Urteil
23 K 4350/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1013.23K4350.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Fregattenkapitän in den Diensten der Beklagten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde er unter Zusage der eingeschränkten Umzugskostenvergütung von der Fregatte Hessen in Wilhelmshaven zum Dez IT NATO/EU nach Brüssel versetzt. Seinen Dienst in Brüssel trat der Kläger am 1. Oktober 2018 an. Die Verwendung war bis zum 30. Juni 2020 geplant. Der Kläger lebte mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind zunächst in einer gemeinsamen Wohnung unter der Anschrift N.-----straße 00 in 00000 J. . Als Mieter waren der Kläger und seine Lebensgefährtin im Mietvertrag eingetragen. Nach den Angaben des Klägers trugen er und seine Lebensgefährtin die Miete je zur Hälfte. Diese Wohnung wurde während der Verwendung des Klägers in Brüssel von der Lebensgefährtin des Klägers und deren Kind bis zum 15. April 2019 weiterhin bewohnt. Auch der Kläger hielt sich nach eigenen Angaben während seiner Verwendung in Brüssel an den Wochenenden in J. auf. Zum 16. April 2019 erfolgte ein Umzug in eine neue Wohnung unter der Anschrift I. -M. -Straße 00 in 00000 J. . Als Mieter waren wiederum der Kläger und seine Lebensgefährtin im Vertrag aufgeführt. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag vom 2. August 2018 mit Bescheid vom 10. Augst 2018 eine Umzugskostenvergütung für das Beibehalten der Wohnung im Inland für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. Mai 2020 als Abschlag bewilligt. Bei dieser Bewilligung wurde die Kaltmiete für die Wohnung in der N.-----straße einschließlich Pkw-Stellplatz in Höhe von 1.396 Euro zugrunde gelegt, wobei nur 1/3 dieses Betrages als berücksichtigungsfähig anerkannt wurde, da die Wohnung weiterhin von zwei Personen genutzt werde. Von dem so ermittelten Betrag von 465,33 Euro wurde ein Abschlag in Höhe von 80% an den Kläger festgesetzt (372,27 Euro). Der Kläger wandte sich mit einem Schreiben vom 25. März 2019 an Herrn Staatssekretär X. und teilte diesem mit, er werde aufgrund eines privat notwendigen Umzugs am bisherigen Wohnort J. seine Ansprüche auf Mietentschädigung nach dem AUV verwirken und künftig sowohl die Miete der neuen Wohnung am bisherigen Dienstort J. als auch am Dienstort Brüssel selbst tragen. Nach der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Neuregelung der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) sei ein Wohnungswechsel am Heimatort schadlos möglich, da nunmehr die Wohnung am Dienstort im Ausland vollständig bezahlt werde. Die Beschränkung der Anwendbarkeit des neuen Rechts auf Verwendungen mit Dienstantritt nach dem 1. Januar 2019 durch die Übergangsregelung in § 16 ATGV führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Soldaten, die vor dem 1. Januar 2019 versetzt worden seien. Über diese Eingabe erlangte die für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung zuständige Stelle Kenntnis vom geplanten Wohnungswechsel und bat den Kläger um nähere Angaben hierzu. Seinen neuen Mietvertrag legte der Kläger mit Schreiben vom 7. April 2019 vor und bat zudem, ihm die Einstellung der Zahlung auch formal zukommen zu lassen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 9. April 2019 änderte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr den Bescheid vom 10. August 2018 dahingehend ab, dass dem Kläger als notwendige Auslagen die Unterhaltskosten seiner Wohnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV nur bis zum 30. April 2019 in Höhe des bereits mit Bescheid vom 10. August 2018 ermittelten Abschlags bewilligt wurden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. Mai 2019 Beschwerde ein. Er fühle sich in seinem Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigt. Auch werde er gegenüber Kameraden mit Dienstantritt nach dem 1. Januar 2019 diskriminiert. Das BAIUD BW wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 5. Juni 2019 unter Bezugnahme auf die im Falle des Klägers maßgebliche Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV zurück. Die gesetzlichen Regelungen knüpften hinsichtlich des anwendbaren Rechtes ausdrücklich daran, ob die dienstliche Maßnahme bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen habe. Eine Berücksichtigung von Auslagen für die neu angemietete Wohnung im I. -M. -Straße 00 in J. könne auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht erfolgen. Die Anmietung dieser Wohnung sei aus persönlichen Gründen erfolgt. Der Dienstherr sei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nur verpflichtet, den Soldaten die aus Versetzungen oder Kommandierungen resultierenden zusätzlichen Belastungen zu mindern. Die durch die Anmietung der neuen Wohnung entstandenen laufenden Kosten stünden nicht im Zusammenhang mit der Versetzung, sondern seien allein der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Auch eine Verletzung des Rechtes auf Freizügigkeit liege nicht vor. Namentlich resultiere aus dem Recht auf Freizügigkeit kein Anspruch auf