. Februar 2017 mit seinem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit in eine Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Lichtsignalanlage Rot anzeigte. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, dessen Fahrer aufgrund der für ihn Grün zeigenden Lichtsignalanlage ebenfalls in den Kreuzungsbereich hineingefahren war. Der hintere Teil des klägerischen Fahrzeugs geriet ins Schleudern und erfasste eine Fußgängerin, welche gerade bei Grün die Kreuzung überqueren wollte. Diese wurde durch den Aufprall durch die Luft geschleudert und prallte gegen ein weiteres Fahrzeug. Sie erlitt schwere Kopfverletzungen und musste stationär behandelt werden. Der Fahrer des Fahrzeugs, das mit dem klägerischen Fahrzeug kollidierte, erlitt einen Schock, eine Halswirbelsäulendistorsion und eine posttraumatische Belastungsstörung. Es entstand außerdem ein Sachschaden in Höhe von mehreren tausend Euro. Der Kläger als Angeklagter, der Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten nach Verkündung des Urteils und der anschließenden Rechtsmittelbelehrung, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Verurteilung Auswirkungen auf die für den Jagdscheinbesitz erforderliche Zuverlässigkeit habe. Am 13. Dezember 2018 fand ein persönliches Gespräch eines Mitarbeiters der Unteren Jagdbehörde des Beklagten mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten statt. Ausweislich eines Vermerks des Beklagten wurde seitens des Klägers vorgebracht, dass dieser durch das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach „überbestraft“ sei. Er sei nicht zu schnell gefahren und habe nicht unter Drogeneinfluss gestanden. Er sei außerdem nicht vorbestraft gewesen und es habe nur Fahrlässigkeit vorgelegen. Es sei zweifelhaft, ob der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung überhaupt haltbar sei. Der damalige Anwalt des Klägers habe aus heutiger Sicht vorwerfbar versäumt, Rechtsmittel einzulegen. Unter dem 18. März 2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Dreijahresjagdscheins für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. März 2022. Mit Bescheid vom 6. Juni 2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung des Jagdscheins ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der erfolgten Verurteilung die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b Waffengesetz (WaffG) zu bejahen sei. Die Regelvermutung könne nur widerlegt werden, wenn die Tat eine positive Normalabweichung beinhalte und die Gesamtbetrachtung in einem besonders „milden Licht“ erscheine. Solche, für den Kläger günstige Ansätze könnten nicht anerkannt werden. Es könne dem Kläger nicht dahingehend gefolgt werden, dass das Amtsgericht nicht auf alle Details und möglicherweise ebenfalls in Betracht kommenden Strafvorschriften eingegangen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung alle Aspekte umfasse. Das Strafmaß gehe deutlich über die für die jagdrechtliche Zuverlässigkeit angesetzte Relevanzschwelle von 60 Tagessätzen hinaus. Am 6. Juli 2019 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG widerlegt sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die beiden Geschädigten wieder vollständig genesen seien. Der Kläger sei weder zu schnell gefahren noch sei er alkoholisiert gewesen und er habe auch nicht unter Drogeneinfluss gestanden. Es lasse sich anhand der Strafakte nicht einmal abschließend mit Sicherheit beurteilen, dass der Kläger über Rot gefahren sei. Der Kläger habe sich mehrfach entschuldigt und leide selbst unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die empfindliche Höhe der Strafe könne nicht nachvollzogen werden. Insbesondere könne durch die Tat kein Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Klägers bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition hergeleitet werden. Der Bescheid sei außerdem rechtswidrig, weil der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen und einen Rechtsschein verursacht habe. Der Beklagte habe trotz der Verurteilung den Jagdschein des Klägers nicht eingezogen. Der Mitarbeiter des Beklagten habe dem Kläger in dem Gespräch am 13. Dezember 2018 außerdem gesagt, er werde sehen, was er für ihn tun könne. Bereits im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen der Verurteilung im Dezember 2017 und dem Tätigwerden des Beklagten Ende 2018 bzw. zwischen dem Gespräch im Dezember 2018 und der Versagung des Jagdscheins mit Bescheid vom 6. Juni 2019, habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass sein Jagdschein neu erteilt werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juni 2019 zu verpflichten, ihm den beantragten Jagdschein zu erteilen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 8 L 1419/19 - abgelehnt worden. Die Beteiligten sind zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens sowie des Eilverfahrens 8 L 1419/19, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Akte der Staatsanwaltschaft Köln, Az. 951 Js 377/17, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden; die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen vor. Dem Vortrag des Beklagten ist im Wege der Auslegung bei verständiger Würdigung ein Klageabweisungsantrag zu entnehmen. Der Beklagte hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, im Eilverfahren jedoch beantragt, den Antrag abzulehnen und in Kenntnis des ablehnenden Eilbeschlusses vom 11. Oktober 2019 im Klageverfahren ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Jagdscheins. Der ablehnende Bescheid vom 6. