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Urteil

23 K 1031/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1020.23K1031.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2019 verpflichtet, dem Kläger den unter dem 20. Februar 2018 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung X.     -Y.        , Flur 00, Flurstück 0000 (D.          „-straße“ 000, 00000 M.    ) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2019 verpflichtet, dem Kläger den unter dem 20. Februar 2018 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung X. -Y. , Flur 00, Flurstück 0000 (D. „-straße“ 000, 00000 M. ) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung X. -Y. , Flur 00, Flurstück 0000 (D. „-straße“ 000, 00000 M. ). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es wird über eine Privatstraße, die südlich in den D. „-straße“ mündet, erschlossen. Auf den südwestlich gelegenen Nachbargrundstücken (Flurstücke 0000 und 0000) befindet sich ein eingeschossiges Doppelhaus (D. „-straße“ 000x und 000y). Nach dem Flächennutzungsplan der Beklagten ist für den hier gegenständlichen Grundstücksbereich des Flurstücks 0000 „Fläche für die Forstwirtschaft“ festgesetzt. - Bilddarstellung wurde entfernt - (Auszug aus „TIM-Online“ vom 00.00.0000) Mit Bauschein vom 30. September 1948 genehmigte der Oberstadtdirektor der Beklagten die Errichtung einer Werkstattbaracke auf dem Grundstück. Die Beklagte teilte auf eine entsprechende Anzeige eines Nachbarn diesem unter dem 25. Juni 1986 schriftlich mit, dass eine Beseitigung bzw. Aufgabe der (dort inzwischen vorhandenen) Wohnnutzung nicht durchsetzbar sei, weil das Wohnhaus seit mindestens zehn Jahren entsprechend genutzt werde und sich der Bauherr bzw. Eigentümer – auch wenn die Anlage illegal genutzt werde – auf einen Bestands- bzw. Vertrauensschutz berufen könne. Mit Verfügung vom 10. Februar 1989 erteilte die Beklagte der Voreigentümerin des Grundstücks Frau N. T. einen Vorbescheid und teilte mit, dass die Wiederaufnahme der Wohnnutzung in dem betreffenden Gebäude aufgrund des Bestandsschutzes zulässig sei und dass es keiner erneuten Baugenehmigung bedürfe. Den Antrag der Voreigentümerin T. auf Erteilung einer Baugenehmigung zur „Sanierung des hinter dem Wohnhaus liegenden Stallgebäudes“ lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 1998 unter Verweis darauf, dass sich der betreffende Grundstücksteil im Außenbereich befinde, ab. Einen weiteren Antrag der Voreigentümerin auf Legalisierung einer Giebelerneuerung an dem Schuppen/Stallgebäude lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2000 ab und verwies erneut auf die Außenbereichsslage und auf fehlenden Bestandsschutz. Die sich gegen die Ablehnung vom 4. November 1998 gerichtete Klage (Az.: 2 K 5080/99) wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2001 ab. Der Schuppen wurde – nach Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens – zwischenzeitlich komplett beseitigt. Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2003 und vom 30. August 2004 erteilte die Beklagte der Voreigentümerin Baugenehmigungen zu einer Änderung des Wohngebäudes, u. a. durch Anhebung der Trauf- und Firsthöhe (Dacherneuerung) und zu einer Erweiterung durch Anbau eines Raumes. Einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2014 ab. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 genehmigte die Beklagte dem Kläger den Umbau eines Gebäudes (Dacherneuerung mit Firstverschiebung und neuer Raumaufteilung) auf seinem Grundstück mit der „Bedingung“, dass die „bauliche Anlage selbst einschließlich der bisherigen/angegebenen Vornutzung baurechtlich genehmigt ist“. Unter dem 20. Februar 2018 – bei der Beklagten am 12. März 2018 eingegangen – beantragte der Kläger die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten, einem Vollgeschoss und einem Staffelgeschoss anstelle des bisher vorhandenen Gebäudes auf seinem Grundstück. Mit Schreiben vom 27. August 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des beantragten Vorbescheides ab. Der Kläger nahm hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2018 Stellung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Februar 2019 die beantragte Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Sie führte aus, dass der fragliche Grundstücksbereich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB, noch im Zusammenhang eines bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB liege. Für die planungsrechtliche Zulässigkeit seien die Vorschriften des § 35 BauGB heranzuziehen. Im planungsverbindlichen Flächennutzungsplan sei die fragliche Fläche als Grünfläche dargestellt. Für