weitere Kostenerstattung. Der Kläger hat am 15. Juli 2019 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er legt dar, dass der Umzug innerhalb von J. im April 2019 aufgrund der Unerträglichkeit der bisherigen Wohnung für seine Lebensgefährtin und deren Tochter notwendig geworden sei. Er hält die Einstellung der Zahlung mit Ablauf des 30. April 2019 für rechtswidrig. Der Kläger meint, seine aus der engen Auslegung des § 26 AUV erfolgende Benachteiligung sei nicht gerechtfertigt und nicht aus der Gesetzesformulierung geboten. Die Formulierung „bisherige“ Wohnung in der alten Fassung der AUV beziehe sich auf die Abgrenzung zu der am neuen Dienstort genommenen Wohnung und treffe keine Aussage zu einem Umzug innerhalb des bisherigen Dienstortes. Ein Umzug innerhalb des bisherigen Dienstortes ändere daher nichts an der Verpflichtung des Dienstherrn, die aus der Versetzung oder Kommandierungen resultierende zusätzliche Belastung zu mindern. Dies entspreche auch der Begründung der Verordnung zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 23. Juli 2018. In dieser werde unter B zu § 4 ausgeführt, dass lediglich eine Unterkunft am bisherigen Dienstort beizubehalten sei. Ein auf eigene Kosten durchgeführter Wohnungswechsel sei trennungsgeldunschädlich. Hierbei werde darauf verwiesen, dass es sich nicht um eine Neuregelung, sondern die Übernahme einer bestehenden Regelung handele. Der Kläger meint, daher sei auch im Rahmen der Anwendung des § 26 AUV alte Fassung diese Auslegung zur Anwendung zu bringen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Zeitpunkt der Versetzung nicht privat veranlasst, sondern auf eine dienstliche Anordnung zurückzuführen sei. Der Kläger ist ferner der Auffassung, der Dienstherr entziehe sich „durch einseitigen Verweis auf die Formulierung“ zu Unrecht der Fürsorgepflicht. Es sei unstimmig, wenn weder die Kosten für den Auslandsumzug, noch die Miete zur Unterbringung des Hausstandes (Aufgabe aus persönlichen Gründen) und auch nicht die Kosten der Einlagerung des Hausstandes („neue Wohnung ist keine Einlagerung“) erstattet würden. Soweit der Kläger ursprünglich auch die Kürzung des Erstattungsbetrages auf ein Drittel beanstandet hat, erhält er dieses nicht Vorbringen nicht aufrecht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 9. April 2019 in Gestalt von dessen Beschwerdebescheid vom 5. Juni 2019 zu verpflichten, ihm die Kosten für die Wohnung I. -M. -Straße 00 in J. mindestens in Höhe der zuvor gewährten Mietentschädigung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die weitere Kostenerstattung lägen nicht vor, da es sich bei der Wohnung im I. -M. -Straße 00 in J. nicht um die bisherige Wohnung im Inland handele. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber nur eine Abgrenzung zu der am neuen Dienstort genommenen Wohnung habe vornehmen wollen. So sei es dem Verordnungsgeber ohne Weiteres möglich gewesen, eine andere Formulierung zu wählen, wie er dies beispielweise in der neuen Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ATGV getan habe. Auch könne sich der Kläger nicht auf die Begründung der Verordnung zur Neuregelung des Auslandtrennungsgeldrechts und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung berufen. Der dortige Passus betreffe das Trennungsgeld; bezogen auf dieses sei ein Wohnungswechsel am bisherigen Dienst- oder Wohnort unschädlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wohnung I. -M. -Straße 00 in J. mindestens in Höhe der zuvor gewährten Mietentschädigung. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Aufwendungsersatz ist nicht ersichtlich. Namentlich kann der Kläger seinen Anspruch nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 21 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. November 2012, die bis zum 31. Dezember 2018 gültig war, stützen. Danach wird, soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland abkommandiert wird, für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt: Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese aufgrund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig entsprechend der Zahl der Personen, die die Wohnung aufgrund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr nutzen. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte zunächst die anerkennungsfähige Miete zu einem Anteil von 1/3 für erstattungsfähig erklärt und die Bewilligung mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 9. April 2019 mit Ablauf des 30. April 2019 eingestellt. Rechtsfehler sind hinsichtlich der Einstellung der Beibehaltensentschädigung zum 30. April 2019 nicht ersichtlich. § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV a.F. gewährt dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung oder alternativ auf Erstattung der der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsgutes. Hier hat sich der Kläger für die Beantragung der Auslagen für das Beibehalten der Wohnung und nicht für die Beantragung der Einlagerungskosten entschieden. Beide Leistungen können nur alternativ gewährt werden. Auch eine sukzessive Gewährung in Gestalt einer nachträglichen Gewährung von Einlagerungskosten nach Aufgabe der bisherigen Wohnung sieht das Gesetz nicht vor. Der Einwand des Klägers, es würden ihm nach Aufgabe der Wohnung keine Aufwendungen für das Einlagern seines Hausstandes erstattet, verfängt daher mangels Anspruchsgrundlage nicht. Ebenso wenig kann dem Kläger gefolgt werden, soweit er im Schreiben vom 4. September 2021 u.a. von „Miete zur Unterbringung des Hausstandes“ spricht. Allein zur Unterbringung seines Hausstandes hätte der Kläger ohne weiteres die Wohnung in der N.