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG ein Jagdschein nur in Form eines Falknerjagdscheins nach 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Ein Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG liegt nur vor, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Eine bisher tadelsfreie Lebensweise genügt für die Annahme einer Ausnahme nicht, auch nicht die Begehung von Straftaten ohne Waffenbezug. Erforderlich ist eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris, Rn. 5 f.; Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris, Rn. 31, und Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 - 16 A 2905/11 -, juris, Rn. 10. Gemessen daran fehlt es dem Kläger an der für die Erteilung eines Jagdscheins erforderlichen Zuverlässigkeit. Der Kläger erfüllt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG. Seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung am 19. Dezember 2017 sind auch noch keine fünf Jahre verstrichen. Anders als der Kläger meint, erfordert die Anwendung des Regeltatbestandes des § 5 Abs. 2 WaffG keine Prüfung der Behörde dahingehend, ob der Betroffene tatsächlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a und d, Abs. 3 Nr. 1 StGB begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris, Rn. 9 und Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 - 16 A 2905/11 -, juris, Rn. 18. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Beklagte hat sich daher zurecht auf die Prüfung beschränkt, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Eilbeschluss des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2019 - 8 L 1419/19 -, Seite 3 f. des amtlichen Umdrucks, Bezug genommen: „Insbesondere kann der gesetzlichen Regelvermutung nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller die Kreuzung nur versehentlich bei Rotlicht überfahren habe, denn der Gesetzgeber hat bewusst gerade auch fahrlässige gemeingefährliche Straftaten in den Katalog des § 5 WaffG aufgenommen. Dass es sich bei der Tat nicht um ein Bagatelldelikt handelte, zeigt sich überdies an dem vom Amtsgericht gewählten Strafmaß, das nicht unerheblich über die gesetzliche Mindeststrafe hinausgeht, und bezüglich dessen der Antragsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. Dafür, dass, wie der Antragsteller pauschal und ohne nähere Begründung vorbringt, dem Rechtsmittelverzicht eine fehlerhafte anwaltliche Beratung zugrunde gelegen hätte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.“ Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass sich die für eine Verurteilung nach § 315c StGB bereits genügende konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen sogar realisiert hat. Denn es ist infolge der fahrlässigen grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen Nichtbeachtung der Vorfahrt durch den Kläger und dem zu schnellen Fahren an einer Straßenkreuzung nicht nur bei einem „Beinahe“-Unfall geblieben, sondern es kam in Folge des Unfalls zu ganz erheblichen Verletzungen zweier anderer Verkehrsteilnehmer. Die Versagung des Jagdscheins verstößt entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot. Der Beklagte hat die Einziehung des Jagdscheins des Klägers bzw. die Versagung der Verlängerung des Jagdscheins des Klägers nicht verwirkt. Es kann offen bleiben, ob bei einem gebundenen, hoheitlichen Handeln auf dem Gebiet des Gefahrenabwehrrechts überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung zum Tragen kommen und der Kläger in der Folge einen Anspruch auf erneute Erteilung eines Jagdscheins geltend machen kann. Es sind bereits die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht erfüllt, denn der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er nicht einschreiten werde bzw. einen neuen Jagdschein nicht versagen werde. Für die Schaffung eines Vertrauenstatbestands reicht insbesondere die laut Kläger getätigte Äußerung des Mitarbeiters des Beklagten, er werde sehen, was er tun könne, nicht aus. Auf den Zeitablauf zwischen der Verurteilung im Dezember 2017 und dem Tätigwerden des Beklagten Ende 2018 bzw. zwischen dem Gespräch im Dezember 2018 und der Versagung des Jagdscheins mit Bescheid vom 6. Juni 2019 kommt es daher nicht an. Vgl. zur Frage der Verwirkung des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte Nieders. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 11 LA 365/10 -, juris, Rn. 11 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 unter Ziffer 20.3 für Streitigkeiten um die Erteilung eines Jagdscheins ausgewiesenen Betrag von 8.000 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.