das vorhandene Gebäude liege eine Baugenehmigung vor. Durch den Abbruch entfalle jedoch der Bestandsschutz. Eine privilegierte Wohnnutzung sei nicht gegeben. Der Kläger hat am 21. Februar 2019 Klage erhoben. Er meint, dass das geplante Wohnhaus nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sei. Das bestehende und durch einen Neubau zu ersetzende Wohngebäude sei Teil des Bebauungszusammenhangs auf der Nordseite des D. „-straße“. Vom D. „-straße“ zweige ein nördlicher und dann in östlicher Richtung ein Privatweg ab, der mehrere bebaute Grundstücke erschließe (D. „-straße“ Nrn. 000x, 000y und 000). Zwischen dem Gebäude auf dem Grundstück D. „-straße“ 000 und dem Doppelhaus D. „-straße“ 000x und 000y bestehe kein Zwischenraum, der den Bebauungszusammenhang unterbrechen könnte. Dies sei auch die von der 2. Kammer des erkennenden Gerichts im Verfahren 2 K 5080/99 im Urteil vom 19. Januar 2001 vertretene Auffassung gewesen. Danach nehme das Gebäude Nr. 000 zusammen mit dem Doppelhaus Nrn. 000x und 000y „am Bebauungszusammenhang entlang des D. „-straße“ teil. Mit der Beseitigung des vorhandenen Wohnhauses werde das Grundstück nicht Teil des Außenbereichs, sondern bleibe, weil seine zeitnahe Wiederbebauung beabsichtigt sei, als letztes bebautes Grundstück Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Auch wenn das bestehende Wohngebäude nicht genehmigt sei, sei es gleichwohl bei der Feststellung als Teil des Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen. Denn die Beklagte habe sich mit der Existenz abgefunden und strebe eine Beseitigung nicht an. Das geplante Gebäude füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2019 zu verpflichten, ihm den unter dem 20. Februar 2018 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung X. -Y. , Flur 00, Flurstück 0000 (D. „-straße“ 000) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, dass auch in der vom Kläger angeführten Entscheidung des erkennenden Gerichts aus dem Jahr 2001 die Frage, ob das Wohngebäude auf dem Grundstück im Innen- oder im Außenbereich liegt, offen gelassen worden sei. Die derzeit bestehende Wohnnutzung sei illegaler Weise im Außenbereich errichtet worden. Genehmigt sei nur eine Werkstattbaracke im Jahr 1937. Die Wohnnutzung sei auch im Nachhinein nie von ihr legalisiert, sondern nur geduldet worden. Durch diese illegale Errichtung sei der Bebauungszusammenhang am D. „-straße“ nicht erweitert worden. Das bestehende Wohngebäude sei gerade kein Bestandteil eines organischen Zusammenhangs, sondern erscheine vielmehr als ein „Zipfel“, der aus dem bestehenden Bebauungszusammenhang herausrage. Ansonsten müsste auch in den Grundstücksbereichen links und rechts vom klägerischen Vorhaben eine weitere, hintere Baureihe zugelassen werden. Durch die zu befürchtende Hinterlandbebauung würde die vorhandene Freifläche vermindert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragen Bauvorbescheides zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung X. -Y. , Flur 00, Flurstück 0000 (D. „-Straße“ 000, 00000 M. ). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anwendbarkeit des materiellen Rechts richtet sich nach der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 BauO NRW. Diese Vorschrift regelt, dass die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen sind. Abweichend von Satz 1 kann die Bauherrschaft die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. Da hier der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides bei der Beklagten am 12. März 2018 eingegangen ist und ein Antrag hinsichtlich der Anwendung des aktuell geltenden Rechts nicht vorliegt, ist das im Zeitpunkt 12. März 2018 geltende Baurecht anzuwenden. Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheids ist somit § 71 Abs. 1, 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000. Danach ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bescheidungsfähig. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrags zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbstständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1060/06 – juris Rn 35, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind (unstreitig) erfüllt. Die Voranfrage bezieht sich ausweislich des schriftlichen Antrages auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides liegt vor. Insbesondere sind die formellen Voraussetzungen mit Blick auf die erforderlichen Bauvorlagen nach § 16 BauPrüfVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 1995 erfüllt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hiernach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das streitige Vorhaben befindet