-----straße behalten können. Die Aufgabe dieser Wohnung beruht auf der Entscheidung, dass diese Wohnung für seine Lebensgefährtin und deren Tochter nicht länger zumutbar ist. Diese Entscheidung ist der persönlichen Sphäre des Klägers zurechnen. Ein Anspruch steht dem Kläger auch nicht unter dem Aspekt des „Beibehaltens der bisherigen Wohnung“ zu. Bereits der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV a.F. „Beibehalten der bisherigen Wohnung“ spricht dafür, dass es nicht darauf ankommt, ob (irgend)eine Wohnung im Inland beibehalten wird, sondern die (Hervorhebung durch das Gericht) bisherige Wohnung. Andernfalls hätte der Gesetzgeber ohne weiteres formulieren können „Beibehalten einer Wohnung im Inland“. Aus diesem Grunde folgt das Gericht nicht der Auffassung des Klägers, in § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV a.F. habe nur eine Abgrenzung zur Wohnung am neuen Dienstort erfolgen sollen. Für diese Auslegung gibt der Wortlaut der Vorschrift nichts her. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Begründung der Verordnung zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 23. Juli 2018. Die dortigen Ausführungen unter B zu § 4 beziehen sich auf die hier nicht relevante Frage der Gewährung von Trennungsgeld. Aus diesem Grunde verfängt auch der Hinweis nicht, dass ausweislich der Begründung Absatz 1 des § 4 ATGV dem derzeitigen Abs. 1 ATGV entspreche. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 ATGV gerade nicht von der bisherigen Wohnung spricht, sondern die Formulierung „eine Wohnung am bisherigen Dienstort beibehält“ gewählt hat. Diese Auslegung entspricht auch dem generellen Verständnis des Begriffs der „bisherigen Wohnung“ im Umzugskostenrecht. So versteht man etwa unter der bisherigen Wohnung im Sinn der §§ 6 ff. BUKG die Wohnung, die der Berechtigte bis zum Tage seiner Versetzung üblicherweise nutzte, d.h. von der er sich regelmäßig auf den Weg zu seiner früheren Dienststelle begab. Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, § 6 BUKG, Anm. 22. Das Umzugskostenrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass der Dienstherr aus Fürsorgegründen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen hat, die eine konkrete Personalmaßnahme für den Soldaten mit sich bringt. Es geht um die Beurteilung der Frage, ob die kostenauslösenden Umstände schwerpunktmäßig der Sphäre des Dienstherrn oder der des betroffenen Soldaten zuzuordnen sind. Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann „billigerweise“ nicht von ihm erwartet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 6 C 46/79 –, BVerwGE 61, 241 (243). Wie oben dargelegt, ist der Umzug des Klägers und seiner Lebensgefährtin innerhalb von J. seiner Sphäre zuzuordnen. Dass die bisherige Wohnung für die Lebensgefährtin des Klägers und deren Kind unerträglich gewesen sei, stellt einen Umstand dar, der eindeutig nicht in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, soweit er seine Überzeugung darlegt, dass sich der Dienstherr durch den „einseitigen Verweis auf die Formulierung“ zu Unrecht der Fürsorgepflicht entziehe. Die Beklagte hat, anders als Kläger meint, sich nicht einseitig auf eine Formulierung bezogen, sondern sie hat das geltende Recht angewendet. Letztlich akzeptiert der Kläger diese Rechtsanwendung nicht, sondern er ist der Überzeugung, dass ihm aus Fürsorgegründen ein weitergehender Anspruch zusteht. Dem ist nicht zu folgen. Die Fürsorgepflicht wird durch die trennungs- und umzugskostenrechtlichen Regelungen ausgestaltet. Insoweit kommt dem Verordnungsgeber ein weites Ermessen zu. Dass dieser Ermessensrahmen hier überschritten wäre, sei es durch die Ausgestaltung der Übergangsvorschrift des § 16 ATGV, sei es durch die Ausgestaltung der Erstattungsansprüche in § 26 AUV a.F., ist nicht ersichtlich. Die normative Regelung ist auch für den Kläger verbindlich. Weder für das am 25. März 2019 an den Staatssekretär gerichtetes Ansinnen, dieser möge abweichend von der vom Normgeber vorgesehenen Übergangsregelung in seinem Einzelfall eine andere Regelung vornehmen, noch für die im Schriftsatz vom 4. September 2021 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung zur abweichenden Auslegung oder Anwendung der maßgeblichen Anspruchsnorm des § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV gibt es eine rechtliche Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.600 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.