Beschluss
7 L 1641/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1006.7L1641.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festge-
setzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festge- setzt. G r ü n d e Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Realschule M. zu genehmigen, dass die Antragstellerin in der Realschule M. unter Aufsicht einen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien zugelassenen Spucktest mit negativem Testergebnis durchführt, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob das Begehren der Antragstellerin, zukünftig am Schulunterricht nach einer Testung mit der von ihr gewünschten Methode teilnehmen zu können, durch die beantragte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO oder durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Ausschluss vom Schulunterricht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO zu verfolgen ist, da der Suspensiveffekt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28 Abs.1 Satz 1, 28a, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 27.09.2021 (BGBl. I S. 4530) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit vorläufiger Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Nimmt die begehrte Regelung – wie vorliegend – die Hauptsache vorweg, sind an die Glaubhaftmachung ihrer Voraussetzungen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Antrag auch im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte und dem Antragsteller ohne die Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch durch einen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schulleitung die Teilnahme der Antragstellerin am Präsenzunterricht von der Teilnahme an einem verpflichtenden Selbsttest oder alternativ von der Vorlage eines höchstens 48 Stunden alten negativen Tests einer anerkannten Teststelle abhängig macht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Coronabetreuungsverordnung NRW in der aktuellen Fassung ab dem 23.08.2021 (CoronaBetrVO NRW) dürfen am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen (Absatz 1 Satz 3). Die hiermit begründete Testpflicht rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das OVG NRW in mehreren Beschlüssen, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2021 - 13 B 881/21.NE -; Beschluss vom 10.06.2021 - 13 B 948/21 - mit Hinweis auf OVG Beschlüsse vom 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE -, vom 04.05.2021 - 13 B 600/21.NE -, vom 06.05.2021 - 13 B 619/21.NE - und vom 28.05.2021 - 13 B 695/21.NE - sämtlich abrufbar bei juris, bestätigt. Den Ausführungen des Senats schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Ein Anspruch auf eine Testung mit einer bestimmten Testmethode – hier PCR-Pooltest („Spucktest“) – besteht nicht. Die CoronaBetrVO NRW bestimmt in § 3 Abs. 4, dass für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 der Corona-Test- und Quarantäneverordnung oder ersatzweise PCR-Pooltests durchgeführt werden. Ein Anspruch auf PCR-Pooltestung ist hieraus schon wortlautgemäß nicht abzuleiten. Er ist auch nicht geboten, da unzumutbaren persönlichen Härten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 CoronaBetrVO NRW durch eine Ausnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters Rechnung getragen werden kann. Derartige Härtegründe sind aber nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Dem vorgelegten ärztlichen Attest C. vom 30.08.2021 ist nur zu entnehmen, dass die begehrte Testmethode angeraten werde und einer Testung mittels Nasenabstrich vorzuziehen sei. Individuelle und medizinisch zwingende Hinderungsgründe ergeben sich daraus nicht. Die Behauptung, die Antragstellerin habe nach den Testungen in der Vergangenheit wiederholt an Nasenbluten gelitten, ist ebenso unsubstantiiert geblieben. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.