sich insbesondere in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris, Rn. 11, m. w. N. Es ist ohne weiteres ersichtlich (und unstreitig), dass die am D. „-straße“ befindliche Wohnbebauung Ortsteilqualität hat. Zur Überzeugung des Gerichts liegt das hier streitgegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück Gemarkung X. -Y. , Flur 00, Flurstück 0000 (D. „-straße“ 000, 00000 M. ) auch – noch – innerhalb dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Abgeschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind u. a. bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris, Rn 13 f., m. w. N. Der Bebauungszusammenhang endet in der Regel mit dem letzten an eine größere Freifläche angrenzenden Baukörper. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40/87 –, juris; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34, Rn. 7. Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, juris. Für Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen, gilt grundsätzlich, dass eine Beseitigung abgängiger Bausubstanz und ihre Ersetzung durch Neubauten nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässig ist. Sie sind als Innenbereichsgrundstücke einer Bebauung und damit auch der Errichtung von Ersatzbauwerken zugänglich. Diese rechtliche Qualität verlieren sie solange nicht, wie sie an dem "Eindruck der Zusammengehörigkeit" mit den benachbarten – bebauten – Grundstücken teilnehmen. Ob und wie lange sie dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn der den Bebauungszusammenhang vermittelnde letzte Baukörper abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden soll, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung. Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichem Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1980 – IV C 75.77 – und vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 –; beide juris. Nach diesen Maßstäben ist nach den dem Gericht vorliegenden Kartenmaterialien und Lichtbildern bzw. nach den Bauvorlagen erkennbar, dass der Bebauungszusammenhang mit Abschluss der nordöstlichen Außenwand des auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Bestandsbaus endet. Das Gericht sieht hier keinen Anlass, von der Regel, dass mit dem letzten an eine größere Freifläche angrenzenden Baukörper – hier der Bestandsbau auf dem Flurstück 0000 – der Bebauungszusammenhang endet, abzuweichen. Der Bestandsbau befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem auf den Grundstücken mit den Flurstücksnummern 0000 und 0000 errichteten Doppelhaus und grenzt (lediglich) mit einem Abstand von 3,00 m an das Flurstück 0000. Der geplante Neubau kann dem über den Bestandsbau vermittelten Bebauungszusammenhang auch noch zugerechnet werden. Denn der Kläger beabsichtigt nach dem hier gegenständlichen Antrag auf die Erteilung eines Vorbescheides den Abriss des Bestandsgebäudes und gleichzeitig den Neubau eines Mehrfamilienhauses an derselben Stelle. Schließlich ist es nicht von Belang, ob bzw. inwieweit der Bestandsbau auf dem streitgegenständlichen Grundstück tatsächlich genehmigt wurde. Denn es ist offensichtlich, dass die Beklagte die bestehende Wohnnutzung auf dem Grundstück jedenfalls über Jahre hinweg faktisch geduldet und sich mit dem Bestand insoweit abgefunden hat. Schon im Jahr 1986 gab es von Seiten der Beklagten eine entsprechende schriftliche Äußerung dahingehend, dass eine Beseitigung bzw. Aufgabe der (dort inzwischen vorhandenen) Wohnnutzung nicht durchsetzbar sei, weil das Wohnhaus seit mindestens zehn Jahren „entsprechend genutzt“ werde und sich der Bauherr bzw. Eigentümer – auch wenn die Anlage illegal genutzt werde – auf einen Bestands- bzw. Vertrauensschutz berufen könne. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Verfügung vom 10. Februar 1989 der Voreigentümerin des Grundstücks Frau N. T. einen Vorbescheid erteilt hat, in welchem sie mitteilte, dass die „Wiederaufnahme der Wohnnutzung in dem betreffenden Gebäude aufgrund des Bestandsschutzes“ zulässig sei und dass es „keiner erneuten Baugenehmigung“ bedürfe. Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2003 und vom 30. August 2004 erteilte die Beklagte der Voreigentümerin ferner Baugenehmigungen zu einer Änderung des Wohngebäudes, u. a. durch Anhebung der Trauf- und Firsthöhe (Dacherneuerung) und zu einer Erweiterung durch Anbau eines Raumes. Ein ordnungsbehördliches Verfahren hat die Beklagte im gesamten Zeitraum lediglich im Hinblick auf den hinter dem Wohnhaus liegenden (ehemaligen) Schuppen durchgeführt, nicht jedoch gegen das zum Wohnen genutzte Bestandsgebäude. Zwar mag der Wohnraumbestand auf dem Flurstück 0000 – vor dem Hintergrund der Darstellung des Gebietes als Fläche für forstwirtschaftliche Nutzung im Flächennutzungsplan der Beklagten – planungsrechtlich „unerwünscht“ sein. Dies ist jedoch unschädlich, weil es zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich hier nicht darauf ankommt, ob der Bestandsbau in materieller Hinsicht überhaupt genehmigungsfähig ist. Das dem beantragten Vorbescheid zugrunde liegende Vorhaben fügt sich auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dass sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist vor dem Hintergrund der faktischen Wohnnutzung in dem Gebiet nicht ansatzweise zweifelhaft. Auch bestehen im Hinblick auf das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung keine Bedenken. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. „Relative Maßstäbe“ wie Grundflächen- oder Geschossflächenzahl sind weniger bedeutend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 –, juris; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34, Rn. 28, m. w. N. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Maßgeblich ist insofern für das Einfügen primär die äußere Kubatur des Vorhabens, gemessen an der von außen erkennbaren Gebäudegeometrie. Jeromin in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 34, Rn. 28. Insbesondere passt sich das geplante Vorhaben mit einer Firsthöhe von maximal 70,90 m üNN bereits hinsichtlich der Höhe dem auf den direkten Nachbargrundstücken befindlichen Doppelhaus (Firsthöhe: 71,00 m üNN) an (vgl. § 18 BauNVO). Ferner wird jedenfalls die I-geschossige Bauausführung gewahrt. Das als Staffelgeschoss geplante Obergeschoss stellt kein „Vollgeschoss“ im Sinne des § 2 Abs. 5 BauO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 1. März 2000 dar, weil es die Höhe von mindestens 2,30 m nicht über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Im Hinblick auf die Grundfläche fügt sich das Vorhaben ebenfalls ein. So wird das Vorhaben nach der „Anlage zum Einfügungsnachweis“ zum Antrag mit einer Grundfläche von 310 m² angegeben. Das in der näheren Umgebung befindliche II-geschossige Gebäude mit der Flurstücksnummer 0000 weist indes eine größere Grundfläche (314 m²) auf und dient somit als Vorbild. Auf die übrigen ggf. als Vorbilder in Betracht kommenden Bebauungen auf den Flurstücken 0000, 0000/00 und 0000/00 einerseits, sowie auf den Flurstücken 0000 und 0000 andererseits (Grundfläche: 361 m²) kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Einfügens im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (vgl. § 23 BauNVO). Mangels sonstiger prägender Vorbilder genügt es insofern, dass das Vorhaben im Wesentlichen die überbaubaren Grundstücksflächen einhält, die der auf dem Grundstück befindliche Bestandsbau vermittelt. Alleine das auf den Nachbargrundstücken (Flurstücke 0000 und 0000) errichtete Doppelhaus ist aufgrund seiner Singularität nicht geeignet, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen eine hinreichend prägende Wirkung auf das streitbefangene Grundstück zu entfalten. Darüber hinaus scheidet eine prägende Wirkung insofern auch deshalb aus, weil die Einhaltung etwaiger Baugrenzen von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln ist. Da die hier zur Erschließung dienende Stichstraße jedoch auf der Höhe der Grenze des Flurstücks 0000 endet und das hier maßgebliche Gebäude auf dem Flurstück 0000 nicht unmittelbar an dieser Straße anliegt, können etwaige Baugrenzen durch das Doppelhaus auf den Flurstücken 0000 und 0000 hier nicht einschlägig sein. Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Umsetzung des hier streitigen Vorhabens zusätzliche bodenrechtliche Spannungen ausgelöst werden, da bereits mit dem Bestandsbau auf dem Flurstück 0000 eine etwaige Vorbildwirkung im Hinblick auf die übrigen rückwärtigen Grundstücksparzellen in der Umgebung gegeben sein kann. Schließlich bestehen auch keine Zweifel hinsichtlich der hinreichenden Erschließung des Bauvorhabens. Das Grundstück wird über einen aus den Flurstücken 0000 und 0000 bestehenden Privatweg erschlossen. Entsprechende Baulasten sind im Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragen. Auch ist die Zufahrt über das Flurstück 0000 durch eine öffentliche Wegebaulast gesichert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat insofern den Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt und 75 % des für eine entsprechende Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten (Ziff. 1.) lit. d)) in Ansatz gebracht, da ein Bauvorbescheid (Ziff. 5.) des Streitwertkataloges)) streitgegenständlich ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.