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Urteil

12 K 1928/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1005.12K1928.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 00.00.2019 als fünftes Kind von B. und H. Q. geboren. Herr Q. erkannte am 09.01.2020 die Vaterschaft an. Die Eltern und Geschwister des Klägers sind geduldet. Mit Schreiben vom 02.03.2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG, die sie von Amts wegen prüfe, an. Mit Schreiben vom 09.03.2020 führte der Kläger hierzu aus, dass hier die Aufenthaltserlaubnis für ihn und davon abgeleitet für die gesamte Familie zu erteilen sei. Die zugehörigen Anträge würden vorsorglich gestellt. Neben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG komme eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht. Bei einer Abschiebung nach Albanien sei die Gesundheit der sieben Familienmitglieder, insbesondere der beiden jüngsten Kinder, also seine Gesundheit und die seiner zwei Jahre alten Schwester M. , gefährdet. Diese beiden Kinder würden spezielle medizinische Versorgung benötigen, die ihnen in Deutschland, nicht aber in Albanien zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei die Versorgungslage in Albanien derart schlecht, dass der Lebensunterhalt für die siebenköpfige Familie nicht gewährleistet sei, hier liege eine existenzielle Gefahr vor. Mit Schreiben der Beklagten vom 10.03.2020 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezüglich der Beantragung etwaiger Aufenthaltserlaubnisse um Konkretisierung gebeten, welche Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden sollen. Mit Ordnungsverfügung vom 16.03.2020, zugestellt am 20.03.2020, versagte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG (Ziffer 1), drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist Abschiebung nach Albanien ein (Ziffer 2) und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das die auf ein Jahr befristete (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Kläger im Bundesgebiet geboren worden sei, sei von Amts wegen zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG erteilt werden könne. Der Kläger erfüllte jedoch die Erteilungsvoraussetzungen nicht. Er könne kein Aufenthaltsrecht von seinen Eltern ableiten. Diese seien zum Zeitpunkt seiner Geburt im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nur eine gemeinsame Ausreise mit den Eltern erfolge und der Kläger demnach angelehnt an seine Eltern zunächst weiter im Bundesgebiet geduldet werde. Es sei nach Abwägung aller Kriterien ermessensgerecht, das für den Fall der Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr zu befristen. Der Kläger sei nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses. Nachweise bezüglich einer Passbeantragung hätten seine Eltern bislang nicht vorgelegt. Sein Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt seiner Familie werde nur mithilfe öffentlicher Leistungen sichergestellt. Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, unabhängig von einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG sei jedenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. In Albanien hätte seine Familie weder eine Wohnung noch eine Krankenversicherung bzw. Krankenversorgung. Er selbst sei erkrankt und nicht reisefähig. Seine Behandlung müsse hier am Ort durchgeführt werden, im Falle einer Rückführung würde er eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung erfahren. Gleiches gelte für seine vier Jahre alte Schwester M. . Der Kläger legt hierzu Berichte des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie Dr. N. vom 28.07.2021 vor. Für den Kläger sind darin als Diagnosen Fütterstörung im frühen Kindesalter (F 98.2, G) und exzessives Schreien aufgeführt. Es wird u.a. ausgeführt, dass der Kläger zur Zeit nicht reisefähig sei, weil eine Fortschreibung seiner Störung zu einer Bedrohung des körperlichen und seelischen Wohls führen werde. Im Bericht über M. wird als Diagnose spezifische emotionale Störung im Kindesalter (F 93.9, G) aufgeführt. Dr. N. führt u.a. aus, mit einer Wiederherstellung der Reisefähigkeit für eine Ausreise sei aus seiner Sicht krankheitsbedingt aktuell und in der nächsten Zeit aufgrund der ausgeprägten Symptomatik nicht zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichte Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 16.03.2020 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Ordnungsverfügung und trägt weiter vor, dass humanitäre Gründe nicht in die Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG einfließen würden. Hierzu müsste der Kläger, wie sie ihn bereits mit Schreiben vom 10.03.2020 und 29.05.2020 aufgefordert habe, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf einer konkreten Rechtsgrundlage beantragen. Ein solcher Antrag sei aber bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht bei ihr eingegangen. Mit Schreiben vom 08.05.2020 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass ohne vorherigen Antrag bei der Ausländerbehörde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen eine hierauf gerichtete Klage keinen Erfolg haben könne. Es hat den Kläger gefragt, ob vor Klageerhebung bei der Beklagten überhaupt ein solcher Antrag gestellt worden sei und falls ja, wann. Der Kläger hat als Antwort auf den mit der Beklagten geführten Schriftverkehr vom 09. und 10.03.2020 sowie vom 29.05.2020 verwiesen. Mit Schreiben vom 29.05.2020 an die Beklagte hat der Kläger ausgeführt, dass sie in ihrem Schreiben vom 10.03.2020 nicht auf seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 09.03.2020 zum Punkt „Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen“ einginge. Das Verwaltungsgericht Köln spreche die Antragstellung ausdrücklich an. Der Kläger fragte, ob die Beklagte nun sein Schreiben vom 09.03.2020 als eine solche Antragstellung betrachte, andernfalls werde der Antrag hiermit vorsorglich nochmals gestellt. Hierauf hat die Beklagte am selben Tag geantwortet, dass der Kläger bislang seinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht konkretisiert habe. Zwecks Klarstellung bitte sie ihn um die konkrete Nennung der Rechtsgrundlage, aufgrund derer er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte. Mit Schreiben vom 01.07.2020 hat der Kläger ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage zuvorderst der § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG zu benennen sei. Zurzeit sei eine Rückführung nach Albanien angesichts der Coronavirus-Pandemie nicht zu verantworten. Auf längere Sicht gesehen seien er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Albanien existenziellen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Sie gehörten der Volksgruppe der Roma an und würden in Albanien diskriminiert. Daraufhin hat die Beklagte am 15.07.2020 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Stellungnahme gebeten. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 08.04.2021 ausgeführt, dass aus seiner Sicht für den Kläger und seine Schwester M. keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Albanien vorlägen. Mit Schreiben vom 07.06.2021 hat die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG angehört, die bislang nicht erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Auch soweit die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtet ist, ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Denn der Kläger hat vor Klageerhebung einen Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis bei der Beklagten gestellt. Bei der Auslegung eines - nicht formbedürftigen - Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich ist daher, wie die Ausländerbehörde den Antrag unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 12 S 1432/20 –, Rn. 7, juris. Nach diesen Maßgaben musste die Ausländerbehörde der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont das Schreiben des Klägers vom 09.03.2020 dahin verstehen, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG beantragt. In diesem Schreiben führt der Kläger ausdrücklich aus, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei und die zugehörigen Anträge vorsorglich gestellt würden, und neben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht komme. Der Kläger schildert einen hierzu passenden Lebenssachverhalt, nämlich den Bedarf an spezieller medizinischer Versorgung für sich und seine Schwester M. , der nur in Deutschland zur Verfügung stehe; aktuelle medizinische Befundberichte würden nachgereicht. Ferner führt der Kläger die schlechte Versorgungslage in Albanien an. Aus diesen Erklärungen wird der Wille des Klägers für den Erklärungsempfänger erkennbar, dass es ihm um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geht, wobei nach dem von ihm geschilderten Sachverhalt als Rechtsgrundlagen grundsätzlich § 25 Abs. 3 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen – ohne dass der Kläger diese noch ausdrücklich benennen müsste -, und der Kläger einen hierauf gerichteten Antrag stellt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Beklagte hat in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung zu Recht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 oder 2 AufenthG. Weder seine Mutter noch sein Vater besaßen zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers einen der in dieser Vorschrift genannten Aufenthaltstitel. Sie waren lediglich geduldet und sind es heute noch. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, auf die er insoweit ausdrücklich seinen Klageantrag vor dem Hintergrund der bevorstehenden Entscheidung der Beklagten über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG begrenzt hat, § 88 VwGO. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es liegt kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form einer Reiseunfähigkeit, weder im engeren noch im weiteren Sinne, vor. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, wegen seiner Erkrankungen transportunfähig zu sein, d.h. dass transportbedingt eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr entstehen würde (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Dies geht auch aus dem von ihm vorgelegten Bericht nicht hervor. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen werden oder gemindert werden. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 8. Juni 2016 – 10 ZB 16.367 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 18 B 586/06 –, Rn. 3 ff, juris; Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 Rn. 75; Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 Rn. 182, 184 f. (Stand Dezember 2019). Für den Nachweis an eine Gesundheitsgefährdung gelten die Kriterien für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 186; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 10 CS 20.883 –, Rn. 11, juris. Nach diesen Maßgaben liegt beim Kläger ein Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit nicht vor ungeachtet des Umstands, dass der vorgelegte Bericht des Arztes Dr. N. schon nicht alle Anforderungen aus § 60a Abs. 2c Satz 3 und 4 AufenthG erfüllt. Aus diesem Bericht für den Kläger geht nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Der Arzt begründet die von ihm „zur Zeit“ angenommene Reiseunfähigkeit des Klägers damit, dass eine Fortschreitung der Störung des Klägers zu einer Bedrohung des körperlichen und seelischen Wohls führen werde. Damit ist aber schon nicht ausgeführt, dass diese Bedrohung durch den Abschiebevorgang oder als unmittelbare Folge hiervon entsteht. Vielmehr setzt sich der Arzt im Weiteren mit der schlechten Wohnsituation der Familie in Köln auseinander. Auch die angeführten aktuellen Symptome sprechen nicht für eine die Reiseunfähigkeit im vorstehenden Sinn begründende Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung oder als ihre unmittelbare Folge. Als Symptome werden in dem Bericht aufgelistet: Beim Füttern starke Reizbarkeit oder Verhaltensstörungen, schnelle Müdigkeit und Erschöpfung, starkes Würgen oder häufiges Husten; Schluckprobleme; unerklärliche Nahrungsverweigerung und schlechtes Wachstum; Essensverweigerung von Breien oder fester Nahrung mit angstgestörter Abwehr; der Kläger trinke im Laufe der Zeit immer weniger. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG unter dem Aspekt des Art. 6 GG. Seine Schwester M. ist ebenfalls reisefähig und wie die anderen Familienmitglieder einschließlich der Eltern ausreisepflichtig. Denn nach den oben genannten Maßgaben liegt bei M. ein Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit ebenfalls nicht vor ungeachtet des Umstands, dass auch der für sie vorgelegte Bericht des Arztes Dr. N. schon nicht alle Anforderungen aus § 60a Abs. 2c Satz 3 und 4 AufenthG erfüllt. Aus dem Bericht über M. geht nicht hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Zur Reisefähigkeit wird lediglich ausgeführt, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung erforderlich und indiziert sei und mit einer Wiederherstellung der Reisefähigkeit in der nächsten Zeit aufgrund der ausgeprägten Symptomatik nicht zu rechnen sei. Als aktuelle Symptomatik wird angeführt, M. fühle sich ängstlich, getrieben, selbstunsicher und neige häufig zu Panik. Dazu kämen zunehmend Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Albträume und Appetitlosigkeit. Sie fühle sich unsicher unter Menschen und ziehe sich zurück. Dies führt nicht auf eine Reiseunfähigkeit im oben genannten Sinne. Im Übrigen liegt auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie ist nicht gesichert, da sie öffentliche Leistungen beziehen. Zudem erfüllt der Kläger seine Passpflicht und damit die Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht. Von den genannten Erteilungsvoraussetzungen kann nur im Ermessenswege abgesehen werden, § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Ein Anspruch des Klägers hierauf ist nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16.03.2020 ist rechtmäßig, sie hält die Vorgaben nach § 59 AufenthG ein. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Sein Erlass beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Erwägungen der Beklagten für seine gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 AufenthG erfolgte Befristung auf ein Jahr lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei wurde für die beiden zu unterschiedlichen Aufenthaltszwecken begehrten Aufenthaltserlaubnisse jeweils ein Wert von 5.000 € zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.